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LG Berlin II 16. Zivilkammer 16 O 275/24 Urteil Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Internetsuchdien

Schadensersatz wegen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung auf dem Markt für Internetsuchdienste Orientierungssatz 1. Bei einem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung (hier: auf dem Markt für Internetsuchdienste) durch Unternehmen kann einem betroffenen Unternehmen (hier: einem Anbieter eines Produkt- und Preisvergleichsdienstes bzw. Vergleichsdienstes im Internet) ein Anspruch auf Schadensersatz zustehen. (Rn.61) (Rn.62) 2. Sind zwei Unternehmen als Muttergesellschaft und als Tochterunternehmen Teile des Unternehmens gewesen, dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV, der in einem Missbrauch der Marktmacht auf dem Markt für Internetsuchdienste besteht, zum Vorwurf zu machen ist, so haften sie als Gesamtschuldner. (Rn.57) 3. Wenn wegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV Schadensersatz gefordert wird, so ist das Gericht an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission getroffen wurde. (Rn.68) 4. Art. 102 AEUV verbietet es einem Unternehmen in beherrschender Stellung, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (Anschluss EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-333/21). (Rn.94) 5. Eine potenzielle Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Vergleichsdienste liegt vor, wenn das Verhalten der beklagten Unternehmens dazu geeignet ist, eine Verdrängungswirkung mit Blick auf gleich effiziente Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu erzeugen. (Rn.123) 6. Es liegt keine objektive Rechtfertigung für die Einschränkung des Wettbewerbs vor, wenn das Unternehmen nicht nachgewiesen hat, dass das Verhalten entweder objektiv notwendig ist oder dass die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann. (Rn.125) 7. Ein Unternehmen ist von einem Kartellrechtsverstoß betroffen, wenn es als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Kartellrechtsverstoß beeinträchtigt ist. Dem Merkmal der Betroffenheit kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (Anschluss BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 - KZR 24/17). (Rn.162) 8. Ein entschuldigender Verbotsirrtum - also ein Irrtum über die rechtliche Bewertung von Tatsachen - kommt nicht in Betracht, wenn dem Unternehmen bewusst sein musste, dass sein Verhalten einen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung darstellt, weil das Ausnutzen einer beherrschenden Stellung durch Ausdehnung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine gängige Form des Missbrauchs darstellt, die nicht in den Anwendungsbereich des eigentlichen Leistungswettbewerbs fällt. (Rn.187) (Rn.188) 9. Das Gericht hat die Feststellungen zur Entstehung und Höhe des entstandenen Schadens unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung zu treffen, wobei ihm die Befugnis zur Schadensschätzung nach den Maßstäben des § 287 Abs. 1 ZPO zusteht. § 287 ZPO gilt auch für die haftungsausfüllende Kausalität (Anschluss BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14). (Rn.202) 10. Die Bezifferung des Schadens ist regelmäßig mit erheblichen tatsächlichen Schwierigkeiten verbunden. Ein hypothetischer Wettbewerbspreis kann nur näherungsweise bestimmt werden. Wenn sich die notwendigen tatsächlichen Umstände nicht hinreichend wahrscheinlich feststellen lassen, hat das Gericht die Schätzung eines Mindestschadens in Betracht zu ziehen (Anschluss BGH, Urteil vom 9. Juli 2024 - KZR 98/20). (Rn.203) (Rn.205) 11. Aufgrund der bindenden Feststellungen der Kommission kann von einem Schaden aufgrund eines Traffic-Verlustes der Vergleichsdienste auszugehen sein. (Rn.211) 12. Ausgehend von den Feststellungen, die einen Rückgang des Traffics zu den Vergleichsdiensten Dritter im beobachteten Zeitraum umfassend belegen, spricht außerdem eine erhebliche Indizwirkung dafür, dass auch der klagenden Anbieterin eines Vergleichsdienstes durch das missbräuchliche Verhalten ein Schaden entstanden ist. Hierfür spricht der Umstand, dass der Traffic von der allgemeinen Ergebnisseite zu den Webseiten von Vergleichsdiensten eine fundamentale Bedeutung für den Umsatz der Vergleichsdienste und damit den entgangenen Gewinn als Schaden hat. (Rn.212) Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von 89.687.115,70 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2022 sowie weiteren bis zum 30. Dezember 2022 ausgerechneten Zinsen in Höhe von 17.680.599,65 EUR zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weitere Schäden zu ersetzen, die dieser in Gestalt entgangener Gewinne im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Produkt- und Preisvergleichsdienstes wegen des in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 – ... Search (Shopping), festgestellten und bis zum 29. Februar 2024 andauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen werden, insbesondere in Deutschland seit dem 1. Januar 2022, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, die Klägerin von entstandenen und zukünftig noch entstehenden Gutachterkosten im Zusammenhang mit der Begutachtung und Quantifizierung der Schäden freizustellen. 4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu 1/3. 6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatz- und Feststellungsansprüche wegen behaupteten kartellrechtswidrigen Verhaltens der Beklagten geltend. Randnummer 2 Die Klägerin bietet unter der Internetdomain www.....de ... und weitere redaktionelle Inhalte an. Daneben können Nutzer auf der Webseite auch Produkte und Preise vergleichen. Für die Nutzer ist die Nutzung des Produkt- und Preisvergleichsdienstes (nachfolgend: "Vergleichsdienst") der Klägerin kostenlos. Klicken sie auf einen auf den Produktseiten ausgespielten Händlerlink, werden sie auf die entsprechende Produktseite des Händlers oder der Händlerplattform weitergeleitet. Je nach der getroffenen Vereinbarung erhält die Klägerin von den Händlern bzw. Händlerplattformen einen sog. "Klickpreis" ("Cost-per-Click") oder für eine tatsächlich ausgeführte Bestellung auf der Webseite des Händlers oder der Händlerplattform eine Provision ("Cost-per-Order"). Wegen der weiteren Einzelheiten der Funktionsweise und Darstellung der klägerischen Internetdomain wird ergänzend auf die Darstellung in der Klageschrift (ab Rn. 35) sowie auf die Darstellung in der Klageerwiderung (ab Rn. 21) Bezug genommen. Randnummer 3 Die Klägerin betrieb von Juni 2007 bis Juli 2021 auch die Webseite www.....de, auf der Nutzer ebenfalls Produkte und Preise vergleichen konnten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Darstellung in der Klageschrift (dort Rn. 41) Bezug genommen. Randnummer 4 Die Beklagten sind Konzernunternehmen des US-amerikanischen ...- bzw. A.-Konzerns (dieser im Folgenden auch einfach: "..."), der auf internetbezogene Produkte und Dienstleistungen spezialisiert ist. Hierzu zählt auch ein Internetsuchdienst, die sog. ...-Suche, der unter verschiedenen Internetadressen, darunter die für Deutschland landesspezifische Webseite www.....de, angeboten wird. Randnummer 5 Die Beklagte zu 1), die ihren Sitz in den USA hat und vormals als "... Inc." firmierte, war bis 2015 die Muttergesellschaft des ...-Konzerns und betrieb u.a. in Deutschland bis zum 22. Januar 2019 die ...-Suche. Randnummer 6 Die Beklagte zu 2), eine hundertprozentige Konzerngesellschaft des ...-Konzerns, die im Jahr 2003 gegründet wurde und ihren Sitz in Irland hat, beherbergt seit ihrer Gründung den Hauptsitz des Konzerns u.a. für Europa, von welchem aus die Vermarktung der Konzernprodukte auf dem europäischen Markt gesteuert wird und betreibt seit dem 22. Januar 2019 die ...-Suche in Europa. Randnummer 7 Nutzern, denen die allgemeine ...-Suche kostenlos zur Verfügung steht, wird nach der Eingabe von einem oder mehreren Suchwörtern eine Suchergebnisseite angezeigt. Diese setzt sich aus verschiedenen Elementen zusammen. Randnummer 8 Bei jeder Suche erscheint ein Teil der Suchergebnisse in Form von blauen Verlinkungen zu Drittseiten. Die für die Anzeige der Suchergebnisse notwendigen Informationen werden zuvor durch automatisiertes "Crawlen" durch ...s spezielle Software-Programme und konstantes Indexieren von Webseiten erfasst und mithilfe von Algorithmen in einer bestimmten Reihenfolge ("Ranking") angezeigt. Das Ranking soll die Relevanz für die Nutzer widerspiegeln und erfolgt auf Basis verschiedener Faktoren, zu denen unter anderem die Aktualität, die Häufigkeit des Suchbegriffs, die Nutzerfreundlichkeit der Webseite und der Standort des Nutzers gehören sowie der "PageRank" der Webseite, d.h. die Anzahl und Bedeutung von Querverweisen von anderen Webseiten. Die Suchmaschine von ... wählt die allgemeinen Suchergebnisse anhand dieser und weiterer allgemeiner Kriterien aus, ohne dass die Webseiten, auf die sie verweisen, an ... eine Vergütung dafür zahlen, dass sie angezeigt werden. Randnummer 9 Im Jahr 2011 wurde im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) der sog. "Panda"-Algorithmus eingeführt, dessen Implementierung zu einer Herabstufung bestimmter Ergebnisse auf der Suchergebnisseite führte. Davon waren insbesondere solche Webseiten betroffen, die weniger originäre Inhalte hatten und eher auf andere Webseiten verwiesen. Dazu zählen auch die Webseiten von Vergleichsdiensten. Randnummer 10 Seit 2003 zeigt die ...-Suche auch spezialisierte Suchergebnisse nach bestimmten Kategorien an. Randnummer 11 Des Weiteren gibt es auf der Suchergebnisseite Bereiche, in denen Werbeanzeigen von ...s Werbepartnern gezeigt werden. Deren Anzeige ist von Zahlungen der Webseiten, auf die sie verweisen, abhängig. Diese Ergebnisse weisen ebenfalls einen Bezug zu der vom Internetnutzer durchgeführten Suche auf und werden von den natürlichen Ergebnissen einer allgemeinen oder spezialisierten Suchabfrage unterschieden, z.B. durch die Wörter "Anzeige" oder "gesponsert". Randnummer 12 Das Erscheinungsbild von ...s allgemeiner Ergebnisseite sowie die Funktionsweise, Umfang und Darstellung der spezialisierten Suchergebnisse haben sich im Verlauf der Zeit geändert. Randnummer 13 ... betreibt seit 2002 einen eigenen Vergleichsdienst, der zunächst unter dem Namen "..." und später unter dem Namen "P. S." betrieben wurde und welcher derzeit "... Shopping" heißt. Randnummer 14 Nutzern, die nach Produkten suchten, lieferte dieser Dienst in Deutschland seit dem Jahr 2005 auf der Suchergebnisseite gruppiert in einer Box spezialisierte Produktergebnisse (sog. Product OneBox). Die Ergebnisse waren für die Nutzer und für die Händler kostenlos. Seit dem Jahr 2008 wurden diese Boxen in Deutschland u.a. durch Bilder angereichert und als "Product Universals" bezeichnet. Im Zuge weiterer Veränderungen bezeichnete ... die Boxen seit dem Jahr 2013 als "Shopping Units", in welchen auf der Suchergebnisseite mit Bildern versehene Produktanzeigen gezeigt wurden. Klickten Nutzer auf eine Produktanzeige in den Shopping Units, wurden sie auf die Internetseite des jeweiligen Händlers geleitet, auf der sie das Produkt kaufen konnten, Ein Klick auf diese Produktanzeigen war für die Werbetreibenden kostenpflichtig (Cost-per-Click-Prinzip). Randnummer 15 Am 30. November 2010 leitete die Europäische Kommission (nachfolgend: die "Kommission") ein kartellrechtliches Prüfverfahren nach Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens gegen die Beklagte zu 1) ein, die damals noch unter dem Namen ... Inc. firmierte (Rechtssache AT.39740 – ... Shopping). Am 14. Juli 2016 erweiterte die Kommission das Verfahren auf die A... Inc. Hierzu erging am 27. Juni 2017 ein Beschluss der Europäischen Kommission gemäß Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 (nachfolgend: "Kartellverfahrens-VO"), mit dem sie gegen die Beklagte zu 1) und die A. Inc. ein Bußgeld i.H.v. 2,42 Mrd. EUR verhängte und feststellte, dass diese durch die vorteilhaftere Positionierung und Anzeige des eigenen Vergleichsdiensts im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten auf den allgemeinen Ergebnisseiten gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens zuwidergehandelt haben (nachfolgend: "Kommissionsbeschluss"). In Deutschland wurde die Zuwiderhandlung ab Januar 2008 festgestellt. Zudem wurde das Abstellen des Missbrauchs binnen 90 Tagen angeordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die als Anlage K10 vorgelegte Kommissionsentscheidung sowie die als Anlage K11 vorgelegte beglaubigte Übersetzung in die deutsche Sprache verwiesen (nachfolgend: "KomE"). Randnummer 16 Die Beklagte zu 1) und die A. Inc. erhoben Klage gegen den Kommissionsbeschluss, über welche das EuG mit Urteil vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) entschied. Das EuG wies die die Klage im Wesentlichen und soweit hier von Interesse ab. Die Geldbuße wurde aufrechterhalten. Das von der Beklagten zu 1) und der A. Inc. eingelegte Rechtsmittel wurde vom EuGH am 10. September 2024 zurückgewiesen (Az. C-48/22 P – ... Shopping). Auf die tatbestandlichen Darstellungen in den Urteilen, die als Anlagen K12 und K35 in das Verfahren eingebracht worden sind, wird umfassend ergänzend verwiesen. Randnummer 17 Seit dem 28. September 2017 wurde es ermöglicht, dass konkurrierende Vergleichsdienste in den Shopping Units Anzeigen schalten können. Seitdem wurde der Nutzer, wenn er auf die Produktanzeigen im oberen Teil der Shopping Unit klickte, zu der Webseite der Händler geleitet, klickte er auf den unter der Produktanzeige befindlichen Link, den sog. "von-Link", wurde er auf die Webseiten der Vergleichsdienste geleitet. Ein zuvor oberhalb der Produktanzeige angezeigter Link zur separaten Webseite ... Shopping wurde entfernt. Zur Vergabe der Plätze in den Shopping Units wurde ein Auktionsverfahren eingeführt, an dem alle Vergleichsdienste einschließlich ... Shopping teilnehmen konnten. Die Gebote wurden nach denselben Kriterien, nämlich Qualität und Preis, bewertet und gerankt. Randnummer 18 Seit 2019 befand sich am rechten Rand vieler Shopping-Units ein Pfeil, der Nutzer zu weiteren Produktanzeigen innerhalb der Shopping Units führte. Ganz rechts, u.U. nach mehrmaligem klicken, fand der Nutzer eine Box mit der Überschrift "mehr von", in der Links zu Vergleichsdiensten enthalten waren. Randnummer 19 Je nach Suche konnten sich am oberen Rand der Shopping Units zwei Reiter befinden. Der als "Vergleichswebsites" bezeichnete Reiter öffnete eine andere Einheit, in der ausschließlich die Webseiten von Vergleichsdiensten verlinkt wurden. Randnummer 20 Klicks in den Shopping Units führten Nutzer in mehr als 99 % der Fälle direkt zu den Webseiten der Händler oder Händlerplattformen, auf denen die Produkte erworben werden können. Randnummer 21 Im März 2024 wurden an der Suchergebnisseite der ...-Suche weitere Änderungen für den Fall produktspezifischer Suchanfragen vorgenommen. Randnummer 22 Mit kostenpflichtigen "CSS Ads" mit Verlinkung zu Webseiten von Vergleichsdiensten wurde es ermöglicht, dass Anzeigen speziell für Vergleichsdienste in Shopping Units neben herkömmlichen Produktanzeigen erscheinen. Es handelt sich bei diesen CSS Ads um solche, die insgesamt auf die Internetseiten von Vergleichsdiensten verlinken, nicht nur durch einen Link unterhalb der herkömmlichen Produktanzeigen. Die Platzierung erfolgt nach den gleichen Methoden wie die Platzierung von herkömmlichen Produktanzeigen. Vergleichsdienst-Anzeigen konkurrieren mit herkömmlichen Produktanzeigen zu gleichen Konditionen um die Platzierung in den Shopping Units. Alle Vergleichsdienste werden dabei gleich behandelt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in der Anlage B52 verwiesen. Randnummer 23 In kostenlosen "CSS Units" werden Ergebnisse von Vergleichsdiensten gesondert ausgespielt, in denen sich ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Links zu Vergleichsdiensten gruppieren. Ein Klick auf das Produktfoto führt direkt zu einer Internetseite des jeweiligen Vergleichsdienstes. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in der Anlage B55 verwiesen. Randnummer 24 Unterhalb der Suchleiste auf der Suchergebnisseite befindet sich ein Menü-Link "Produktwebsites". Die Verwendung dieses Links führt dazu, dass nur Produktsuchergebnisse von Vergleichsdiensten in Form von Blauen Links oder reichhaltigen Produktsuchergebnissen angezeigt werden. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in der Anlage B56 verwiesen. Ferner befindet sich dort ein Menü-Link "Produkte", der zu einer Seite führt, auf der nur Produktsuchergebnisse ausgespielt werden. Randnummer 25 Des Weiteren werden in einer weiteren Unit, der sog. Produkte-Unit, Produktsuchergebnisse von Händlerseiten und von Vergleichsdiensten kostenlos angezeigt. Bei bestimmten Suchanfragen und Klicks auf die Suchergebnisse in der Box werden am rechten Rand der Suchergebnisseite der ...-Suche und zum Teil auch überlagernd in einer weiteren Box detaillierte Produktseiten angezeigt. Wegen der Einzelheiten der Darstellung wird auf die beispielhafte Darstellung in der Anlage B57 verwiesen. Randnummer 26 Die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche auf den von der Kommission festgestellten Verstoß, der nach ihrer Ansicht von den Beklagten fortgesetzt wird. Auf dem DMA basierende Schadensersatzansprüche macht die Klägerin ausdrücklich nicht geltend. Randnummer 27 Die Klägerin behauptet, sie sei durch das Verhalten der Beklagten bis heute geschädigt worden. Ihr sei im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 ein Schaden in Höhe von 287.253.473,92 € zuzüglich Zinsen entstanden. Die Klägerin macht sich insoweit den Inhalt der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu eigen (folgend "L&A-Gutachten I", vorgelegt als Anlage K9, "L&A-Gutachten II, vorgelegt als Anlage K42 und "SOLVE-Gutachten", vorgelegt als Anlage K52). Auf die genannten Anlagen wird wegen der Einzelheiten der Schadensdarstellung verwiesen. Randnummer 28 Die Klägerin ist der Ansicht, die Beklagten hätten auch nach der Kommissionsentscheidung vom 27. Juni 2017 nichts Relevantes an der durch die Kommission als missbräuchlich identifizieren Verhaltensweise geändert. Randnummer 29 Die mit den Änderungen im Frühjahr 2024 verbundenen Auswirkungen auf den Traffic zu ...s und zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten seien ihr, der Klägerin, im Detail nicht bekannt. Zu vermuten sei, dass die Auswirkungen zwar zu einem gewissen Traffic-Anstieg führten, im Gesamtergebnis aber eher marginal blieben. Die Klägerin meint indes, die neuen Änderungen seien weiterhin unzureichend und stellten eine unzulässige Selbstbegünstigung dar. Randnummer 30 Neben dem geltend gemachten Anspruch auf Zahlung von Schadenersatz (Antrag zu 1) begehrt die Klägerin die Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die noch nicht bezifferten Zeiträume sowie für zukünftige Schäden (Antrag zu 2). Ferner begehrt die Klägerin die Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, die Gutachterkosten der Klägerin zu ersetzen (Antrag zu 3). Die Klägerin macht geltend, es sei zu erwarten, dass auch nach Klageerhebung weiterer Aufwand entstehen werde. Randnummer 31 Die Klägerin beantragt, Randnummer 32 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt, an die Klägerin Schadensersatz in einer in das Ermessen des Gerichts gestellten Höhe, mindestens jedoch in Höhe von 287.253.473,92 EUR, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31. Dezember 2022, sowie weiteren bis zum 30. Dezember 2022 ausgerechneten Zinsen in Höhe von 54.217.450,65 EUR zu zahlen. Randnummer 33 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche weiteren Schäden zu ersetzen, die dieser in Gestalt entgangener Gewinne im Zusammenhang mit dem Betrieb ihres Produkt- und Preisvergleichsdienstes wegen des in der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 27. Juni 2017, Verfahren AT.39740 – ... Search (Shopping), festgestellten und noch andauernden Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung entstanden sind bzw. zukünftig noch entstehen werden, insbesondere in Deutschland seit dem 1. Januar 2022, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Schadensentstehung. Randnummer 34 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen verpflichtet sind, die Klägerin von entstandenen und zukünftig noch entstehenden Gutachterkosten im Zusammenhang mit der Begutachtung und Quantifizierung der Schäden freizustellen. Randnummer 35 Die Beklagten beantragen, Randnummer 36 3die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) habe am 28. September 2017 eine mit der Kommission besprochene Maßnahme eingeführt, die dem vorgeworfenen Verstoß abgeholfen und ihn mithin abgestellt habe. Sie gewähre konkurrierenden Vergleichsdiensten in der gleichen Weise und unter den gleichen Bedingungen Zugang zu den Shopping Units wie dem ...-eigenen Vergleichsdienst ... Shopping. Jegliche Ungleichbehandlung und Bevorzugung sei seitdem beseitigt. Randnummer 38 Die Klägerin sei von dem vermeintlichen Verstoß nicht betroffen. Die Beklagte erklärt sich mit Nichtwissen dazu, das die Webseite der Klägerin im Verstoßzeitraum und bis zur Klageerhebung entsprechende Funktionen anbot, die eine Einordnung als Vergleichsdienst erlauben. Nach dem klägerischen Vortrag seien nur Vergleichsdienste von dem Verstoß betroffen. Die Klägerin präsentiere sich auf ihrer Webseite als Angebot für ..., und biete in erster Linie redaktionelle Inhalte und nur als Nebenleistung die Möglichkeit, einen Vergleich der Preise für Produkte über verschiedene Händler hinweg vorzunehmen, an. Auch die Verteilung ihrer Einnahmen im Jahr 2021 auf nur wenige Händler lege nahe, dass die Webseite der Klägerin von ihren Nutzenden nicht in erster Linie als Preisvergleichsmöglichkeit genutzt werde. Ansonsten fiel auf, dass die Klägerin hohe Umsätze mit Produktanzeigen mit Vergleichsdiensten ausweise. Mit dem Geschäftsmodell als Vergleichsdienst erscheine es schwer vereinbar, von anderen Vergleichsdiensten bezahlt zu werden. Randnummer 39 Die Klägerin weise nicht nach, dass sie überhaupt einen Trafficrückgang durch den angeblichen Verstoß während des Verstoßzeitraumes und bis zur Einführung der Abhilfemaßnahme zu verzeichnen habe. Die Webseite der Klägerin sei keinesfalls so gut wie unsichtbar in der ...-Suche. Randnummer 40 Die Klägerin definiere kein konkretes kontrafaktisches Szenario, sondern berechne ihren angeblichen Schaden auf Grundlage einer ganzen Reihe von unbelegten, unrealistischen, ökonomisch unsinnigen und teils in sich widersprüchlichen Annahmen. Zu den Daten der Klägerin zu ihrem Traffic und ihrem Umsatz erklärt sich die Beklagte mit Nichtwissen. Randnummer 41 Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 2) sei an dem mutmaßlichen Verstoß nicht beteiligt. Eine zivilrechtliche Haftung in Durchbrechung des sog. Trennungsprinzips komme nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen nicht vorlägen. Randnummer 42 Die Beklagte macht sich im Übrigen den Inhalt der von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten zu eigen (folgend "RBB-Gutachten I", vorgelegt als Anlage B29, "RBB-Gutachten II", vorgelegt als Anlage B58 und "RBB-Gutachten III", vorgelegt als Anlage B71). Randnummer 43 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 44 Die Klage ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 45 A. Die Klage ist zulässig. Randnummer 46 Das Gericht ist international und örtlich gemäß § 32 ZPO und Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (EUGVVO) und sachlich gemäß § 87 S. 1 GWB zuständig. Randnummer 47 B. Die Klage ist teilweise begründet, teilweise unbegründet. Randnummer 48 I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 89.687.115,70 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021. Randnummer 49 1. Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Randnummer 50 Für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2009 folgt dies aus § 130 Abs. 2 GWB 2007. Demnach findet das GWB Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in dessen Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs veranlasst werden. Randnummer 51 Für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 ergibt sich dies – infolge des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV – aus Art. 6 Abs. 3 lit.

  1. a)der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend der deutsche Markt, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und ihren Vergleichsdienst primär deutschen Internetnutzern über ihre Webseiten www.....de und www.....de anbietet. Randnummer 52 2. Beide Beklagte sind passivlegitimiert. Randnummer 53
  2. a)Nach der Rechtsprechung des EuGH wird die Bestimmung der zum Ersatz des durch Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV verursachten Schadens verpflichteten Einheit unmittelbar durch das Unionsrecht geregelt (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-724/17 – Skanska , Rn. 28, juris; Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 34, juris; BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 23, juris). Es ist anerkannt, dass diese Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 AEUV auch auf Verstöße gegen Art 102 AEUV – die hier in Rede stehen – anzuwenden ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 2023 – KZR 20/21 – Vertriebskooperation im SPNV , Rn. 115, juris; Kersting , in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, 2025, § 33a GWB Rn. 14; Kruis , in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. H Rn. 171). Randnummer 54 Bei der Haftung für Schäden, die sich aus der Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln der Union ergeben, die personenbezogen sind, obliegt es dem Unternehmen, das gegen diese Vorschriften verstößt, für den Schaden zu haften, der durch den Verstoß verursacht wurde (EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-724/17 – Skanska , Rn. 31, juris). Der Begriff "Unternehmen" im Sinne von Art. 101 AEUV [und i.S.v. Art. 102 AEUV] stellt einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 38, juris). Indem das Wettbewerbsrecht der Union auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, legt es als entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Verhaltens auf dem Markt fest, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann. Der Begriff "Unternehmen" umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 41, juris). Randnummer 55 Der Begriff "Unternehmen" ist ein funktionaler Begriff, bei dem die wirtschaftliche Einheit, die das Unternehmen bildet, unter dem Gesichtspunkt des Gegenstands der fraglichen Vereinbarung [bzw. der fraglichen Zuwiderhandlung gegen Wettbewerbsregeln] zu bestimmen ist (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 46, juris). Eine Tochtergesellschaft darf allerdings nicht für Zuwiderhandlungen haftbar gemacht werden, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 47, juris). Randnummer 56 Der Begriff "Unternehmen" und damit der Begriff "wirtschaftliche Einheit" führen von Rechts wegen zu einer gesamtschuldnerischen Haftung der Einheiten, die zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung die wirtschaftliche Einheit bilden (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 44, juris). Randnummer 57
  3. b)Hieran gemessen sind die beiden Beklagten während des gesamten hier interessierenden Zeitraums Teile des Unternehmens gewesen, welchem der nachfolgend noch darzustellende Verstoß gegen Art. 102 AEUV, der in einem Missbrauch der Marktmacht auf dem Markt für Internetsuchdienste besteht, zum Vorwurf zu machen ist, und haften demzufolge als Gesamtschuldnerinnen. Randnummer 58 Beide Beklagte gehörten nämlich während der ganzen Zeit, während der gegen Art. 102 AEUV verstoßen worden ist, zum ...-Konzern. Dieser entwickelt und vermarktet all seine Produkte grundsätzlich einheitlich für den globalen Vertrieb. Er verfolgt hinsichtlich seiner Dienstleistungen, zu denen auch die hier interessierende ...-Suche gehört, eine einheitliche Marketingstrategie. Sein Außenauftritt erfolgt einheitlich. Der Konzern präsentiert sich nach Außen als weltweiter Konzern mit Standorten auf allen Kontinenten, ohne nach nationalen Tochtergesellschaften zu unterscheiden. Die Beklagten sind diesem tatsächlichen Vorbringen der Klägerin mit Substanz nicht entgegen getreten. Randnummer 59 Die Beklagte zu 1) führt als Muttergesellschaft von über 400 Konzerngesellschaften das Kerngeschäft dieses Konzerns, zu welchem auch das bekannteste Produkt, die ...-Suche, zu rechnen ist. Es ist gerichtsbekannt, dass auch die Beklagte zu 2) eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist. Die Beklagte zu 1) betrieb zudem bis zum 22. Januar 2019 u.a. in Deutschland die ...-Suche. Die Beklagte zu 1) ist daher Teil der wirtschaftlichen Einheit bzw. des Unternehmens, welchem der Missbrauch der Marktmacht auf dem Markt für Internetsuchdienste anzulasten ist. Randnummer 60 Die Beklagte zu 2), ein Tochterunternehmen des Konzerns, steuert seit ihrer Gründung als europäisches Hauptquartier des ...-Konzerns die Vermarktung der ...-Dienste auf dem europäischen Markt, mithin auch die ...-Suche, was einen konkreten Zusammenhang zwischen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung, dem Missbrauch der Marktmacht auf dem Markt für Internetsuchdienste, begründet. Seit dem 22. Januar 2019 ist die Beklagte zu 2) darüber hinaus offiziell für den Betrieb der ...-Suche in Europa verantwortlich. Angesichts dessen wäre es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend anzunehmen, dass eine vorher nicht mit der Vermarktung der maßgeblichen Produkte und Dienste befasste Konzerngesellschaft erstmals zum 22. Januar 2019 in einem nunmehr anderen wirtschaftlichen Bereich tätig geworden sein sollte, indem sie nun die Verantwortung für die Bereiche der ...-Suche und der Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite übernahm, mit denen sie zuvor nichts zu tun gehabt haben soll. Dafür spricht auch, dass für eine solche Tätigkeit nicht nur Knowhow, sondern auch umfassende sachliche und personelle Mittel erforderlich sind. All dies war vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit zu werten, welche gerade darauf abzielt, an ein einheitliches Verhalten auf dem Markt anzuknüpfen, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen soll. Daher sind – in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags der Beklagten zu 2) hierzu – dieselben Produkte und derselbe wirtschaftliche Bereich i.S.d. Sumal -Rechtsprechung betroffen. Hingegen ist weder ein aktives Mitwirken an dem in Rede stehenden Verhalten erforderlich, noch die Übernahme der (hauptsächlichen) Verantwortung im Konzern entscheidend. Dies würde den Anwendungsbereich der Sumal -Rechtsprechung zulasten geschädigter Kläger zu sehr verengen sowie der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-724/17 – Skanska , Rn. 46, juris) zuwiderlaufen. Die Beklagte zu 2) ist daher ebenfalls Teil der wirtschaftlichen Einheit bzw. des Unternehmens, welchem der Missbrauch der Marktmacht auf dem Markt für Internetsuchdienste anzulasten ist. Randnummer 61 3. Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 als wirtschaftliche Einheit gemeinsam auf Schadensersatz. Randnummer 62
  4. a)Zum Schadensersatz ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / 2013 verpflichtet, wer einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101, 102 AEUV (bzw. die inhaltsgleichen Art. 81, 82 EGV) verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet. Dasselbe gilt für den Zeitraum seit dem 9. Juni 2017 gemäß §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021. Randnummer 63
  5. b)Die Beklagten haben in dem Zeitraum, für welchen die Klägerin Schadensersatz von diesen verlangt, als wirtschaftliche Einheit gegen Art. 102 AEUV (bzw. Art. 82 EGV – nachfolgend i.d.R. nicht gesondert zitiert) verstoßen. Randnummer 64
  6. aa)Die Beklagte zu 1) hat vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 65 aaa) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Juni 2017 steht dies aufgrund der Feststellungen in dem bestandskräftigen Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 fest. Die Kammer ist an diese Feststellung gebunden. Randnummer 66 (1.) Die Kommission hat in dem o.g. Beschluss vom 27. Juni 2017 festgestellt, dass das aus der hiesigen Beklagten zu 1) und seit dem 1. Oktober 2015 auch aus A. Inc. bestehende Unternehmen durch die vorteilhaftere Positionierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes im Vergleich zu konkurrierenden Produkt- und Preisvergleichsdiensten auf den Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche der hiesigen Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV zuwidergehandelt hat. Die Zuwiderhandlung hat seit Januar 2008 in Deutschland stattgefunden und besteht am Datum des Erlasses des Beschlusses weiterhin (KomE, Art. 1). Randnummer 67 (2.) An diese Feststellungen ist die Kammer gebunden. Randnummer 68 (
  7. a)Wird wegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV Schadensersatz gefordert, ist das Gericht nach § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission getroffen wurde. Nach § 33b S. 2 GWB 2017 / GWB 2023 gilt das Gleiche für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach S. 1 ergangen sind. Dieselbe Bindungswirkung ergibt sich aus § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013. Randnummer 69 Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12.Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12, juris). Wird ein Rechtsmittel gegen die in § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 genannte Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, so umfasst die Bindungswirkung bei einer auf mehrere Begründungen gestützten Entscheidung nur diejenigen Feststellungen, die die Zurückweisung des Rechtsmittels tragen ( Hempel , in: BeckOK Kartellrecht, 17. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 33b GWB Rn. 18). Randnummer 70 (
  8. b)Davon ausgehend bezieht sich die Bindungswirkung hier auf den Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017, welcher in dem o.g. Punkt hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV durch die Urteile des EuG vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) und des EuGH vom 10. September 2024 (Az. C-48/22 P – ... Shopping) bestätigt worden ist. Randnummer 71 bbb) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 72 (1.) Die Kammer ist im Hinblick auf den obigen Zeitraum zwar nicht an die Feststellungen der Kommission oder des EuG oder des EuGH gebunden, da die zeitliche Reichweite der Bindungswirkung nicht über den von der Kartellbehörde beurteilten Tatzeitraum hinausgeht ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8; vgl. LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 18 O 8/17 – LKW-Kartell , NZKart 2018, 100 [103]). Dieser endet hier mit Datum des Erlasses des Beschlusses, am 27. Juni 2017, weil dies der letzte Tag ist, für welchen die Kommission einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat. Randnummer 73 Die Kammer kann jedoch auf Grundlage des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts den Verstoß der Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV selbständig feststellen. In tatsächlicher Hinsicht hat sich nämlich, wie sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, an den zugrunde liegenden Tatsachen im Vergleich zu denen, die Grundlage der Kommissionsentscheidung geworden sind, nichts geändert. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die eine Fortsetzung des durch die Kommission festgestellten missbräuchlichen Verhaltens behauptet, welches die Beklagten nicht abgestellt hätten. Nach dem Vortrag der Klägerin sind sämtliche Umstände, die nach der Kommissionsentscheidung den Wettbewerbsverstoß begründen, nach wie vor vorhanden. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte zu 1) hat eine von ihr so bezeichnete Abhilfemaßnahme erst am 28. September 2017 eingeführt. Randnummer 74 Im Einzelnen beruht der Verstoß gegen Art. 102 AEUV auf folgenden Erwägungen: Randnummer 75 (2.) Nach Art. 102 Abs. 1 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 76 (
  9. a)Die Beklagte zu 1) ist Adressatin des Missbrauchsverbots in Art. 102 Abs. 1 AEUV. ... hat nämlich als Unternehmen in dem unter Ziffer 2.) geschilderten Sinn eine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für allgemeine Internet-Suchdienste. Randnummer 77 (
  10. aa)Der sachlich relevante Markt ist der Markt für allgemeine Internet-Suchdienste. In räumlicher Hinsicht ist der deutsche Markt maßgeblich. Randnummer 78 (aaa) Die Marktabgrenzung erfolgt nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Randnummer 79 Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – Stadtwerke Uelzen , Rn. 7, juris; Urteil vom 24. Januar 2017 – KRZ 2/15 – Kabelkanalanlagen I , Rn. 20, juris). Entscheidend ist dabei die objektive Sicht eines verständigen Abnehmers (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 – KVR 14/03 – Staubsaugerbeutelmarkt , Rn. 18, juris; Beschluss vom 26. Mai 1987 – KVR 4/86 – Gekoppelter Kartenkauf, UEFA-Cup , Rn. 17, juris). Das Bedarfsmarktkonzept wird auch von den Unionsorganen zur Ermittlung des sachlich relevanten Marktes angewendet (vgl. Huttenlauch , in: Kerstin/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 48). Randnummer 80 (bbb) Die Kommission hat angenommen, dass die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt. Die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste stellt nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, es besteht eine begrenzte Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit zwischen allgemeinen Internet-Suchdiensten und anderen Online-Diensten und diese Schlussfolgerung ändert sich nicht, wenn allgemeine Internet-Suchdienste auf stationären Geräten im Vergleich zu Mobilgeräten in Betracht gezogen werden (KomE, Rn. 156 ff.). Randnummer 81 Die Kommission kommt ferner zu dem Ergebnis, dass der räumlich relevante Markt für allgemeine Internet-Suchdienste national begrenzt ist. Obwohl sie überall auf der Welt genutzt werden können, bieten die wichtigsten allgemeinen Internet-Suchdienste lokalisierte Webseiten in verschiedenen Ländern an (KomE, Rn. 251 ff.). Randnummer 82 (ccc) Diesen im Einzelnen von der Kommission begründeten Schlussfolgerungen (vgl. KomE, Rn. 155 ff., 251 ff.), die auch von der Klägerin mit ihrer Klageschrift wiedergegeben worden sind und denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, schließt sich die Kammer unter Zugrundlegung des o.g. Maßstabs nach eigener Würdigung an. Randnummer 83 Anhaltspunkte dafür, dass die der Marktabgrenzung zugrundeliegenden Tatsachen sich zu einem späteren Zeitpunkt geändert hätten, wurden nicht vorgetragen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die von der Europäischen Kommission insofern aufwändig (KomE, Rn. 216-246) herausgearbeiteten Feststellungen sich überholt hätten oder anzupassen wären. Randnummer 84 (
  11. bb)... ist auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste in Deutschland beherrschend. Randnummer 85 (aaa) Eine marktbeherrschende Stellung wird nach der Rechtsprechung des EuGH definiert als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt – im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol – einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte (EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 38 f., juris; s. auch Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 108 m.w.N.). Randnummer 86 Für den Nachweis der Marktbeherrschung ist eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien auszuwerten, die sich unter den Gesichtspunkten der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur sowie des Marktverhaltens systematisieren lassen ( Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 121 ff.). Das zentrale Kriterium ist dabei der Marktanteil (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 41, juris). Marktanteile von 50 % wurden vom EuGH als besonders hohe Anteile angesehen, die ohne weiteres "den Beweis" für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung liefern (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – C-62/86 – Akzo , Rn. 60, juris). Das EuG geht bei einem Marktanteil zwischen 70 % und 80 % von einem klaren Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus (s. z.B. EuG, Urteil vom 25. Juni 2010 – T-66/01 –, Rn. 257, juris). Randnummer 87 Mit Blick auf die Marktbeherrschung werden verschiedene Konzernunternehmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich als ein Unternehmen behandelt. Dies ergibt sich aus den bereits oben dargelegten Grundsätzen. Randnummer 88 (bbb) Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung von ... auf dem deutschen Markt für allgemeine Internet-Suchdienste gegeben. Randnummer 89 Die Klägerin hat vorgetragen, dass ... auf dem Markt für allgemeine Suchdienste eine marktbeherrschende Stellung auch in Deutschland mit Marktanteilen von über 90 % habe. Die Beklagten haben das nicht bestritten, womit der klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gilt. Randnummer 90 Darüber hinaus stellte bereits die Kommission fest, dass ... auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuchdienste seit dem Jahr 2008 (mit Ausnahme für Tschechien) eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Schlussfolgerung der Kommission basierte auf ...s Marktanteilen, dem Bestehen von Expansions- und Marktzutrittsschranken, der Seltenheit des "Multihomings" von Nutzern und dem Bestehen von Markeneffekten sowie dem Mangel an einer ausgleichenden Nachfragemacht. Die Schlussfolgerung gilt ungeachtet der Tatsache, dass allgemeine Internet-Suchdienste kostenlos angeboten werden und unabhängig von der Nutzung auf Mobilgeräten (KomE, Rn. 271 ff.). Insbesondere rekurrierte die Kommission auf verschiedene Datenquellen, wonach ... in Deutschland im Jahr 2010 einen Marktanteil von 85,3 %, im Jahr 2014 von 94,1 % und im Jahr 2016 auf stationären Geräten von 90,0 % hatte (KomE, Rn. 277 ff.). Randnummer 91 Die Kammer macht sich diese Ausführungen im Kommissionsbeschluss, die durch das EuG und den EuGH bestätigt wurden, nach sorgfältiger eigener Würdigung zu eigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass ... nach wie vor eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste innehat, wobei beide Beklagte verbundene Unternehmen im ...-Konzern und damit nach den oben dargelegten Grundsätzen als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Änderungen der objektiven Umstände, die zu einer Änderung der Tatsachengrundlage für diese Einschätzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Ausführungen im Kommissionsbeschluss in Zweifel ziehen könnte. Randnummer 92 (
  12. b)Die Beklagte zu 1) hat ihre beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Randnummer 93 (
  13. aa)Das Verbot missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 P – ... .../Kommission , Rn. 104, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 125, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 88, juris). Der EuGH betont dabei, dass Art. 102 AEUV es verhindern soll, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 124, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 87, juris). Randnummer 94 Das Verbot soll dabei zwar nicht verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Verdrängungswirkungen durch Leistungswettbewerb sind vielmehr hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 21 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 126 f., juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 164, juris). Dennoch tragen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 – ... .../Kommission , Rn. 105, juris; Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-457/10P – AstraZeneca , Rn. 134, juris; Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 23, juris). Mit anderen Worten: Nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst wird beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 128, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 163, juris). Daraus ergibt sich, dass Art. 102 AEUV es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 165, juris). Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-280/08 P – Deutsche Telekom , Rn. 230, juris; EuG, Urteil vom 29. März 2012 – T-336/07 – Telefónica , Rn. 204, juris). Randnummer 95 Missbräuchlich sind nicht nur Verhaltensweisen, die die beherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt verstärken, sondern auch Praktiken, welche die beherrschende Stellung auf einen benachbarten, aber getrennten Markt ausdehnen sollen, indem der dortige Wettbewerb verzerrt wird (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 – C-311/84 – CBEM, Rn. 27, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 165, juris). Der dafür erforderliche Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem missbräuchlichen Verhalten kann nach der Rechtsprechung des EuGH bei verschiedenen, aber verbundenen Märkten unter besonderen Umständen gegeben sein. Dies kann der Fall sein, wenn das Verhalten eines vertikal integrierten beherrschenden Unternehmens auf einem vorgelagerten Markt in dem Versuch besteht, die zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu verdrängen. Derartige Verhaltensweisen können in einer solchen Situation, wenn es keine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung für sie gibt, nur auf der Absicht des beherrschenden Unternehmens beruhen, die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und seine eigene Stellung zu stärken oder gar auf ihm durch Einsatz anderer Mittel als der eigenen Leistungen eine beherrschende Stellung einzunehmen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – C-52/09 – Telia Sonera , Rn. 86-88, juris). Der entsprechende Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – ... Company , Rn. 130; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 166, juris). Zu den relevanten tatsächlichen Umständen gehören nicht nur solche, die das Verhalten selbst betreffen, sondern auch solche, die die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten betreffen. Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 168, juris). Randnummer 96 Zusammengefasst müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen vorliegen: Randnummer 97 - Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs, wobei besondere Umstände zu berücksichtigen sind; Randnummer 98 - tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs; Randnummer 99 - keine objektive Rechtfertigung. Randnummer 100 (
  14. bb)Daran gemessen hat die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem ... seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt hat, um den eigenen Vergleichsdienst auf dem Markt für Vergleichsdienste zu begünstigen, indem die Positionierung und Präsentation von ...s Vergleichsdiensts und seiner Ergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde. Randnummer 101 (aaa) Bei dem hier relevanten anderen Markt, auf dem ... seine Markmacht als Hebel nutzte, um seinen eigenen Vergleichsdienst gegenüber Konkurrenten zu begünstigen, handelt es sich um den nationalen Markt für Vergleichsdienste. Randnummer 102 Vergleichsdienste sind spezialisierte Internet-Suchdienste, die den Nutzern die Möglichkeit bieten, (
  15. i)nach Produkten zu suchen und deren Preise und Merkmale über die Angebote mehrerer verschiedener Online-Einzelhändler und Händlerplattformen hinweg zu vergleichen und (
  16. ii)Links anbieten, die (direkt oder indirekt) zu den Webseiten dieser Online-Händler oder Händlerplattformen führen (vgl. KomE, Rn. 191 ff.). Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Erbringung von Vergleichsdiensten einen gesonderten relevanten sachlichen Markt darstellt. Sie begründet dies damit, dass Vergleichsdienste nicht durch folgende angebotene Dienste austauschbar sind: (
  17. i)Internet-Suchdienste, die auf verschiedene Themenbereiche spezialisiert sind (wie z.B. Flüge, Hotels, Restaurants oder Nachrichten);(
  18. ii)Plattformen für Suchmaschinenwerbung, (iii) Online-Einzelhändler, (
  19. iv)Händlerplattformen und (
  20. v)Offline-Preisvergleichswerkzeuge (KomE, Rn. 192-250). Der EuG und der EuGH haben diese Feststellungen nicht beanstandet. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen. Randnummer 103 (bbb) Es liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung vor. Randnummer 104 [1.] Die Kommission stellte in ihrem Beschluss, bezogen auf den Zeitraum bis zum 27. Juni 2017 und soweit für dieses Verfahren von Relevanz, fest, dass das Verhalten von ... auf jedem einzelnen der 13 nationalen Märkte für allgemeine Internetsuchdienste, auf denen ... die Product Universals oder die Shopping Units eingeführt hat, einen Missbrauch von ...s marktbeherrschender Stellung darstellte. Randnummer 105 Das Verhalten ist demnach missbräuchlich, weil es sich um eine Praxis handelt, die außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs fällt, da es (
  21. i)den Traffic in dem Sinne umleitet, dass sie den Traffic von ...s allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und den Traffic von ...s allgemeinen Ergebnisseiten zu ...s eigenem Vergleichsdienst erhöht, und da es (
  22. ii)geeignet ist, wettbewerbswidrige Auswirkungen in den nationalen Märkten für Vergleichsdienste zu haben oder solche wettbewerbswidrigen Auswirkungen wahrscheinlich hat (KomE, Rn. 341). Randnummer 106 Die Kommission arbeitete zur Begründung erstens heraus, wie ... seinen eigenen Vergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten auf seinen Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche besser positionierte und anzeigte (Abschnitt 7.2.1 = KomE, Rn. 344 ff.). Zweitens veranschaulichte die Kommission die Bedeutung des Traffics für Vergleichsdienste (Abschnitt 7.2.2 = KomE, Rn. 444 ff.) und wie der Traffic durch das Verhalten in dem Sinne umgeleitet wird, dass es den Traffic von ...s allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten reduziert und den Traffic von ...s Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche zu ...s eigenem Vergleichsdienst erhöht (Abschnitt 7.2.3 = KomE, Rn. 452 ff.). Drittens zeigte die Kommission, dass der generische Suchtraffic von ...s allgemeinen Ergebnisseiten einen großen Teil des Traffics zu konkurrierenden Vergleichsdiensten ausmacht und nicht effektiv durch andere Trafficquellen ersetzt werden kann, die konkurrierenden Vergleichsdiensten zum Beschlusszeitpunkt zur Verfügung stehen (Abschnitt 7.2.4 = KomE, Rn. 539 ff.). Viertens erläuterte die Kommission, wie es das Verhalten ermöglichte, ...s beherrschende Stellung in den nationalen Märkten für allgemeine Internet-Suchdienste auf die nationalen Märkte für Vergleichsdienste auszuweiten (Abschnitt 7.3.1 = KomE, Rn. 591 ff.). Sie erläutert auch, dass, selbst wenn der von ... vorgeschlagenen Definition der Abgrenzung alternativer sachlicher Märkte, die sowohl Vergleichsdienste als auch Händlerplattformen umfasst, gefolgt werden sollte, das Verhalten geeignet wäre, zumindest in den Vergleichsdienstsegmenten der möglichen nationalen Märkte, die Vergleichsdienste und Händlerplattformen umfassen, wettbewerbswidrige Auswirkungen zu haben oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (Abschnitt 7.3.2 = KomE, Rn. 608 ff.). Abschließend wies die Kommission ...s Argumentationen in Bezug auf die anwendbare rechtliche Prüfung (Abschnitt 7.4 = KomE, Rn. 644 ff.) und die möglichen objektiven Rechtfertigungen für das Verhalten (Abschnitt 7.5 = KomE, Rn. 653 ff.) zurück. Randnummer 107 Diese Feststellungen der Kommission sind bestandskräftig. Sie wurden vom EuG und vom EuGH bestätigt, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sind (s. v.a. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 168 ff., 237, 279, 284 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 97, 183 ff., juris). Zusammenfassend beruht der festgestellte Verstoß auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Vergleichsdienstes von ... und der konkurrierenden Vergleichsdienste, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 237, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 183, 185, juris). Das EuG betonte außerdem, dass die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Positionierung und Präsentation auf der Herkunft der Ergebnisse beruhte, d.h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Vergleichsdiensten oder dem eigenen Vergleichsdienst von ... stammen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 285, juris). Die Gerichte haben zudem die von der Kommission in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 herausgearbeiteten drei spezifischen Umstände bestätigt, die dazu führten, dass ...s Selbstbegünstigung geeignet war, den Wettbewerb zu schwächen. Diese bestehen in (
  23. i)der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von ... erzeugten Traffics, wobei auch Netzwerkeffekte mit Blick auf die Generierung von Datenverkehr, Einnahmen und Investitionen berücksichtigt wurden, (
  24. ii)dem Verhalten der Nutzer, welche die höchste Aufmerksamkeit den obersten Suchergebnissen widmen, und (iii) der fehlenden Substituierbarkeit jenes Traffics durch andere Quellen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 169 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 141, 159 ff., 184, juris). Randnummer 108 [2.] Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen der Kommission und der Gerichte nach umfassender Würdigung auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 28. Juni bis zum 27. September 2017 zu eigen. Randnummer 109 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 110 [a] Es liegt ein Einsatz anderer Mittel als derjenigen des Leistungswettbewerbs vor. Randnummer 111 [aa] Dieser besteht im Grundsatz in der Selbstbegünstigung von ...s eigenem Vergleichsdienst durch dessen bessere Positionierung und Präsentation. Randnummer 112 Wie ... dies durchführte, hat die Kommission ausführlich und überzeugend herausgearbeitet. Zusammengefasst bildete die Kombination der Gestaltung und Positionierung der "Boxen" (im Zeitraum vom 28. Juni bis 27. September 2017 = Shopping Units), in denen die Ergebnisse von ...s Vergleichsdienst angezeigt wurden, und die durch die Anwendung der Algorithmen, insbesondere des Panda-Algorithmus, bewirkte Herabstufung der Ergebnisse von konkurrierenden Vergleichsdiensten, die aufgrund ihrer Herkunft nur als generische Suchergebnisse mit "blauen Links" auf der allgemeinen Ergebnisseite angezeigt wurden, die Grundlage für das missbräuchliche Verhalten. Dieses resultierte in der Umlenkung des Traffics der Internetnutzer zugunsten von ...s Vergleichsdienst und zulasten konkurrierender Vergleichsdienste. Dabei nutzte ... seinen Hebel, der wegen der Beherrschung des Marktes für die allgemeine Internetsuche besteht. Hinzu traten die von der Kommission umfassend herausgearbeiteten und den Gerichten bestätigten besonderen Umstände, die gleichermaßen konstitutiv für die Annahme des Missbrauchs sind. Diese bestehen in der Relevanz des Nutzertraffics von der allgemeinen Ergebnisseite zu den Vergleichsdiensten und in dessen fehlender Substituierbarkeit durch andere Quellen sowie in dem Nutzerverhalten, da die Nutzer – zusammenfassend betrachtet und belegt u.a. durch Eye-Tracking-Studien – gerade den ersten (v.a. drei bis fünf) Suchergebnissen sowie dem obersten Anzeigebereich auf der allgemeinen Ergebnisseite die größte Aufmerksamkeit widmen und diesem ganz wesentliche Bedeutung und Relevanz beimessen. Randnummer 113 Die Positionierung und Darstellung der Shopping Units (ebenso die der Product Universals) stellen ein Mittel zur Begünstigung des Vergleichsdiensts dar (KomE, Rn. 408, 412; EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 332, juris). Die Kommission hat dies aus einer Reihe von Umständen herausgearbeitet (KomE, 409 ff). Das EuG hat im Anschluss an die Feststellungen der Kommission insbesondere hervorgehoben, dass sich die Shopping Units und ... Shopping den Internetnutzern und den Händlern als ein einziger Dienst und eine einzige Erfahrung präsentieren (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 333 f., juris). Das EuG führte diesbezüglich zutreffend aus, dass sich ...s Vergleichsdienst in einer Reihe von Formen präsentiert hat, nämlich als spezialisierte Seite (..., ... Product Search, ... Shopping), als gruppierte Produktergebnisse (zuletzt: Product Universals) und als Produktanzeigen (zuletzt: Shopping Units), und dass diese Präsentationsformen als Teil des Vergleichsdiensts anzusehen sind (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 329, 337, juris). Hieran hat sich in tatsächlicher Sicht nichts geändert. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Würdigung der Kommission und des EuG an. Maßgeblich ist im Ergebnis, dass den Nutzern durch die "Boxen" ein Vergleich der Angebote einer Vielzahl von Anbietern anhand der Preise und Merkmale ermöglicht wird, wobei Links zu den Webseiten der Anbieter führen. Randnummer 114 [bb] Bei alledem geht es nicht um den Zugang zu einer notwendigen Infrastruktur nach der Rechtsprechung i.S. Bronner . Der EuGH hat ausführlich bestätigt, dass es vorliegend nicht um den Zugang zu den Product Universals und den Shopping Units in diesem Sinne geht, sondern um die diskriminierende Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste auf ...s allgemeiner Ergebnisseite (Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 94-114, juris). Randnummer 115 [cc] Unerheblich ist außerdem, ob die Shopping Units (auch) als Werbung bzw. als eine "Mischform" zwischen der Anzeige von Werbung und von relevanten Suchergebnissen angesehen werden. Ebenso unerheblich ist, ob und in welchem Umfang ...s Vergleichsdienst hinter dem Funktionsumfang der Vergleichsdienste Dritter, konkret der Klägerin, zurückbleibt. Randnummer 116 Denn ...s Vergleichsdienst befriedigt unter anderem den Bedarf derjenigen Internetnutzer, die auf der Suche nach Produkten sind und diese über verschiedene Anbieter hinweg vergleichen möchten. Aus diesem Grund steht er insoweit mit konkurrierenden Vergleichsdiensten im Wettbewerb, ohne dass das Anbringen von Zusätzen (wie "gesponsert") daran etwas ändert (vgl. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 312, juris). Dabei sind alle Ergebnisse, die in der ... Product Search, ... Shopping, den Product Universals oder den Shopping Units präsentiert wurden, Ergebnisse des Vergleichsdienstes von .... Wie das EuG zutreffend feststellte, kommt es dabei auf den Präzisionsgrad oder die Qualität des Vergleichsdienstes nicht an. Ein Vergleichsdienst kann vielmehr auch Angebote für mehrere Produkte anzeigen, die für die Suchanfrage des Internetnutzers in Betracht kommen, wie dies bei den Product Universals und den Shopping Units der Fall war. All dies hängt sowohl von der Parametrierung des Vergleichsdienstes als auch von der Genauigkeit der ursprünglichen Suchanfrage des Internetnutzers ab (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 335, juris). Randnummer 117 Wie das EuG ebenfalls zutreffend feststellte, wird hierdurch das duale Geschäftsmodell von ..., bei dem kostenlose Dienstleistungen durch Werbung finanziert werden, nicht in Frage gestellt. Wenn das Finanzierungsmodell eines Unternehmens mit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einhergeht, gibt es nämlich keinen Grund, dieses Finanzierungsmodell vom Verbot des Art. 102 AEUV auszuschließen (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 314 f., juris). Randnummer 118 Dass die von ... in Form der Product Universals und der Shopping Units in der Vergangenheit gewählte Gestaltung seiner allgemeinen Ergebnisseite nicht essentiell für die Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsmodells ist, wird im Übrigen anschaulich durch die seit dem Frühjahr 2024 vorgenommenen Änderungen belegt. Die Beklagten tragen hierzu unter anderem vor, dass die Ergebnisse von Vergleichsdiensten seitdem zusätzlich neben der Anzeige in Shopping Units und reichhaltigen Produktsuchergebnissen in gesonderten Units mit dem Titel "Produktwebsites" ("Kostenfreie Produkt- und Preisvergleichsdienst-Units", auf Englisch "CSS Units") ausgespielt würden. In diesen CSS Units würden ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Links zu Vergleichsdiensten gruppiert. Ein Klick auf ein Produktfoto in einer der Produktsuchergebnisse in der kostenfreien CSS Unit führe direkt zu einer Internetseite des jeweiligen Vergleichsdienstes. Da die Anzeige von Produktergebnissen in den CSS Units für die Vergleichsdienste kostenlos ist und – wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – ... nach wie vor stetig Rekordgewinne auch im Werbebereich erzielt, kann von einer Gefährdung des dualen Geschäftsmodells ersichtlich keine Rede sein. Randnummer 119 [dd] Nicht durchschlagend ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass konkurrierende Vergleichsdienste bereits in die Shopping Units einbezogen worden waren. Randnummer 120 Die Kommission stellte fest, dass die Vergleichsdienste Dritter nicht berechtigt waren, an ... Shopping teilzunehmen, es sei denn, sie ändern ihr Geschäftsmodell durch Hinzufügen einer Direktkauffunktion oder indem sie als Intermediäre für die Platzierung der bezahlten Produktergebnisse der Händler in der Shopping Unit fungieren (KomE, Rn. 439, 220). Damit steht diese Teilnahmemöglichkeit der maßgeblichen Annahme einer Ungleichbehandlung nicht entgegen. Denn hierdurch können die Unternehmen, die Vergleichsdienste anbieten, grundsätzlich nur als Agenturen oder Vermittler für die Webseiten von Händlern oder Händlerplattformen agieren. Alternativ müssen sie selbst direkte Kauffunktionen auf ihrer Webseite einrichten, was ebenfalls zu einer Änderung ihres Geschäftsmodells führt. Die Funktion eines Vergleichsdienstes besteht nämlich nach der Definition der Kommission darin, dass Angebote verschiedener Händler und Plattformen verglichen werden und dann Links zu deren Webseiten aufgerufen werden können. Damit erfüllen die Vergleichsdienste eine informative Funktion, indem die Internetnutzer bei der Nutzung dieses Dienstes einen Überblick erhalten, die Kaufverträge dann aber in aller Regel erst mit Dritten abschließen. Mit einer Abkehr von dieser Funktion geht ein Verlust der Neutralität der Vergleichsdienste einher, wenn sie selbst (in erheblichem Umfang) den Abschluss von Verträgen anbieten. Zugleich verlieren sie damit ein wesentliches Merkmal, das die Kommission zutreffend in Abgrenzung zu Händlerplattformen herausgearbeitet hatte (s. KomE, Rn. 218). Auch das EuG setzte sich mit dem Einwand auseinander und bestätigte die vorstehende Sichtweise (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 346 ff., juris). Randnummer 121 Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu eigen. Festzuhalten ist bei alledem, dass diese Auswirkungen nur die Vergleichsdienste Dritter treffen, nicht hingegen ...s Vergleichsdienst. Randnummer 122 [b] Auch eine tatsächliche oder potenzielle Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Vergleichsdienste liegt vor. Randnummer 123 Maßgeblich ist insofern, dass das Verhalten dazu geeignet ist, eine Verdrängungswirkung mit Blick auf gleich effiziente Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu erzeugen, ohne dass dies auf die Leistungsfähigkeit von ...s Vergleichsdienst zurückzuführen war. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 124 Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Kommission (s. KomE, Rn. 591 ff.; zust. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 451, 566, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 220, juris), welche sich die Kammer auch insoweit nach sorgfältiger Würdigung zu eigen macht. Demnach hat – ausgehend von der datenbasierten Analyse der Kommission zur Umlenkung des Traffics – das Verhalten das Potenzial, konkurrierende Vergleichsdienste von dem Markt für Vergleichsdienste zu verdrängen, da diese ihre Dienste einstellen könnten. Insoweit sind sowohl die Gefahr höherer Preise (für Verbraucher wie auch Händler) als auch geringere Innovationsanreize zu konstatieren. Auch ... selbst verliert Innovationsanreize, da es keinem fairen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Wettbewerb wird nicht über Leistung bestimmt, d.h. Vorzüge der Dienste, sondern durch strukturelle Bevorzugung verzerrt, d.h. die Anwendung anderer Mechanismen aufgrund von ...s beherrschender Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste. Außerdem erhalten die Internetnutzer durch das Vorgehen möglicherweise nicht die relevantesten Suchergebnisse, was an der Positionierung und Darstellung der Vergleichsdienste abweichend von ihrer tatsächlichen Relevanz liegt. Zudem fehlt es an Transparenz: Die Internetnutzer wissen meist nicht, dass andere Mechanismen als der generische Algorithmus angewendet werden. Die Kommission berücksichtigte bei alledem auch Händlerplattformen und Auswirkungen auf deren Markt (KomE, Rn. 608 ff.). Randnummer 125 [c] Für das Verhalten von ... liegt auch keine objektive Rechtfertigung vor, wobei sich die Kammer wiederum den überzeugenden Ausführungen der Kommission anschließt. Randnummer 126 Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass ... nicht nachgewiesen hat, dass das Verhalten entweder objektiv notwendig ist oder dass die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann (s. KomE, Rn. 653). Zur Begründung setzte sich die Kommission mit ...s fünf wesentlichen Argumenten auseinander (s. KomE, Rn. 654 ff.). Demnach ändert insbesondere die von ... behauptete Notwendigkeit der Anpassungsmechanismen, um minderwertige Webseiten herabzustufen, nichts an der Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste, und – mit Blick auf den Einwand der Verbesserung der Qualität der Suchergebnisse – die Positionierung und Anzeige relevanter oder nützlicher Ergebnisse bleibt zulässig. Auch eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung von ...s Rechten und eine behauptete technische Unmöglichkeit wurden zurückgewiesen. Bei alledem steht gerade die Frage von Effizienzgewinnen im Vordergrund, wobei das marktbeherrschende Unternehmen nachweisen muss, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet. Das EuG setzte sich mit diesen Voraussetzungen auseinander und bestätigte die Verneinung einer objektiven Rechtfertigung durch die Kommission, wobei insbesondere argumentiert wurde, dass die Situation mit ...s Selbstbegünstigung nicht wettbewerbsförderlicher sei als eine Situation, in der eine Gleichbehandlung bei der Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste erfolge, und dass ... keine Effizienzsteigerungen durch die mit den Anpassungsalgorithmen bewirkte Herabstufung aufgezeigt habe (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 553 ff., 562, 567, 585 ff., juris). Randnummer 127 Die Beklagten haben im hiesigen Rechtsstreit keine zusätzlichen Argumente substantiiert vorgetragen, die das missbräuchliche Verhalten rechtfertigen könnten. Randnummer 128 (
  25. c)Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung kann dazu führen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 129 Nach der vom EuGH entwickelten Formel liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte. Auch hier gilt das Erfordernis der Spürbarkeit. Dabei sind i.R.v. Art. 102 AEUV für die Feststellung einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht nur die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Missbräuchen auf die Handelsströme und die Abschottung der Märkte maßgeblich, sondern insbesondere auch die Auswirkungen auf die Struktur des Wettbewerbs im Binnenmarkt (s. Fuchs , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 130 An diesen Voraussetzungen gemessen liegt die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor. So stehen rein internetbasierte Sachverhalte in Rede und ... bietet seinen Vergleichsdienst in mehreren Mitgliedstaaten an. Die grenzüberschreitende Wirkung wird durch eine Betrachtung der Handelsströme und betroffenen Akteure veranschaulicht, z.B. (
  26. i)die Anzeige von Produktergebnissen von Händlern aus Deutschland gegenüber einem Internetnutzer aus einem anderen Mitgliedstaat, (
  27. ii)Tätigkeiten von Vergleichsdiensten aus anderen Mitgliedstaaten, die sich auf Internetnutzer und Händler in Deutschland auswirken können, (iii) Produktplatzierungen bei ...s Vergleichsdienst durch Händler, Händlerplattformen und Diensteanbietern mit Sitz in anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten sowie (
  28. iv)das Produkt-Listing von Händlern und Händlerplattformen aus anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten auf der Webseite der Klägerin. Randnummer 131 ccc) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. September 2017 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 132 ... hat weiterhin den eigenen Vergleichsdienst begünstigt, indem dessen Positionierung und Präsentation auf der allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde. Die Shopping Units stellen nach wie vor eine Erscheinungsform von ...s Vergleichsdienst dar, durch welche dieser als Ergebnis von Produktsuchen bevorzugt angezeigt wird. An den maßgeblichen objektiven Umständen hat sich ab dem 28. September 2017 – legt man das Vorbringen der Beklagten zum Zwecke der Erörterung als unstreitig zugrunde – nichts geändert, was zur Überzeugung der Kammer zu einer im Ergebnis von dem Kommissionsbeschluss abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde. Randnummer 133 (1.) Dem klägerischen Vortrag ist zu entnehmen, dass es Änderungen im Vergleich zu dem von der Kommission festgestellten Sachverhalt lediglich in Form der beklagtenseits vorgetragenen Abhilfemaßnahmen gegeben habe. Sie stützt sich demgegenüber – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nicht nur auf eine tatsächliche Vermutung einer andauernden Zuwiderhandlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II, Rn. 23 ff., juris). Randnummer 134 (2.) Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass sie innerhalb der 90-Tage-Frist seit dem Beschluss vom 27. Juni 2017 mit der Europäischen Kommission abgestimmte Abhilfemaßnahmen eingeführt hätten, mit denen der Missbrauch abgestellt worden sei. Randnummer 135 Es sei ein "Cut" erfolgt: Die Shopping Units seien umgestellt, ein Anbieter-agnostisches Auktionsverfahren um Werbeplätze in der Shopping Unit eingeführt und sichergestellt worden, dass alle Vergleichsdienste unter neutralen Bedingungen miteinander konkurrieren könnten. Vor der Abhilfemaßnahme habe keine Gleichbehandlung vorgelegen, weil in den Shopping Units keine Links zu konkurrierenden Vergleichsdiensten angezeigt worden seien, sondern nur ein Link zu ... Shopping oben in der Box sowie im Karussellformat am Ende des Karussells, und weil alle Produktanzeigen in Shopping Units von oder im Auftrag von Händlern oder Händlerplattformen platziert worden seien. Mit der Abhilfe würden insbesondere (
  29. i)alle Produktanzeigen in der Shopping Unit unabhängig von ihrer Herkunft identisch angezeigt, (
  30. ii)unter jeder Produktanzeige finde sich ein Link zu einem Vergleichsdienst, der die Anzeige platziert habe, (iii) Klicks auf eine Produktanzeige führten unabhängig von ihrer Herkunft stets zur Webseite der Händler und (
  31. iv)alle Vergleichsdienste (einschließlich des Vergleichsdienstes von ...) könnten gleichberechtigt Produktanzeigen schalten, indem sie zu gleichen Konditionen an einem Auktionsverfahren um die Plätze in den Shopping Units teilnehmen, wobei das Ergebnis der Auktion von der Höhe des Gebots und der Qualität der Anzeige abhänge. Außerdem seien die Links oben in der Shopping Unit und am Ende des Karussells, die zu ...s Vergleichsdienst geführt hätten, entfernt worden und ... Shopping sei von anderen ...-Diensten organisatorisch entkoppelt und buchhalterisch separiert worden. Hinzu käme, dass (
  32. i)die Shopping Unit nicht mehr auf der gleichen Produkt- und Händlerdatenbank wie ...s Vergleichsdienst basiere, (
  33. ii)die Werbekunden sicherstellen können, dass ihre Anzeigen nur in den Shopping Units erscheinen, (iii) keine Links mehr zu ...s Vergleichsdienst führen und (
  34. iv)...s Vergleichsdienst nicht mehr als ein einziger Dienst präsentiert werde. Randnummer 136 (3.) Diese Maßnahmen haben jedoch zur Überzeugung der Kammer den Verstoß nicht beendet. Im Einzelnen: Randnummer 137 (
  35. a)Mit Blick auf die Anforderungen an die Abhilfemaßnahme gilt Folgendes: Randnummer 138 Der ... vorgeworfene Missbrauch besteht nicht aus dem verweigerten Zugang zu den Shopping Units (bzw. zuvor den Product Universals), sondern aus der Kombination zweier Praktiken unter Berücksichtigung spezifischer Umstände, was zu einer Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste Dritter führte. Randnummer 139 Eine Abhilfemaßnahme, welche den festgestellten Missbrauch beseitigt, erfordert daher, dass konkurrierende Vergleichsdienste Dritter auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr weniger günstig behandelt werden als ...s Vergleichsdienst. Jede Umsetzungsmaßnahme muss ...s Vergleichsdienst denselben Verfahren und Methoden der Positionierung und Präsentation unterwerfen wie denjenigen, die für andere Vergleichsdienste gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 98, 102, juris). Randnummer 140 Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen, soweit sie nicht ohnehin durch die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kommission gebunden sein sollte. Randnummer 141 (
  36. b)Die von den Beklagten vorgebrachten Abhilfemaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Vergleichsdienst von ... wird weiterhin bevorzugt auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert und gleichzeitig werden die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste herabgestuft. Randnummer 142 (
  37. aa)... präsentierte seinen Vergleichsdienst auch in der Zeit ab dem 28. September 2017 auf seinen allgemeinen Ergebnisseiten weiterhin in Shopping Units. Weder hat sich durch die behauptete Abhilfemaßnahme deren Positionierung, gut sichtbar im oberen Teil auf der allgemeinen Ergebnisseite, noch deren Präsentation in einem angereicherten Format gegenüber der schlichten Darstellung der sonstigen Ergebnisse verändert. Randnummer 143 Die Shopping Units werden zur Überzeugung der Kammer von den Nutzern weiterhin als eine Präsentationsform des Vergleichsdienstes von ... wahrgenommen. Nach der maßgeblichen Definition sind Vergleichsdienste spezialisierte Suchdienste, die es zum einen den Internetznutzern ermöglichen, in den Angeboten einer Vielzahl von Online-Verkäufern und Händlerplattformen Produkte zu suchen und ihre Preise und Merkmale zu vergleichen, und die zum anderen Links bereitstellen, die zu den Webseiten dieser Händler oder Plattformen führen (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 328). Auch die nach der sog. Abhilfe in den Shopping Units präsentierten gruppierten Produktergebnisse erfüllen diese Aufgabe in inhaltlicher und funktionaler Weise unmittelbar auf der allgemeinen Ergebnisseite von .... Die Shopping Units zeigen dem Nutzer nach wie vor die Bilder verschiedener Produkte, enthalten Angaben zum Preis und zu den Versandkosten (vgl. die entsprechenden Einblendungen in Rn. 162 f. der Klageerwiderung zum Aussehen der Shopping Units vor und nach der sog. Abhilfe) und führen mittels Links zu den Webseiten der Produktanbieter. Es ist nicht ersichtlich, dass aus Nutzersicht die Verantwortung für die "Box", d.h. die Shopping Unit als solche, nicht ..., sondern den Produktanbietern oder den Anzeigenkunden zugeschrieben würde. Die Nutzer befinden sich auf einer Webseite von ... und die Funktionalitäten der Algorithmen sowie die Gestaltung der "Boxen" auf der allgemeinen Ergebnisseite beruhen – auch nach den Erwartungen der Nutzer – auf Entscheidungen von .... Die organisatorische Abtrennung von ... Shopping Europe hat auf diese Wahrnehmung keinen Einfluss. Randnummer 144 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Shopping Units nach wie vor keine reine Werbung darstellen. Vielmehr erfüllen diese sowohl Werbefunktionen als auch die Funktion eines Vergleichsdiensts. Dieser Befund wird auch dadurch verdeutlicht, dass erkennbar nicht die Produktanbieter oder die Anzeigenkunden darüber entscheiden, unter welchen Bedingungen und in welcher Gestaltung Produktanzeigen in den Shopping Units geschaltet werden. Über die Zusammensetzung und Gestaltung der "Boxen" entscheidet maßgeblich allein .... Randnummer 145 (
  38. bb)Die Beklagten können dem nicht entgegenhalten, dass nunmehr die Shopping Units für konkurrierende Vergleichsdienste geöffnet seien. Mit diesem Argument hat sich ... bereits vergeblich gegen die Kommissionsentscheidung zu wehren versucht (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 341 ff.). Die Vergleichsdienste Dritter müssten nämlich auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme ihr Geschäftsmodell ändern, wenn sie Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren wollten. Sie werden daher als Vergleichsdienste in den Shopping Units überhaupt nicht sichtbar. Randnummer 146 (aaa) Das ergibt sich erstens daraus, dass auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme die Vergleichsdienste Dritter nur dann Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren können, wenn diese auf eine Webseite mit direkter Kauffunktion verweisen. So tragen die Beklagten selbst vor, dass ein Klick auf die Produktanzeigen stets zu der Webseite der Händler führt. Mit der den Vergleichsdiensten auf diese Weise eröffneten Möglichkeit der Produktplatzierung – auch im Falle der Klägerin – geht eine Änderung ihres Geschäftsmodells einher (vgl. KomE, Rn. 439), was eine Ungleichbehandlung darstellt. Die konkurrierenden Vergleichsdienste können nämlich nur wie ein Händler Produkte in den Vergleichsdienst von ... einstellen (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 351). Da die Bedeutung der sog. "von"-Links zur Webseite der Vergleichsdienste gegenüber den Produktbildern vernachlässigbar ist – Klicks in den Shopping Units führen nach dem nicht erheblich angegriffenen Vortrag der Klägerin Nutzer in mehr als 99 % der Fälle direkt zu den Webseiten der Händler oder Händlerplattformen, auf denen die Produkte erworben werden können –, ändern diese Links nichts daran, dass die Vergleichsdienste auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr als solche wahrgenommen werden und ihr Geschäftsmodell hier ändern müssten. Diese Auswirkungen treffen nur die Vergleichsdienste Dritter, nicht hingegen ...s Vergleichsdienst. Randnummer 147 Darauf, dass zum einen konkurrierende Vergleichsdienste auf ihrer eigenen Webseite weiterhin als solche tätig werden können und dass zum anderen ein Teil der Nutzer diese als solche kennen mag, kommt es – entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht an. Denn auf der allgemeinen Ergebnisseite werden konkurrierende Vergleichsdienste im Falle von Produktsuchen nicht in gleicher Weise wie ...s Vergleichsdienst als solche wahrgenommen. Randnummer 148 (bbb) Zweitens bietet ... lediglich eine Integrierung anderer Vergleichsdienste in den eigenen Dienst an. Das EuG stellte fest, dass die konkurrierenden Vergleichsdienste, um Zugang zu den Shopping Units zu erhalten, Kunden des Vergleichsdienstes von ... werden und darauf verzichten müssen, dessen unmittelbare Wettbewerber zu sein (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 351). Diese Feststellung trifft auch unter Berücksichtigung der behaupteten Abhilfemaßnahme und des Vortrags der Beklagten zur organisatorischen Trennung von ... Shopping Europe zu. Denn auch die Umstrukturierung ändert nichts daran, dass konkurrierende Vergleichsdienste Kunden von ... werden müssen und in der Sache nicht mit ...s Vergleichsdienst konkurrieren können. Maßgeblich ist nämlich der Begriff des Unternehmens i.S.v. Art. 102 AEUV (vgl. schon oben), nach dem im hier gegebenen Zusammenhang solche organisatorischen Trennungen unbeachtlich sind. Die organisatorische Umstrukturierung hat zudem auf die Wahrnehmung von ...s Vergleichsdienst keinen Einfluss. Daher verfängt ebenfalls das Argument nicht, dass ...s Vergleichsdienst nicht mehr als einheitlicher Dienst von ... wahrgenommen würde. Randnummer 149 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Shopping Units vom EuGH als Teil der allgemeinen Ergebnisseite eingestuft worden sind. Tatsächlich hat der EuGH zwar hervorgehoben, dass diese "Boxen" keine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darstellten (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 105, juris) und damit klargestellt, dass ... nicht vorgeworfen worden sei, den Zugang zu dieser Einrichtung zu verweigern (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – ... Shopping , Rn. 106, juris). Diese Ausführungen stehen aber nicht im Widerspruch zu der Bewertung der Kommission und des EuG, dass u.a. die Shopping Units als Teil des von ... den Internetnutzern angebotenen Vergleichsdienstes angesehen werden (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 330; KomE, Rn. 420). Denn Shopping Units können ohne weiteres zum Vergleichsdienst von ... gehören (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 331, 337), ohne eine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darzustellen. Randnummer 150 (ccc) Eine Gleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass ...s Vergleichsdienst denselben Kosten unterworfen wäre und demnach dieselben Verdienstmöglichkeiten wie konkurrierende Vergleichsdienste hätte. Randnummer 151 Denn ... verdient bei jedem Klick in eine Shopping Unit, den Internetnutzer auf der allgemeinen Ergebnisseite infolge einer entsprechenden Suchanfrage tätigen. Zum einem kann ... die Klicks monetarisieren, die auf Produktanzeigen erfolgen, die vom eigenen Vergleichsdienst stammen. Zum anderen zahlt jedes Unternehmen, das erfolgreich Produktanzeigen in den Shopping Units platziert, hierfür den gebotenen Preis im CPC-Modell an .... Der Gesamterlös wird für ... lediglich konzernintern insofern anders verteilt, als im erstgenannten Fall Platzierungen von ... Shopping Europe, welches nach dem Vortrag der Beklagten organisatorisch und buchhalterisch gesondert behandelt wird, ausgehen. In diesen Fällen muss – den Vortrag der Beklagten zum Zwecke der Argumentation als wahr unterstellt – ... Shopping Europe selbst den gebotenen Preis im CPC-Modell an eine andere Einheit von ... zahlen, womit ein Teil von ...s Erlösstrom von dritter Seite bei ... Shopping Europe verbleibt und der übrige Teil an eine andere Einheit von ... weiter fließt. Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag der Beklagten ... Shopping Europe dabei besonderen Anforderungen hinsichtlich des Gebotspreises unterworfen wurde und selbständig rentabel sein soll, ändert dies in der Gesamtbetrachtung nichts daran, dass ... als Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne mit jedem Klick in eine Shopping Unit Erlöse erzielt. Entsprechende Verdienstmöglichkeiten, die sich unmittelbar aus der Anzeige von Produktergebnissen auf der allgemeinen Ergebnisseite ergeben, bestehen für andere Vergleichsdienste nicht. Diese haben zusätzliche Kosten und können daher gegebenenfalls Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den eigenen Gebotspreisen gegenüber ... einerseits und den mit ihren Vertragspartnern vereinbarten Preisen andererseits generieren, wenn es zu Klicks auf die über sie platzierten Produktanzeigen in den Shopping Units kommt. Hinzu kommen Einnahmen aus dem Traffic bei Klicks auf die "von"-Links, welche jedoch in der Gesamtschau nicht erheblich sind. Randnummer 152 (ddd) Nach alledem kommt es auch nicht auf die beklagtenseits vorgetragenen technischen Änderungen (v.a. unterschiedliche Datenbanken, Abschaffung von Header-Links zu ...s Vergleichsdienst und differenzierte Anzeigenmöglichkeiten für Werbekunden) an. Denn auch dies ändert nichts an dem vorstehenden Befund zur Wahrnehmung auf der allgemeinen Ergebnisseite von ...s Vergleichsdienst einerseits und konkurrierenden Vergleichsdiensten andererseits, was zu der maßgeblichen Begünstigung zugunsten von ... führt. Randnummer 153 (
  39. cc)Anders als andere Suchergebnisse unterliegt die Shopping Unit keinen Herabstufungsalgorithmen. Infolgedessen werden konkurrierende Vergleichsdienste im Verhältnis zu dem Vergleichsdienst von ... weiterhin herabgestuft. Randnummer 154 (
  40. dd)Die Kammer ist davon überzeugt, dass aufgrund des fortdauernden Missbrauchs weiterhin Traffic von ...s allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und Traffic zu ...s Vergleichsdienst erhöht wird. Auch insoweit liegen die von der Kommission festgestellten Umstände weiterhin vor, da sich an den objektiven Gegebenheiten – wie vorstehend aufgezeigt – nichts Wesentliches geändert hat. Randnummer 155 (
  41. ee)Dass die Kommission die Abhilfemaßnahme – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht beanstandete bzw. gebilligt haben soll, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Verhalten der Kommission außerhalb des kartellrechtlichen Prüfverfahrens entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. Wirtz , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, VO (EG) 1/2003 Art. 16 Rn. 4) und ist daher für dieses Verfahren irrelevant. Randnummer 156
  42. bb)Die Beklagte zu 2) haftet im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 wie die Beklagte zu 1). Randnummer 157 Die vorstehenden Ausführungen unter
  43. aa)gelten im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 nämlich im Ergebnis ebenso für die Beklagte zu 2). Aufgrund der unter 2.
  44. b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von ... als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV haftet die Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1). Dies gilt auch mit Blick auf die Bindungswirkung des Kommissionsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 26, juris) Randnummer 158
  45. cc)Ab dem 22. Januar 2019 haftet die Beklagte zu 2) jedenfalls bis zum 31. Dezember 2021 aufgrund ihrer Verantwortung für die maßgeblichen Dienste von .... Für diesen Zeitraum gelten die Ausführungen unter
  46. aa)ccc) entsprechend fort. Randnummer 159 Die Einführung der "Comparison Listing Ads" ("CLA"), d.h. der direkten Links zu Vergleichsdiensten über den Reiter "Vergleichswebsites" in den Shopping Units, im Jahr 2019 ändert nichts an dem vorstehenden Befund. Denn nach wie vor wurden die Ergebnisse von ...s Vergleichsdienst in den Shopping Units bevorzugt präsentiert und positioniert, wovon konkurrierende Vergleichsdienste nicht in gleichbehandelnder Weise teilhatten. Randnummer 160
  47. dd)Die Beklagte zu 1) wiederum haftet im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2021 aufgrund der unter 2.
  48. b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von ... als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV. Randnummer 161
  49. c)Die Klägerin ist auch betroffen gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33 Abs. 3 GWB 2017 / GWB 2023. Randnummer 162
  50. aa)Dies ist der Fall, wenn der Kläger als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Kartellrechtsverstoß beeinträchtigt ist. Dem Merkmal der Betroffenheit in diesem Sinn kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 25, juris; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2021 – 13 U 120/16 (Kart) – Spanplattenkartell , Rn. 93, juris). Randnummer 163
  51. bb)Dies steht für die Kammer vorliegend zur vollen Überzeugung fest, § 286 ZPO. Das missbräuchliche Verhalten, das im Kern den Traffic von ...s allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten zu ...s eigenem Vergleichsdienst umleitet, ist ersichtlich geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen. Randnummer 164 aaa) Die Klägerin bietet einen Vergleichsdienst an, was letztlich auch die Beklagten zugestehen, wenn sie vortragen, die Klägerin betreibe, wenn auch nur am Rande, einen Vergleichsdienst. Wenn die Beklagten sich gleichwohl mit Nichtwissen dazu erklären, dass die Webseite der Klägerin im Verstoßzeitraum und bis zur Klageerhebung entsprechende Funktionen anbot, die eine Einordnung als Vergleichsdienst erlaubt, ist dies zur Überzeugung der Kammer unbeachtlich. Die Beklagten sind, wie der Kommissionsbeschluss zeigt, in der Lage Wettbewerber des ...-Shoppingdienstes zu identifizieren (vgl. Rn. 630, KomE). Warum den Beklagten bezüglich der Klägerin und deren Angebot kein konkreter Vortrag möglich sein soll, haben sie für die Kammer nachvollziehbar nicht dargestellt. Randnummer 165 bbb) Die Klägerin hat umfassend dargelegt, in welcher Weise sie durch den Missbrauch nachteilig in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Maßgeblich ist dabei, dass das Geschäftsmodell von Vergleichsdiensten auf der Monetarisierung von Klicks basiert, die Nutzer auf den Webseiten von Vergleichsdiensten tätigen und die sie zu den Webseiten von Händlern, Händlerplattformen etc. führen (sog. "Leadouts"). Die Anzahl der Leadouts wiederum hängt entscheidend von dem Traffic ab, der im ersten Schritt von den Webseiten der Internetsuchdienste zu den Webseiten der Vergleichsdienste generiert wird. Hiervon ausgehend hat die Kammer aufgrund der im Kommissionsbeschluss beschriebenen Mechanismen und Auswirkungen der Traffic-Umleitung (s. auch noch 4.
  52. b)aa)) keinen Zweifel daran, dass die Eignung zur Schadensbegründung hinsichtlich der Klägerin gegeben ist. Randnummer 166 Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten, dass die Klägerin keinen kausalen Traffic-Verlust erlitten habe, greifen aus Sicht der Kammer nicht durch. Randnummer 167 Die Kommission hat festgestellt: "Obwohl die Entwicklung des Traffics zu einer Webseite (…) durch mehrere Faktoren beeinflusst werden kann, führte das Verhalten in den meisten Fällen zu einem nachhaltigen Rückgang des Traffics von ...s Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche zu fast allen konkurrierenden Vergleichsdiensten in jedem einzelnen der dreizehn EWR-Länder, in denen das Verhalten stattfindet" (KomE, Rn. 478). Die Beklagten haben nicht überzeugend geltend machen können, aus welchen Gründen gerade die Klägerin von der Umlenkung des Traffics nicht betroffen und demzufolge im Kommissionsbeschluss ausgenommen gewesen sein sollte. Dass die Klägerin wegen ihres Angebotes von ...n und dem hierauf hindeutenden Namen ihrer Webseite überhaupt keinen Traffic über die allgemeine Ergebnisseite der ...-Suche erhielt, der aufgrund des Verhaltens der Beklagten zu dem Vergleichsdienst von ... hätte umgelenkt werden können, behaupten auch die Beklagten nicht konkret. Diese Annahme ist aus Sicht der Kammer auch nicht überzeugend. Sie setzte jedenfalls voraus, dass der Traffic zu konkurrierenden Vergleichsseiten nur von Nutzern stammt, die ausschließlich auf der Suche nach Vergleichsdiensten waren und die die Seite der Klägerin als solchen Dienst nicht erkannt hätten. Diese Annahme findet im Kommissionsbeschluss jedoch keine Stütze. Vielmehr geht die Kommission davon aus, dass die Nutzer "Produktsuchanfragen" mithilfe der ...-Suche durchführten (vgl. z.B. KomE, Fn. 413, 451). Sie suchten daher nicht gezielt nach Vergleichsdiensten. Die Kommission nimmt stattdessen an, "dass es sich bei Nutzern, die von ...s Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche aus auf die Produkt- und Preisvergleichsdienste und Händlerplattformen zugreifen, eher um Nutzer handelt, die noch keine endgültige Entscheidung dahingehend getroffen haben, welche Webseite für ihren Zweck am relevantesten ist, im Gegensatz zu Nutzern, die direkt auf die Webseiten eines Preisvergleichsdienstes oder einer Händlerplattform gehen" (KomE, Rn. 636). Dass diese noch unentschlossenen Nutzer von Fall zu Fall auch auf die Seite der Klägerin zugreifen, erscheint der Kammer offensichtlich. Randnummer 168
  53. d)Die Beklagten haben auch schuldhaft, mindestens fahrlässig, gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 gehandelt. Randnummer 169
  54. aa)Die Beklagte zu 1) hat im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 schuldhaft gehandelt. Randnummer 170 aaa) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 27. Juni 2017 folgt das Verschulden der Beklagten zu 1) aus der Bindungswirkung des an sie gerichteten Kommissionsbeschlusses und der sie bestätigenden Entscheidungen gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013 sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO. Randnummer 171 (1.) Die Kommission hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die A. Inc. die in diesem Beschluss beschriebene Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben (KomE, Rn. 722). Randnummer 172 (2.) An diese Feststellung ist die Kammer gebunden. Randnummer 173 Im Grundsatz erstreckt sich die Bindungswirkung der GWB-Normen sowohl auf die tatsächliche als auch die rechtliche Bewertung durch die entscheidende Kartellbehörde ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 6 f.; Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 26). Sie umfasst sowohl die Feststellungen im Tenor als auch in den tragenden Gründen der kartellbehördlichen Entscheidung. Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH keine enge Tatbestandswirkung gemeint, die allein an den Tenor einer Entscheidung anknüpft.Ein solches enges Verständnis wäre unvereinbar mit dem Zweck der Bestimmung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellrechtsverstößen zu erleichtern. Auch aus dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 33 Abs. 4 GWB keine enge Tatbestandswirkung im verwaltungsrechtlichen Sinn beabsichtigt hat. Danach bezieht sich die Tatbestandswirkung auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Die Bindungswirkung erfasst daher alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12-14, juris; Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 25, 92, juris). Mit anderen Worten: Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 24, juris; Urteil vom 13. April 2021 – KRZ 19/20 – LKW-Kartell II , Rn. 18, juris). In rechtlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die Feststellung der Subsumierbarkeit der festgestellten Tatsachen unter Art. 102 AEUV ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8). Randnummer 174 Aus Art. 16 Abs. 1 S. 1 KartellverfahrensVO ergibt sich im Ergebnis keine weitergehende Bindungswirkung (s. zu jener Bindungswirkung Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 13a). Randnummer 175 Davon ausgehend wird zwar z.T. vertreten, dass sich die Bindungswirkung nicht auf das Verschulden erstreckt. Demnach sei das Verschulden Voraussetzung einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 81 Abs. 1 GWB, nicht aber eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV (s. Scheffler , NZKart 2015, 223 [225]; Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8; Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 27). Randnummer 176 Richtigerweise ist jedoch eine entsprechende Bindungswirkung anzunehmen (vgl. LG Hannover, Urteil vom 16. April 2018 – 18 O 23/17 –, BeckRS 2018, 7764 Rn. 46; Ollerdißen , in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 61 Rn. 20 m.w.N.). Dafür spricht aus Sicht der Kammer, dass die Bindungswirkung tatsächliche und rechtliche Elemente umfasst, ohne dass es hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen maßgeblich darauf ankommt, ob sie gegebenenfalls in einem anderen rechtlichen Zusammenhang festgestellt wurden. Ungeachtet der Frage, inwieweit der rechtliche Maßstab des § 276 Abs. 2 BGB ein anderer ist als bei der Begründung eines Bußgeldtatbestandes, ist das Gericht an die Feststellung der Vorsatz oder Fahrlässigkeit begründenden tatsächlichen Umstände gebunden. Randnummer 177 (3.) Ergänzend macht sich die Kammer die Ausführungen der Kommission auch zu eigen und gelangt zu der Überzeugung, dass die Beklagte zu 1) schuldhaft handelte (s.u. bbb) (2.)). Randnummer 178 bbb) Auch für den Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum bis zum 21. Januar 2019 ist das Verschulden der Beklagten zu 1) zu bejahen. Sie handelte zumindest fahrlässig. Randnummer 179 (1.) Fahrlässig handelt gemäß § 276 Abs. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt. Randnummer 180 (
  55. a)Für die Beurteilung der Frage, ob Fahrlässigkeit vorliegt, sind einem Unternehmen alle Handlungen seiner Mitarbeiter zuzurechnen, soweit diese im Rahmen ihrer Zuständigkeit handeln, ohne dass es auf einen direkten oder analogen Rückgriff auf § 31 BGB ankäme ( Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 48). Daraus folgend ist es nicht erforderlich, dass der Anspruchsteller einzelne Personen identifiziert und ihnen ein konkretes Verhalten zuordnet, solange sich aus seinem Vortrag ergibt, dass Mitarbeitern ein schuldhafter Verstoß zur Last fällt. Der Anspruchsgegner muss diesen Vortrag dann substantiiert bestreiten. Randnummer 181 (
  56. b)Mit Blick auf einen Verbotsirrtum ist von Folgendem auszugehen: Grundsätzlich trifft den Schuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Deshalb handelt schuldhaft, wer mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird. Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt aber nicht erst dann, wenn eine ihm ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist, denn dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen. Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist grundsätzlich vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage besonders zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat (vgl. BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, Rn. 24 f., juris, m.w.N.). Randnummer 182 In der kartellrechtlichen Rechtsprechung ist dazu entwickelt worden, dass ein Irrender nur dann entschuldigt ist, wenn er bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einer anderen Beurteilung durch die Gerichte nicht zu rechnen brauchte (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 – KZR 36/85 – Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris, m.w.N.; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris; BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 – KZR 47/14 – VBL-Gegenwert II , Rn. 37, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. Januar 2014 – VI-U (Kart) 7/13 – Intertemporales Verjährungsrecht , Rn. 58, juris). Randnummer 183 Nach ständiger Rechtsprechung des BGH sind an das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen (BGH, Urteil vom 3. Juni 2014 – XI ZR 147/12 –, Rn. 24, juris). Dadurch soll verhindert werden, dass der rechtsirrig Handelnde das Risiko der zweifelhaften Rechtslage dem anderen Teil zuschiebt (BGH, Urteil vom 16. Dezember 1986 – KZR 36/85 – Taxizentrale Essen , Rn. 19, juris; BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris). Der Fahrlässigkeitsvorwurf entfällt allenfalls in Ausnahmefällen, wenn sich der Schädiger seine – unzutreffende – Rechtsauffassung hinreichend sorgfältig gebildet hat, woran sehr strenge Maßstäbe anzulegen sind. Der Schädiger muss sich über die Rechtslage (einschließlich der höchstrichterlichen Rechtsprechung) umfassend informieren und gegebenenfalls auch den Rat eines Rechtsanwalts einholen, der über hinreichende Erfahrung bei der Beurteilung der betreffenden kartellrechtlichen Fragen verfügt. Allerdings darf der Schädiger auch diesem Rat nicht uneingeschränkt vertrauen. Selbst Entscheidungen von Kollegialgerichten zu derselben Rechtsfrage beseitigen die Vorwerfbarkeit eines Rechtsirrtums nicht (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1989 – KZR 22/88 – Neugeborenentransporte , Rn. 23, juris). Randnummer 184 Dies steht auch im Einklang mit der Auslegung des europäischen Kartellrechts durch den EuGH (zu Art. 101 AEUV). Danach kann sich ein Unternehmen nicht mit einem Verbotsirrtum entschuldigen, weil es auf den Inhalt eines Rechtsrates eines Anwalts oder einer Entscheidung einer nationalen Wettbewerbsbehörde vertraut habe (EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – C-681/11 –, Rn. 41-43, juris). Randnummer 185 (2.) Die Beklagte zu 1) hat in diesem Sinne schuldhaft gehandelt, nämlich mindestens fahrlässig gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 186 (
  57. a)Zur Begründung macht sich die Kammer zunächst die Feststellungen der Kommission (s. insbes. KomE, Rn. 722 ff.; bestätigt durch EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 616 ff., juris) zu eigen. Randnummer 187 Davon ausgehend musste sich die Beklagte zu 1) der Tatsache bewusst gewesen sein, dass ... eine beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste innehatte, weil die Beklagte zu 1) mit den Grundsätzen der Marktdefinition in Wettbewerbsfällen hätte vertraut sein und ggf. fachkundigen Rat einholen müssen sowie die Bedeutung von ...s starken und stabilen Marktanteile in Betracht hätte ziehen müssen. Im hiesigen Verfahren haben die Beklagten demzufolge auch die Voraussetzungen einer marktbeherrschenden Stellung nicht in Abrede gestellt. Des Weiteren hätte es der Beklagten zu 1) bewusst sein müssen, dass das Verhalten einen Missbrauch von ...s marktbeherrschenden Stellung darstellt, weil das Ausnutzen einer beherrschenden Stellung durch Ausdehnung auf einen oder mehrere benachbarte Märkte eine gängige Form des Missbrauchs darstellt, die nicht in den Anwendungsbereich des eigentlichen Leistungswettbewerbs fällt. Dabei muss es der Beklagten zu 1) insbesondere auch bewusst gewesen sein, welche Bedeutung der allgemeinen Ergebnisseite als Traffic-Quelle für Vergleichsdienste zukommt und dass die bevorzugte Positionierung und Präsentation von ...s eigenem Vergleichsdiensts auf der allgemeinen Ergebnisseite im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise erfolgte. Randnummer 188 (
  58. b)Dass die konkrete Ausgestaltung dieses Missbrauchs, d.h. die spezifische Art und Weise, wie die Ausdehnung der Marktmacht erfolgte und ... seine Position als Hebel einsetzte, neuartig war, ändert daran nichts. Insbesondere kommt nach den vorstehend dargelegten Maßstäben ein entschuldigender Verbotsirrtum – also ein Irrtum über die rechtliche Bewertung von Tatsachen – nicht in Betracht. Randnummer 189 Wollte man dem Vortrag der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten (s. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 – XI ZR 586/07 –, Rn. 20, juris) die Behauptung entnehmen, ihre maßgeblichen Entscheidungsträger seien rechtsirrig davon ausgegangen, dass es sich um zulässiges Verhalten gehandelt hätte, wäre dieser Rechtsirrtum anhand des oben entfalteten Maßstabs aber unbeachtlich, da sie ein solcher Irrtum gerade nicht entlastet. Die Komplexität der Rechtsfrage, das Fehlen von Präzedenzfällen oder das Betreten von rechtlichem "Neuland" entschuldigen die Beklagten nicht, da sie mit einer anderen als der von ihnen angeblich intern vorgenommenen Beurteilung durch Gerichte rechnen mussten, selbst wenn man die ihrige als vertretbar ansehen würde. Dies gilt auch mit Blick auf die Entscheidungen von Wettbewerbsbehörden, die nicht einmal anhand des vorliegend geltenden rechtlichen Rahmens entscheiden. Randnummer 190 Für den Zeitraum nach dem Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017 gilt dies erst recht. Die Beklagte zu 1) wusste seitdem, dass ihr jahrelanges Verhalten von der maßgeblichen europäischen Wettbewerbsbehörde als Kartellrechtsverstoß eingestuft wurde. Sie konnte sich nach dem Erlass des Kommissionsbeschlusses auch nicht darauf verlassen, dass dies durch das EuG oder den EuGH später zu ihren Gunsten revidiert würde oder dass die zum 28. September 2017 implementierten Maßnahmen zu einer vollständigen Abhilfe führen würden. Vor dem Hintergrund, dass an das Vorliegen eines unvermeidbaren Rechtsirrtums strenge Maßstäbe anzulegen sind, konnten sie nicht davon ausgehen, dass die von ... umgesetzten Maßnahmen zu einer vollständigen Beseitigung des missbräuchlichen Verhaltens geführt haben. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn die Kommission eine negative Entscheidung erlassen hätte (vgl. EuGH, Urteil vom 18. Juni 2013 – C-681/11 –, Rn. 42, juris), braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn es ist nicht einmal von den Beklagten vorgetragen worden, dass dies der Fall ist. Das bloße Nichteingreifen der Kommission oder informelle Äußerungen von Kommissionsmitgliedern begründen kein dem gleichstehendes Vertrauen. Randnummer 191 Nichts anderes folgt auch mit Blick auf die Sportwetten-Genehmigung -Entscheidung des BGH. Dort hatte dieser im Kontext des UWG hinsichtlich der Wettbewerbswidrigkeit der unerlaubten Veranstaltung eines Glücksspiels ausgeführt, dass von einem Gewerbetreibenden nicht zu verlangen sei, sich vorsichtshalber auch dann nach der strengsten Gesetzesauslegung und Einzelfallbeurteilung zu richten, wenn die zuständigen Behörden und Gerichte sein Verhalten ausdrücklich als rechtlich zulässig bewerten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – I ZR 172/99 – Sportwetten-Genehmigung , Rn. 19, juris). Daran gemessen wurde ein wettbewerbswidriges Verhalten verneint, da der Beklagte sich auf eine ihm erteilte – zumindest nicht nichtige – Gewerbegenehmigung berufen konnte und da Gerichte und Behörden diese Genehmigung als ausreichende Grundlage für die streitgegenständliche Tätigkeit im Bereich Sportwetten angesehen hatten (BGH, Urteil vom 11. Oktober 2001 – I ZR 172/99 – Sportwetten-Genehmigung , Rn. 20 ff., juris). Jener Sachverhalt ist mit dem vorliegenden bereits deshalb nicht zu vergleichen, weil die Beklagten sich nicht auf eine ihnen erteilte Genehmigung berufen können, deren Umfang zweifelhaft wäre. Im Gegenteil: Die maßgebliche europäische Wettbewerbsbehörde hat im Jahr 2017 einen Verstoß festgestellt, den die Gerichte in den Jahren 2021 und 2024 bestätigten. Damit gilt gerade auch für etwaige Abhilfemaßnahmen ein strenger Maßstab. Randnummer 192
  59. bb)Auch die Beklagte zu 2) handelte im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 schuldhaft. Randnummer 193 Aufgrund der unter 2.
  60. b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von ... als wirtschaftliche Einheit haftet die Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1). Vor diesem Hintergrund steht dem Verschulden der Beklagten zu 2) nicht entgegen, dass diese an dem missbräuchlichen Verhalten vor dem 22. Januar 2019 nicht aktiv beteiligt war. Würde die Haftung des Unternehmens "..." als wirtschaftliche Einheit nach der Rechtsprechung des EuGH nicht gleichsam auf die Verschuldensfrage erstreckt, liefen die damit vom EuGH vorgegebenen Rechtsdurchsetzungsziele und der primärrechtliche Effektivitätsgrundsatz leer (so zutreffend Kruis , in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. H Rn. 179 m.w.N.). Randnummer 194
  61. cc)Ab dem 22. Januar 2019 folgt das Verschulden der Beklagten zu 2) aus ihrer Verantwortung für die maßgeblichen Dienste von ... i.V.m. den vorstehenden Ausführungen unter aa). Randnummer 195
  62. dd)Das Verschulden der Beklagten zu 1) für den Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2023 folgt wiederum aus der unter 2.
  63. b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von ... als wirtschaftliche Einheit. Randnummer 196 4. Der Klägerin ist ein Schaden in Höhe von 89.687.115,70 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2021 entstanden. Randnummer 197
  64. a)Die Kammer legt ihrer Entscheidung die nachfolgenden Grundsätze zugrunde. Randnummer 198
  65. aa)Für Eintritt, Höhe und Kausalität des Schadens gilt nicht die Bindungswirkung gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 (bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013) sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 13, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 4. April 2019 – 2 U 101/18 – LKW-Kartell , Rn. 151, juris). Randnummer 199
  66. bb)Art und Umfang des zu leistenden Schadensersatzes bestimmen sich im Falle des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen, mithin nach den §§ 249 ff. BGB. Der Betroffene ist grundsätzlich nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er ohne den Verstoß gestanden hätte. Nach der insoweit maßgeblichen Differenzhypothese ist ein Vermögensschaden gegeben, wenn der tatsächliche, durch das Schadensereignis geschaffene Wert des Vermögens des Geschädigten geringer ist als der Wert, den das Vermögen ohne das die Ersatzpflicht begründende Ereignis haben würde ( Grüneberg , in: ders., BGB, 84. Aufl. 2025, Vorb v § 249 BGB Rn. 10). Eine Naturalrestitution ist bei den hier in Frage stehenden Vermögensschäden indes nicht möglich, sodass grundsätzlich gemäß § 251 Abs. 1 BGB Schadensersatz in Geld zu leisten ist. Randnummer 200 Nach § 252 S. 1 BGB umfasst der zu ersetzende Schaden auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt gemäß § 252 S. 2 BGB der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen sich die Prognose eines zukünftigen Gewinns ergibt, trägt der Geschädigte (BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 –, NJW 2012, 2266 Rn. 13; Oetker , in: MüKo-BGB, 10. Aufl. 2025, § 252 BGB Rn. 37 m.w.N.). § 252 S. 2 BGB enthält für den Geschädigten eine die Regelung des § 287 ZPO ergänzende Beweiserleichterung in Form einer widerlegbaren Vermutung. Er kann sich deshalb grundsätzlich auf die Behauptung und den Nachweis der Anknüpfungstatsachen beschränken, bei deren Vorliegen die in § 252 S. 2 BGB geregelte Vermutung eingreift. Grundlage für die Wahrscheinlichkeit einer Gewinnerzielung i.S.v. von § 252 BGB bleibt aber der Tatsachenvortrag des Geschädigten (BGH, Urteil vom 24. April 2012 – XI ZR 360/11 –, NJW 2012, 2266 Rn. 13; BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 46, juris). Hinsichtlich der Anrechnung von Kosten ist zwischen grundsätzlich nicht anzurechnenden fixen Kosten bzw. Generalunkosten einerseits und anzurechnenden Spezialunkosten andererseits zu differenzieren. Die Darlegungs- und Beweislast für die Anrechnung ersparter Kosten liegt beim Schädiger (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 1. März 2001 – III ZR 361/99 –, NJW-RR 2001, 985 [986 f.]; Urteil vom 22. Februar 1989 – VIII ZR 45/88 –, Rn. 18 f., juris, m.w.N.). Randnummer 201
  67. cc)Die an den Nachweis dieses Schadens zu stellenden Anforderungen richten sich nach dem deutschen Zivilprozessrecht. Mit Blick auf Art. 101 AEUV ist

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