als eng auszulegende Ausnahmevorschrift folgt, dass eine auf dieser Rechtsgrundlage erteilte Ausnahme keine mit umfassender Legalisierungswirkung versehene artenschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben darstellt. (Rn.10)
), der im Land Berlin gemäß § 1 des Berliner Naturschutzgesetzes Anwendung (NatSchG Bln) findet, gedeckt und genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot. Die Beigeladenen können sich hierauf auch im Widerspruchsverfahren berufen. Randnummer 9 Kollidieren Vorhaben oder Maßnahmen mit artenschutzrechtlichen Verboten aus § 44
können die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden nach § 45 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5
von den Zugriffs-, Besitz- und Vermarktungsverboten aus § 44
im Einzelfall unter anderem aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sozialer oder wirtschaftlicher Art Ausnahmen zulassen, wobei Ausnahmen nur zugelassen werden dürfen, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind und sich der Erhaltungszustand der Populationen einer Art nicht verschlechtert. Nach § 45 Abs. 7 Satz 3
sind dabei Art. 16 Abs. 3 der der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom
als eng auszulegende Ausnahmevorschrift (vgl. Lütkes, in: Lütkes/Ewer, 3. Aufl. 2025,
48) folgt, dass die auf dieser Rechtsgrundlage erteilte Ausnahme keine mit umfassender Legalisierungswirkung versehene artenschutzrechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung in Bezug auf ein bestimmtes Vorhaben darstellt. Gegenstand der behördlichen Prüfung ist vielmehr (nur), ob von den im konkreten Einzelfall betroffenen Verboten des § 44
, die der Vorhabenträger als potentieller Störer zum Gegenstand seines Antrags gemacht hat, bezogen auf die jeweils in Rede stehenden geschützten Arten eine Ausnahme zugelassen werden kann. Randnummer 11 Damit sich eine solche Ausnahme nicht als unzulässige „Blankoermächtigung“ (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer UmweltR, 107. EL Mai 2025,
34) darstellt, sind hohe Anforderungen an ihre Bestimmtheit zu stellen. Das Bestimmtheitserfordernis aus § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes, im Land Berlin anwendbar gemäß § 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung, verlangt, dass für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der Behörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass er sein Verhalten danach ausrichten kann. Hierfür reicht es aus, wenn sich die Regelung aus dem gesamten Inhalt des Bescheids, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft entnehmen lässt (vgl. hierzu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2024 – BVerwG 11 A 8.23 – juris, Rn. 21; für die Einordnung als materiell-rechtliche Anforderung vgl. Schröder, in: Schoch/Schneider, VerwR, Stand: 6. EL Nov. 2024, § 37 VwVfG Rn. 44.). Demnach muss die artenschutzrechtliche Ausnahme – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme in Bezug genommener Planungsunterlagen – zumindest hinreichend erkennen lassen, auf welche Arten, welche Beeinträchtigungen und welche Verbote aus § 44
sie sich bezieht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom
15; Müller-Walter, in: LKMMS, 3. Aufl. 2013,
22). Randnummer 12 Auch aus den europarechtlichen Vorschriften der Art. 16 Abs. 3 Flora-Fauna-Habit-Richtlinie sowie Art. 9 Abs. 2 Vogelschutzrichtlinie ergibt sich, dass die artenschutzrechtliche Ausnahme zwingend bestimmte Angaben enthalten muss. Der nationale Gesetzgeber hat mit § 45 Abs. 7
den für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden eine abweichende Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 1 der Vogelschutzrichtlinie eingeräumt. Aufgrund des Verweises in § 45 Abs. 7 Satz 3
knüpft er diese Befugnis jedoch an die Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 16 Abs. 3 Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie und Art. 9 Abs. 2 der Vogelschutzrichtlinie, womit diese Vorschriften zu unmittelbar anwendbaren Normen des nationalen Rechts werden (Stöckel/Müller-Walter, in: Erbs/Kohlhaas, 258. EL August 2025,
22). Aus diesen folgt, dass in Fällen der Abweichung von den naturschutzrechtlichen Verbotstatbeständen die jeweilige Abweichungsentscheidung – hier die artenschutzrechtliche Ausnahme – insbesondere Angaben zu den von der Abweichung betroffenen Arten, der Art der Risiken, den zeitlichen und örtlichen Umständen der Abweichung sowie etwaigen Kontrollmaßnahmen enthalten muss. Randnummer 13 Diesen Anforderungen wird der streitgegenständliche Bescheid nicht gerecht. Der Entscheidungstenor erweckt im Ergebnis einer am objektivierten Empfängerhorizont orientierten Auslegung auch in Zusammenschau mit den übrigen Bestandteilen des Bescheids vielmehr den Eindruck einer – zeitlich unbegrenzt erteilten – generellen naturschutzrechtlichen Vorhabenzulassung und genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis. Randnummer 14 Der Tenor lautet wie folgt: Randnummer 15 „I. Das Vorhaben Errichtung von 2 modularen Unterkünften für 9...durch die L...wird naturschutzrechtlich zugelassen. Randnummer 16 Es wird eine artenschutzrechtliche Ausnahme nach § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
in Verbindung mit § 45 Abs. 7 S. 1 Nr. 5
erteilt. Randnummer 17 In der Folge ist es dem Antragsteller gestattet, die im Ausgleichskonzept dargestellten Vegetationsbestände, Bäume und Freiflächen für das geplante Vorhaben in Anspruch zu nehmen bzw. zu beseitigen. Randnummer 18 (…)“ (S. 1 und 2 des Bescheids vom 8. Juli 2025). Randnummer 19 Der einleitende Satz des Tenors zu I. spricht als Regelung ausdrücklich und ohne jede Einschränkung die naturschutzrechtliche Zulassung des in Rede stehenden Bauvorhabens aus. Soweit es in Satz 2 des Tenors zu I. sinngemäß heißt, es werde eine artenschutzrechtliche Ausnahme von den Verboten des § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3
zugelassen, legt dies das Verständnis nahe, hierdurch werde die Rechtsgrundlage für die im vorstehenden Satz ausgesprochene Zulassung benannt. Schließlich wird in Satz 3 des Tenors zu I. die sich für die Antragstellerin hieraus ergebende Legalisierungswirkung unter pauschaler Bezugnahme auf das Ausgleichskonzept der L... vom 31. Mai 2024 (Ausgleichskonzept) in einer Weise beschrieben, die den Eindruck erweckt, dieser sei es ohne zeitliche Befristung und unter allen erdenklichen Umständen erlaubt, jegliche Vegetationsbestände, Bäume und Freiflächen im Vorhabengebiet in Anspruch zu nehmen bzw. zu beseitigen. Randnummer 20 Eine Einschränkung erfährt der Bescheidtenor seiner Reichweite nach auch nicht durch die unter Ziffer II. aufgeführten Nebenbestimmungen. Vielmehr werden mit dieser lediglich mit der im Tenor zu I. ausgesprochenen artenschutzrechtlichen Ausnahme einhergehende diverse Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen festgesetzt und damit Pflichten beschrieben. Randnummer 21 Auch unter Zuhilfenahme der Bescheidgründe ist der Inhalt der artenschutzrechtlichen Ausnahme aus Satz 2 des Tenors zu I. nicht bestimmbar und die ihrem Wortlaut nach umfassend erteilte Ausnahme inhaltlich nicht im erforderlichen Maße konkretisierbar. Randnummer 22 Vielmehr wirft der mit „Begründung“ überschriebene Teil des Bescheids weitere Fragen auf, da dieser nach Darstellung der Rechtsgrundlage und der einzelnen Verbotstatbestände auf Seite 6 sodann den Satz „Die von Ihnen geplanten Maßnahmen berühren das Verbot nach § 44 Abs. 1 Nr. 3
.“ enthält, der in Widerspruch zum Bescheidtenor steht, der eine Ausnahme auch von dem Verbotstatbestand des § 44 Abs. 1 Nr. 2
erteilt. Randnummer 23 Auch dem mit „Erläuterungen“ überschriebenen Teil des Bescheids, der im Wesentlichen den zugrunde liegenden Sachverhalt berichtet, lässt sich der konkrete Inhalt der artenschutzrechtlichen Ausnahme nicht entnehmen. Dies gilt insbesondere für die dort integrierten drei Tabellen, deren Funktion nicht weiter erläutert wird. Hinsichtlich der ersten Tabelle (S. 12 des Bescheids) ist bereits nicht klar, ob für die dort genannten Vogelarten eine Ausnahme erteilt werden soll. Dagegen spricht die unter der Tabelle befindliche Bemerkung, die betreffenden Baumfreibrüter könnten auf nahegelegene Bäume ausweichen. Auch die zweite Tabelle (S. 12 f. des Bescheids), die mit „CEF-Maßnahmen Baumhöhlenbrüter“ überschrieben ist, vermag keine Klarheit zu bringen. Denn vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (CEF-Maßnahmen) dienen nach § 44 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Satz 3
gerade der Vermeidung eines Verstoßes gegen das Verbot aus § 44 Abs. 1 Nr. 3
mit der Folge, dass unter Umständen eine artenschutzrechtliche Ausnahme gar nicht erst erforderlich wird. Mithin scheint es sich bei der zweiten Tabelle um eine teilweise Aufzählung der zuvor beschriebenen Ausgleichsmaßnahmen zu handeln, ohne dass ersichtlich wäre, in Hinblick auf welche Arten die Behörde davon ausgeht, dass das Vorhaben trotz der Ausgleichsmaßnahmen die Verbote des § 44 Abs. 1 Nr. 2 oder 3
berührt. Schließlich ist auch die dritte Tabelle (S. 14 ff. des Bescheids), die 17 Vogelarten sowie acht Fledermausarten mit Angaben in den Kategorien „Häufigkeit + Trend (25 J.)“, „Bestand Reviere/Brutpaare“ und „Nachgewiesene Reviere/Quartiere“ aufzählt, nicht geeignet, den Gegenstand der artenschutzrechtlichen Ausnahme eindeutig zu bezeichnen. Es fehlt bereits an einer Zuordnung zu jeweils etwa betroffenen Verbotstatbeständen. Zudem enthalten die letzte und vorletzte Spalte zu den nachgewiesenen Revieren/Quartieren sich teilweise widersprechende Angaben, von denen unklar bleibt, welche (einzeln oder in Summe) als Grundlage für die behördliche Entscheidung herangezogen wurden. Insoweit hilft auch nicht der Hinweis weiter, dass „nicht nur die von L...in 2023 kartierten Arten, sondern auch jene der Bürgerinitiative (BI) vollumfänglich“ berücksichtigt worden sein sollen (S. 18 unten des Bescheids). Denn dieser Hinweise betrifft von vornherein nur die aufgezählten Arten – nicht jedoch die einzelnen Reviere/Quartiere – und bezieht sich ausdrücklich nur auf das Ausgleichskonzept. Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die artenschutzrechtliche Ausnahme auf sämtliche der in der dritten Tabelle aufgeführten Arten mit den angegebenen Vorkommen beziehen soll. Denn im Rahmen der Aufzählung der einzelnen Fledermausarten finden sich unter den Ziffern 3, 6 und 7 solche, die von der L... gar nicht erst erfasst wurden bzw. Erfassungen der Bürgerinitiative bei einer Plausibilitätsprüfung nicht bestätigt werden konnten. Bestehen demnach keine belastbaren Anhaltspunkte für das Vorhandensein dieser Arten im räumlichen Einwirkungsbereich des Vorhabens der Antragstellerin, kann offenkundig kein Verbot gemäß § 44
betroffen sein, von dem eine Ausnahme zuzulassen wäre. Randnummer 24 Bei dem dargelegten Rechtsfehler handelt es sich auch um einen Belang, auf den sich die Beigeladenen im Widerspruchsverfahren berufen können. Nach § 64 Abs. 1
, auf den § 46 NatSchG Bln verweist, steht es anerkannten Naturschutzvereinigungen offen, Rechtsbehelfe gegen bestimmte in § 63
geregelte – Mitwirkungsrechte vermittelnde – behördliche Maßnahmen einzulegen, ohne in eigenen Rechten verletzt zu sein, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden. Über die in § 63 Abs. 2
genannten Fälle hinaus räumt der Landesgesetzgeber mit § 45 Abs. 1 Nr. 3 NatSchG Bln den Naturschutzvereinigungen für Fälle der Erteilung einer artenschutzrechtlichen Ausnahme nach § 45 Abs. 7
Mitwirkungsrechte ein. Bei den Beigeladenen handelt es sich um von dem Antragsgegner gemäß § 44 NatSchG Bln anerkannte Naturschutzvereinigungen. Diese werden durch die artenschutzrechtliche Ausnahme von Verbotstatbeständen des § 44
auch in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt, da zu ihren satzungsgemäßen Zielen insbesondere die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Förderung des Umweltschutzes zählen. Die Widerspruchsbefugnis der Beigeladenen ergibt sich darüber hinaus auch aus § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Umweltrechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) und der dargelegte Rechtsfehler verstößt gegen entscheidungsrelevante umweltbezogene Rechtsvorschriften (§ 2 Abs. 4 UmwRG). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 163 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und sich damit nach § 154 Abs. 3 Halbsatz 1 VwGO einem Kostenrisiko ausgesetzt haben. Randnummer 26 Die Festsetzung des Verfahrensgegenstands findet ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und orientiert sich an Ziffer 29 des Streitwertkatalogs des Bundesverwaltungsgerichts mit Stand 2025, wonach in Fällen, in denen die in den folgenden Fallgruppen genannten Werte die Bedeutung der Genehmigung nicht angemessen erfassen, stattdessen das geschätzte wirtschaftliche Interesses bzw. der Jahresnutzwert heranzuziehen ist. Die Antragstellerin hat ihr wirtschaftliche Interesse auf 15.000 EUR beziffert, was nach Einschätzung der Kammer ihr Interesse an der begehrten Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend abbildet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626236
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