Ihm entstehen durch seine im Rahmen seines Vereinszwecks ausgeübte Tätigkeit pro Abmahnung Kosten in Höhe von jedenfalls 375,40 € (inkl. USt.). Randnummer 2 Die Beklagte bietet in Berlin unter anderem Unterspritzungen der Haut mit einem Muskelrelaxans (Botox) oder mit Hyaluronsäure an, wobei die Leistungen in den verschiedenen Einrichtungen der Beklagten von bei dieser angestellten Ärzten erbracht werden. Die Behandlungsverträge werden im Namen der Beklagten geschlossen, die auch die Abrechnung der Leistungen übernimmt. In anderen Städten Deutschlands werden entsprechende Leistungen nicht durch die Beklagte, sondern durch die ein ärztlich geleitetes Medizinisches Versorgungszentrum betreibende xxx MVZ GmbH erbracht; die Beklagte ist insoweit für die Werbung verantwortlich. Als Gegenstand des Unternehmens der Beklagten ist im Handelsregister eintragen: „Der Betrieb und die Verwaltung einer oder mehrerer Privatkliniken gem. § § 30 GewO sowie von Beratungszentren und Schönheitsinstituten; die Vermittlung und Zurverfügungstellung von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Schönheitspflege, Schönheitsvorsorge, Gesundheitspflege und Gesundheitsvorsorge; die Zurverfügungstellung von Einrichtungen für medizinische, kosmetische und ästhetische Behandlungen; Beratung von Ärzten, medizinischem Fachpersonal und Kosmetiker/innen im Bereich der Kosmetik und der ästhetischen Medizin; der Handel mit Produkten aus den Bereichen der Schönheitspflege, Schönheitsvorsorge, Gesundheitspflege, Gesundheitsvorsorge sowie der Erwerb, das Halten, Erstellen, Vermieten, Entwickeln, Verwalten und Veräußern von Immobilien, insbesondere von Immobilien im Gesundheitsbereich.“ Randnummer 3 Die Beklagte, die unter der Domain xxxxx-beauty.de einen Internetauftritt betreibt, warb im Juni 2024 in einer per E-Mail betriebenen Werbeaktion für Hyaluronbehandlungen. Die Empfänger der E-Mails gelangten in vom Kläger nicht näher dargelegten Weise auf eine in der aus der Anlage K 3 ersichtlichen Weise gestaltete Internetseite, wo mit einem Rabatt von 20% auf eine Hyaluronbehandlung geworben wurde, der gewährt werden sollte, wenn in der Zeit zwischen dem 03.06.2024 und dem 30.06.2024 eine als „4 Zonen Botox“ bezeichnete Behandlung gebucht wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 3 und die im Tenor zu 1. wiedergegebenen Screenshots verwiesen. Randnummer 4 Der Kläger mahnte die Beklagte mit Schreiben vom 12.06.2024 (Anlage K 5) wegen dieser E-Mail-Werbung ab. Die Beklagte lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung mit E-Mail vom 01.07.2024 unter Hinweis auf einen weiteren zwischen den Parteien geführten Rechtsstreit ab, in dem zum Aktenzeichen 5 U 13/22 beim Kammergericht eine Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2021 - 91 O 21/21 - anhängig war, mit dem es der Beklagte untersagt worden war, Rabatte für ärztliche Leistungen zu bewerben und/oder entsprechend der Bewerbung die Rabatte zu gewähren, wobei streitgegenständlich eine Werbung für „10% Neukundenrabatt“ bzw. eine Werbung für Unterspritzungen mit einem Rabatt „30% mit der Premiumcard“ waren. Randnummer 5 Auf den Antrag des Klägers hat die Kammer zum Aktenzeichen 105 O 38/24eV mit Urteil vom 31.07.2024 (Anlage K 11) eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der es der Beklagten untersagt wurde, wie geschehen zu werben und entsprechende Rabatte zu gewähren. Randnummer 6
dem der Beklagten am 26.11.2024 diese Klage zugestellt worden ist, mit der der Kläger die Hauptsache geltend macht, hat das Kammergericht mit Urteil vom 28.01.2025 - 5 U 13/22 - in dem anderen zwischen den Parteien anhängigen Rechtsstreit entschieden. Die Beklagte hat gegen die Entscheidung des Kammergerichts, gegen die eine Revision nicht zuzulassen wurde, beim Bundesgerichtshofs ein Rechtsmittel eingelegt. Da der Beschwerdewert die in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO vorgesehene Grenze nicht überstieg, hat die Beklagte das zum Aktenzeichen I ZR 42/25 anhängig gewesene Rechtsmittel später zurückgenommen. Randnummer 7 Der Kläger ist der Ansicht, dass auf das Werben mit bzw. das Gewähren von Rabatten für medizinische Leistungen gerichtete Tätigkeit der Beklagten in Berlin gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ verstoße. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr einen Rabatt in Höhe von 20% für die Inanspruchnahme von ärztlichen Leistungen in Form von Hyaluronbehandlungen zu bewerben, wenn dies geschieht wie aus den in der Antragsschrift im Antrag wiedergegebenen Screenshots ersichtlich, die auch im Tenor zu 1. wiedergegeben sind, Randnummer 10 und/oder Randnummer 11 den Rabatt entsprechend der Werbung zu gewähren. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Randnummer 14 Sie behauptet: In den von ihr mit den Patienten geschlossenen Behandlungsverträgen werde jeweils die Gewährung eines Rabattes von 20% ausdrücklich vereinbart. Dabei werde vor Beginn der Behandlung die Gebührenunterschreitung individuell zwischen einem Arzt der Beklagten und den Patienten besprochen, in Schriftform festgehalten, wobei sich der Rabatt nur auf den Steigerungsfaktor beziehe. Randnummer 15 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll vom 27.08.2025 verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 16 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 17 I. Der Kläger ist als rechtsfähiger Verband zur Förderung gewerblicher Interessen
3 Nummer 2 UWG klagebefugt, da er in die Liste der bei dem Bundesamt für Justiz
1 UWG geführte Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände eingetragen ist und - was die Beklagte auch nicht in Abrede stellt - ihm eine erhebliche Zahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt wie die Beklagte vertreiben, wobei die behauptete Zuwiderhandlung der Beklagten die Interessen der Mitglieder des Klägers berührt (vgl. auch [zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.]; KG, Urteil vom 28.01.2025 - 5 U 13/22 - sub B.II.2). Randnummer 18 II. Der Kläger kann den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch geltend machen, obwohl er bereits bei Einreichung der Klage aus dem Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2021 hätte vollstrecken können, das
Rücknahme der von der Beklagten gegen das Urteil des Kammergerichts vom 28.01.2025 eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde rechtskräftig ist. Randnummer 19 Das Erfordernis des Rechtsschutzbedürfnisses soll verhindern, dass Rechtsstreitigkeiten in das Stadium der Begründetheitsprüfung gelangen, die ersichtlich des Rechtsschutzes durch eine solche Prüfung nicht bedürfen. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen ergibt sich das Rechtsschutzbedürfnis regelmäßig aus der Nichterfüllung des behaupteten materiellrechtlichen Anspruchs, dessen Bestehen insoweit zu unterstellen ist. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn der Kläger oder Antragsteller unter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann und das Begehren daher „objektiv schlechthin sinnlos“ ist (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen,
1 GOÄ bemisst sich die Höhe der einzelnen Gebühr (§ 4 Abs. 1 GOÄ), sofern nicht ein Ausnahmetatbestand
, 5a bis 6a GOÄ gegeben ist,
den im Gebührenverzeichnis genannten Gebührensätzen.
2 S. 1 GOÄ sind die Gebühren innerhalb des Gebührenrahmens unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung
billigem Ermessen zu bestimmen. Randnummer 31 Durch diese Vorgaben erhöht die Vorschrift im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen und zielt auf eine angemessene, leistungsgerechte Vergütung. Daneben ist die Vorschrift auch dazu bestimmt, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen. Randnummer 32 bb) Die Regelung des § 3a UWG wird auch nicht durch den Anwendungsbereich der RL 2005/29/EG verdrängt. Ist der in Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2005/29/EG definierte Anwendungsbereich eröffnet, ist allerdings für die lauterkeitsrechtliche Anwendung von Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG nur Raum, sofern die Richtlinie den von der Marktverhaltensregelung betroffenen Bereich
den übrigen Absätzen des Art. 3 unberührt lässt. Letzteres ist hier der Fall. Denn die Richtlinie lässt
3 die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt; Produkt ist
c RL 2005/29/EG jede Ware oder Dienstleistung. Randnummer 33 b) Die von der Beklagten beworbenen Schönheitsbehandlungen fallen in den sachlichen Anwendungsbereich der Gebührenordnung für Ärzte. Randnummer 34 aa)
1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für die beruflichen Leistungen der Ärzte
der Verordnung, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Maßgeblich für den sachlichen Anwendungsbereich ist damit allein, ob es sich um eine „berufliche Leistung der Ärzte“ handelt. Der Begriff ist weit zu verstehen und umfasst alle beruflichen Leistungen eines Arztes, unabhängig davon, ob diese medizinisch indiziert oder nicht zur Heilung einer Gesundheitsstörung erforderlich waren. Randnummer 35 Soweit die Beklagte vorträgt, die angebotenen Faltenunterspritzungen würden nicht von dem Gebührenverzeichnis erfasst, führt dies zu keiner anderen Betrachtung. Träfe dies zu, wäre eine Analogbewertung gem. § 6 Abs. 2 GOÄ vorzunehmen.
dieser Vorschrift können selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer
Art, Kosten- und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden. Im Übrigen dürfte die GOÄ-Nr. 267 bzw. 268 die ärztliche Leistung auch abbilden. Randnummer 36 bb) Unerheblich ist schließlich, dass bei den beworbenen ambulanten Schönheitsbehandlungen der Behandlungsvertrag letztlich zwischen dem Patienten und der xxxx MVZ GmbH geschlossen wird. Denn
dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 GOÄ („berufliche Leistung der Ärzte“) und vor allem dem Sinn und Zweck der in der GOÄ enthaltenen Vorschriften, der darin besteht, einen angemessenen Interessenausgleich herbeizuführen zwischen denjenigen, die die Leistung erbringen, und denjenigen, die zu ihrer Vergütung verpflichtet sind, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person abgeschlossen wird und ambulante Leistungen durch Ärzte erbracht werden, die lediglich im Rahmen eines Anstellungs- oder Beamtenverhältnisses in Erfüllung ihrer eigenen Dienstaufgaben tätig werden, selbst mit dem Patienten aber keine Vertragsbeziehung eingehen. Randnummer 37 c) Der vom Beklagte ausgelobte Rabatt steht mit den durch § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ vorgegebenen Honorarbemessungskriterien nicht in Einklang. Randnummer 38 aa) Die Regelung des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ steht der pauschalen Gewährung eines Rabatts für eine ärztliche Behandlung entgegen.
dieser Vorschrift bemessen sich die Gebühren innerhalb des vorgegebenen Gebührenrahmens
den individuellen Umständen des Einzelfalls; der Regelung lässt sich entnehmen, dass die Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr einzelfall- und leistungsbezogen sind. Die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt. Randnummer 39 bb) Aus der Unvereinbarkeit einer pauschalen Rabattgewährung mit den sich aus § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ergebenden Abrechnungskriterien folgt zugleich, dass auch eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen unzulässig ist. Eine andere Betrachtung ist mit dem Anliegen des Gesetzgebers, im Interesse eines funktionierenden Gesundheitswesens den (Preis-)Wettbewerb unter den Ärzten zu regeln und gleiche rechtliche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen, nicht vereinbar. Soweit die Beklagte zur Begründung ihrer abweichenden Auffassung auf § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Hs. 1 Buchst. a HWG abstellt, ist zwar richtig, dass diese Vorschrift im Grundsatz eine Rabattgewährung ermöglicht. Dem Gesetzgeber ging es mit der begrenzten Privilegierung aber um solche Geldrabatte, deren Gewährung sich im Handelsverkehr bereits als üblich etabliert hatte. Die Anwendung einer spezielleren und der Rabattgewährung entgegenstehenden Regelung wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Denn
Vm § 5 GOÄ - unberührt. Randnummer 40
2 S. 1 GOÄ neben der Einhaltung der Schriftform grundsätzlich eine persönliche Absprache zwischen Arzt und Patient. Der Anwendungsbereich des § 2 GOÄ ist bei einer generellen Preisgestaltung, wie sie hier aufgrund der beanstandeten Werbung zu beurteilen ist, bereits nicht eröffnet. Zudem ergibt sich aus der in § 2 Abs. 1 S. 3 GOÄ geregelten Unzulässigkeit der Vereinbarung einer abweichenden Punktzahl (§ 5 Abs. 1 S. 2) oder eines abweichenden Punktwerts (§ 5 Abs. 1 S. 3), dass nicht die hier beworbene pauschale Herabsetzung der Gebühr möglich, sondern lediglich der Steigerungssatz der Gebührenbemessung (Multiplikator) einer Vereinbarung zugänglich ist. Soweit sich aus der Entscheidung des Senats vom 31.08.2007 (Senat, Beschluss vom 31.08.2007 - 5 W 253/07), die allerdings auf der Grundlage einer nicht das ausdrückliche Erfordernis einer Vereinbarung
persönlicher Absprache im Einzelfall enthaltenden Norm ergangen war, etwas anderes ergeben sollte, wird hieran nicht festgehalten. Randnummer 43 d) Der festgestellte Verstoß gegen § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist
dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen, und im Streitfall mit Blick auf die durch § 5 GOÄ bezweckte Transparenz privatärztlicher Liquidationen zugunsten der zahlungspflichtigen Patienten (s.o.) ohne weiteres zu bejahen. Randnummer 44 e) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.“ Randnummer 45 Dem schließt sich die Kammer
eigener Prüfung an. Die Erwägungen der Beklagten in den Schriftsätzen vom 27.03.2025 und 21.08.2025 geben keinen Anlass zu einer anderen Entscheidung. Randnummer 46 Selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgeht, das bestimmte Elemente der Behandlung im Voraus bestimmbar sind, können die einzelfall- und leistungsbezogenen Kriterien zur billigen Bestimmung der Gebühr (§ 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ) erst durch den behandelnden Arzt bemessen werden. Eine der Behandlung vorgelagerte Werbung mit der Gewährung eines solchen Rabatts für eine in den Anwendungsbereich des § 5 GOÄ fallende ärztliche Leistungen ist damit unzulässig. Auch
dem Vorbringen der Beklagten ist es zudem nicht ersichtlich, dass der behandelte Arzt bei der Bestimmung des Gebührenrahmens für die Hyaluronbehandlung in der von der Beklagten beworbenen Weise berücksichtigen kann, dass Patient zuvor vier Behandlungen mit einen Muskelrelaxans, also mit der Hyaluronbehandlung nicht notwendig in Zusammenhang stehenden Behandlungen, in Anspruch genommen und in nicht bekannter Höhe bezahlt hat. Randnummer 47 Für die Entscheidung kommt es nicht darauf an, ob die von der Beklagten beworbenen ärztlichen „Beauty-Eingriffe“ entsprechend dem Zweck der Preisbindung der GOÄ der Sicherstellung der ärztlichen Bevölkerung dienten, sondern allein darauf, dass die GOÄ auch Anwendung findet auf die von der Beklagten beworbenen operativen plastisch-chirugischen Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG (vgl. hierzu jüngst: BGH, Urteil vom 31.07.2025, I ZR 170/24 - UA, Rz. 13 ff.). Randnummer 48
dem die Beklagte im Schriftsatz vom 27.03.2025 angedeutet hat, dass der zuständige Behandler mit dem Patienten eine Vereinbarung im Sinne von § 2 Abs. 2 GOÄ schließe, und im Termin am 27.08.2025 dann vorgetragen hat, in den von ihr mit den Patienten geschlossenen Behandlungsverträgen werde jeweils die Gewährung eines Rabattes von 20% in der in § 2 Abs. 2 GOÄ vorgeschriebenen Weise ausdrücklich vereinbart, ist eine den Anforderungen des § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ entsprechende Bestimmung der Gebühr bereits
dem Vorbringen der Beklagten nicht erfolgt. Zwar erlaubt § 2 Abs. 2 GOÄ eine von § 5 GOÄ abweichende Vereinbarung (vgl. auch die Entscheidung des Kammergerichts, sub B.II.2.b)ee)). Es ist
dem Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisebelastenen Beklagten aber nicht erkennbar, dass sie im Zeitpunkt der Werbung auf die behandelnden Ärzte in der Weise Einfluss nehmen konnte und genommen hat, dass diese jeweils eine Vereinbarung mit den Patienten trafen, die einem Rabatt von 20% entsprach. Es ist insbesondere nicht
vollziehbar, dass und wie der behandelnde Arzt dabei angesichts der sich aus § 2 Abs. 2 S. 2 GOÄ ergebenden Anforderungen berücksichtigen kann, dass die für eine Hyaluronbehandlung zu zahlende Gebühr davon abhängig ist, dass der Patient gleichzeitig oder zu anderen Zeitpunkten vier Behandlungen mit Botox hat durchführen lassen, was
der streitgegenständlichen Werbung Voraussetzung für die Gewährung des Rabatts ist. Es kommt daher die Entscheidung nicht darauf an, ob solche Vereinbarungen - was der Kläger bestritten und die Beklagte nicht in zulässiger Weise unter Beweis gestellt hat (vgl. § 447 ZPO) - von Seiten der Beklagten geschlossen werden und dabei - wie von der Beklagten im Termin am 27.08.2025 geltend gemacht - solche Vereinbarungen als im Sinne von § 305 Abs. 1 S. 3 BGB ausgehandelt angesehen und
den §§ 307 ff. BGB zulässig angesehen werden könnten. Randnummer 49 Soweit die Beklagte im Schriftsatz vom 21.08.2025 darauf hinweist, dass § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Buchst. a HWG seinem Wortlaut
auch einen Rabatt der ihr beworbenen Art vom Verbot der Ankündigung von Zuwendungen ausnimmt, ist es grundsätzlich richtig, dass die von der Beklagten beworbenen operativen plastisch-chirugischen Eingriffe im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG
dem Wortlaut der Vorschrift nicht unzulässig sind (so ausdrücklich auch das Kammergericht, das aber darauf hinweist, dass die Vorschrift so zu verstehen ist, dass nur bestimmte Barrabatte zulässig sind). Es ist auch richtig, dass in § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 2 HWG anders als für Vorschriften des Arzneimittelwerbegesetzes für eine Werbung mit Zuwendungen für operative plastisch-chirugische Eingriffe keine Rückausnahme vorgesehen ist. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die von der Beklagten betriebene Werbung für operative plastisch-chirugische Eingriffe nicht unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt als unlauter angesehen werden kann. Das Kammergericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass § 17 HWG ausdrücklich klargestellt, dass die Vorschriften des UWG unbeschadet der Regelungen des HWG gelten. Damit würde selbst eine Zulässigkeit der Werbung der Beklagten gemäß § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Halbs. 1 Buchst. a HWG nicht die Anwendung von § 3a UWG und § 5 Abs. 2 GOÄ sperren. Bei der Anwendung von § 5 Abs. 2 S. 1 GOÄ geht es nicht um die Frage, ob die Gewährung eines Rabatts für operative plastisch-chirugische Eingriffe und die Werbung in jedem Einzelfall unzulässig wäre, sondern darum, dass die pauschale Gewährung eines Rabatts ist mit einer einzelfall- und leistungsbezogenen Abrechnung unvereinbar ist, selbst wenn sich die Gebühr letztlich noch innerhalb des Gebührenrahmens bewegt. Randnummer 50 II. Der Kläger kann von der Beklagten gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG auf derselben rechtlichen Grundlage auch verlangen, dass es die Beklagte unterlässt, Rabatte entsprechend der streitgegenständlichen Werbung zu gewähren. Randnummer 51 Der Kläger hat im Termin am 28.08.2025 klargestellt, dass er geltend mache, dass die Abrechnung nicht - wie
den Vorschriften der GOÄ naheliegend - in Verantwortung der behandelnden Ärzte erfolge, sondern durch die Beklagte. Diese hat im Termin am 27.08.2025 erklärt, in Berlin erfolge die Abrechnung durch sie als Vertragspartnerin der geschlossenen Behandlungsverträge. Der behandelnde Arzt bereite durch Einträge in der Patientenakte die Abrechnung durch die Beklagte lediglich vor. Randnummer 52 III. Die Klage ist auch begründet, soweit der Kläger die Zahlung von 374,50 € begehrt. Randnummer 53 Gemäß § 13 Abs. 1 UWG kann der Abmahnende vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Die nur auf die Werbung mit einen Rabatt gerichtete Abmahnung war aus den zu Ziffer II. genannten Gründen berechtigt und entsprach auch den in § 13 Abs. 2 UWG genannten Anforderungen. Randnummer 54 Die Höhe der dem Kläger durch die Abmahnung entstandenen Aufwendungen ist unstreitig. Randnummer 55 Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB. Randnummer 56 C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Randnummer 57 Die Androhung der Ordnungsmittel erfolgt auf den vom Kläger gestellten Antrag gemäß § 890 Abs. 2 ZPO. Randnummer 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO, wobei die Kammer für die Bemessung der Höhe der zu leistenden Sicherheit für den Tenor zu 1. Streitwert ausgeht, der auf die Werbung mit dem Rabatt ausgeht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001627139
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