Abschluss der Hochschulausbildung gezahlt worden ist Leitsatz 1. Mit Ablauf des Monats, in dem Hochschulen den Studierenden den erfolgreichen Abschlusses des Hochschulstudiums bekanntgeben, ist eine
dem BAFöG förderfähige Ausbildung beendet (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG) und besteht kein Anspruch mehr auf Ausbildungsförderung. Die Ämter für Ausbildungsförderung müssen die zunächst weitergezahlte (
dem BAFöG monatlich im Voraus zuleistende) Ausbildungsförderung später zurückfordern; ihnen steht beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen zu. (Rn.19) 2. Die Studierenden können sich grundsätzlich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen. Insbesondere kommt es nicht darauf an, ob eine zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung auf im Anschluss an das Ende der Hochschulausbildung beantragtes Bürgergeld angerechnet wird und wegen des im Grundsicherungsrecht geltenden Monats- und Zuflussprinzips nicht
träglich höheres Bürgergeld verlangt werden kann, wenn die zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird. (Rn.22)
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz wie hier Anwendung, weil
1 des Ersten Buchs Sozialgesetzbuch – SGB I – (vom
1 Satz 1 SGB X ist, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, der Verwaltungsakt, auch
dem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Die Vorschrift findet zwar auch Anwendung auf Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wie hier, also Fälle, in denen Leistungsberechtigte zunächst Sozialleistungen erhalten haben, deren Bewilligung jedoch
träglich aufgehoben worden ist (vgl. BSG, Urteil vom
G wird der Bewilligungsbescheid zuungunsten Auszubildender vom Beginn des Monats an geändert, der auf den Eintritt der Änderung folgt, wenn sich ein für die Leistung der Ausbildungsförderung maßgeblicher Umstand ändert. § 48 SGB X findet keine Anwendung; Erstattungen richten sich
SGB X (Satz 3).
1 Satz 1 SGB X sind, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der genannten Regelungen waren erfüllt (1.), dem Amt für Ausbildungsförderung war beim Erlass des Änderungs- und Rückforderungsbescheids kein Ermessen eingeräumt (2.), und der Kläger kann sich weder auf schutzwürdiges Vertrauen berufen (3.) noch auf ein Systemversagen (4.). Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht (5.). Randnummer 13
der (Neu-) Regelung kommt es nur darauf an, dass der Auszubildende Gewissheit darüber hat, dass der letzte Prüfungsteil bestanden und das Studium damit insgesamt erfolgreich abgeschlossen wurde, weil er ab diesem Zeitpunkt weiß, dass er
Ablauf des Monats keiner weiteren staatlichen Unterstützung zur weiteren Durchführung des dann bereits erfolgreich absolvierten Studiums mehr bedarf, sondern sich um eigenes Einkommen zur Deckung des Lebensunterhalts bemühen muss (vgl. die Gesetzesbegründung BT-Drs. 20/1631, S. 29). Randnummer 15 Da die der Gewährung der Ausbildungsförderung zu Grunde liegende Bewilligungsentscheidung mit dem Änderungsbescheid für die Zeit ab Oktober 2024 aufgehoben wurde, war die dem Kläger für die (streitbefangenen) Monate Oktober und November 2024 erbrachte Ausbildungsförderung (monatlich je 992 Euro) zurückzufordern. Randnummer 16
SGB X geltend zu machen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Juni 2021 - 6 M 42/21 - juris Rn. 5 zu einem Erstattungs- und Rückforderungsbescheid
G). Auch in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ist geklärt, dass es für die Rechtmäßigkeit eines auf § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X gestützten Erstattungsbescheides allein darauf ankommt, ob die zugrunde liegende Bewilligung aufgehoben worden ist, ohne dass Raum wäre für eine Begrenzung unter Härtefallgesichtspunkten (vgl. BSG, Urteil vom
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der
teiligen Änderung eines Bescheids über die Bewilligung von Ausbildungsförderung mit Wirkung auch für zurückliegende Zeiträume ein Mindestmaß an Vertrauensschutz zu wahren, der verfassungsrechtlich geboten ist. Dementsprechend ist bei der Anwendung des § 53 Satz 1 Nr. 2 BAföG eine Abwägung des Gewichts des Vertrauensschutzinteresses der Auszubildenden gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und gesetzeszweckentsprechenden Verwendung der für die Ausbildungsförderung eingesetzten öffentlichen Finanzmittel vorzunehmen. Von vornherein wenig schutzwürdig ist ein Vertrauen in den unveränderten Bestand eines begünstigenden Verwaltungsakts, wenn sich die Änderung im Rahmen einer vorhersehbaren Entwicklung hält, wenn also die Auszubildenden mit der Änderung rechnen mussten. Dies ist der Fall, wenn der Bestand des Bewilligungsbescheids
den konkreten Umständen schon vor dem Erlass des Änderungsbescheids ernstlich zweifelhaft und seine Änderung bereits zu dem Zeitpunkt, auf den sich diese zurückbezieht, mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit zu erwarten war. Dabei wirkt sich nicht – wie
den weitreichenden Vertrauensschutzregelungen der § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X und § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG – nur grobe Fahrlässigkeit zuungunsten der von der Änderung betroffenen Auszubildenden aus. Auch wenn sie mit ihrem Vertrauen in den unveränderten Bestand des begünstigenden Verwaltungsakts die ihnen zuzumutende Sorgfalt bei der Einschätzung der tatsächlichen Entwicklung und ihrer rechtlichen Folgen lediglich in einem leichten Maße verletzen, verliert das Vertrauensschutzinteresse erheblich an Gewicht (vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2015, a.a.O., Rn. 28 f.; vgl.a. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. April 2017 - 6 M 23.17 - juris Rn. 4). Randnummer 19
diesen Maßstäben steht der Rückforderung der gewährten Ausbildungsförderung für die (streitbefangenen) Monate Oktober und November 2024 schutzwürdiges Vertrauen des Klägers nicht entgegen. Der Kläger musste damit rechnen, dass der Bewilligungsbescheid geändert und der Bewilligungszeitraum verkürzt wird, wenn das Studium (erfolgreich) beendet und ihm der erfolgreiche Studienabschluss bekanntgegeben wird. So enthielt der Bewilligungsbescheid vom 19. Februar 2024 (über die Weiterbewilligung von BAföG-Leistungen für die Zeit von März 2024 bis März 2025) folgenden ausdrücklichen, in Fettdruck hervorgehobenen Passus: „
den hier vorliegenden Angaben ist davon auszugehen, dass Sie die geförderte Ausbildung im Bewilligungszeitraum abschließen können. Der Anspruch auf Ausbildungsförderung endet gem. § 15b Abs. 3 [BAföG] mit Ablauf des Monats, in dem das Gesamtergebnis der erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung bekannt gegeben wird, spätestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats
dem Monat, in dem der letzte Prüfungsteil abgelegt wurde. Zeigen Sie diesen bitte umgehend an. Bitte reichen Sie auch Ihr Zeugnis (
Erhalt) umgehend ein.“ Der Kläger musste bei dieser Sachlage auch damit rechnen, dass ein entsprechender Änderungs- bzw. Verkürzungsbescheid erst dann ergehen würde, wenn das Amt für Ausbildungsförderung Kenntnis von dem Studienabschluss erhält bzw. von dem Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Abschluss bekanntgegeben wurde. Er musste dem Amt für Ausbildungsförderung auch eine gewisse Bearbeitungszeit zugestehen und damit rechnen, dass die bereits bewilligte Ausbildungsförderung zunächst für einen gewissen Zeitraum weiter ausbezahlt und später zurückgefordert werden würde, zumal der Kläger erst am
träglich höheres Bürgergeld verlangt werden kann, wenn die zunächst weiterbezahlte Ausbildungsförderung zurückgefordert wird (vgl. zum Zuflussprinzip BSG, Urteile vom
dem SGB II angerechnet worden war). Randnummer 23 Abgesehen davon würde ein „Systemversagen“ bzw. eine systemwidrige Härte, soweit die dem Kläger gewährte Ausbildungsförderung nur als Darlehen gewährt worden ist – hier in hälftiger Höhe, also in Höhe von 496 Euro monatlich –, schon deswegen nicht in Betracht kommen, weil der Kläger insoweit von vornherein zu einer Rückzahlung verpflichtet war. Randnummer 24
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Ein Erstattungsanspruch kann
Sinn und Zweck der Leistungsgesetze auch nicht daran scheitern, dass die Ausbildungsförderung im Hinblick auf den verbindlichen Bewilligungsbescheid
Studienende zunächst zu Recht weiter ausbezahlt wird (so ausdrücklich auch BSG, Urteil vom 6. Juni 2023, a.a.O., Rn. 31, wonach der Sozialleistungsträger an die Zuerkennung des Leistungsanspruchs gebunden ist, solange der Bewilligungsbescheid Bestand hat) und es
der gesetzlichen Konzeption – einerseits eine Vorauszahlung der Ausbildungsförderung (vgl. § 51 Abs. 1 BAföG) und andererseits eine Sonderregelung zu dem Zeitpunkt, zu dem eine Hochschulausbildung als förderungsrechtlich beendet gilt (vgl. § 15b Abs. 3 Satz 3 BAföG) – grundsätzlich zu einer „verspäteten“ Entscheidung der Ämter für Ausbildungsförderung über die Verkürzung bzw. Einstellung der Ausbildungsförderung kommt. Als systemgerechter „Lösungsweg“, der nicht zu Lasten der Auszubildenden geht, könnte
der derzeitigen Rechtslage in Betracht kommen, dass Auszubildende, die unmittelbar
ihrem Ausbildungsende zunächst (zu Recht noch) weiter Ausbildungsförderung erhalten und zugleich Bürgergeld beantragen, vor der Antragstellung beim JobCenter gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung eine Verzichtserklärung abgeben (vgl. § 46 Abs. 1 SGB I) und infolgedessen könnte die zunächst weitergewährte Ausbildungsförderung als Einkommen unberücksichtigt bleiben, wenn sie im Sinne der bisherigen oder in Weiterentwicklung der sozialgerichtlichen Rechtsprechung als bereits mit einer wirksamen Rückzahlungsverpflichtung belastet angesehen würde. Oder Auszubildende müssten vor der Antragstellung beim JobCenter zusätzlich die zunächst weitergewährte Ausbildungsförderung an das Amt für Ausbildungsförderung zurückzahlen, und dem JobCenter wäre eine Berufung auf die Missbrauchsklausel des § 46 Abs. 2 SGB II verwehrt. Randnummer 25 Die Berufung und die Sprungrevision sind nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. hierzu § 124a i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 134 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Januar 2024, a.a.O., Rn. 52), weil die Frage, ob den Ämtern für Ausbildungsförderung in einer Konstellation wie hier ein Erstattungsanspruch gegenüber den JobCentern zusteht, im vorliegenden Streit über die Änderung und Rückforderung gewährter Ausbildungsförderung (
Studienende) nicht entscheidungserheblich ist. Randnummer 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626705
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