nichtig, wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat. Randnummer 10 Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass die durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt (BT-Drs. 19/27673) vorgenommenen Anpassungen im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) dazu führten, dass der Bundesgerichtshof die Tätigkeit der hiesigen Klägerin im Rahmen der Durchsetzung von Ansprüchen eines Mieters, der sie - wie hier beispielsweise - wegen einer Überschreitung der ortsüblichen Einzelvergleichsmiete um 176 % eingeschaltet hat, einer Neubewertung unterziehen müsste. Die Änderungen im RDG geben dazu keine Veranlassung; sie lassen die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze unberührt, nehmen diese vielmehr auf. Randnummer 11 Die Voraussetzungen für eine Nichtigkeit der nach § 134
iVm §§ 3 RDG liegen nicht vor. Randnummer 12 Die Tätigkeiten der Klägerin, die als Inkassodienstleisterin bei der zuständigen Behörde unstreitig registriert ist, sind von den Befugnissen gedeckt, die die §§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (nF) zulassen. Randnummer 13 Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RDG dürfen natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (registrierte Personen), aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen unter anderem im Bereich der Inkassodienstleistungen (§ 2 Abs. 2 Satz 1) erbringen. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG (nF) ist Rechtsdienstleistung, unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1, die Einziehung fremder oder zum Zweck der Einziehung auf fremde Rechnung abgetretener Forderungen, wenn die Forderungseinziehung als eigenständiges Geschäft betrieben wird, einschließlich der auf die Einziehung bezogenen rechtlichen Prüfung und Beratung (Inkassodienstleistung). Randnummer 14 Der letztgenannte Halbsatz wurde an den § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG durch das Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt angefügt. Randnummer 15 Ausweislich der Gesetzesmaterialien wollte der Gesetzgeber mit der Ergänzung der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG Rechtsunsicherheit beseitigen, die trotz der - Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Beschluss vom 20.2.2002, 1 BvR 423/99, 1 BvR 821/00 und 1 BvR 1412/01, NJW 2002, S. 1190) aufgreifenden - Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, juris) aufgrund einzelner Entscheidungen der Instanzrechtsprechung und Meinungen in der Literatur fortbestand. Verdeutlicht werden soll mit der Ergänzung, dass dem Inkassodienstleister auch eine umfassende rechtliche Forderungsprüfung und eine substanzielle Beratung des Kunden über den Forderungsbestand gestattet ist. Die Gesetzesbegründung bezieht sich ausdrücklich auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.2019 (VIII ZR 285/18, juris Rn. 116; BT-Drs. 19/27673, S. 20). Randnummer 16 Im Umkehrschluss wollte der Gesetzgeber aber auch verdeutlichen, dass weitere Rechtsdienstleistungen, die in Bezug auf die den Gegenstand der Inkassodienstleistung bildenden Forderung über die Beratung, Prüfung und Einziehung hinausgehen, nicht mehr vom Begriff der Inkassodienstleistung umfasst sein sollen. Sie können dann, wenn die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 RDG erfüllt sind, jedoch als Nebenleistungen zulässig sein. Zu diesem Zweck wurde § 5 Abs. 1 RDG um den aktuellen Satz 2 ergänzt (BT-Drs. 19/27673, S. 20f., 39f.). Randnummer 17 Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RDG sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erlaubt, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Randnummer 18 Auf eben diese Differenzierung bezieht sich die von der Beklagten angegebene Fundstelle in den Gesetzesmaterialien. Randnummer 19 Für den Auskunftsanspruch nach § 556g Abs. 3
, die für die Rückforderung der überzahlten Miete für den Monat Oktober 2023 erforderliche Rüge nach § 556g Abs. 2
und die Rückforderung selbst gilt – so der Gesetzgeber – ohnehin § 2 Abs. 2 RDG, auch in der neuen Fassung. Randnummer 20 Entgegen der Auffassung der Beklagten besagen die Ausführungen in der Gesetzesbegründung auch nicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Bewertung der an den Vermieter gerichteten Aufforderung in dem Rügeschreiben, künftig nicht mehr die als überhöht gerügte Miete zu verlangen und eine etwaige Rechtsberatung zur künftigen Mietzahlung unter Vorbehalt, als Hilfsmaßnahmen, unzutreffend wäre und mit der Ergänzung der Legaldefinition in § 2 Abs. 2 Satz 1 RDG „aufgehoben“ wäre. Die Bewertung wird vielmehr nur als „eher zu weitgehend“ bezeichnet und angeregt, dass diese künftig am Maßstab des § 5 Abs. 1 RDG im Hinblick darauf gemessen werden „sollte“, ob sie als Nebenleistung zu der hauptsächlich erbrachten Inkassodienstleistung zulässig ist, dies allerdings ohnehin nur dann, wenn sie keinen hinreichenden Bezug zu der „in dem Verfahren“ geltend gemachten Forderung aufwiese. Randnummer 21 Es kann offenbleiben, ob die Empfehlung des Gesetzgebers, der an anderer Stelle in diesem Zusammenhang betont, inhaltlich keine Neuregelung zu beabsichtigen (BT-Drs. 19/27673, S. 40, zu § 5 RDG-E) und der insbesondere nicht den Schutz des Schuldners des Zedenten in den Blick genommen hat (BT-Drs. 19/27673, S. 18), hier überhaupt greift bzw. ihr zu folgen ist. Denn die außergerichtliche Aufforderung, künftig nicht mehr die (rechtswidrige) Miete zu verlangen, dient dazu, die (erlaubte) Inkassotätigkeit (Forderungseinziehung) in Bezug auf die in dem Dauerschuldverhältnis monatlich entstehenden weiteren Forderungen des Zedenten entbehrlich zu machen (BGH, Urteile v. 27.11.2019 - VIII ZR 285/18, juris Rn. 162; v. BGH, Urteile v. 30.03.2022 – VIII ZR 277/21, juris Rn. 31, mwN). Diese Tätigkeit steht jedenfalls im Zusammenhang mit der Einziehung der Forderung (in dem Verfahren) und gehört zum Tätigkeitsbild der der Klägerin erlaubten Inkassodienstleistung. Ebenso verhält es sich mit der Bewertung einer etwaigen Rechtsberatung zur künftigen Mietzahlung unter Vorbehalt. Sie stellt klar, dass der Einwand des § 814
vom Schuldner - hier der Beklagten - von vorneherein ausgeschlossen ist, wobei offenbleiben kann, ob dieser auf § 242
beruhende Einwand von einem Vermieter, der (spätestens) aufgrund des Rügeschreibens weiß, dass die verlangte Miete die nach § 556d Abs. 1
zulässige Miete um mehr als zweieinhalb Mal überschreitet, überhaupt mit Erfolg erhoben werden könnte. Randnummer 22 Soweit die Beklagte im Termin die Auffassung vertreten hat, dass sich § 5 RDG entnehmen lasse, dass Rechtsdienstleistungen im Sinne der Regelung nur unentgeltlich erbracht werden dürften, vermag die Kammer dies weder der Vorschrift noch der Gesetzesbegründung zu entnehmen. Unentgeltliche Rechtsdienstleistungen sind in § 6 RDG, Teil 2 „Rechtsdienstleistungen durch nicht registrierte Personen“ geregelt. Die Klägerin ist - unstreitig - eine registrierte Inkassodienstleisterin. Randnummer 23 b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Zustandekommen eines Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Zedenten unter Berücksichtigung der Anforderungen des § 312j
steht nicht im Widerspruch zu der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Europäischen Gerichtshof vom
34). Randnummer 30 Dementsprechend lässt sich (weiterhin) nicht feststellen, weshalb sich ein außerhalb des Rechtsverhältnisses stehender Unternehmer, auf einen etwaigen Mangel im Rechtsverhältnis zwischen dem Verbraucher/Zedenten und der Zessionarin erfolgreich sollte berufen können, dies mit der Folge, dass der beabsichtigte Verbraucherschutz – zu dem das Wohnraummietrecht gehört – nicht etwa gestärkt, sondern untergraben wird. Randnummer 31 Soweit § 312j Abs. 4
dem Wortlaut nach darüber hinausgehend die Wirksamkeit des Vertrages an die Einhaltung der Pflichten nach Absatz 3 knüpft, handelt es sich unter dem Aspekt der (verbraucherfreundlichen) richtlinienkonformen Auslegung des nationalen Rechts um keine Frage, die durch den Unternehmer zu klären wäre, der sich - außerhalb des nach § 312j
zustande gekommenen Vertrages stehend – deshalb auf die nicht ihn, sondern den Mieter als Verbraucher schützende Regelung beruft, weil er die erfolgreiche Durchsetzung von Forderungen verhindern will, die der Mieter/Verbraucher gegen ihn als Vermieter geltend macht (vgl. auch MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025,
Rn. 52). Die Beklagte ist weder in den Schutzbereich der Regelung einbezogen, noch wird sie vom Schutzzweck der Richtlinie und der auf der Richtlinie basierenden BGH-Vorschrift erfasst. Die Regelung in § 312j Abs. 4
soll vielmehr ausschließlich den Verbraucher schützen (vgl. BT-Drs. 17/7745, S. 12). Randnummer 32 Im Übrigen wird nicht einmal der Unternehmer, dessen Rechtsverhältnis von § 312j Abs. 4
betroffen wäre - aufgrund insoweit allein maßgeblichen nationalen Rechts - das Recht zugesprochen, sich gegenüber dem Verbraucher auf eine Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen (MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025,
34). Randnummer 33 c) Die die Aktivlegitimation begründende hier gegenständliche Vereinbarung ist auch nicht nach §§ 4, 13c, 13e RDG unwirksam, wobei die Beklagte auf Nachfrage im Termin bestätigt hat, dass sie die Vorschriften in Verbindung mit § 134
geprüft sehen will. Randnummer 34 aa) Ob es sich bei § 4 RDG überhaupt um ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134
handelt, kann offenbleiben (vgl. BGH, Urteil 13.07.2021 – II ZR 84/20, juris Rn. 45). Randnummer 35 Ein Verbot der Prozessfinanzierung lässt sich weder § 4 RDG in seiner alten Fassung entnehmen, noch § 4 RDG in seiner im Zuge des Gesetzes zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt eingeführten geänderten Fassung. Der Gesetzgeber wollte mit der Änderung des § 4 RDG ausdrücklich die Anwendung der Norm vereinfachen und Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen bei der Einbindung von finanzierenden Dritten in das Verfahren herstellen, ohne den Schutz der Rechtssuchenden zu verkürzen (BT-Drs. 19/27673, S. 19). Randnummer 36 Höchstrichterlich geklärt ist, dass ein Verstoß gegen § 4 RDG (schon nach seiner alten Fassung) nicht damit begründet werden konnte, dass ein Erfolgshonorar und zugleich die Freihaltung des Kunden von etwaigen Kosten der Rechtsdurchsetzung vereinbart wurde. Auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. nur: BGH, Urteil v. 13.07.2021 – II ZR 84/20, juris Rn. 45ff., Urteile v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18, juris Rn. 202; v. 27.05.2020 – VIII ZR 45/19, juris Rn. 68, 70). Die von der Beklagten in Bezug genommene Rechtsprechung des II. Zivilsenates des Bundesgerichtshofs aus dem Jahr 1961 ist überholt; eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Rechtsprechung des BGH findet nicht statt, entgegen ihrer Beanstandung der Entscheidung des Amtsgerichts auch erstinstanzlich nicht. Randnummer 37 Die Ergänzung des § 4 RDG hat – wie ausgeführt – zu keiner Veränderung der Rechtslage geführt, sondern diese im Interesse der Rechtssicherheit für Legal-Tech-Unternehmen lediglich klargestellt (BT-Drs. 19/27673, S. 19). Die von der Beklagten beanstandeten Inkohärenzen im Rechtsdienstleistungsrecht hat der Gesetzgeber nunmehr durch Änderungen des § 49b BRAO und der §§ 3a bis 4a RVG aufgelöst, nicht etwa durch einen nicht zu rechtfertigenden Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG durch eine Einschränkung des § 4 RDG (vgl. schon BVerfG, Beschlüsse v. 20.02.2002 - 1 BvR 423/99, juris; v. 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04,NJW 2007, 979; BGH, Urteil v.13.07.2021 – II ZR 84/20, juris Rn. 22ff.; BT-Drs. 19/27673, S. 18, 30ff.). Randnummer 38 bb) Eine Unwirksamkeit bzw. Nichtigkeit des Vertrages folgt auch nicht aus einem etwaigen Verstoß der Klägerin gegen §§ 13c, 13e RDG. Die letztgenannten Vorschriften sind keine Verbotsgesetze im Sinne des § 134
, die eine (allgemeine) Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts herbeiführen können. Randnummer 39 Nach § 134
ist ein Rechtsgeschäft nichtig, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt. Randnummer 40 Grundsätzlich kann ein gesetzliches Verbot zwar in jedem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein. Die bei der Handhabung von § 134 besonders gebotene Orientierung am Zweck des Verbotsgesetzes fordert eine Beschränkung auf Normen mit allgemeinem Geltungsanspruch (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,
42). Ordnet eine Norm selbst die privatrechtlichen Folgen ihrer Verletzung an, so kommt § 134
wegen des Vorrangs der lex specialis von vornherein nicht zum Zuge (MüKoBGB/Armbrüster, 10. Aufl. 2025,
4). Randnummer 41 § 13c RDG trifft bereits eine andere Anordnung im Sinne des § 134
. Nach § 13c Abs. 2 RDG kann eine unter Berücksichtigung aller Umstände unangemessen hohe Vergütung im Rechtsstreit auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Unabhängig davon ist der Schuldner des Gläubigers der Inkassodienstleistung in den Schutz der Regelung ohnehin nicht einbezogen. Randnummer 42 § 13e RDG wird nicht berührt. Nach Absatz 1 der Vorschrift kann ein Gläubiger die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde. Nichts anderes ist hier mit der Geltendmachung der vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten geschehen. Soweit die Beklagte im Termin auf eine allgemeine Beschränkung des Gebührensatzes auf 0,9 verwiesen hat, wenn der Tätigkeit eine Inkassodienstleistung zugrunde lag, übersieht sie, dass das gemäß Nr. 2300 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (VV) nur gilt, wenn diese eine unbestrittene Forderung betrifft. Diese Voraussetzung ist bei einer Forderung, die außergerichtlich und sodann über zwei Instanzen verfolgt werden muss, ersichtlich nicht gegeben. Randnummer 43 2. Zu Recht hat das Amtsgericht die Beklagte zur Erteilung der im Klageantrag zu 1 a) verlangten Auskünfte verurteilt. Der Anspruch folgt in dem geltend gemachten Umfang aus § 556g Abs. 3
. Randnummer 44 Nach dieser Vorschrift ist der Vermieter auf Verlangen des Mieters verpflichtet, Auskunft über diejenigen Tatsachen zu erteilen, die für die Zulässigkeit der vereinbarten Miete nach den Vorschriften dieses Unterkapitels maßgeblich sind, soweit diese Tatsachen nicht allgemein zugänglich sind und der Vermieter hierüber unschwer Auskunft geben kann. Für die Auskunft über Modernisierungsmaßnahmen (§ 556e Absatz 2) gilt § 559b Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. Randnummer 45 Die von der Beklagten beanstandeten Auskünfte über die im Gebäude bzw. der Wohnung vorgenommenen baulichen Maßnahmen einschließlich etwa durchgeführter Erhaltungsmaßnahmen sowie zum Zustand der Wohnung bzw. des Gebäudes vor Ausführung der Maßnahmen sind erforderlich, um die Zulässigkeit der vereinbarten Miete einschätzen zu können. Erst unter Einbeziehung der Tatsachen, die die Abgrenzung von Erhaltungs- zu Modernisierungsarbeiten erlauben, wird der Mieter in die Lage versetzt, die Zulässigkeit der Miete selbst einschätzen zu können und sein Handeln darauf auszurichten. Das ist ersichtlich nicht möglich, wenn die Beklagte lediglich das Ergebnis ihrer eigenen Einschätzung mitteilt, nicht aber die dieser zugrunde liegenden Tatsachen. Randnummer 46 3. Im Ergebnis ohne Erfolg wendet die Beklagte sich gegen den für den Monat Oktober 2023 zugesprochenen Rückzahlungsanspruch aus §§ 556g Abs. 1, 2, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1, 556d Abs. 1, 398
iVm der MietBegrV Berlin
. Randnummer 49 § 556d Abs. 1
bestimmt, dass bei Abschluss eines Mietvertrages über Wohnraum, der in einem durch Rechtsverordnung nach Absatz 2 bestimmten Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete zu Beginn des Mietverhältnisses die ortsübliche Vergleichsmiete (§ 558 Absatz 2) höchstens um 10 Prozent übersteigen darf. Nach § 558 Abs. 2 Satz 1
wird die ortsübliche Vergleichsmiete aus den üblichen Entgelten gebildet, die in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jahren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Randnummer 50 Die 6-Jahresfrist des § 558 Abs. 2 Satz 1
bezieht sich gemäß § 556d Abs. 1
auf den Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses zurück, hier den
. Randnummer 55 Nach § 558c Abs. 1
ist ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der nach Landesrecht zuständigen Behörde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist. Randnummer 56 Die Voraussetzungen der Regelung liegen vor. Randnummer 57 Der Berliner Mietspiegel 2023 wurde von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen erstellt; Interessenverbände der Mieter und Vermieter haben beratend mitgewirkt. Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen ist gemäß Abs. 6 Anlage 9 zu § 4 Abs. 1 Satz 1 AZG in der Fassung vom 12.05.2022 die nach Landesrecht für die Erstellung und Anerkennung von Mietspiegeln zuständige Behörde. Randnummer 58 Neben § 558c Abs. 1
werden auch die für einfache Mietspiegel geltenden Anforderungen der §§ 3 bis 5 MsV eingehalten. Randnummer 59 Die MsV ist heranzuziehen, denn die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der zum 18. August 2021 in Kraft getretenen Ermächtigung in § 558c Abs. 5
(nF) Vorschriften über den näheren Inhalt von Mietspiegeln und das Verfahren zu deren Erstellung und Anpassung einschließlich Dokumentation und Veröffentlichung erlassen. Am
noch die Mietspiegelverordnung auf. Die Erstellung und Anpassung eines einfachen Mietspiegels ist gemäß § 3 MsV vorbehaltlich der §§ 4 und 5 MsV insbesondere (weiterhin) an kein Verfahren gebunden. Das gilt – wie schon bisher nach den BBSR-Hinweisen zur Erstellung von Mietspiegeln (Hinweise zur Erstellung von Mietspiegeln, BBSR, zuletzt
verstoßen, trifft schon nicht zu. Randnummer 65 Nach dieser Vorschrift sollen Mietspiegel im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden. Randnummer 66 Unabhängig davon, dass es sich bei § 558c Abs. 3
nicht um eine zwingende Regelung handelt, wird sie eingehalten. Der Berliner Mietspiegel 2023 beruht auf einer Anpassung des Berliner Mietspiegels 2021 an die Marktentwicklung. Der Bestimmung der Marktentwicklung hat die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen unter beratender Beteiligung der Interessenverbände der Mieter und Vermieter die Entwicklung des Preisindexes zwischen September 2020 und September 2022 zugrunde gelegt. Die – mit der Arbeitsgruppe Mietspiegel abgestimmte – Indexfindung wird im Mietspiegel und seiner Dokumentation im Einzelnen dargestellt (vgl. Berliner Mietspiegel 2023, S. 5; Dokumentation zum Berliner Mietspiegel 2023, S. 4 f.). Randnummer 67 c) Die ortsübliche Einzelvergleichsmiete für die hier gegenständliche, in einfacher Wohnlage gelegene Wohnung mit einer Größe von ca. 67 qm, errichtet bis 1918 beträgt 387,26 € (5,78 €/qm), die nach § 556d Abs. 1
höchstzulässige Miete 425,99 € (6,36 €/qm). Randnummer 68 Für die in das Mietspiegelfeld G1 einzuordnende Wohnung weist die Mietspiegeltabelle des Berliner Mietspiegels 2023 eine Spanne von 5,14 €/qm bis 10,66 €/qm und einen Mittelwert von 6,75 €/qm aus. Randnummer 69 Unter Berücksichtigung der Orientierungshilfe für die Spanneneinordnung zum Berliner Mietspiegel 2023 hat das Amtsgericht zutreffend angenommen, dass die Ausstattung, Lage und Beschaffenheit der Wohnung nach den Kriterien der Merkmalgruppen 2 (Küche), 4 (Gebäude) und 5 (Wohnumfeld) überwiegend wohnwertmindernd wirken, während die Kriterien der Merkmalgruppe 3 (Wohnung) den Wohnwert erhöhen. Randnummer 70 Zutreffend hat es auch die Wirkung der Kriterien der Merkmalgruppe 1 (Bad) als überwiegend wohnwertmindernd angesehen. Unstreitig ist das Bad kleiner als 4 qm, verfügt andererseits aber über einen Strukturheizkörper. Da sich im Bad auch das WC befindet, reicht es – wie sich aus dem wohnwertmindernden Merkmal des „WC ohne Lüftungsmöglichkeit und Entlüftung“ ergibt – nicht aus, dass ein vorhandenes Fenster, das sich nicht öffnen lässt, die Wohnwertminderung entfallen lässt. Randnummer 71 Danach ergibt sich, dass vom Mittelwert des Mietspiegelfeldes G1 60 % der Differenz zwischen dem Mittelwert und dem Spannenunterwert zu subtrahieren sind (6,75 €/qm – 5,14 €/qm = 1,61 €/qm; [1,61 €/qm ./. 5] = [0,322 €/qm x 3] = 0,97 €/qm; 6,75 €/qm – 0,97 €/qm = 5,78 €/qm x 67 qm = 387,26 €). Zuzüglich der nach § 556d Abs. 1
zulässigen Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt sich eine höchstzulässige Miete von 425,99 € (6,36 €/qm (x 67 qm = 425,99 €). Randnummer 72 Die Beklagte im Mietvertrag angegebene Nettokaltmiete überschreitet die höchstzulässige Miete um 176 % bzw. 646,01 €; in Höhe der Überschreitung besteht ein Rückzahlungsanspruch des Zedenten, den die Klägerin aus abgetretenem Recht nicht verlangt. Randnummer 73 4. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht auch einen Anspruch auf Ausgleich vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.626,49 € gemäß § 280 Abs. 1, § 249 Abs. 1, § 398
, § 4 Abs. 1 RDGEG (nF), 13d RDG (nF). Randnummer 74 Gemäß § 4 Abs. 1 RDG (nF) gilt für die Vergütung der registrierten Erlaubnisinhaber mit Ausnahme der Frachtprüferinnen und Frachtprüfer § 13d des Rechtsdienstleistungsgesetzes entsprechend, nach § 13d Abs. 1 Satz 1 RDG das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsprechend. Randnummer 75 a) Mit der Vereinbarung und dem Verlangen einer Miete, die gegen § 556d Abs. 1
verstößt und in Höhe der Überschreitung der höchst zulässigen Miete kraft Gesetzes unwirksam ist, liegt (auch) ein Verstoß gegen Pflichten aus dem Mietverhältnis vor, §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 2
vor. Ebenso verhält es sich mit dem Verstoß gegen die Pflicht aus § 556g Abs. 3
. Randnummer 76 Diese Pflichtverletzung hat die Beklagte auch zu vertreten. Zu ihrer Entlastung hat sie nichts vorgetragen (§ 280 Abs. 1 Satz 2
). Randnummer 77 Der Gegenstandswert der außergerichtlichen Tätigkeit der Klägerin berechnet sich nach dem 47-fachen Wert des Überschreitungsbetrages (vgl. nur BGH, Urt. v.
. III. Randnummer 81
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.