Klage gegen eine datenschutzrechtliche Verwarnung Berliner Beauftragten für Datenschutz Orientierungssatz 1. Eine betroffene Person hat das Recht, im Falle der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Dat
Abs. 2 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, im Falle der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten von dem Verantwortlichen Auskunft über diese Daten zu verlangen. Zur Wahrung des Auskunftsrechts ist es erforderlich, dass der Betroffene eine vollständige Übersicht der Daten erhält, die Gegenstand der Verarbeitung sind, in verständlicher Form. Gemäß Erwägungsgrund 63 zur DSGVO soll dieses Auskunftsrecht den Betroffenen in die Lage versetzen, von einer Verarbeitung ihn betreffender personenbezogener Daten Kenntnis zu erhalten, um im Folgenden nicht nur die Richtigkeit dieser Daten, sondern auch die Zulässigkeit ihrer Verarbeitung überprüfen und ggf. die ihm nach den Art. 16 ff. DSGVO zustehenden Rechte ausüben zu können. Nach Art. 12 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Randnummer 19 Die Klägerin war gegenüber dem Beschwerdeführer aufgrund seines ausdrücklich auf Art. 15 Abs. 1 Buchst.
- a)bis
- f)DSGVO gestützten Auskunftsersuchens vom 12. August 2020 zu einer Auskunft im oben genannten Sinne verpflichtet. Binnen der Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO – das heißt bis zum 12. September 2020 – hat sie ihm jedoch keine den Anforderungen des Art. 15 Abs. 1 DSGVO genügende Auskunft erteilt: sie hatte dem Beschwerdeführer weder alle auf ihn bezogenen Daten beauskunftet (a)), noch hat sie ihm die in Art. 15 Abs. 1 Buchst.
- a)bis
- f)DSGVO aufgezählten Informationen mitgeteilt (b)). Die Pflichtverletzung ist auch nicht dadurch entfallen, dass der Beschwerdeführer nachträglich auf die vollständige und rechtzeitige Beauskunftung verzichtet hätte (c)). Randnummer 20
- a)Die dem Beschwerdeführer am 15. August 2020 erteilte Auskunft über ihn betreffende, durch die Klägerin verarbeitete personenbezogene Daten war unvollständig. Randnummer 21 Gemäß Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind „personenbezogene Daten“ alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden „betroffene Person“) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann. Nach dieser gesetzlichen Definition kommt es nicht darauf an, aus welcher Quelle die Daten über eine Person stammen oder ob sie noch mit einer anderen Person verknüpft sind. Dem Begriff der personenbezogenen Daten ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs darüber hinaus eine weite Bedeutung beizumessen. Er ist nicht auf sensible oder private Informationen beschränkt, sondern umfasst potenziell alle Arten von Informationen sowohl objektiver als auch subjektiver Natur, unter der Voraussetzung, dass es sich um Informationen „über“ die in Rede stehende Person handelt. Die letztgenannte Voraussetzung ist erfüllt, wenn die Information aufgrund ihres Inhalts, ihres Zwecks oder ihrer Auswirkungen mit einer bestimmten Person verknüpft ist (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 – juris Rn. 34 f.). Randnummer 22 Nach diesen Maßstäben handelt es sich jedenfalls bei sämtlichen am 12. September 2022 an den Beschwerdeführer beauskunfteten Daten um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, da die Klägerin diese Daten zu dem auf den Namen des Beschwerdeführers erstellten Nutzerkonto gespeichert hatte. Nachdem die Klägerin am 25. August 2020 nur die personenbezogenen Daten E-Mail-Adresse, Name, Profilname, Zahlungsmethode, IBAN und Buchungsdatum mitgeteilt hatte, beauskunftetet sie am 12. September 2022 auch die Account-ID, den Zeitpunkt der Registrierung des Benutzerkontos, die IP-Adresse der registrierenden Person, die Zahlungsinformationen zum Benutzerkonto sowie Nutzungsdaten zum Benutzerkonto. Sämtliche dieser Informationen sind mit der Person des Beschwerdeführers verknüpft worden, weil sie zu dem unter seinem Namen erstellten Benutzerkonto gespeichert und damit verarbeitet wurden (für die IP-Adresse siehe LG Leipzig, Urteil vom 15. August 2025 – 05 O 1939/24 – juris Rn. 76). Es handelt sich daher (auch) um personenbezogene Daten des Beschwerdeführers. Darauf, dass der Beschwerdeführer diese Daten nicht selbst erzeugt bzw. zur Verfügung gestellt hat, kommt es nicht an. Es genügt für die Auskunftspflicht, dass die Klägerin die durch eine dritte Person übermittelten Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO verarbeitet hat (vgl. BFH, Urteil vom 15. Juli 2025 – IX R 25/24 – juris Rn. 61). Randnummer 23 Anders als die Klägerin meint, fallen solche Daten, die sich auf mehrere Personen beziehen, nicht von vornherein aus der Definition des Art. 4 Nr. 1 DSGVO oder dem Auskunftsrecht nach Art. 15 DSGVO heraus. Hierfür gibt es keinerlei Anhaltspunkte in den Erwägungsgründen zur DSGVO oder ihren sonstigen Bestimmungen. Ein derart eingeschränktes Verständnis des Begriffs der personenbezogenen Daten stünde auch im Widerspruch zur Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in der Rechtssache C-434/16 (Nowak). Danach kann ein und dieselbe Information nämlich mehrere natürliche Personen betreffen und folglich für diese Personen – vorausgesetzt, dass sie bestimmt oder bestimmbar sind – personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 95/46 (jetzt Art. 4 Nr. 1 DSGVO) darstellen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 – juris Rn. 45). Randnummer 24 Die Klägerin durfte die Beauskunftung der personenbezogenen Daten, die sich auch auf die unbekannte dritte Person bezogen, auch nicht nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO verweigern. Nach dieser Regelung darf zwar das Recht auf Erhalt einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, die Rechte und Freiheiten anderer Personen nicht beeinträchtigen. Das Gericht folgt jedoch insoweit der Einschätzung der Beklagten in ihrem Jahresbericht 2020 (S. 150), dass im Falle des Identitätsdiebstahls, bei der eine dritte Person die Verknüpfung von ihr erzeugter oder zur Verfügung gestellter Daten mit der Person des Auskunftssuchenden widerrechtlich veranlasst hat, Rechte und Freiheiten dieser dritten Person durch die Beauskunftung der von ihr rührenden Daten nicht beeinträchtigt werden, weil sie sich durch ihr widerrechtliches Tun des Schutzes dieser Daten begeben hat. Ob hier bereits von einer konkludenten Einwilligung in die Herausgabe dieser Daten durch die herbeigeführte Verknüpfung mit der Identität des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, muss nicht entschieden werden, da jedenfalls Grundrechte und Grundfreiheiten dieses widerrechtlich agierenden Dritten das Auskunftsrecht des Beschwerdeführers bei der im Rahmen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO vorzunehmenden Güterabwägung (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Mai 2025 – 12 B 14/23 – juris Rn. 60 ) nicht überwiegen. Randnummer 25 Der Beauskunftung steht auch § 29 Abs. 1 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nicht entgegen. Danach besteht das Recht auf Auskunft der betroffenen Person gemäß Art. 15 DS-GVO nicht, soweit durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach, insbesondere wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. In einem Falle, in dem ein Dritter wider besseren Wissens seine eigene Daten mit der Person des Betroffenen verknüpfen lässt, um sich aus dessen Identität einen rechtswidrigen Vorteil zu verschaffen, tritt das Interesse an der Geheimhaltung der Daten, die sich auch auf seine eigene Person beziehen, regelmäßig gegenüber dem Auskunftsinteresse des Betroffenen zurück (vgl. ausführlich zu behördlichen Hinweisgebern, die Falschangaben machen, BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 – juris Rn. 14 ff. und Rn. 26). Randnummer 26 Die Klägerin kann den Verstoß gegen ihre Pflichten aus Art. 15 Abs.
Art. 12Abs.
3 Satz 1 DSGVO auch nicht damit rechtfertigen, dass sie Zweifel an der Identität des Beschwerdeführers gehabt hätte und die Auskunft daher aufgrund von Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 6 DSGVO zunächst nicht erteilen wollte. Nach dieser Bestimmung kann der Verantwortliche zwar zusätzliche Informationen anfordern, die zur Bestätigung der Identität der betroffenen Person erforderlich sind, wenn er begründete Zweifel an der Identität der natürlichen Person hat, die den Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 21 stellt. Dabei setzen Zweifel in diesem Sinne voraus, dass die vorhandenen Daten auf eine bestimmte Identität hindeuten und somit eine Identifizierung grundsätzlich möglich ist, aber nach den Umständen Zweifel daran bestehen, ob der Antragsteller tatsächlich die als Betroffener identifizierte Person ist. Der Verantwortliche hat seine Zweifel jedoch einzelfallbezogen darzulegen (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschluss vom
- April 2023 – 1 K 227/23 – EA S. 4). Entsprechende Zweifel hat die Klägerin hier jedoch zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht oder sonst erkennen lassen. Randnummer 27 Dem Auskunftsrecht des Beschwerdeführers konnte die Klägerin auch nicht entgegengehalten, dass er mit seinem auf Art. 15 DSGVO gestützten Begehren offenbar zivilrechtliche und/oder strafrechtliche Schritte gegen die Person, die seine Identität missbraucht hatte, anstrengen wollte. Der Antragsteller muss seinen Antrag nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO nicht begründen, was zugleich bedeutet, dass er auch nicht zurückgewiesen werden kann, wenn mit ihm ein anderer Zweck verfolgt wird als der, von der Verarbeitung Kenntnis zu nehmen und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen (vgl. BFH, Urteil vom
- Juli 2025 – IX R 25/24 – juris Rn. 62; vgl. EuGH, Urteil vom
- Oktober 2023 – C-307/22 – juris Rn. 52). Randnummer 28 b) Unabhängig von der Frage, welche personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO zu beauskunften waren, hat die Klägerin dem Beschwerdeführer trotz seines ausdrücklich auch auf die Informationen gemäß Art. 15 Abs. 1 Buchst. a) bis f) DSGVO bezogenes Auskunftsersuchen die Informationen gemäß Buchst. a) bis f) nicht bereits am
- August 2025, sondern erst mit dem Schreiben vom
- September 2022 gegeben. Warum diese Informationen zunächst nicht an den Beschwerdeführer gegeben wurden, hat die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung nicht dargelegt. Rechtfertigende Gründe hierfür vermag das Gericht nicht zu erkennen. Randnummer 29 c) Die Pflicht der Klägerin zur rechtzeitigen und vollständigen Beauskunftung nach Art. 15 Abs.
Art. 12Abs.
3 Satz 1DSGVO hat keine Einschränkung durch den behaupteten (nachträglichen) Verzicht des Beschwerdeführers auf eine weitergehende Beauskunftung erfahren. Zwar ist es zutreffend, dass sich der Beschwerdeführer am 15. September 2020 bei der Beklagten nur hinsichtlich der Datenverarbeitung durch die Klägerin für den unberechtigten Lastschrifteinzug und hinsichtlich der Übermittlung sensibler Kontodaten per unverschlüsselter E-Mail beschwert hat und es in seiner Beschwerde als „erfreulich“ bezeichnete, dass seine Anfrage aus „datenschutzrechtlichen Gründen“ nicht beantwortet worden sei. Weder gegenüber der Beklagten, noch gegenüber der Klägerin hat der Beschwerdeführer jedoch ausdrücklich und klar von seinem unmissverständlich formulierten Auskunftsersuchen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst.
- a)bis
- f)DSGVO Abstand genommen. Daher muss auch nicht entschieden werden, ob der behauptete nachträgliche Verzicht auf die ursprünglich eindeutig begehrte vollständige Auskunftserteilung den Verstoß des Verantwortlichen – hier der Klägerin – gegen seine Verpflichtung zur rechtzeitigen und vollständigen Auskunft überhaupt entfallen lassen kann. Randnummer 30 2. Ein Verschulden des Verantwortlichen ist für die behördliche Feststellung des datenschutzrechtlichen Verstoßes und den Ausspruch einer Verwarnung gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst.
- b)DSGVO nicht erforderlich. Dafür finden sich im Normtext keine Anhaltspunkte. Die Verwarnung beschränkt sich auf die objektive Feststellung eines Verstoßes. Aussagen über subjektive Merkmale bei den handelnden Personen und die Vorwerfbarkeit sind damit nicht verbunden (Nguyen, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 58 Rn. 14). Ausgehend von Erwägungsgrund 148 Satz 2 zur DSGVO kommt die Verwarnung gerade bei geringfügigen Verstößen in Betracht, wobei für die Beurteilung der Geringfügigkeit neben vielen anderen Kriterien auch die Frage der subjektiven Vorwerfbarkeit von Bedeutung sein kann (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 58 Rn. 30). Vorsätzliche Datenschutzverstöße werden regelmäßig weitergehende Abhilfemaßnahmen der Beklagten erfordern. Randnummer 31 III. Die Verwarnung der Klägerin erfolgte in pflichtgemäßer Ermessensausübung der Beklagten. Letzterer kommt im Hinblick auf den Gebrauch der Abhilfebefugnisse nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ein Ermessensspielraum zu, der nur auf die Einhaltung seiner Grenzen hin überprüft werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-621/22 – juris Rn. 37, 46 m.w.N.). Randnummer 32 Eine Unter- bzw. Überschreitung des behördlichen Ermessensspielraums ist hier nicht erkennbar. Insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte für den Vorwurf der Klägerin, die Behörde habe ihr Ermessen nicht erkannt oder fehlerhaft ausgeübt, indem sie ein – nach Auffassung der Klägerin – fehlendes Verschulden nicht hinreichend gewürdigt habe. Der Begründung der Verwarnung lässt sich entnehmen, dass die Beklagte diese sowohl wegen der gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stark verspäteten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer als auch wegen der Unterschreitung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus gemäß Art. 32 Abs. 1 DSGVO ausgesprochen hat. Letzteres erfolgte durch die Mitteilung einer ungekürzten IBAN des Beschwerdeführers in einer an diesen gerichteten E-Mail ohne Transportverschlüsselung. Gemäß dem Bescheid ist zudem die erstmalige Feststellung eines Verstoßes berücksichtigt worden ebenso wie die grundsätzliche Einsichtigkeit der Klägerin, verbunden mit der Ankündigung, das gerügte Verhalten abzustellen. Die Verwarnung werde aus diesem Grund als ausreichend für den Verfahrensabschluss betrachtet und von weiteren aufsichtsrechtlichen Maßnahmen abgesehen. Daran ist nichts zu erinnern. Randnummer 33 Die Beklagte war – anders als die Klägerin meint – in ihrem Entschließungs- und Auswahlermessen nicht durch den Umstand eingeschränkt, dass der Klägerin die Rechtsansicht der Beklagten zum Umfang des Auskunftsrechts aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO im Falle eines Identitätsdiebstahls nicht bekannt war. Dabei kann dahinstehen, ob der Klägerin ihr anfänglich fehlerhaftes Verständnis von der Reichweite des Auskunftsrechts subjektiv vorwerfbar ist oder nicht. Hierfür spricht, dass sie bereits im ersten Anhörungsschreiben der Beklagten vom 24. September 2020 auf die Unvollständigkeit der erteilten Auskunft hingewiesen wurde (Frage Nr. 9) und die Klägerin bis zuletzt nicht dargelegt hat, warum sie die ausdrücklich erbetenen Informationen nach Art. 15 Abs. 1 Buchst.
- a)bis
- f)DSGVO nicht bereits am 15. August 2020 beauskunftete. Auf die Vorwerfbarkeit kommt es jedoch nicht an, weil diese aus den genannten Gründen keine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Verwarnung ist. Der Einzelfall der Klägerin weist keine besonderen Umstände auf, die ein Absehen auch von dieser mildesten aller nach Art. 58 Abs. 2 DSGO in Betracht zu ziehenden Abhilfemaßnahmen gebieten könnten. Randnummer 34 Ein Absehen von der Durchsetzung der Datenschutz-Grundverordnung mittels der Abhilfemaßnahmen in Art. 58 Abs. 2 DSGVO kommt nur in Ausnahmefällen in Betracht. Zwar ist die Beklagte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs im Fall der Feststellung einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nicht verpflichtet, eine Abhilfemaßnahme nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zu ergreifen. Sie muss insbesondere keine Geldbuße verhängen, wenn ein solches Einschreiten nicht geeignet, erforderlich oder verhältnismäßig ist, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen und die umfassende Einhaltung der DSGVO zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-768/21 – juris Rn. 50). Sie hat außerdem, wie Erwägungsgrund 129 zur DSGVO betont, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die jeweilige Maßnahme erforderlich und verhältnismäßig ist und ob ggfs. mildere Eingriffsmittel anzuwenden sind (vgl. Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DSGVO Art. 58 Rn. 7). Der Europäische Gerichtshof erkennt jedoch unter Bezugnahme auf die Erwägungsgründe 7 und 10 der DSGVO eine Begrenzung des behördlichen Entschließungsermessens durch das Erfordernis an, durch einen klar durchsetzbaren Rechtsrahmen ein gleichmäßiges und hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten (EuGH, a.a.O. juris Rn. 38). Im Hinblick auf die in Art. 57 Abs. 1 Buchst.
- a)DSGVO bestimmten Aufgaben der Datenschutzaufsichtsbehörden geht auch die nationale Rechtsprechung bei der Feststellung eines Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung von einer regelmäßig gegebenen Reduzierung des Entschließungsermessen der Behörden dahin aus, von ihren Abhilfebefugnissen Gebrauch zu machen (OVG Hamburg, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 279/17 – juris Rn. 72; vgl. auch VG Berlin, Urteil vom 7. April 2022 – 1 K 391/20 – juris Rn. 35 und LSG Celle, Beschluss vom 14. Februar 2023 – L 16 SF 5/21 DS (KR) – juris 2. Ls.). Nur im Falle besonderer Umstände des konkreten Einzelfalls, beispielweise wenn die festgestellte Verletzung wegen des sofortigen Ergreifens geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen nicht angedauert hat, kann die Aufsichtsbehörde ausnahmsweise von Abhilfemaßnahmen absehen (vgl. EuGH, a.a.O. juris Rn. 43). Dass es sich hier um einen solchen Ausnahmefall handelt, ist aber nicht nachvollziehbar dargelegt. Weder geben die festgestellten datenschutzrechtlichen Verstöße hierzu Anlass, noch die Verzögerung im Verfahren der Beklagten. Randnummer 35 Die Klägerin hat hier im engen zeitlichen Zusammenhang gegen mehrere datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoßen: gegen die Pflicht zur rechtzeitigen und vollständigen Beauskunftung nach Art. 15 Abs.
Art. 12Abs.
3 Satz 1 DSGVO und gegen ihre Pflicht zur Gewährleistung eines angemessenen Schutzniveaus aus Art. 32 Abs. 1 DSGVO. Die Beklagte hat sie in der Gesamtschau beider Verstöße einmalig verwarnt, wobei beiden Verstöße auch einzeln betrachtet nicht nur unerheblich sind. Die von der Klägerin angestrebte Aufteilung der einheitlichen Verwarnung in zwei auf die beiden Rechtsverstöße bezogenen Teile, und die voneinander getrennte Rechtmäßigkeitsprüfung, kann vor diesem Hintergrund nicht vorgenommen werden, da sie der behördlichen Entscheidung nicht entsprechen würde. Dies hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung noch einmal bekräftigt. Die Klägerin hat des Weiteren den Verstoß gegen Art. 15 Abs.
Art. 12Abs.
3 Satz 1 DSGVO auch nicht unmittelbar auf den Hinweis der Beklagten im Anhörungsschreiben vom September 2020 abgestellt, wie es in dem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-768/21 der Fall war. Vielmehr hat sie den Beschwerdeführer erst nach wiederholter Anhörung zu einem Verstoß gegen Art. 15 Abs. 1 DSGVO vollständig beauskunftet und ihren datenschutzrechtlichen Pflichten genügt. Auch dieser Umstand spricht gegen die Annahme einer Unerheblichkeit der Pflichtverletzung. Randnummer 36 Ein besonderer Ausnahmefall ist schließlich auch nicht deshalb anzunehmen, weil die Beklagte auf die klägerische Äußerung einer abweichenden Rechtsauffassung zum Umfang des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO in dem 2020 eingeleiteten Verfahren trotz entsprechender Aufforderung nicht sogleich Stellung genommen hat, sondern das Verfahren erst im Jahr 2022 mit neuerlichen Anhörungen der Klägerin fortführte. Die allgemeine datenschutzrechtliche Beratung von Unternehmen gehört nicht zum Aufgabenkreis der Beklagten nach Art. 57 Abs. 1 DSGVO. Die Verantwortlichen können sich im Übrigen im Hinblick auf das in der Europäischen Union angestrebte hohe Schutzniveau nicht dadurch ihrer datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit entziehen, dass sie die Beklagte zur Auskunft auffordern und sich bis zu deren Erteilung als gutgläubig betrachten. Die Behörde ist weder verpflichtet noch mutmaßlich in der Lage, individuelle Rechtsberatungsleistungen zu erbringen. Vor diesem Hintergrund kann die Klägerin – anders als sie meint – aus der „Untätigkeit“ der Beklagten auch keine Verwirkung von deren Abhilfebefugnissen oder die Unverhältnismäßigkeit der später vorgenommenen Verwarnung ableiten. Den behaupteten Vertrauenstatbestand hat die Beklagte nicht geschaffen. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht dargelegt, inwieweit sie durch die „verspätete“ Verwarnung Nachteile erlitten oder im Vertrauen auf deren Ausbleiben Dispositionen getroffen oder nicht getroffen hat, und diese Situationen nunmehr zu härteren Konsequenzen für sie führt als wäre sie bereits im Jahr 2020 durch die Beklagte verwarnt worden. Randnummer 37 Vor dem Hintergrund des Fehlens besonderer Umstände im Fall der Klägerin, die ein Absehen von der mildesten aller in Art. 58 Abs. 2 DSGVO vorgesehenen Abhilfemaßnahmen gebieten könnten, kommt es schließlich auch nicht auf die Behauptung der Klägerin an, die Beklagte habe nicht erkannt, dass die Verwarnung bereits nachteilige Auswirkungen auf die Situation der Klägerin im Hinblick auf zukünftige Datenschutzverstöße habe. Die Beklagte dürfte dies sehr wohl in Betracht gezogen haben, zumal nach ihrer Aussage im Rahmen des Beschwerdeverfahrens noch andere Prozesse bei der Klägerin aufgefallen seien, anlässlich derer Prüfverfahren von Amts wegen eingeleitet worden seien. Randnummer 38 Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626768