(2)Aus dem Umstand, dass die Antragsteller über die Aufnahmeerklärung mit E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 informiert wurden, folgt jedoch, dass die Antragsteller im Fall der Beantragung von Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad auf die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren in einem angemessenen zeitlichen Rahmen vertrauen durften. Randnummer 23 Die vorliegende Konstellation unterscheidet sich wesentlich von dem Fall der erstmaligen Abgabe einer Aufnahmeerklärung nach § 22 Satz 2 AufenthG, bei welcher dem BMI ein weiter politischer Entscheidungsspielraum für die autonome Ausübung staatlicher Souveränität (vgl. BT-Drs. 15/420, S. 77) zusteht, der lediglich dadurch begrenzt wird, dass die Aufnahmeerklärung „zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland“ ergehen muss und nicht aus anderen Gründen erfolgen darf (zur fehlenden gerichtlichen Überprüfbarkeit: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 4. Juni 2024 – OVG 6 B 4/24 – juris Rn. 32, 45; VG Bremen, Urteil vom 20. November 2020 – 2 K 3165/17 – juris Rn. 35; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018 – 1 B 268.17 – juris Rn. 17 m.w.N.; für eine eingeschränkte gerichtliche Überprüfung in Bezug auf das sog. Ortskräfteverfahren: u.a. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 26. Februar 2024 – VG 33 K 127/22 V – BeckRS 2024, 47013 Rn. 36 m.w.N.). Randnummer 24 Die Exekutive verlässt allerdings den Bereich autonomen Staatshandelns, sobald sie sich entscheidet, einen bestimmten Ausländer in das Bundesgebiet aufnehmen zu wollen. Einer solchen Übernahmeerklärung kommt eine Zäsurwirkung zu (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 14). Denn eine einmal abgegebene Aufnahmeerklärung vermittelt dem hierdurch Begünstigen, jedenfalls dann, wenn sie ihm wie vorliegend zur Kenntnis gegeben worden ist, eine Rechtsposition, die im Hinblick auf die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an seiner Übernahme rechtsstaatlichen Vertrauensschutz genießen kann (vgl. zum Schutz des Vertrauens in strafverfahrensrechtliche Rechtspositionen: BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 1994 – 2 BvR 213/92 – juris Rn. 27 ff.). Die Schaffung dieses Vertrauenstatbestands durch die Abgabe einer Aufnahmeerklärung führt mit Blick auf den Grundsatz rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) und der grundgesetzlichen Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dazu, dass eine verwaltungsgerichtliche Willkürkontrolle in Hinblick auf die Begründung und die Nachvollziehbarkeit des (regierungs-)behördlichen Handelns eröffnet wird (vgl. ausführlich auch zur Auslegung von § 22 Satz 2 AufenthG: VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 9. September 2025 – VG 33 L 274/25 V – EA S. 8 ff. sowie – VG 33 L 276/25 V – EA S. 8 ff., jeweils m.w.N.; in diesem Sinne auch: VG Berlin, Beschluss vom 24. Juli 2025, a.a.O., S. 8 f.; Urteil vom 20. Mai 2025 – VG 20 K 179/24 V – EA S. 11; Beschluss vom 2. März 2023, a.a.O., S. 7 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Februar 2018, a.a.O., Rn. 20 f.) und vermittelt einen Anspruch auf formellen Abschluss des Visumsverfahrens binnen eines angemessenen zeitlichen Rahmens. Randnummer 25 Die den Antragstellern mit oben zitierter E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 mitgeteilten Aufnahmeerklärungen stellen im vorliegenden Fall einen geeigneten Anknüpfungspunkt für die Bildung und Betätigung schutzwürdigen Vertrauens dar. Die Aufnahmeerklärungen wurden den Antragstellern samt klarer Verhaltensanweisungen direkt kommuniziert. Dem mitgeteilten Inhalt nach war diese Erklärung sowohl Grundlage für die Beherbergung und Verpflegung der Antragsteller durch die GIZ in Pakistan als auch für das nachfolgend eingeleitete Visumverfahren an der Deutschen Botschaft in Islamabad. Zugleich stellten sie die Grundlage für das von den Antragstellern im Hinblick auf die erhaltenen Aufnahmeerklärungen konkret betätigte Vertrauen dar, d.h. für ihren Weggang aus ihrem Herkunftsstaat Afghanistan nach Pakistan und die damit verbundenen erheblichen wirtschaftlichen Aufwendungen und einschneidenden persönlichen Lebensentscheidungen. Die Antragsteller durften die Mitteilung so verstehen, dass mit den Aufnahmeerklärungen des BMI die Voraussetzung dafür geschaffen wurde, dass im Fall der Beantragung humanitärer Visa bei der Deutschen Botschaft in Islamabad durch die Antragsteller dort Visumsverfahren durchgeführt und die Visumsanträge in einem angemessenen zeitlichen Rahmen jedenfalls beschieden werden. Randnummer 26
- bb)Das schutzwürdige Vertrauen der Antragsteller in die Durchführung und den Abschluss ihrer Visumsverfahren besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der heutigen gerichtlichen Entscheidung fort. Der allgemeine Hinweis, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt derzeit ausgesetzt seien und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 f. Gerichtsakte), ist nicht mit einer Aufhebung der Aufnahmeerklärungen gleichzusetzen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2025 – OVG 6 S 47/25 – EA S. 5). Randnummer 27 Davon, dass die Aufnahmeerklärungen vom 19. Januar 2024 weiterhin Bestand haben, geht auch die Antragsgegnerin aus. Nach ihren eigenen Angaben befindet sich der Fall hinsichtlich des Bestehens der Aufnahmevoraussetzungen in Prüfung (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 Gerichtsakte). Randnummer 28
- b)Der Annahme eines Anordnungsanspruchs steht nicht ein zureichender Grund für die andauernde Untätigkeit der Antragsgegnerin entgegen. Randnummer 29 Entgegen ihrer zuletzt getätigten Angaben ist die Antragsgegnerin im Falle der Antragsteller seit Monaten untätig. Diese haben am 25. April 2024 die Visumsanträge gestellt. Ausweislich der Visumsakte des Antragstellers zu 1 hat die Deutsche Botschaft in Islamabad mit E-Mail vom 17. November 2024 zuletzt eine Weiterleitung der Antwort des anonymen Hinweisgebers an die Sicherheitsbehörden vorgeschlagen. Den vor mehr als 16 Monaten eingeleiteten Visumsverfahren ist damit seit zehn Monaten kein Fortgang gegeben worden. Auch unter Berücksichtigung der Besonderheiten für die zeitliche Ausgestaltung von Visumsverfahren und eines unterstellt erweiterten Verfahrensermessens der Antragsgegnerin im Rahmen von § 22 Satz 2 AufenthG ist damit vorliegend die zeitliche Grenze zur nicht zureichend begründeten Untätigkeit überschritten (vgl. Rechtsgedanke der Regelung in § 75 VwGO). Seit Beginn der Visumsverfahren sind weit mehr als die ursprünglich in der E-Mail der GIZ vom 29. Januar 2024 avisierten mehrere Monate („several months“) vergangen. Randnummer 30 Einzig ersichtlicher Grund für die Untätigkeit ist vorliegend der Hinweis der Antragsgegnerin, dass die Einreise in den Aufnahmeverfahren aus Afghanistan bis zu einer politischen Entscheidung über deren weitere Umsetzung insgesamt derzeit ausgesetzt seien und aus diesem Grund auch keine Visa erteilt würden (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 88 f. Gerichtsakte). Dieser erweist sich als unzureichend. Randnummer 31 Insbesondere dann, wenn – wie hier im Rahmen der Listenverfahren zur Aufnahme besonders gefährdeter Afghaninnen und Afghanen (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 86 f. Gerichtsakte) – der Erteilung der an die Begünstigten mitgeteilten Aufnahmeerklärung eine individuelle Gefährdungsbeurteilung zugrunde lag, kann ein allgemeiner Hinweis auf die erneute Überprüfung sämtlicher Aufnahmeerklärungen und -zusagen eine Untätigkeit nicht zureichend begründen. Denn aus der rechtsstaatlich gebotenen Schutzwürdigkeit des Vertrauens in die Bejahung des politischen Interesses durch die Bundesrepublik an der Übernahme im konkreten Einzelfall folgt, dass abstrakt-generelle politische Gründe jedenfalls unzureichend sind, sofern keine Anhaltspunkte für konkrete Prüfungsschritte im Rahmen des Visumsverfahrens der Antragsteller ersichtlich sind. Randnummer 32
- c)Die Antragsteller haben einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohen ohne Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache höchstwahrscheinlich nicht mehr in der Lage wäre (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Oktober 2017 und vom 28. April 2017, a.a.O., Rn. 2 und Rn. 1; BVerwG, Urteil vom 18. April 2013, a.a.O., Rn. 22). Randnummer 33 Die Antragsteller haben glaubhaft gemacht, dass ihnen vor Abschluss des auf die Erteilung der begehrten Visa gerichteten Klageverfahrens in der Hauptsache (Q...) eine Abschiebung von Pakistan nach Afghanistan droht, wo ihnen schwere und unzumutbare Nachteile drohen. Dies entspricht der aktuellen Rechtsprechung der Kammer sowie der derzeit überwiegenden Auffassung des Verwaltungsgerichts Berlin (vgl. bspw. VG Berlin, Beschlüsse der Kammer vom 4. September 2025 – VG 33 L 375/25 V –, vom 27. August 2025 – VG 33 L 237/25 V – EA S. 7 ff., vom 26. August 2025, a.a.O., S. 7 ff., vom 22. August 2025 – VG 33 L 278/25 V – EA S. 10 f., vom 23. Juli 2025 – VG 33 L 239/25 V – EA S. 6 ff. und – VG 33 L 241/25 V – EA S. 6 ff. sowie vom 22. Juli 2025 – VG 33 L 233/25 V – EA S. 7 ff., jeweils m.w.N.). Randnummer 34 Es ist aus der aktuellen Presseberichterstattung allgemein bekannt, dass sich die Lage in Pakistan seit Mitte August 2025 drastisch verschärft hat und es in den letzten Tagen zu einer nicht unerheblichen Anzahl von Festnahmen und Abschiebungen afghanischer Staatsangehöriger mit deutscher Aufnahmezusage durch die pakistanischen Behörden gekommen ist (vgl. u.a. https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahmen-ortskraefte-100.html [Stand: 3. September 2025]; https://www.tagesschau.de/ausland/asien/pakistan-festnahme-afghanen-100.html [Stand: 2. September 2025] sowie u.a. VG Berlin, Beschluss vom 26. August 2025, a.a.O., S. 6 f.; VG Berlin, Beschluss vom 22. August 2025, a.a.O., S. 10 f., vom 29. Juli 2025 – VG 7 L 174/25 V – EA S. 10 ff., vom 28. Juli 2025 – VG 28 L 216/25 V – EA S. 11 ff., vom 18. Juli 2025, a.a.O., S. 8 ff. und vom 7. Juli 2025, a.a.O., S. 11 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19. August 2025 – OVG 6 S 64/25 – EA S. 4). Soweit die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung noch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verneint hat (vgl. Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 1. Juli 2025, Bl. 84 f. Gerichtsakte), dürfte davon auszugehen sein, dass sie selbst diese Auffassung nicht vertritt. Ihre Beschwerde gegen den Eilbeschluss der 8. Kammer vom 7. Juli 2025 – VG 8 L 290/25 V – hat die Antragsgegnerin gerichtsbekannt zurückgenommen. Randnummer 35 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Verfahrensgegenstandes beruht auf §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes (vgl. zum Ansatz des halben Auffangstreitwertes auch bei einer begehrten Vorwegnahme der Hauptsache OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Februar 2019 – OVG 3 S 101.18 – juris Rn. 9 m.w.N.). Randnummer 36 4. Den Antragstellern war antragsgemäß Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zu bewilligen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife hinreichende Aussicht auf Erfolg bot und nicht mutwillig erschien. Angesichts der Vielzahl offener Rechtsfragen, wie unter anderem der strittigen Frage, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen es sich bei Aufnahmeerklärungen nach § 22 Satz 2 AufenthG um Verwaltungsakte handelt und inwieweit diese rechtliche Ansprüche vermitteln können, war der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens zu diesem Zeitpunkt als jedenfalls offen zu betrachten. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 119 Abs. 1, 121 Abs. 2 ZPO). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626783