Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (Alleinrennen); Anforderungen an Feststellungen und Beweiswürdigung Leitsatz 1. Stützt das Gericht das Merkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit allein auf eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, bedarf es der Mitteilung der für den tatrelevanten Streckenabschnitt geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit. Dabei kommt es, anders als beim ordnungwidrigkeitenrechtlichen Vorwurf einer Geschwindigkeitsüberschreitung, nicht zwingend auf die exakt gefahrene Geschwindigkeit an. 2. Je gravierender die Differenz zwischen der zulässigen und der vom Täter gefahrenen Geschwindigkeit in der konkreten Verkehrssituation ist, desto näher liegt die Annahme eines verbotenen Alleinrennens, das ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten indiziert, sodass sich die Anforderungen an die Darstellung dieser Umstände reduzieren. 3. Stützt das Gericht die Annahme eines unerlaubten Kfz-Rennens nicht allein auf eine massive Geschwindigkeitsüberschreitung, bedarf es der Feststellung solcher weiterer Verkehrsverstöße, die dem Tatgeschehen das Gepräge eines Kfz-Rennens geben (z.B. häufige abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Betätigen der Lichthupe). Diese Umstände sind im Urteil konkret darzulegen. Orientierungssatz 1. Für die Feststellung einer unangepassten Geschwindigkeit genügt die Mitteilung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und eines Annäherungswertes der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit; eine punktgenaue Bestimmung wie im Ordnungswidrigkeitenrecht ist nicht erforderlich. (Rn.26) 2. Je gravierender die Differenz zwischen zulässiger und tatsächlich gefahrener Geschwindigkeit ist, desto eher indiziert sie ein grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten; die Anforderungen an die Darstellung weiterer Umstände reduzieren sich entsprechend (Anschluss BGH, Urteil vom 14. März 2024 - 4 StR 354/23). (Rn.27) 3. Liegt keine massive Geschwindigkeitsüberschreitung vor, bedarf es zusätzlicher konkreter Feststellungen zu weiteren Verkehrsverstößen (z.B. abrupte Spurwechsel, dichtes Auffahren, Lichthupe), die dem Fahrverhalten den Charakter eines Rennens verleihen. (Rn.28) 4. Im Rahmen der Beweiswürdigung hat das Tatgericht nachvollziehbar darzulegen, auf welche Beweismittel es seine Überzeugung zur gefahrenen Geschwindigkeit, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit, zur Länge der Wegstrecke und zu weiteren Verkehrsverstößen stützt. (Rn.38) Verfahrensgang vorgehend AG Tiergarten, 19. März 2025, 324 Cs 1124/24 Tenor 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2025 wird verworfen. 2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 40,00 Euro verurteilt und ihm zugleich die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperrfrist von acht Monaten festgesetzt. Randnummer 2 Es hat den Angeklagten für schuldig befunden, am 1. August 2024 um 23.15 Uhr mit seinem Motorrad auf der BAB 100 – aus Richtung T. kommend in Richtung BAB 113 fahrend – kurz vor der Ausfahrt G. über den B. T. bis hinter der Kurve von der BAB 100 zur BAB 113 ein sog. Alleinrennen durchgeführt und in diesem Zusammenhang andere Verkehrsteilnehmer durch sehr dichtes Auffahren unterhalb des Sicherheitsabstandes zum vorausfahrenden Fahrzeug und knappe Überholmanöver durch Nutzen der Lücken zwischen den Fahrzeugen sowie durch Fahrstreifenwechsel knapp vor den anderen Fahrzeugen dazu veranlasst zu haben, abrupt stark abzubremsen und teilweise Ausweichbewegungen zu machen. Im Einzelnen hat das Amtsgericht Folgendes festgestellt: Randnummer 3 „Am 01.08.2024 um 23:15 Uhr fuhren die Zeugen PK E. und PK H. in einem zivilen Polizeifahrzeug auf der Bundesautobahn (BAB 100), aus Richtung T. kommend, in Richtung BAB 113. Diese waren auf dem mittleren von drei Fahrstreifen unterwegs und fuhren laut ungeeichtem Tacho mit 90 km/h auf diesem Fahrstreifen. Randnummer 4 Kurz vor der Ausfahrt G. überholte der Angeklagte mit dem Motorrad, Kennzeichen x von rechts zügig (mit ca. 30 km/h Differenz). Der Zeuge PK E., Fahrzeugführer des zivilen Polizeifahrzeugs, wechselte auf den linken Fahrstreifen und beschleunigte, um nun uneingeschränkt Sicht auf den Angeklagten zu haben. Dieser fuhr mit hoher Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen weiter und überholte bis zum Beginn des B. T. vier weitere PKW, die sich auf der Mitte der Fahrbahn befanden. Randnummer 5 Die Zeugen folgten ihm auf dem linken Fahrstreifen mit ca. 130 km/h (ungeeichter Tachometer). Zulässig war dort eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Kurz vor Einfahrt in den B. T. wechselte der Angeklagte sehr schnell zwei Fahrstreifen auf einmal, um auf dem linken Fahrstreifen weiter zu fahren. Dabei schnitt er einen auf dem mittleren Fahrstreifen fahrenden PKW, sodass dieser abrupt stark bremsen musste. Im B. T. befuhr er weiterhin den linken Fahrstreifen und hielt sich an die vorgeschriebene Geschwindigkeit, um so nicht von der Blitzeranlage erfasst zu werden. Es herrschte zu diesem Zeitpunkt eine Verkehrsstufe 4 (dichter Verkehr). Randnummer 6 Kurz vor dem Ende des B. T. beschleunigte der Angeklagte stark und wechselte abrupt zwei Fahrstreifen nach rechts, um einen vorausfahrenden PKW und mehrere auf dem mittleren Fahrstreifen befindliche PKW zu überholen. Randnummer 7 Kurz vor der Baustelle an der Ausfahrt G. wechselte er erneut über zwei Fahrstreifen auf den linken von drei Fahrstreifen. Er wechselte sodann erneut zügig auf den rechten bzw. ehemals mittleren Fahrstreifen, um erneut an mehreren Fahrzeugen vorbei zu gelangen. Er wechselte dabei immer nur knapp vor den anderen Fahrzeugen die Fahrstreifen, sodass diese abrupt bremsen und teilweise Ausweichbewegungen machten. Des Weiteren fuhr er immer unterhalb des Sicherheitsabstandes (sehr dicht zum vorausfahrenden Fahrzeug) auf, um die Lücken zwischen Fahrzeugen für die knappen Überholmanöver nutzen zu können. Es war kaum mehr als eine Motorradlänge Abstand vorhanden. Randnummer 8 In der Kurve von der BAB 100 zur BAB 113 fuhr er mit ca. 100 km/h. An dieser Stelle sind lediglich 60 km/h erlaubt. Der Angeklagte fuhr augenscheinlich so schnell in die Kurve, dass er durch die Schräglage beide Fahrstreifen nutzen musste, um mit der gefahrenen Geschwindigkeit die Kurve zu bewältigen. Der Hinterreifen versetzte um eine Reifenbreite. Er ist somit die technisch höchstmögliche Geschwindigkeit gefahren. Aus der Kurve heraus beschleunigte der Angeklagte stark. Randnummer 9 Beim Verlassen der Kurve und der Aufhebung von 60 km/h auf 80 km/h beschleunigte auch PK E. vollständig bzw. mit maximaler Motorleistung des Funkstreifenwagens. Währenddessen schalteten die Zeugen das Blaulicht und Martinshorn ein. Dennoch entfernte der Angeklagte sich weiterhin und der Abstand wurde immer größer. Erst beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 180 km/h kamen ihm die Zeugen näher. Randnummer 10 Nachdem er die Signale wahrnahm, wechselte er auf den mittleren Fahrstreifen und reduzierte seine Geschwindigkeit auf die vorgeschriebenen 80 km/h. Randnummer 11 Das Ansinnen des Angeklagten war es, unter grober Missachtung einer angemessenen Geschwindigkeit in den konkreten Verkehrssituationen und der vorherrschenden Verkehrslage, bei den bauartbedingten Gegebenheiten des von ihm geführten Fahrzeugs aus eigensüchtigen Motiven eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.“ Randnummer 12 Zur Beweiswürdigung hat das Amtsgericht u. a. ausgeführt: Randnummer 13 „Die Aussage des Zeugen PK E. beinhaltete den zur Last gelegten Sachverhalt. Nach seinem Eindruck sei der Angeklagte mit einer Geschwindigkeit von ca. 170 km/h gefahren, als es ihnen bei einer Eigengeschwindigkeit von 180 km/h gelang, aufzuschließen. Mehrere Verkehrsteilnehmer hätten abrupt bremsen müssen, um einen Unfall zu vermeiden. Es habe für ihn den Anschein erweckt, dass der Angeklagte das aus seiner Maschine herausholen wollte, was ging. […] Randnummer 14 Zeuge PK H. bestätigte im Wesentlichen den von dem Zeugen E. geschilderten Sachverhalt und bekundete, auf den Angeklagten aufmerksam geworden zu sein, weil dieser rechts an ihnen „vorbeigeschossen“ sei. Er habe noch eine gute Erinnerung an den Sachverhalt. Der Angeklagte habe die Fahrstreifen durch sog. Lückenspringen gewechselt, andere Fahrzeuge hätten bremsen und ausweichen müssen, um einen Zusammenstoß zu verhindern. In der Kurve nach dem B. T. habe er beschleunigt, sie hätten Probleme gehabt, an ihm dranzubleiben, obwohl sie selbst schon mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h gefahren seien. Dabei hätten sie nicht aufholen können. Erst auf der anschließenden Strecke sei bei einer Eigengeschwindigkeit von 180 km/h eine Annäherung erfolgt. Der Angeklagte habe nach seinem Eindruck alles aus der Maschine herausgeholt […].“ Randnummer 15 Der Angeklagte hat zunächst mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 20. März 2025 gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 19. März 2025 Rechtsmittel eingelegt und dieses nachdem ihm das schriftliche Urteil am 28. April 2025 zugestellt worden war, mit Schriftsatz vom 16. Mai 2025 als (Sprung-)Revision weiterverfolgt, auf die Sachrüge gestützt und im Wesentlichen vorgetragen, das angefochtene Urteil enthalte keine ausreichenden Feststellungen dazu, von welcher Geschwindigkeit des Angeklagten das Gericht ausgehe. Eine objektive Messung mit einem entsprechenden Geschwindigkeitsmessgerät liege unstreitig nicht vor. Die Angabe „ca.“ 100 km/h werde den Anforderungen an die Bestimmtheit der Tatsachenfeststellung nicht gerecht. Es fehlten Feststellungen dazu, auf welcher Spur sich der Angeklagte und die Zeugen jeweils befunden haben, sodass auch keine Rückschlüsse daraus hätten gezogen werden können, dass ein Aufschließen nicht möglich gewesen sei. Mangels Angabe einer konkreten Geschwindigkeit habe das Gericht auch keinen Abzug im Hinblick auf den nicht geeichten Tachometer des Polizeifahrzeugs vorgenommen. Zudem habe das Gericht keine Feststellungen zum Abstand zwischen dem Polizeifahrzeug und dem Angeklagten, des Hinterherfahrens und Aufholens, zur Länge der Strecke des Hinterherfahrens und zu den Licht- und Sichtverhältnissen getroffen. Die Voraussetzungen für eine standardisierte Messung bei angeblich gefahrenen 180 km/h seien nicht gegeben gewesen, da der Abstand zwischen den Fahrzeugen mehr als 100 Meter betragen habe. Das Protokoll der Hauptverhandlung enthalte keine Bekundungen, die die Feststellungen des Gerichts rechtfertigten, dass beim Befahren der Kurve am Motorrad des Angeklagten der Hinterreifen um eine Reifenbreite versetzte. In der Hauptverhandlung habe ein solcher Vorgang nicht bestätigt werden können; es sei daher nicht erklärlich, wie das Gericht zu dieser Feststellung gekommen sei. Der Wille, eine Strecke möglichst schnell zurückzulegen, sei nicht gleichbedeutend mit der Absicht, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Es fehle an der Feststellung einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmender sowie der Feststellung der konkreten Verkehrssituation. Randnummer 16 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Rügevorbringens wird auf den Schriftsatz des Verteidigers vom 16. Mai 2025 Bezug genommen. Randnummer 17 Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat beantragt, das angefochtene Urteil mit den getroffenen Feststellungen aufzuheben. II. Randnummer 18 Die Revision ist als Sprungrevision nach § 335 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat die Revision jedoch keinen Erfolg. Randnummer 19 Die gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, der die Zurückverweisung der Sache gebietet. Randnummer 20 1. Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Randnummer 21 Mit dem im Rahmen der Sachrüge ausgeführten Einwand des Revisionsführers, die Zeugen hätten entgegen den Urteilsgründen in der Hauptverhandlung – unter Hinweis auf das Protokoll – nicht bekundet, dass der Hinterreifen des Angeklagten um eine Reifenbreite versetzt gewesen sei, rügt er die Verletzung des § 261 StPO. Ein solcher Verfahrensfehler kann lediglich mit der Erhebung einer Verfahrensrüge – einer sog. Inbegriffsrüge – und nicht mit der Sachrüge geltend gemacht werden. Unschädlich ist, dass der Verteidiger eine solche Rüge nicht ausdrücklich erhoben hat. Denn der Senat ist analog § 300 StPO gehalten, dass Vorbringen entsprechend seiner Zielrichtung auszulegen. Randnummer 22 Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet. Denn die Beweiskraft eines – wie vorliegend – nach § 273 Abs. 2 Satz 1 StPO gefertigten Hauptverhandlungsprotokolls beschränkt sich auf die Feststellung, dass die im Protokoll genannten Zeugen vernommen worden sind. Einen Beweis über den Inhalt ihrer Aussagen enthält ein solches Protokoll nicht (vgl. Schmitt in Schmitt/Köhler StPO 68. Aufl., § 273 Rn. 17 m.w.N., § 274 Rn. 10). Auch steht einer durch das Revisionsgericht vorzunehmenden Überprüfung des behaupteten Verteidigervorbringens das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 30. August 2018 – 5 StR 183/18 –, juris). Randnummer 23 2. Die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch wegen eines verbotenen Kraftfahrzeugrennens und werden durch die Beweiswürdigung belegt. Randnummer 24 Nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer sich im Straßenverkehr als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dieser Tatbestand – vom Gesetzgeber als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet – erfasst das Fahrverhalten eines einzigen Fahrzeugführers, der objektiv wie subjektiv ein Kraftfahrzeugrennen nachstellt (vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5). Mit dem Tatbestandsmerkmal der nicht angepassten Geschwindigkeit knüpft der Gesetzgeber begrifflich an die straßenverkehrsrechtliche Regelung des § 3 Abs. 1 StVO an, erfasst werden aber auch Überschreitungen der in § 3 Abs. 3, Abs. 4 StVO geregelten allgemeinen oder durch Verkehrszeichen nach § 41 Abs. 1, Anlage 2, laufende Nr. 49 - 50 StVO angeordneten Höchstgeschwindigkeit. Die grobe Verkehrswidrigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Geschwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstößen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Ein rücksichtsloses Fahrverhalten ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn sich der Täter aus eigensüchtigen Motiven – wie etwa wegen des ungehinderten Vorwärtskommens – über seine Pflicht aus § 1 StVO der Rücksichtnahme auf die berechtigten Belange der übrigen Verkehrsteilnehmer bewusst hinwegsetzt (vgl. grundlegend: BGHSt 66, 27). Um dem Erfordernis des Renncharakters auf Tatbestandsebene Ausdruck zu verleihen, fordert die Regelung, dass der Täter mit der Absicht handeln muss, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 2021 – 4 StR 165/20 –, juris). Randnummer 25 Ausgehend von dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung erfordert die Darlegung eines Fahrverhaltens eines einzelnen Kraftfahrzeugführers mit Renncharakter in der Regel folgende Feststellungen: Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.