(juris:
2004). (Rn.21) 2. Eine Schutzbedürftigkeit im Sinne von § 29 Abs 4 S 1 Nr 2
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2004) setzt voraus, dass sich die Familienangehörigen in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, die eine vorübergehende Schutzgewährung der Referenzperson gemäß § 24
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2004) rechtfertigt; dies erfordert in der Regel, dass die Familienangehörigen einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt oder sonst von (Menschen-)Rechtsverletzungen bedroht sind. (Rn.26) 3. Ein Familiennachzug von Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern zu Ausländern, die eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24
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2004) besitzen, nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 30 beziehungsweise 32
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2004) kommt nicht in Betracht; insoweit entfaltet § 29 Abs. 4 Satz 1
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2004) eine Sperrwirkung. (Rn.27) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerinnen, Mutter und Tochter, sind 6... und 7... geboren und russische Staatsangehörige. Sie begehren die Erteilung von Visa zu ihrem in R... lebenden Ehemann beziehungsweise Vater, Herrn T... (die Referenzperson). Die Referenzperson ist ukrainischer und russischer Staatsangehöriger. Sie ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24
mit Gültigkeit bis
(1.) noch auf § 6 Abs. 3, §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32
(2.). berufen. Randnummer 19 1. Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3, §§ 27, 29 Abs. 4 Satz 1
. Randnummer 20 Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1
werden (unter anderem) dem Ehegatten und dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers abweichend von § 5 Abs. 1, § 27 Abs. 3
die Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn dem Ausländer vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
gewährt wurde und die familiäre Lebensgemeinschaft im Herkunftsland durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde und der Familienangehörige aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen wird oder sich außerhalb der Europäischen Union befindet und schutzbedürftig ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Bei den Klägerinnen handelt es sich zwar um die Ehegattin sowie das minderjährige ledige Kind der Referenzperson, der vorübergehender Schutz nach § 24 Abs. 1
gewährt wurde. Die familiäre Lebensgemeinschaft wurde aber zum einen nicht durch die Fluchtsituation aufgehoben (a.). Zum anderen werden die Klägerinnen nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen und sind nicht schutzbedürftig (b.). Randnummer 21 a. Die familiäre Lebensgemeinschaft wurde nicht durch die Fluchtsituation aufgehoben. Randnummer 22 § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1
setzt zunächst voraus, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine bestanden hat und diese durch die Fluchtsituation aufgehoben wurde. Eine familiäre Lebensgemeinschaft setzt die Verwirklichung einer diese kennzeichnende Beistands- oder Betreuungsgemeinschaft voraus und geht regelmäßig, wenngleich nicht zwingend (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. November 2020 – 11 S 2512/19 –, juris 12), mit einem Zusammenleben in häuslicher Gemeinschaft einher. Zusätzlich zu dem Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft verlangt § 29 Abs. 4 Satz 1
, dass diese in der Ukraine bestanden, der tatsächliche (nicht nur vorübergehende) Lebensmittelpunkt mithin in der Ukraine gelegen hat. Schließlich muss die Lebensgemeinschaft in der Ukraine durch die Fluchtsituation aufgehoben worden sein. Dies setzt nicht zwingend eine Trennung in der Ukraine voraus. Vielmehr genügt eine spätere Trennung auf dem Fluchtweg, soweit sie zumindest auf einem Willensentschluss beruht, der vor dem Hintergrund der konkreten Fluchtsituation und der damit verbundenen Belastungen nachvollziehbar ist (vgl. Ziffer 29.4.4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 29
). Randnummer 23 Nach Würdigung der zur Akte gereichten Dokumente und Erklärungen sowie der Zeugenaussage ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass eine familiäre Lebensgemeinschaft in der Ukraine bestanden hat. Vielmehr spricht Überwiegendes dafür, dass die aus den Klägerinnen und der Referenzperson bestehende Lebensgemeinschaft in Kaliningrad, Russland gelebt wurde, wobei die Referenzperson in der Ukraine gearbeitet und während seines Aufenthalts dort in seinem Elternhaus bei seiner Mutter gelebt hat. Weiter kann als zutreffend unterstellt werden, dass die Klägerinnen zeitweise in der Ukraine zu Besuch waren. Entsprechend haben sich sowohl die Klägerin zu 1 als auch die Referenzperson in Textform per E-Mail eingelassen. Wären die Klägerinnen tatsächlich – wie von der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung behauptet – im Jahr 2021 in die Ukraine gezogen beziehungsweise übergesiedelt, wäre zu erwarten, dass dies entweder in der E-Mail der Referenzperson vom
. Dessen Sinn und Zweck liegen darin, die Zusammenführung von Familien zu ermöglichen, deren Einheit durch die den jeweiligen Massenzustrom auslösenden Bedingungen aufgelöst wurde. Die Entscheidung, die Familieneinheit nicht weiterhin in Kaliningrad zu leben, hat indes mit den Auswirkungen des Angriffskrieges in der Ukraine nur entfernt etwas zu tun. Die Familie, deren Mitglieder sämtlich (zumindest auch) die russische Staatsangehörigkeit innehaben, musste Kaliningrad nicht infolge der militärischen Invasion verlassen. Insoweit unterscheidet sich die Situation der Familie nicht von anderen Familien mit (teils) ukrainischen Wurzeln, die zum Zeitpunkt des Kriegsausbruchs in Russland leben und aus Gründen der politischen Einstellung nicht mehr in Russland leben wollen. Randnummer 25 b. Die Klägerinnen werden nicht aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen und sind auch nicht schutzbedürftig. Randnummer 26 Gemäß § 29 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2
wird eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn die Familienangehörigen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union übernommen werden oder schutzbedürftig sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Derzeit genießen die Klägerinnen keinen vorübergehenden Schutz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, sondern sie leben in Montenegro. Dort haben sie einen gesicherten Aufenthaltsstatus und die Klägerin zu 1 arbeitet als Buchhalterin und verdient somit den Lebensunterhalt für sich und ihre Tochter. Dass die Klägerinnen schutzbedürftig im Sinne von § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
wären, haben sie nicht vorgetragen. Eine besondere Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne folgt auch nicht aus der Aussage der Referenzperson in der mündlichen Verhandlung, das Gehalt der Klägerin zu 1 reiche nicht aus und sie habe ab und zu mal Geld überweisen müssen. Eine Schutzbedürftigkeit würde vielmehr voraussetzen, dass sich die Klägerinnen in einer Situation befinden, die mit derjenigen vergleichbar ist, die eine vorübergehende Schutzgewährung der Referenzperson gemäß § 24
rechtfertigt. Es ist indes nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, dass die Klägerinnen in Montenegro einem bewaffneten Konflikt ausgesetzt oder sonst von (Menschen-) Rechtsverletzungen bedroht wären. Randnummer 27 2. Die Klägerinnen haben auch keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Visa aus § 6 Abs. 3, §§ 27, 29, 30 beziehungsweise 32
. Denn ein Familiennachzug zu einem Ausländer, dem vorübergehender Schutz nach § 24
gewährt wurde, nach den genannten Vorschriften wird durch § 29 Abs. 4 Satz 1
gesperrt (so i.E. auch VG Berlin, Beschluss vom
25; Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 15. Aufl. 2025,
OK Ausländerrecht,
14; Eichhorn in Huber/Mantel,
/ AsylG, 4. Aufl. 2025,
15; Hailbronner in Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: 1. Dezember 2023,
47; Müller in Hofmann, Ausländerrecht, 3. Aufl. 2023,
25 [die Stimmen im Schrifttum sämtlich ohne Begründung]. Randnummer 28 Dieses Ergebnis folgt zwar nicht unmittelbar aus einer grammatikalischen Auslegung der Regelung; dass der Familiennachzug zu einem Ausländer, dem der Aufenthalt gemäß § 24
erlaubt ist, "nur" unter den Voraussetzungen des § 29 Abs. 4
erfolgt, ordnet die Vorschrift nach ihrem Wortlaut nicht an. Jedoch streiten die Gesetzesbegründung, systematische und teleologische Argumente für eine Sperrwirkung der Norm. § 29 Abs. 4
wurde – wie § 24
– eingeführt durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern vom
übernommen. Dafür dass der Gesetzgeber den Angehörigen von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24
mit der Einführung der §§ 24, 29 Abs. 4
gleichzeitig über die – nach ihrem Wortlaut anwendbaren – (insoweit) allgemeinen Vorschriften (vgl. § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. 3 Var. 4
; § 32 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3
) eine Möglichkeit zum Familiennachzug eröffnen wollte, findet sich in der Gesetzesbegründung kein Anhalt. Das Gericht geht daher insoweit von einem redaktionellen Versehen aus, die Exklusivität des Nachzugs gemäß § 29 Abs. 4
nicht explizit anzuordnen. In systematischer Hinsicht spricht gegen eine Anwendbarkeit der (insoweit) allgemeinen Vorschriften zum Familiennachzug, dass in diesem Fall sowohl das Wohnraumerfordernis des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
als auch etwaige Spracherfordernisse (§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 2 Satz 1
) Anwendung fänden. Ersichtlich sollen diese Erfordernisse im Rahmen des Nachzugs zu Ausländern, denen vorübergehender Schutz gewährt wird, jedoch keine Rolle spielen (vgl. Art. 15 der Massenzustrom-Richtlinie). Sollten neben § 29 Abs. 4 Satz 1
im Grundsatz auch die Regelungen der §§ 30, 32
Anwendung finden, wäre mithin zu erwarten, dass auch von dem Wohnraumerfordernis sowie die Spracherfordernissen abgesehen worden wäre. Ferner wäre die Regelung des § 29 Abs. 4 Satz 2
, der für "sonstige Familienangehörige" auf § 36
verweist überflüssig. Bei grundsätzlicher Geltung der allgemeinen Regelungen zum Familiennachzug ergäbe sich die Anwendbarkeit der Vorschrift auf sonstige Familienangehörige von Ausländern mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24
ohnehin aus §§ 27, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 3, § 36 Abs. 2
. Schließlich bezwecken § 30
und § 32
den Nachzug von Ehegatten und ledigen minderjährigen Kindern zu Ausländern, denen ein dauerhafter oder zumindest langfristiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gestattet ist. § 24
vermittelt hingegen nur ein Aufenthaltsrecht zum "vorübergehenden" Schutz (vgl. hierzu VG Berlin, Beschluss vom 4. Juli 2024 – 31 K 233/22 V –, EA S. 6). Randnummer 29 Darüber hinaus haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass ihr Lebensunterhalt in der Bundesrepublik gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1
gesichert wäre. Die Referenzperson geht derzeit keiner Erwerbstätigkeit nach und bezieht Sozialhilfe. Schließlich liegt auch kein atypischer Fall vor (allgemein vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 – 10 C 16/12 –, juris Rn. 16, 29 ff. m. w. Nachw.). Die Klägerinnen und die Referenzperson könnten die familiäre Lebensgemeinschaft sowohl in Montenegro als auch in Kaliningrad wiederherstellen, wo ersichtlich der Vater der Referenzperson noch lebt. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO; es entsprach nicht der Billigkeit, den Klägerinnen die Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Randnummer 31 BESCHLUSS Randnummer 32 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 33 10.000,00 Euro Randnummer 34 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001625054
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