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VG Berlin 24. Kammer 24 K 375/23 Urteil Erteilung einer baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für einen beeinträchtigten Grundstücksnachbarn § 5 A

Erteilung einer baumschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung für einen beeinträchtigten Grundstücksnachbarn Leitsatz Auch der Grundstücksnachbar ist berechtigt, einen Antrag auf Erteilung einer baumschut

), auch wenn sie nicht Eigentümerin oder sonstige Nutzungsberechtigte des Grundstücks ist, auf dem sich die Bäume befinden. Randnummer 25 Zur Geltendmachung der Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts muss der Kläger Tatsachen vorbringen, die es als möglich erscheinen lassen, dass er durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt ist (Schmidt-Kötters, in: BeckOK

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  2. April 2025,

§ 42Rn.

175 ff). Um subjektive Rechte handelt es sich, wenn sie einer Person eine Rechtsposition einräumen, welche die rechtliche Möglichkeit gewährt, von einem anderen ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zu fordern. Zu den subjektiv-öffentlichen Rechten zählen auch rechtlich geschützte Interessen und Belange. Den rechtlichen Schutz erlangen tatsächliche Interessen und Belange des Einzelnen allerdings erst durch Rechtsnormen. Nach der vorherrschenden Schutznormlehre ist für eine Subjektivierung des Rechtsschutzes erforderlich, dass der maßgebliche Rechtssatz nicht (nur) den Interessen der Allgemeinheit, sondern – zumindest auch – den Individualinteressen des Klägers derart zu dienen bestimmt ist, dass die Träger der Individualinteressen die Einhaltung des Rechtssatzes beanspruchen können. Von diesen rechtlich geschützten Interessen sind die sog. Rechtsreflexe zu unterscheiden, die auf Normen beruhen, die ausschließlich dem öffentlichen Interesse dienen und lediglich rein tatsächlich in der Nebenwirkung auch dem Individualinteresse zugutekommen, ohne dass die jeweilige Norm in ihrer Zwecksetzung diese Nebenwirkung mit umfasst. Maßgeblich kommt es darauf an, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit unterscheidet (Schmidt-Kötters, in: BeckOK

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§ 42Rn.

351 ff.). Sofern sich der Schutz individueller Interessen nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm ergibt, ist diese nach Sinn und Zweck auszulegen (BVerwG, Urteil vom

  1. September 1986 – BVerwG 4 C 8/84, juris, Rn. 11). Randnummer 26
  2. Ausgehend hiervon vermittelt § 5 der Verordnung zum Schutze des Baumbestandes in Berlin (Baumschutzverordnung – BaumSchVO) vom
  3. Januar 1982 (GVBl. 1982, 250), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom
  4. Dezember 2024 (GVBl. 2024, 614, 619) der Klägerin ein geschütztes Interesse, im eigenen Namen die Erteilung der begehrten Genehmigung zu beantragen. Randnummer 27 Die Klägerin macht in erster Linie geltend, durch die Ablehnung der Ausnahmegenehmigungen in ihren Rechten verletzt zu sein, weil von der Robinie konkrete Gefahren für Menschen und Tiere ausgingen und die Nutzung ihrer Sonderflächen durch die von beiden Bäumen ausgehenden Immissionen unzumutbar beeinträchtigt werde. Damit beruft sie sich auf die Ausnahmetatbestände des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c und Nr. 2 BaumSchVO . Danach sind von den Verboten des § 4 Abs. 1 BaumSchVO auf schriftlichen oder elektronischen Antrag eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten unter Beachtung des Schutzzwecks gemäß § 1 BaumSchVO Ausnahmen zu genehmigen, wenn von dem Baum Gefahren für Personen oder Sachen ausgehen oder eine solche Gefahr konkret zu besorgen ist und seine Erhaltung oder die Abwendung der Gefahren dem Eigentümer mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO ) und wenn eine sonst zulässige Nutzung des Grundstücks nicht oder nur unter wesentlichen Beschränkungen verwirklicht werden kann oder eine solche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird ( § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO ). Randnummer 28 § 5 BaumSchVO ist im Ergebnis der Auslegung dazu bestimmt, auch dem Schutz eines Grundstücksnachbarn zu dienen, der bei fehlender Antragsberechtigung an der effektiven Abwehr von Eigentumsbeeinträchtigungen gehindert und damit in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt wäre (so zur Ausnahmevorschrift des § 4 BaumSchVO a.F. VG Berlin, Urteil vom
  5. Juli 2002 – 1 A 336.01, juris, Rn. 16 m.w.N. und OVG Berlin, Urteil vom
  6. Juni 2004 – OVG 2 B 2.02, Rn. 16 m.w.N.; a.A. VG Berlin, Urteil vom
  7. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Kammer gibt damit die zwischenzeitlich von ihr vertretene gegenteilige Rechtsauffassung auf. Randnummer 29 Allerdings ergibt sich diese Schutzrichtung des Tatbestandsmerkmals "eines Grundstückseigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten" nicht unmittelbar aus dem Wortlaut der Norm. So beschränkt diese zwar die Antragsberechtigung nicht auf den Eigentümer oder sonstigen Nutzungsberechtigten der Grundfläche, auf dem sich der betroffene Baum befindet (a.A. VG Berlin, Urteil vom
  8. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 22), enthält aber auch keine Vorschrift, die den Nachbarn des baumbestandenen Grundstücks ausdrücklich in den Kreis der materiell Antragsberechtigten aufnimmt. Randnummer 30 Die zugunsten der Klägerin eingreifende Schutzzweckbestimmung des § 5 BaumSchVO ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die Verhältnismäßigkeit von Eigentumsbeschränkungen zu gewährleisten, die mit den in § 4 BaumSchVO normierten Verboten einhergehen, geschützte Bäume oder Teile von ihnen zu zerstören, zu beschädigen, abzuschneiden oder auf sonstige Weise in ihrem Weiterbestand zu beeinträchtigen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  9. November 2020 – OVG 10 S 66/20, juris, Rn. 12). Die allein dem öffentlichen Interesse an der Sicherstellung des in § 1 BaumSchVO definierten Schutzzwecks der Baumschutzverordnung dienenden baumschutzrechtlichen Verbote stellen eine Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  10. Juni 2015 – OVG 11 N 22.13, juris, Rn. 15). In den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 5 BaumSchVO fällt damit in erster Linie der Eigentümer des baumbestandenen Grundstücks, der zugleich auch Eigentümer des Baums ist (§ 94 Abs. 1 BGB). Randnummer 31 Ein subjektives Recht auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung ist darüber hinaus aber auch einem Nachbarn zuzugestehen, der nachvollziehbar darlegt, durch die gegen jedermann wirkenden baumschutzrechtlichen Verbote in der von Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Nutzung seines Eigentums beschränkt zu werden (ausdrücklich zur BaumSchVO des Beklagten: VG Berlin, Urteil vom
  11. Juli 2002 – 1 A 336.01, juris, Rn. 16 m.w.N., OVG Berlin, Urteil vom
  12. Juni 2004 – OVG 2 B 2.02, Rn. 16 m.w.N., BGH, Urteil vom
  13. Juni 2021 – V ZR 234/19, juris, Rn. 29 f., Uerpmann, Privatrechtliche Abwehransprüche und naturschutzrechtliche Duldungspflichten im Nachbarverhältnis, NuR 1994, S. 386, 386 ff., Lorz, Selbsthilfe beim Grenzüberwuchs von Nachbars Garten, JZ 2022, S. 162, 169; allgemein: VGH Mannheim, Beschluss vom
  14. Dezember 1995 – 5 S 3422/95, juris, Rn. 3, OVG Lüneburg, Urteil vom
  15. April 1996 – 3 L 3798/94, juris, Rn. 7, OVG Saarlouis, Beschluss vom
  16. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 13, OVG Bautzen, Beschluss vom
  17. Juli 2023 – 4 A 613/21, juris, Rn. 4; Bartholomäi, Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen – eine Zwischenbilanz, UPR 1988, S. 214, 247;Günther, Rechtsfragen bei der Anwendung von Baumschutzvorschriften, NuR 1998, S. 637, Schink, Baumschutzsatzungen und -verordnungen, DÖV 1991, S. 7, 15, Bruns, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts,
  18. EL Februar 2024, J. Rn. 661 m.w.N.; a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  19. Juli 2013 – 4 PA 158/13, juris, Rn. 2, VG Berlin, Urteil vom
  20. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 27 f.). Das ist insbesondere der Fall, wenn der Nachbar in Ausübung des ihm von § 910 Abs. 1 BGB eingeräumten Selbsthilferechts auf sein Grundstück eingedrungene Wurzeln eines Baums oder herüberragende Zweige abschneiden will, hieran jedoch durch das (öffentlich-rechtliche) baumschutzrechtliche Beeinträchtigungsverbot gehindert wird, das die privatrechtlichen Vorschriften zum Nachbarschutz überlagert (zum Verhältnis öffentlich-rechtlicher Verbote zum privatrechtlichen Nachbarschutz: BGH, Urteil vom
  21. Juni 2021 – V ZR 234/19, juris, Rn. 28 ff.; Lorz, a.a.O. S. 168 f., Vollkommer, in: BeckOGK,
  22. Juli 2025, BGB § 910 Rn. 24 ff. beck-online Großkommentar, § 910 Rn. 24 ff.). In einem solchen Fall muss ihm die rechtliche Möglichkeit eingeräumt werden, im eigenen Namen eine Genehmigung nach § 5 BaumSchVO zu beantragen, um durch die Behörde prüfen zu lassen, ob die vom Baum des Nachbarn ausgehenden Nutzungsbeeinträchtigungen im konkreten Einzelfall ein besonderes, die Opfergrenze überschreitendes atypisches Ausmaß erreichen (VG Berlin, Urteil vom
  23. Juli 2002 - VG 1 A 366.01, juris, Rn. 16). Randnummer 32 Entsprechendes gilt, wenn baumschutzrechtliche Verbote den Nachbarn an der effektiven Durchsetzung eines ihm gemäß § 1004 BGB gegen den Eigentümer des Baums zustehenden Beseitigungs- und (vorbeugenden) Unterlassungsanspruchs hindern, der ihm etwa wegen Immissionen oder Verschattungswirkungen des Baums oder baumbedingter konkreter Gefahren zusteht. Da Art. 14 Abs. 1 GG auch das Recht des Eigentümers schützt, seine Eigentümerinteressen im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren effektiv vertreten und gegenüber anderen Privatrechtssubjekten verfolgen und durchsetzen zu können, kann der in seinem Nutzungsrecht beeinträchtigte Nachbar nicht auf die Möglichkeit verwiesen werden, den Baumeigentümer im Zivilprozess zur Stellung eines Genehmigungsantrags verurteilen zu lassen (a.A. OVG Lüneburg, Beschluss vom
  24. Juli 2013 – 4 PA 158/13, juris, Rn. 3 und VG Berlin, Urteil vom
  25. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 28). Denn eine derartige Verurteilung reicht zur effektiven Wahrnehmung seines grundrechtlich geschützten Interesses an einer Ausnahmegenehmigung bereits deshalb nicht aus, weil es dem Baumeigentümer auch nach der fingierten Antragstellung wegen seiner Stellung als Herr des Verfahrens unbenommen ist, das eingeleitete Verwaltungsverfahren durch Antragsrücknahme zu beenden. Im Fall einer Ablehnung des Genehmigungsantrags kommt hinzu, dass der Baumeigentümer erneut, diesmal auf Durchführung eines Widerspruchsverfahrens, in Anspruch genommen werden muss, wobei der Nachbar wegen der Monatsfrist des § 70

regelmäßig auf einstweiligen Rechtsschutz in Form der Regelungsverfügung (§ 940 der Zivilprozessordnung – ZPO) angewiesen ist. Entsprechendes gilt, wenn der Nachbar den Eigentümer des Baums nach Zurückweisung des Widerspruchs zur Durchführung eines verwaltungsgerichtlichen Klageverfahrens und etwaiger Rechtsmittelverfahren anhalten will (ausführlich hierzu: Uerpmann, S. 387 f.). Randnummer 33 Diese am Normzweck orientierte Auslegung fügt sich in die Systematik der Baumschutzverordnung ein und führt insbesondere in Bezug auf die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich nach Erteilung einer Fällgenehmigung nicht zu unstimmigen Ergebnissen (a.A. VG Berlin, Urteil vom

  1. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 25 f.). Vielmehr korrespondiert die Berechtigung des Eigentümers oder sonstigen Nutzungsberechtigten von Grundflächen, im eigenen Namen die Genehmigung zur Fällung eines auf dem Nachbargrundstück stehenden Baums zu beantragen, mit dessen Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich. Wird die Beseitigung eines geschützten Baums genehmigt, legt § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO die Verpflichtung zum ökologischen Ausgleich nämlich dem "Antragsteller" unabhängig davon auf, ob sich der betroffene Baum auf dessen Grundfläche befindet oder nicht. Zur Erfüllung seiner Verpflichtung hat der Nachbar des baumbestandenen Grundstücks gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 BaumSchVO die Wahl, ob er eine Ausgleichszahlung entrichtet oder – sofern standortbedingt möglich ( § 6 Abs. 6 Satz 2 BaumSchVO ) – Ersatzpflanzungen auf der Grundfläche vornimmt, an der ihm ein Nutzungsrecht zusteht. Wegen der in diesen Fällen bestehenden unmittelbaren Nachbarschaft zum Standort des betroffenen Baums erfüllen die Ersatzpflanzungen den ihnen zugedachten ökologischen Zweck. Schließlich führt auch § 7 BaumSchVO , wonach auch der Rechtsnachfolger des Grundstückseigentümers oder Nutzungsberechtigten für die Erfüllung der Verpflichtung nach § 6 BaumSchVO haftet, nicht zu systemwidrigen Ergebnissen. Denn diese Vorschrift begründet die Mithaftung des Rechtsnachfolgers unabhängig davon, ob der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO zum ökologischen Ausgleich verpflichtete Antragsteller Eigentümer oder (sonstiger) Nutzungsberechtigter der baumbestandenen Grundfläche war oder nicht. Randnummer 34 Schließlich greift auch der vom Beklagten unter Bezugnahme auf frühere Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Urteil vom
  2. September 2014 – VG 24 K 366.13, juris, Rn. 25) erhobene Einwand nicht durch, die zuständige Behörde müsse sich bei einem Antrag des Grundstücksnachbarn mit den widerstreitenden Interessen zerstrittener Nachbarn auseinandersetzen. Vielmehr steht der Behörde bei der Bescheidung eines Ausnahmeantrags hinsichtlich der zivilrechtlichen Ansprüche von Grundstückseigentümern weder eine Prüfungs- noch gar eine Entscheidungsbefugnis zu (OVG Saarlouis, Beschluss vom
  3. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 15) . Die Prüfung der Antragsbefugnis durch die zuständige Behörde ist im Wesentlichen darauf beschränkt, ob der Antragsteller Eigentümer oder sonstiger Nutzungsberechtigter von Grundflächen ist, die an ein mit einem geschützten Baum bestandenes Grundstück grenzen, und dieser nachvollziehbar darlegen kann, in der Nutzung seiner Grundflächen durch den Baum beeinträchtigt zu werden – sei es beispielsweise durch eingedrungene Wurzeln, herüberragende Zweige, Laubfall oder Äste, die abzubrechen drohen. Die Prüfung der materiellen Genehmigungsvoraussetzungen unterscheidet sich nicht von derjenigen, die vorzunehmen ist, wenn der Eigentümer des Baums den Antrag stellt. Bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung nach § 5 Abs. 1 BaumSchVO handelt es sich nämlich nicht um eine personenbezogene Entscheidung, sondern um eine sachbezogene Außerkraftsetzung der generellen Unterstellung eines Baums unter den Schutz der Baumschutzverordnung im Hinblick auf bestimmte einzelne Maßnahmen (VG Berlin, Urteil vom
  4. Oktober 1978 – 1 A 481.76, juris, Rn. 15 m.w.N.), die keine Abwägung widerstreitender nachbarlicher Interessen erfordert. Randnummer 35 Die baumschutzrechtliche Genehmigung entfaltet zudem keine privatrechtsgestaltende Wirkung und ergeht daher – ohne dass es hierfür einer ausdrücklichen normativen Regelung bedürfte – unbeschadet der Rechte Dritte (OVG Saarlouis, Beschluss vom
  5. Juni 2017 – 2 A 361/17, juris, Rn. 15). Ihre Erteilung beseitigt allein ein der Durchsetzung des etwaigen nachbarrechtlichen Anspruchs entgegenstehenden öffentlich-rechtliches Hindernis (OVG Mannheim, Beschluss vom
  6. Dezember 1995 – 5 S 3422/95, juris, Rn. 4). Die Erteilung der Ausnahme verpflichtet weder den Eigentümer, den Baum zu beseitigen oder seine Beseitigung zu dulden, noch berechtigt sie den Genehmigungsempfänger, die Maßnahme selbst vorzunehmen. Ob der Nachbar die der baumschutzrechtlichen Verbotsnorm unterfallende Maßnahme verlangen kann, ist allein eine Frage des Zivilrechts und muss gegebenenfalls im Zivilrechtsweg geklärt werden (OVG Münster, Urteil vom
  7. April 1997 – 11 A 2054/96, juris, Rn. 4). Randnummer 36
  8. Ausgehend von dieser Schutzzweckbestimmung erscheint eine Verletzung eigener Rechte der Klägerin als möglich. Randnummer 37 Diese hat vorgetragen, Äste der auf dem Grundstück der Beigeladenen stehenden Robinie und Sommerlinde ragten auf die ihr zur Sondernutzung zugewiesene Garten- und Terrassenflächen herüber. Dies hat der Beklagte im Ergebnis mehrerer Ortstermine ausdrücklich bestätigt. Er ist auch dem Vorbringen der Klägerin, wonach Immissionen der beiden Bäume – insbesondere in Form von Blättern, Blütensaft und Insektenabsonderungen sowie Ästen – auf ihre Sondernutzungsflächen fielen, ebenso wenig entgegengetreten wie deren Vorbringen, die von der Robinie herabfallenden Pflanzenteile seien giftig und könnten toxische Wirkung auf Menschen und Tiere haben. Ausgehend hiervon erscheint es nicht fern jeder Lebenserfahrung, dass die Klägerin in der Nutzung der Sondernutzungsflächen unzumutbar beeinträchtigt werden könnte und von der Robinie Gefahren für Personen und Sachen ausgehen könnten. Zudem steht zwischen den Beteiligten außer Streit, dass die beiden in Rede stehenden Laubbäume einen Stammumfang von mehr als 80 cm, gemessen in einer Höhe von 1,30 cm über dem Erdboden, aufweisen und damit in den Anwendungsbereich der Baumschutzverordnung fallen ( § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaumSchVO ). Randnummer 38 Die Klägerin hat zudem nachgewiesen, nach materieller Rechtslage Trägerin der kumulativ in Betracht kommenden Abwehrrechte bzw. -ansprüche aus § 910 BGB und § 1004 BGB zu sein. Dies ergibt sich allerdings nicht bereits aus ihrer Stellung als Miteigentümerin des Grundstücks Y.... Denn gemäß § 9a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Alt. 1 des Gesetzes über das Wohnungseigentum und das Dauerwohnrecht (Wohnungseigentumsgesetz – WEG) ist grundsätzlich allein die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als rechtsfähige Person Trägerin nachbarrechtlicher Entstörungsansprüche. Die eigene Forderungsberechtigung der Klägerin ergibt sich jedoch daraus, dass ihr – ausweislich der von ihr vorgelegten Grundbuchauszüge – die unmittelbar an das Grundstück der Beigeladenen grenzenden Sondernutzungsflächen zur ausschließlichen Nutzung überlassen sind. Das ihr damit eingeräumte, vom Gemeinschaftseigentum abgeleitete Recht zum Alleingebrauch verschafft ihr nämlich eine Rechtsstellung, die dem Sondereigentum in einer Wohnungseigentumsgemeinschaft gleichkommt, für das die Wohnungseigentümer forderungsberechtigt bleiben (Bruns, in: Nachbarrechtsgesetz Baden-Württemberg,
  9. Aufl. 2025, Teil A. Rn. 118 m.w.N.; zur Klagebefugnis des Sondereigentümers: BeckOK

/Schmidt- Kötters,

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§ 42Rn.

157.1 m.w.N.) Randnummer 39 II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Randnummer 40 Die mit dem angefochtenen Bescheid erfolgte Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erteilung baumschutzrechtlicher Genehmigungen ist rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten; ihr steht kein Anspruch auf Erteilung der für die Robinie und die Sommerlinde begehrten Ausnahmen zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1

). Ihr auf Neubescheidung ihres Antrags vom 30. Juni 2023 gerichteter Hilfsantrag (§ 113 Abs. 5 Satz 1

) kann bereits deshalb keinen Erfolg haben, weil § 5 Abs. 1 BaumSchVO der Behörde kein Ermessen einräumt, sondern auf der Rechtsfolgenseite eine gebundene Entscheidung vorsieht. Randnummer 41 Als Anspruchsgrundlage für die begehrten Ausnahmegenehmigungen kommen allein die Tatbestandsalternativen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchO und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BaumSchO in Betracht. Soweit die Klägerin in Bezug auf die Robinie die Behauptung aufstellt, diese sei krank ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a BaumSchVO ) und habe ihre ökologischen Funktionen weitgehend verloren ( § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BaumSchVO ), fehlt es nämlich bereits an einer nachvollziehbaren Begründung. Das Vorbringen der Klägerin, die Robinie habe statistisch gesehen nur noch eine geringe Lebenserwartung und weise am Stammfuß lose Rindenteile sowie Rücktrocknungen an den oberen Kronpartien auf, reicht hierfür – worauf der Beklagte zu Recht hinweist – nicht aus. Angaben zur Art der vermeintlichen Baumkrankheit und konkrete Anzeichen für einen weitgehenden Verlust der ökologischen Funktion der Robinie lassen sich dem Vortrag der Klägerin nicht entnehmen. Randnummer 42 Die Klägerin ist allerdings – wie bereits dargelegt – berechtigt, im eigenen Namen die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 5 BaumSchVO zu beantragen, da sie als Sondernutzungsberechtigte von Grundflächen, die an das Grundstück der Beigeladenen grenzen, eine sonstige Nutzungsberechtigte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BaumSchVO ist und zu dem von dieser Norm geschützten Personenkreis gehört. Randnummer 43 1. In Bezug auf die Robinie ist § 5 Abs. 1 BaumSchVO weder in der Tatbestandsalternative des Satzes 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO (

  1. a)noch in der des Satzes 1 Nr. 2 BaumSchVO (
  2. b)erfüllt. Randnummer 44
  3. a)Von der Robinie gehen zur Überzeugung der Kammer weder Gefahren für Personen oder Sachen aus, noch ist eine solche Gefahr konkret zu besorgen. Randnummer 45 Eine Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchGVO ist eine Sachlage, die in absehbarer Zeit mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden an den geschützten Rechtsgütern führt (konkrete Gefahr). Der Eintritt eines solchen Schadens braucht weder gewiss zu sein noch unmittelbar bevorzustehen; es genügt, wenn in überschaubarer Zeit damit gerechnet werden muss. Eine bloß abstrakte Gefahr reicht für die Bejahung des Tatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO hingegen nicht aus (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22, juris Rn. 30 m.w.N.). Randnummer 46 Nach diesem Maßstab begründet die von der Klägerin angeführte Giftigkeit nahezu sämtlicher Pflanzenbestandteile der Robinie auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Sondernutzungsflächen von ihren kleinen Kindern und ihrer Hauskatze genutzt werden, keine konkrete Gefahr für die Schutzgüter des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO . Randnummer 47 Zwar ist generell nicht auszuschließen, dass insbesondere kleinere Kinder die Blätter, Früchte oder sonstige von der Robinie abgefallene Pflanzenteile in den Mund nehmen, auch wenn sie von ihren Eltern dazu aufgefordert wurden, dies zu unterlassen. Wie sich aus der nachvollziehbaren und in sich schlüssigen ärztlichen Stellungnahme des Leiters des Giftnotrufs der Charité vom 5. Juni 2025 ergibt, der die Klägerin nicht entgegen getreten ist, ist die Robinie aus toxikologischer Sicht jedoch nur als mindergiftige Pflanze einzuschätzen und stellt für den Menschen kein besonderes oder hervorgehobenes Risiko dar. Die in ihren Pflanzenbestandteilen enthaltenen Inhaltstoffe können zwar zu Magen-Darm-Beschwerden führen. Darüberhinausgehende Symptome bewirken sie indes nur sehr selten; lebensgefährliche und auch schwere Vergiftungen sind in der neueren medizinischen Fachliteratur nicht bekannt. Dies bestätigen die 290 vom Giftnotruf der Charité seit 2012 beratenen Fälle, bei denen an Symptomen nur Erbrechen, Bauchkrämpfe oder Hautreaktionen, nicht jedoch schwere Vergiftungen auftraten. Angesichts dieses überschaubaren Schadensausmaßes reicht das Vorbringen der Klägerin nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr aus. Diese hat ebenso wenig von bereits aufgetretenen Vergiftungssymptomen wie auch nur von Vorfällen berichtet, bei denen ihre Kinder mit Pflanzenteilen der Robinie in einer Weise in Kontakt gekommen wären, die ein Vergiftungsrisiko mit sich gebracht hätte. Randnummer 48 Hinsichtlich ihrer Hauskatze hat die Klägerin eine konkrete Gefahr im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO auch dann nicht dargelegt, wenn ihr Vorbringen zutrifft, der Verzehr von Robinienbestandteilen könne für Katzen schlimmstenfalls tödlich sein. Abgesehen davon, dass es bislang offenbar nicht zu Vergiftungserscheinungen bei der Hauskatze der Klägerin gekommen ist, gehört es bei einer Freigängerkatze wie der von der Klägerin gehaltenen zum allgemeinen Lebensrisiko, dass sich nach dem Verzehr giftiger Teile von Gartenpflanzen wie Robinien, Eiben oder Efeu Vergiftungssymptome zeigen. Randnummer 49 Schließlich führt auch das von der Klägerin angeführte Verletzungsrisiko durch dornenbesetzte Robinienäste, die auf ihre Sondernutzungsflächen gefallen sind, nicht zur Darlegung einer konkreten Gefahr aus. Diesem Risiko lässt sich – auch bei Kleinkindern – unschwer durch das Tragen von Schuhen und das Entfernen der Äste begegnen. Die danach noch verbleibende Verletzungsmöglichkeit ist dem Bereich des allgemeinen Lebensrisikos zuzuweisen. Randnummer 50 Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass unter dem Gesichtspunkt des Astbruchs oder der Standsicherheit von der Robinie eine konkrete Gefahr im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c BaumSchVO für auf ihren Sondernutzungsflächen befindliche Personen oder Sachen ausgeht. Ihr Hinweis auf eine statistisch gesehen geringe restliche Lebenszeit der Robinie, vorhandene Totäste, lose Rindenteile am Stammfuß und Rücktrocknungen in oberen Kronpartien und die tief ansetzende Aufteilung des Stamms in zwei Seitenarme reicht hierzu ebenso wenig aus wie ihr Vorbringen, von der Robinie seien bereits mehrfach Äste mittlerer Größe auf ihre Sonderflächen gefallen. Randnummer 51 Hinsichtlich der geltend gemachten Astbruchgefahr ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei gesunden Bäumen ein Astbruchrisiko nie gänzlich auszuschließen ist, wobei dieses Risiko angesichts der vielfältigen positiven Wirkungen der Bäume als natürliches Lebensrisiko akzeptabel erscheint (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Juni 2024 – OVG 11 B 5/22, juris, Rn. 30 m.w.N.). Im Ergebnis zweier im Mai und Juni 2025 durchgeführter Ortstermine führte der Beklagte zudem unwidersprochen aus, die – genehmigungsfrei mögliche – Entfernung von Totholzästen könne die Zahl herunterfallender Äste stark reduzieren. Zu demselben Ergebnis gelangt auch die von der Klägerin in das Verfahren eingeführte Stellungnahme eines Garten- und Landschaftsbaubetriebs vom 24. Juni 2025 zur Stand- und Bruchsicherheit der Robinie. Dort ist zwar von einer "beginnenden Beeinträchtigung" der Bruchsicherheit der Robinie und von toten Ästen mit einem Durchmessen von über 3 cm die Rede, die sich über dem Grundstück der Klägerin befinden und deren kurzfristige Entfernung empfohlen wird. Zusammenfassen heißt es jedoch, eine Gefährdung bestehe zurzeit noch nicht. Randnummer 52 Die Klägerin hat mit ihrem Vorbringen auch keine durch mangelnde Standsicherheit von der Robinie ausgehende konkrete Gefahr dargelegt. Auch insoweit gelangt die von ihr eingereichte Stellungnahme vom 24. Juni 2025 zu der Einschätzung, trotz beginnender Beeinträchtigungen bestehe derzeit noch keine Gefährdung. Ein Mitarbeiter des Umwelt- und Naturschutzamts des Beklagten konnte bei der Inaugenscheinnahme der Robinie im Juni 2025 keine neuen Auffälligkeiten entdecken, die den Schluss auf eine Standunsicherheit des Baums erlauben und knüpft damit an das Ergebnis eines Ortstermin an, der im Jahr 2022 anlässlich des Antrags der Baumeigentümerin auf Erteilung einer Fällgenehmigung durchgeführt worden war. Die Inaugenscheinnahme hatte ausweislich des Bescheids des Bezirksamts vom 17. November 2022 zu der Einschätzung geführt, die Robinie sei vital und weise weder Veränderungen im Wurzelbereich noch Anzeichen für eine eingeschränkte Standsicherheit auf. Randnummer 53
  4. b)Die auf die Sonderflächen der Klägerin herüberragenden Äste führen auch nicht zu einer unzumutbaren Nutzungsbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO . Randnummer 54 Eine solche wäre nur dann zu bejahen, wenn die mit dem Baum und seiner Erhaltung verbundenen Nutzungsbeeinträchtigungen das Maß der Belastung überschreiten, welche mit dem Vorhandensein eines geschützten Baums auf dem Grundstück regelmäßig einhergehen und die deshalb als Folge der Sozialbindung des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und der Situationsgebundenheit des betreffenden Grundstücks hingenommen werden müssen (OVG Berlin, Urteil vom 4. Juni 2004 – 2 B 2.02, juris, Rn. 17 m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Bei den von beiden Bäumen herabfallenden Naturstoffen wie Blättern, Ästen, Früchten und Samen handelt es sich ebenso wie bei Absonderungen von baumsiedelnden Insekten um naturgegebene Beeinträchtigungen, die mit der Existenz geschützter Bäume in relativer – im Berliner Stadtgebiet keineswegs ungewöhnlicher – Nähe zu einem Wohngebäude mit Terrasse und Gartenfläche regelmäßig auftreten können. Ihnen kann in zumutbarer Weise durch häufigere Reinigungsmaßnahmen begegnet werden. Eine Unzumutbarkeit derartiger von der Robinie ausgehender Baumimmissionen ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen der Klägerin, diese beschädigten das Garteninventar in seiner Substanz. Randnummer 55 2. In Bezug auf die Sommerlinde ist die allein in Betracht kommende Tatbestandsalternative des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaumSchVO nicht erfüllt. Die vorgetragenen Nutzungseinschränkungen, zu denen auch klebrige, härtende Substanzen vom Fruchtsaft der Linde und Sekrete von Blattläusen zählen, sind aus den vorstehend (Gliederungspunkt II.1.
  5. b)dargelegten Gründen als naturgegebene Beeinträchtigungen hinnehmbar und überschreiten nicht die Grenze des Zumutbaren. Randnummer 56 III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3

. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit der unterlegenen Klägerin aufzuerlegen, da die Beigeladene sich durch Stellung eines Antrags einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 Halbs. 1

). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167

in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626564

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