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LG Berlin II 10. Zivilkammer 10 O 258/24 Urteil Freiwilligkeit einer Bürgschaftserklärung § 551 Abs 1 BGB, § 551 Abs 4 BGB, § 765 Abs 1 BGB, § 286 Abs

Freiwilligkeit einer Bürgschaftserklärung Leitsatz 1. Eine Bürgerschaftsvereinbarung ist trotz Überschreibung des 3-fachen Monatskaltmiete wirksam, wenn Dritte unaufgefordert dem Vermieter eine Bürgsc

. Randnummer 30 Die Kläger haben - worauf die Kammer die Parteien im letzten Termin auch hingewiesen hat - nicht zur Überzeugung des Gerichts bewiesen, dass der Beklagte die Bürgschaft unaufgefordert abgegeben hat. Randnummer 31 Die Kammer teilt zunächst nicht die Rechtsauffassung der Kläger, dass hinsichtlich der schriftlichen Erklärung, der Beklagte habe die Bürgschaft unaufgefordert angeboten, die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit greift. Vielmehr gilt insoweit die grundsätzliche Beweisregel des § 416

, wonach eine Privaturkunde lediglich vollen Beweis dafür erbringt, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben worden sind, während die inhaltliche Richtigkeit des Erklärten dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung unterliegt (Musielak/Voit/Röß, 22. Aufl. 2025,

§ 416Rn.

3f., beck-online). Vom Umfang her bleibt die Beweiskraft einer privaten Urkunde mithin hinter der von öffentlichen Urkunden i.S.d. § 415 zurück (MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025,

§ 416Rn.

9, beck-online). Randnummer 32 Eine Ausnahme von dieser Beweisregel wird allerdings für den Fall angenommen, dass ein Rechtsgeschäft beurkundet wird. Insoweit soll zwischen den Vertragspartnern auch bei Privaturkunden eine tatsächliche Vermutung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urkunde bestehen (MüKoZPO/Schreiber, 7. Aufl. 2025,

§ 416Rn.

10, beck-online). Randnummer 33 Ohne Zweifel kann eine etwaige Vermutung allerdings nicht über die Vermutungswirkung hinausgehen, die eine öffentliche Urkunde erzeugt. Bei einer notariellen Urkunde sind alle Vereinbarungen erfasst, aus denen sich nach dem Willen der Vertragspartner das schuldrechtliche Veräußerungsgeschäft zusammensetzt. Dementsprechend erstreckt sich, wenn der Vertrag beurkundet worden ist, die Vermutung auf die vollständige (und richtige) Wiedergabe der getroffenen Vereinbarungen, also auf alle Erklärungen in der Urkunde, die eine Regelung enthalten, d.h. Rechtswirkungen erzeugen (BGH Urt. v. 19.6.1998 – V ZR 133/97, BeckRS 1998, 5672 m.w.N., beck-online). Die Vermutungswirkung gilt mithin nicht für bloße Informationen, die anlässlich der vertraglichen Verhandlungen gegeben worden sein könnten (zB die Aufklärung des Vertragspartners über relevante Umstände des Kaufgegenstands), denn Informationen sind keine Vereinbarungen und bedürfen keiner notariellen Beurkundung, weshalb sie auch nicht an der Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit einer notariellen Urkunde teilnehmen. Auch auf bloß einseitige Wissenserklärungen, zB die Errichtung eines notariellen Verzeichnisses über den Bestand eines Nachlasses ist die Vermutung nicht anwendbar (BeckOGK/Schossier, 1.9.2025,

§ 415, beck-online).

Randnummer 34 Die Erklärung, dass die Bürgschaft freiwillig abgegeben worden sein soll, ist genauso wie beispielsweise eine Erklärung, dass die Bürgschaft ohne Androhung von körperlicher Gewalt oder im vollen Besitz der geistigen Kräfte abgegeben wurde, keine Regelung, sondern eine bloße Feststellung. Für sie würde nicht einmal die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit gelten, wenn sie in einer öffentlichen Urkunde enthalten wäre und erst recht nicht in einer Privaturkunde. Randnummer 35 cc. Den mithin ihnen obliegenden Beweis der Freiwilligkeit des Angebots der Bürgschaft durch den Beklagten haben die Kläger nicht erbracht. Randnummer 36 Die Aussagen der von den Klägern benannten Zeugen ... und ... und des als Partei auf Antrag der Kläger vernommenen Beklagten waren negativ ergiebig, weil sie die Behauptung der Kläger nicht bestätigt haben: Randnummer 37 Die Zeugin ... hat ausgesagt, dass es nicht zutreffe, dass der Beklagte die Bürgschaft unaufgefordert abgegeben habe, vielmehr sei die Bürgschaftserklärung von den Klägern vorgelegt worden. Randnummer 38 Der Zeuge ... hat - als Zeuge vom Hörensagen - ausgeführt, der Beklagte habe ihm gegenüber gesagt, dass ihm die Bürgschaftserklärung von den Klägern vorgelegt und davon der Abschluss des Mietvertrages abhängig gemacht worden sei. Der Beklagte habe nach seinem Eindruck die Bürgschaftserklärung unter dem Druck der Situation im Zusammenhang mit seiner Tochter unterschrieben. Randnummer 39 Der Beklagte hat im Rahmen seiner Parteivernehmung ausgesagt, dass seine Ehefrau ihm mitgeteilt habe, dass er das Bürgschaftsformular unterschreiben müsse, weil ansonsten der Mietvertrag nicht zustande käme. Randnummer 40 Auch unter Berücksichtigung des Inhalts der informatorischen Anhörung der Kläger und der sonstigen Umstände ist nicht von einer unaufgeforderten Bürgschaft auszugehen: Randnummer 41 Die schriftliche Erklärung der Freiwilligkeit ist lediglich ein Indiz dafür, dass der Beklagte die Bürgschaft tatsächlich unaufgefordert angeboten hat. Ein Indiz dafür, dass die Bürgschaft nicht freiwillig abgegeben wurde, ist hingegen der Umstand, dass das Bürgschaftsformular unstreitig nicht vom Beklagten oder seiner Familie stammte, sondern von den Klägern vorgelegt wurde. Randnummer 42 Soweit die Kläger in ihrer informatorischen Anhörung bekundet haben, dass die Ehefrau des Beklagten eine Bürgschaft des Beklagten unaufgefordert angeboten habe, steht dies im Widerspruch zu den Aussagen der von den Klägern benannten Zeugen und dem Ergebnis der Vernehmung des Beklagten als Partei. Zweifelsohne haben die Zeugin ... und der Beklagte ein Interesse am negativen Ausgang des Rechtsstreits. Dasselbe gilt in entgegengesetzter Form allerdings auch für die Kläger, weshalb hier weder eine Überzeugung i.S.d. der klägerischen Einlassung noch im Sinne der Zeugenaussagen und des Ergebnisses der Parteivernehmung gebildet werden konnte, was sich zu Lasten der beweisbelasteten Kläger auswirkt. Randnummer 43 Auch der Aspekt, dass in dem Verfahren 39 O 184/23 die Freiwilligkeit der Bürgschaftserklärung (noch) nicht bestritten wurde, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass die Behauptung der Kläger, die Bürgschaft sei freiwillig angeboten worden zutreffend ist. Denkbar ist auch, dass ein Bestreiten lediglich fehlerhaft unterblieben ist. Der Zeuge ... vermochte die genaue Prozessstrategie in dem Verfahren 39 O 184/23 nicht aufzuhellen. Allerdings war dies auch nicht das Beweisthema. Es ging dem Zeugen nach dem Eindruck des Gerichts darum, nicht selbst in Haftung genommen zu werden. Dies spricht aber gerade für die Vermutung, dass ein Bestreiten lediglich fehlerhaft unterblieben ist. Randnummer 44 dd. Da die Kläger ihrer Beweislast nicht genügt haben, bedurfte es nicht der Vernehmung der gegenbeweislich angebotenen Zeugin Ewa .... Randnummer 45 2. Mangels des Bestehens einer Hauptforderung können die Kläger auch nicht die als Nebenforderung geltend gemachten Verzugszinsen und eine Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten beanspruchen. III. Randnummer 46 Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 344, 709

. IV. Randnummer 47 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 48 Abs. 1 GKG, 3

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