Leitsatz Sind in einem Informationserzwingungsverfahren nach § 51b
mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen. (Rn.4) Orientierungssatz Für eine deutliche Erhöhung des Regelstreitwerts kann es sprechen, wenn der Antragsteller eine Vielzahl von Fragen betreffend eines Zeitraums von mehreren Jahren mit ganz unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Zielrichtung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat und er zudem Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen begehrt. (Rn.6) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II,
i. V. m. §§ 132 Abs. 3 S. 1, 99 Abs. 1 AktG gilt für die Ermittlung des Geschäftswerts eines Verfahrens über das Auskunfts- und Einsichtsrecht von GmbH-Gesellschaftern § 36 GNotKG. Danach ist der Geschäftswert nach billigem Ermessen zu bestimmen (§ 36 Abs. 1 GNotKG); in Ermangelung anderer Anhaltspunkte gilt gemäß § 36 Abs. 3 GNotKG ein Regelstreitwert von 5.000,00 Euro. Sind mehrere Auskunftsanträge gestellt, so ist der Geschäftswert nicht schematisch durch eine Multiplikation des Regelstreitwerts mit der Anzahl der Anträge zu ermitteln. Vielmehr ist dem Umfang der gestellten Anträge und dem der einzelnen Informationsbegehren durch eine angemessene Erhöhung des Regelstreitwerts Rechnung zu tragen (BayObLG, Beschluss vom 14. November 2000 – 3Z BR 321/00, JurBüro 2001, 254; BayObLG, Beschluss vom 15. Februar 2000 – 3Z BR 2/00, NJW-RR 2000, 1201; MüKoGmbHG/Hillmann, 5. Aufl. 2026,
45; Habersack/Casper/Löbbe/Hüffer/Schäfer, 3. Aufl. 2020,
23; MHLS/Römermann, 4. Aufl. 2023,
59; Kurpat in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar,
/Schindler, 65. Ed. 1.11.2024,
KG zu addieren sein soll, übersieht, dass die Regelung in § 36 Abs. 3 GNotKG nicht auf einzelne Fragen, sondern auf das Verfahren als solches abstellt (so zutreffend Kurpat in Schneider/Kurpat, a. a. O., Rn. 2.2326). Darüber hinaus hätte diese Auffassung - jedenfalls soweit sie schlicht auf die Anzahl der Fragen abstellt - zur Folge, dass der Antragsteller durch die Art und Weise der Formulierung seiner Fragen auf den Geschäftswert Einfluss nehmen könnte, was zu zufälligen Ergebnissen führen würde und nicht sachgerecht erscheint. Durch die Aufhebung der früheren Regelung in § 132 Abs. 5 S. 5, 6 AktG a. F. hat sich hieran nichts geändert (MüKoGmbHG/Hillmann, 5. Aufl. 2026,
45). Randnummer 6 Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat in dem vorliegenden Fall eine Festsetzung des Geschäftswerts auf die vierfache Höhe des Regelstreitwerts, mithin auf 20.000,00 Euro für angemessen. Für eine deutliche Erhöhung des Regelstreitwerts spricht, dass die Antragstellerin eine Vielzahl von Fragen betreffend einen Zeitraum von mehreren Jahren mit ganz unterschiedlichem Inhalt und unterschiedlicher Zielrichtung zum Gegenstand des Verfahrens gemacht hat. Hinzu kommt die von der Antragstellerin begehrte Einsicht in diverse Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin. Andererseits erscheint eine Vervierfachung des Regelstreitwerts aber auch ausreichend, um den widerstreitenden wirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen. Randnummer 7 2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 S. 2 GNotKG). Das Beschwerdeverfahren ist gemäß § 83 Abs. 3 S. 1 GKG gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Dementsprechend bedarf es im Beschwerdeverfahren auch nicht der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001626873
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