Schadensersatz wegen Missbrauch marktbeherrschender Stellung auf Internetsuchdienst-Markt Orientierungssatz
(2)Der Klageantrag zu 3) war jedoch, soweit sich die begehrte Feststellung auf einen „noch andauernden Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung“ bezieht, gemäß §§ 133, 157 BGB analog dahingehend auszulegen, dass die Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz wegen des im Kommissionsbeschluss festgestellten Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung begehrt wird, der noch bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung andauert. Denn einen Anspruch auf Feststellung, dass ein Missbrauch über den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinaus fortbesteht und damit auch noch in der Zukunft (unbegrenzt) ein – inhaltlich noch nicht im Einzelnen bestimmbarer – Missbrauch vorliegen wird, kann die Klägerin ersichtlich nicht geltend machen. Dagegen spricht, dass eine Klage auf Feststellung von Rechtsfolgen aus einem erst künftig (möglicherweise) entstehenden Rechtsverhältnis unzulässig ist (s. Greger , in: Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 256 ZPO Rn. 5 m.w.N.). Geht es um die Feststellung von Rechtsfolgen aus einem Rechtsverhältnis, das noch nicht besteht, sondern erst in Zukunft unter Voraussetzungen, deren Eintritt noch offen ist, wird für die Befürchtung eines künftig entstehenden Rechtsverhältnisses nach § 256 ZPO kein Recht auf richterlichen Schutz gewährt (BGH, Urteil vom 20. November 1992 – V ZR 82/91 –, NJW 1993, 925 [928]). Diese allgemein anerkannten Grundsätze waren bei der Auslegung des Klageantrags zu 3) mit Blick auf das von der Klägerin Begehrte zu berücksichtigen. Randnummer 63 4. Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse nach § 256 Abs. 1 ZPO für den Klageantrag zu 3). Die Möglichkeit, eine Leistungsklage in Form der Stufenklage gemäß § 254 ZPO zu erheben, steht dem nicht entgegen. Denn davon wird u.a. für den Fall eine Ausnahme gemacht, dass die Schadensentwicklung im Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht abgeschlossen ist (vgl. BGH, Urteil vom 19. April 2016 – VI ZR 506/14 –, NJW-RR 2016, 759 Rn. 6). So liegt es hier. Denn es sind über den 31. Dezember 2023 hinaus Schäden aufgrund eines am 1. Januar 2024 und danach andauernden Missbrauchs sowie aufgrund von Nachwirkungseffekten eines kartellrechtlichen Verstoßes der Beklagten möglich. Nachwirkungen, die im Bereich von Kartellabsprachen grundsätzlich anerkannt sind (vgl. die Nachweise bei Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 89a; Hempel , in: BeckOK Kartellrecht, 17. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 33a GWB Rn. 110 ff.), sind bei dem vorliegend in Rede stehenden Marktmachtmissbrauch über einen Zeitraum von weit über zehn Jahren (seit Januar 2008) nicht ausgeschlossen. Die unbekannte Dauer und der Umfang von Nachwirkungseffekten lassen sich nicht im Wege einer Leistungsklage, auch nicht in Form einer Stufenklage, klären. Randnummer 64 5. Der Klageantrag zu 4) ist hingegen unzulässig. Der Klägerin fehlt insoweit das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 65
- a)Bei den damit geltend gemachten Gutachterkosten handelt es sich um sog. „Vorbereitungskosten“ (s. Schulz , in: MüKo-ZPO, 7. Aufl. 2025, § 91 ZPO Rn. 28; Flockenhaus , in: Musielak/Voit, ZPO, 22. Aufl. 2025, Vorb §§ 91 ff. ZPO Rn. 16). Diese können nach § 91 Abs. 1 ZPO als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung zu erstatten sein, sofern sie prozessbezogen aufgewendet worden sind (s. z.B. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 11. November 1993 – 12 W 63/93 –, BeckRS 2010, 29651). Randnummer 66 In diesem Zusammenhang sind folgende Grundsätze aus der Rechtsprechung des BGH zu beachten: Randnummer 67 Danach wird ein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch durch die Regelungen der §§ 91 ff. ZPO nicht von vornherein ausgeschlossen. Vielmehr kann der materiell-rechtliche Anspruch je nach Sachlage neben die prozessuale Kostenregelung treten und ihr sogar entgegengerichtet sein, sofern zusätzliche Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenerstattung nicht berücksichtigt werden konnten (s. BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, NJW 2023, 2716 Rn. 36 m.w.N.; Urteil vom 17. Oktober 2019 – III ZR 42/19 –, NJW 2020, 399 Rn. 43). Die Konkurrenz zwischen dem materiell-rechtlichen und dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist dabei auf verfahrensrechtlicher Ebene dahingehend zu lösen, dass die Durchsetzung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs eingeschränkt ist, soweit die geltend gemachten Kosten mit denjenigen Kosten identisch sind, die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden können oder geltend gemacht worden sind. Der Klage auf Erstattung der reinen Prozesskosten fehlt in diesem Fall das Rechtsschutzinteresse, weil die Geltendmachung des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs im Kostenfestsetzungsverfahren regelmäßig weniger aufwendig ist. Insofern wird dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch im Grundsatz der Vorrang eingeräumt, sofern der Prozess geführt wird oder geführt worden ist (BGH, Urteil vom 26. April 2023 – VIII ZR 125/21 –, NJW 2023, 2716 Rn. 37 m.w.N.). Randnummer 68 Konkret mit Blick auf Aufwendungen, die vor Beginn eines Prozesses gemacht werden, geht der BGH davon aus, dass diese zwar nach Erlass einer Kostenentscheidung aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit in das Festsetzungsverfahren einbezogen werden, soweit sie der Vorbereitung eines konkreten bevorstehenden Rechtsstreits gedient haben. Das schließe aber nicht aus, dass diese Kosten, deren Entstehungsgrund nicht der Rechtsstreit selbst sei, auch Gegenstand eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs sein können. In solchen Fällen, in denen neben dem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ein sich mit ihm deckender, im Kostenfestsetzungsverfahren verfolgbarer prozessualer Erstattungsanspruch bestehe, sei stets zu prüfen, ob für die selbständige Geltendmachung des (materiell-rechtlichen) Anspruchs ein Rechtsschutzbedürfnis vorhanden ist. Dieses werde in der Regel zu bejahen sein, wenn die vorprozessual entstandenen Aufwendungen, mögen sie auch aus nachträglicher Sicht im Ergebnis der Vorbereitung eines Rechtsstreits gedient haben, primär zu dessen Abwendung bestimmt waren (s. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1986 – III ZR 268/85 –, BeckRS 2009, 25418 [3.a)]; Urteil vom 22. Oktober 2020 – VII ZR 10/17 –, NJW 2021, 468 Rn. 23). Randnummer 69
- b)Daran gemessen kann die Klägerin vorliegend keinen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend machen. Randnummer 70 Sie hat weder die ökonometrische Begutachtung mit dem xxxx -Gutachten 2019 noch mit dem xxxx -Gutachten 2025/I primär beauftragt, um einen Rechtsstreit abzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, dass auf dieser Basis vorprozessuale Kommunikation mit dem Ziel stattgefunden hätte, die Klageerhebung bzw. die mit der Replik erfolgte Klageänderung zu vermeiden. Vielmehr dienten beide Gutachten lediglich dazu, die komplexe Schadensberechnung vorzunehmen, um das Vorbringen in der Klageschrift und in der Replik hinreichend zu substantiieren und einen bestimmten Klageantrag zu 1) stellen zu können. Diese Vorbereitungskosten sind somit im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Randnummer 71 Das xxxx -Gutachten 2025/I wurde sogar erst nach dem Prozessbeginn beauftragt. Gerade dies verdeutlicht, dass eine Ausnahme vom Verweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren, wie sie der BGH grundsätzlich anerkannt hat, hier nicht in Betracht kommt. Die Kammer verkennt dabei nicht, dass die Rechtshängigkeit der mit der Replik geltend gemachten Klageanträge erst mit deren Zustellung eintrat. Dennoch handelt es sich bei den Aufwendungen auch für das xxxx -Gutachten 2025/I unter den maßgeblichen Wertungsgesichtspunkten nicht um solche, die vor dem Beginn des hiesigen Prozesses gemacht wurden. Randnummer 72 Die Einwendungen der Beklagten sind auch nicht derart komplex, dass das grundsätzlich weniger aufwändige Kostenfestsetzungsverfahren damit überfrachtet werden würde. Sie wenden vielmehr ein, dass keine Rechnungen vorgelegt worden seien, dass die Kosten nicht hinreichend substantiiert und nicht erforderlich und zweckmäßig seien und dass ein Vorrang des Kostenfestsetzungsverfahrens bestehe. Randnummer 73 6. Für den Klageantrag zu 5) liegt hingegen das Rechtsschutzbedürfnis vor. Weitere Gutachtenkosten sind nicht offensichtlich ausgeschlossen, wie auch das xxxx -Gutachten 2025/II zeigt, und einem entsprechenden Feststellungsantrag steht ein Verweis auf das Kostenfestsetzungsverfahren nicht entgegen. II. Randnummer 74 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen in Höhe von 374.094.751,88 EUR für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2023 gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Randnummer 75
- a)Auf das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien ist deutsches Recht anzuwenden. Für den Zeitraum bis zum 10. Januar 2009 folgt dies aus § 130 Abs. 2 GWB 2007. Demnach findet das GWB Anwendung auf alle Wettbewerbsbeschränkungen, die sich in dessen Geltungsbereich auswirken, auch wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs veranlasst werden. Für den Zeitraum ab dem 11. Januar 2009 ergibt sich dies – infolge des Anwendungsvorrangs des europäischen Primärrechts gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV – aus Art. 6 Abs. 3 lit.
- a)der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II-Verordnung). Danach ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus einem den Wettbewerb einschränkenden Verhalten das Recht des Staates anzuwenden, dessen Markt beeinträchtigt ist oder wahrscheinlich beeinträchtigt wird. Dies ist vorliegend der deutsche Markt, da die Klägerin ihren Sitz in Deutschland hat und ihren Vergleichsdienst primär deutschen Internetnutzern über ihre Webseite www.xxxx.de anbietet. Randnummer 76
- b)Beide Beklagte sind passivlegitimiert. Randnummer 77 Einer stringenten Unterscheidung zwischen den Beklagten zu 1) und zu 2) bedarf es in der nachfolgenden Darstellung daher nicht. Denn beide Beklagte haften für den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, der weiter unten dargestellt werden wird. Beide Beklagte sind nämlich Teil des Xxxx- bzw. xxxx-Konzerns, der vorliegend als Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV anzusehen ist. Randnummer 78
- aa)Es ist von folgenden Maßstäben auszugehen: Randnummer 79 Nach Art. 1 Abs. 1 S. 1 der Richtlinie 2014/104/EU („KartSERL“) sollen Anspruchsberechtigte Schadensersatz von dem „Unternehmen“ verlangen können, durch dessen Zuwiderhandlung sie einen Nachteil erlitten haben ( Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33a GWB Rn. 27). Randnummer 80 Werden rechtlich eigenständige Personen in Form einer Gruppe organisiert, bilden sie nach ständiger Rechtsprechung ein und dasselbe Unternehmen, wenn sie ihr Verhalten auf dem relevanten Markt nicht eigenständig bestimmen, sondern vor allem wegen der wirtschaftlichen, organisatorischen und rechtlichen Bindungen, die sie mit einer Muttergesellschaft verbinden, den Wirkungen der tatsächlichen Ausübung eines bestimmenden Einflusses durch diese Leitungseinheit unterliegen (EuGH, Urteil vom 12. Mai 2022 – C-377/20 – Servizio Elettrico Nazionale , Rn. 108, juris). Randnummer 81 Indem das Wettbewerbsrecht der Union auf die Tätigkeiten von Unternehmen abstellt, legt es als entscheidendes Kriterium das Vorhandensein eines einheitlichen Verhaltens auf dem Markt fest, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen, die sich aus der Verschiedenheit ihrer Rechtspersönlichkeiten ergibt, eine solche Einheit für die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen kann. Der Begriff „Unternehmen“ umfasst somit jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung, und bezeichnet somit eine wirtschaftliche Einheit, auch wenn diese aus rechtlicher Sicht aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen besteht. Diese wirtschaftliche Einheit besteht in einer einheitlichen Organisation persönlicher, materieller und immaterieller Mittel, die dauerhaft einen bestimmten wirtschaftlichen Zweck verfolgt und die an einer Zuwiderhandlung i.S.v. Art. 101 Abs. 1 AEUV beteiligt sein kann. Verstößt eine solche wirtschaftliche Einheit gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV, so hat sie nach dem Grundsatz der persönlichen Haftung für diese Zuwiderhandlung einzustehen. Insoweit ist es für die Haftungszuweisung an einen Teil einer wirtschaftlichen Einheit erforderlich, den Beweis zu erbringen, dass zumindest ein Teil dieser Einheit so gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV verstoßen hat, dass davon ausgegangen werden kann, dass das von dieser wirtschaftlichen Einheit gebildete Unternehmen eine Zuwiderhandlung gegen diese Vorschrift begangen hat, und dass dieser Umstand in einer Entscheidung der Kommission festgestellt wird, die endgültig geworden ist, oder vor dem betreffenden nationalen Gericht eigenständig festgestellt wird, wenn die Kommission keine Entscheidung über das Vorliegen einer Zuwiderhandlung erlassen hat (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 41 f., juris). Randnummer 82 Davon ausgehend kann einer Muttergesellschaft das Verhalten ihrer Tochtergesellschaft insbesondere dann zugerechnet werden, wenn die Tochtergesellschaft trotz eigener Rechtspersönlichkeit ihr Marktverhalten zum Zeitpunkt der Begehung der Zuwiderhandlung nicht selbständig bestimmt, sondern im Wesentlichen Weisungen der Muttergesellschaft befolgt (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 43, juris). Ausgehend von der Feststellung, dass Unternehmensgruppen in mehreren wirtschaftlichen Bereichen tätig sein können, soll eine Tochtergesellschaft nicht für Zuwiderhandlungen haften, die im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten begangen wurden, die in keinem Zusammenhang mit ihrer eigenen Tätigkeit stehen und an denen sie in keiner Weise, auch nicht mittelbar, beteiligt war (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 45, 47, juris). Hält die Muttergesellschaft 100 % des Kapitals an der Tochtergesellschaft, besteht eine widerlegliche Vermutung für einen bestimmenden Einfluss auf das Verhalten der Tochtergesellschaft (s. EuGH, Urteil vom 10. September 2009 – C-97/08 P – Akzo Nobel , Rn. 60 ff., juris; BGH, Urteil vom 28. Juni 2022 – KZR 46/20 – Stahl-Strahlmittel , Rn. 50, juris). Randnummer 83 Mit Blick auf die Haftung der Tochtergesellschaft ist zusätzlich erforderlich, dass ein „konkreter Zusammenhang“ zwischen der wirtschaftlichen Tätigkeit und dem Gegenstand der Zuwiderhandlung nachgewiesen wird (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 51 ff., juris). Das Opfer müsse grundsätzlich nachweisen, dass die wettbewerbswidrige Vereinbarung der Muttergesellschaft, wegen der sie verurteilt wurde, dieselben Produkte betrifft wie die von der Tochtergesellschaft vermarkteten (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 52, juris). Stützt sich eine Schadensersatzklage dann auf die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV durch die Kommission in einem an die Muttergesellschaft der beklagten Tochtergesellschaft gerichteten Beschluss, kann die Tochtergesellschaft das Vorliegen der von der Kommission festgestellten Zuwiderhandlung vor dem nationalen Gericht nicht bestreiten. Der EuGH leitet dies aus Art. 16 Abs. 1 Kartellverfahrens-VO her. Die Verteidigungsrechte der Tochtergesellschaft sollen dem ausdrücklich nicht entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-882/19 – Sumal , Rn. 55 ff., juris). Randnummer 84 Die Rechtsprechung des EuGH zu Art. 101 AEUV ist auch auf Verstöße gegen Art 102 AEUV anzuwenden ( Kersting , in: Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Auflage, 2025, § 33a GWB Rn. 14; Kruis , in: Stancke/Weidenbach/Lahme, Kartellrechtliche Schadensersatzklagen, 2. Aufl. 2021, Kap. H Rn. 171). Randnummer 85
- bb)Nach diesen Maßstäben ist eine wirtschaftliche Einheit von Xxxx, einschließlich beider Beklagten, gegeben. Randnummer 86 aaa) Die Beklagte zu 1) wird von der Konzernmutter, der xxxxInc., kontrolliert. Des Weiteren wird ihr das Verhalten der Beklagten zu 2) zugerechnet, da diese eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) ist und entgegenstehende Anhaltspunkte von den Beklagten nicht vorgetragen wurden. Randnummer 87 bbb) Hinsichtlich der Beklagten zu 2) liegt außerdem der erforderliche konkrete Zusammenhang vor. Diesen Zusammenhang kann die Tochtergesellschaft zwar bestreiten ( Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 20a), was die Beklagte zu 2) vorliegend getan hat. Trotz dieses Bestreitens war aber von einer wirtschaftlichen Einheit auszugehen. Das Bestreiten war nicht hinreichend substantiiert, § 138 Abs. 2, 3 ZPO. Randnummer 88 So ergibt sich aus dem Vorbringen der Beklagten – auch in der mündlichen Verhandlung – im Wesentlichen nur, dass die Beklagte zu 2) für das Betreiben der Suchmaschine von Xxxx und die Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite (einschließlich der Shopping Units), was die Zuwiderhandlung darstelle, erst ab dem 22. Januar 2019 die Verantwortung übernommen habe. Sie sei vorher nicht für die allgemeine Ergebnisseite und die Shopping Units verantwortlich und auch nicht in die Gestaltung der Xxxx-Suche und der Shopping Units eingebunden gewesen. Nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin war die Beklagte zu 2) indes bereits am 28. Februar 2003 nach irischem Recht gegründet worden und eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der Beklagten zu 1) und sie war seitdem hauptsächlich für die Vermarktung der Dienste und Produkte von Xxxx in Europa, dem mittleren Osten und Afrika zuständig. Als Reaktion auf die DSG-VO hätten sich die Verantwortlichkeiten für die Xxxx-Dienste in Europa allerdings verschoben. Mit Wirkung zum 22. Januar 2019 sei die Beklagte zu 2) für die meisten Xxxx-Dienste wie die Xxxx Suche, X-Mail oder Xxxx im EWR und der Schweiz verantwortlich geworden und werde seitdem im Impressum der Xxxx-Suche genannt. Randnummer 89 Angesichts dieses Vortrags liegt ein konkreter Zusammenhang vor, da die Beklagte zu 2) auch vor der offiziellen Zuständigkeit mit Wirkung zum 22. Januar 2019 auf den sachlich und räumlich selben Märkten (s.u.
- c)
- bb)aaa) (2.)) wie die Beklagte zu 1) tätig war. Aus dem Vortrag der Parteien ergibt sich, dass die Beklagte zu 2) bereits vor der offiziellen Übernahme der Verantwortung für die Xxxx-Suche und die Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite die Dienste und Produkte von Xxxx in Europa vermarktete. Marketing-Tätigkeiten wurden von den Beklagten ausdrücklich zugestanden. Dabei ist auf Basis des Parteivorbringens nicht ersichtlich, dass dies gerade die Vermarktung von Produkten und Diensten ausgeklammert hätte, die im konkreten Zusammenhang mit der allgemeinen Xxxx-Suche oder Xxxx Shopping angeboten werden. Vielmehr ist es bei lebensnaher Betrachtung fernliegend, dass eine vorher nicht mit der Vermarktung der maßgeblichen Produkte und Dienste befasste Konzerngesellschaft erstmals zum 22. Januar 2019 in einem nunmehr anderen wirtschaftlichen Bereich tätig geworden sein sollte, indem sie nun die Verantwortung für die Bereiche der Xxxx-Suche und der Gestaltung der allgemeinen Ergebnisseite übernahm, mit denen sie zuvor nichts zu tun gehabt haben soll. Hiergegen spricht auch, dass für eine solche Tätigkeit nicht nur Knowhow, sondern auch umfassende sachliche und personelle Mittel erforderlich sind. All dies war vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung zur wirtschaftlichen Einheit zu werten, welche gerade darauf abzielt, an ein einheitliches Verhalten auf dem Markt anzuknüpfen, ohne dass die formale Trennung zwischen verschiedenen Unternehmen die Anwendung der Wettbewerbsregeln ausschließen soll. Daher sind – in Ermangelung substantiierten Gegenvortrags der Beklagten zu 2) hierzu – dieselben Produkte und derselbe wirtschaftliche Bereich i.S.d. Sumal -Rechtsprechung betroffen. Hingegen ist weder ein aktives Mitwirken an dem in Rede stehenden Verhalten erforderlich, noch die Übernahme der (hauptsächlichen) Verantwortung im Konzern entscheidend. Dies würde den Anwendungsbereich der Sumal -Rechtsprechung zulasten geschädigter Kläger zu sehr verengen sowie der praktischen Wirksamkeit der Wettbewerbsregeln (vgl. EuGH, Urteil vom 14. März 2019 – C-724/17 – Skanska , Rn. 46, juris) zuwiderlaufen. Randnummer 90
- c)Die Beklagten haften der Klägerin dem Grunde nach gemäß § 33 Abs. 3 S. 1, Abs. 1 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013, §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 als wirtschaftliche Einheit gemeinsam auf Schadensersatz. Randnummer 91
- aa)Zum Schadensersatz ist nach § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / 2013 verpflichtet, wer einen Verstoß nach § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 vorsätzlich oder fahrlässig begeht. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB 2007 / 2013 ist derjenige, der gegen eine Vorschrift des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder gegen Art. 101, 102 AEUV (bzw. die inhaltsgleichen Art. 81, 82 EGV) verstößt, dem Betroffenen zur Beseitigung und gegebenenfalls zur Unterlassung verpflichtet. Dasselbe gilt für den Zeitraum seit dem 9. Juni 2017 gemäß §§ 33 Abs. 1, 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021. Randnummer 92
- bb)Die Beklagten haben in dem Zeitraum, für welchen die Klägerin Schadensersatz von diesen verlangt, als wirtschaftliche Einheit gegen Art. 102 AEUV (bzw. Art. 82 EGV – nachfolgend i.d.R. nicht gesondert zitiert) verstoßen. Randnummer 93 aaa) Die Beklagte zu 1) hat im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 94 (1.) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 27. Juni 2017 steht dies aufgrund der Feststellungen in dem bestandskräftigen Beschluss der Kommission vom 27. Juni 2017 fest. Die Kammer ist an diese Feststellung gebunden. Randnummer 95 (
- a)Die Kommission hat in dem o.g. Beschluss vom 27. Juni 2017 festgestellt, dass das aus der hiesigen Beklagten zu 1) und seit dem 1. Oktober 2015 auch aus Xxxx Inc. bestehende Unternehmen durch die vorteilhaftere Positionierung und Anzeige des eigenen Preisvergleichsdienstes im Vergleich zu konkurrierenden Produkt- und Preisvergleichsdiensten auf den Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche der hiesigen Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV zuwidergehandelt hat. Die Zuwiderhandlung hat seit Januar 2008 in Deutschland stattgefunden und besteht am Datum des Erlasses des Beschlusses weiterhin (KomE, Art. 1). Randnummer 96 (
- b)An diese Feststellungen ist die Kammer gebunden. Randnummer 97 (
- aa)Wird wegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV Schadensersatz gefordert, ist das Gericht nach § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 an die Feststellung des Verstoßes gebunden, wie sie in einer bestandskräftigen Entscheidung der Europäischen Kommission getroffen wurde. Nach § 33b S. 2 GWB 2017 / GWB 2023 gilt das Gleiche für entsprechende Feststellungen in rechtskräftigen Gerichtsentscheidungen, die infolge der Anfechtung von Entscheidungen nach S. 1 ergangen sind. Dieselbe Bindungswirkung ergibt sich aus § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013. Randnummer 98 Die Bindungswirkung erfasst nicht nur den Tenor, sondern auch die tragenden Gründe der Entscheidung und erstreckt sich auf die Feststellung des Kartellrechtsverstoßes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12, juris). Wird ein Rechtsmittel gegen die in § 33b S. 1 GWB 2017 / GWB 2023 genannte Entscheidung durch gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen, so umfasst die Bindungswirkung bei einer auf mehrere Begründungen gestützten Entscheidung nur diejenigen Feststellungen, die die Zurückweisung des Rechtsmittels tragen ( Hempel , in: BeckOK Kartellrecht, 17. Edition, Stand: 1. Juli 2025, § 33b GWB Rn. 18). Randnummer 99 (
- bb)Davon ausgehend bezieht sich die Bindungswirkung hier auf den Kommissionsbeschluss vom 27. Juni 2017, welcher in dem o.g. Punkt hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV durch die Urteile des EuG vom 10. November 2021 (Az. T 612/17) und des EuGH vom 10. September 2024 (Az. C-48/22 P – Xxxx Shopping) bestätigt worden ist. Randnummer 100 (2.) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 101 Die Kammer ist im Hinblick auf den obigen Zeitraum zwar nicht an die Feststellungen der Kommission, des EuG oder des EuGH gebunden, da die zeitliche Reichweite der Bindungswirkung nicht über den von der Kartellbehörde beurteilten Tatzeitraum hinausgeht ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8; vgl. LG Hannover, Urteil vom 18. Dezember 2017 – 18 O 8/17 – LKW-Kartell , NZKart 2018, 100 [103]). Dieser endet hier mit Datum des Erlasses des Beschlusses, am 27. Juni 2017, weil dies der letzte Tag ist, für welchen die Kommission einen Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt hat. Randnummer 102 Die Kammer kann jedoch auf Grundlage des der Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhalts den Verstoß der Beklagten zu 1) gegen Art. 102 AEUV selbständig feststellen. In tatsächlicher Hinsicht hat sich nämlich, wie sich aus dem Vortrag der Parteien ergibt, an den zugrunde liegenden Tatsachen im Vergleich zu denen, die Grundlage der Kommissionsentscheidung geworden sind, nichts geändert. Dies folgt aus dem Vorbringen der Klägerin, die eine Fortsetzung des durch die Kommission festgestellten missbräuchlichen Verhaltens behauptet, welches die Beklagten nicht abgestellt hätten. Es würden dieselben ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen wie zuvor vorliegen. Dem sind die Beklagten nicht hinreichend entgegengetreten. Die Beklagte zu 1) hat eine von ihr so bezeichnete Abhilfemaßnahme erst am 28. September 2017 eingeführt. Randnummer 103 Im Einzelnen beruht die Feststellung des Verstoßes gegen Art. 102 AEUV auf folgenden Erwägungen: Randnummer 104 Nach Art. 102 Abs. 1 AEUV ist die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem Binnenmarkt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 105 (
- a)Die Beklagte zu 1) ist Adressatin des Missbrauchsverbots in Art. 102 Abs. 1 AEUV. Xxxx hat nämlich als Unternehmen in dem unter
- b)erläuterten Sinn eine beherrschende Stellung auf dem deutschen Markt für allgemeine Internet-Suchdienste. Randnummer 106 (
- aa)Der sachlich relevante Markt ist der Markt für allgemeine Internet-Suchdienste. In räumlicher Hinsicht ist der deutsche Markt maßgeblich. Randnummer 107 (aaa) Die Marktabgrenzung erfolgt nach dem sog. Bedarfsmarktkonzept. Randnummer 108 Danach sind dem relevanten Markt alle Produkte und Dienstleistungen zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaft, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2008 – KVR 2/08 – Stadtwerke Uelzen , Rn. 7, juris; Urteil vom 24. Januar 2017 – KRZ 2/15 – Kabelkanalanlagen I , Rn. 20, juris). Entscheidend ist dabei die objektive Sicht eines verständigen Abnehmers (BGH, Beschluss vom 5. Oktober 2004 – KVR 14/03 – Staubsaugerbeutelmarkt , Rn. 18, juris; Beschluss vom 26. Mai 1987 – KVR 4/86 – Gekoppelter Kartenkauf, UEFA-Cup , Rn. 17, juris). Das Bedarfsmarktkonzept wird auch von den Unionsorganen zur Ermittlung des sachlich relevanten Marktes angewendet (vgl. Huttenlauch , in: Kerstin/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 48). Randnummer 109 (bbb) Die Kommission hat angenommen, dass die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste einen eigenständigen sachlichen Markt darstellt. Die Erbringung allgemeiner Internet-Suchdienste stellt nämlich eine wirtschaftliche Tätigkeit dar, es besteht eine begrenzte Nachfrage- und Angebotssubstituierbarkeit zwischen allgemeinen Internet-Suchdiensten und anderen Online-Diensten und diese Schlussfolgerung ändert sich nicht, wenn allgemeine Internet-Suchdienste auf stationären Geräten im Vergleich zu Mobilgeräten in Betracht gezogen werden (KomE, Rn. 156 ff.). Randnummer 110 Die Kommission kommt ferner zu dem Ergebnis, dass der räumlich relevante Markt für allgemeine Internet-Suchdienste national begrenzt ist. Obwohl sie überall auf der Welt genutzt werden können, bieten die wichtigsten allgemeinen Internet-Suchdienste lokalisierte Webseiten in verschiedenen Ländern an (KomE, Rn. 251 ff.). Randnummer 111 (ccc) Diesen im Einzelnen von der Kommission begründeten Schlussfolgerungen (vgl. KomE, Rn. 155 ff., 251 ff.), die auch von der Klägerin mit ihrer Klageschrift wiedergegeben worden sind und denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, schließt sich die Kammer unter Zugrundlegung des o.g. Maßstabs nach eigener Würdigung an. Randnummer 112 Anhaltspunkte dafür, dass die der Marktabgrenzung zugrundeliegenden Tatsachen sich zu einem späteren Zeitpunkt geändert hätten, wurden nicht vorgetragen. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass die von der Kommission insofern aufwändig (KomE, Rn. 216-246) herausgearbeiteten Feststellungen sich überholt hätten oder anzupassen wären. Randnummer 113 (
- bb)In räumlicher Hinsicht sind die Märkte nach den Feststellungen der Europäischen Kommission national begrenzt (KomE, Rn. 251-263). Auch insofern ist die Kammer nach eigener Würdigung von der Richtigkeit der Feststellungen überzeugt. Randnummer 114 (
- cc)Xxxx ist auf dem Markt für allgemeine Internet-Suchdienste in Deutschland beherrschend. Randnummer 115 (aaa) Eine marktbeherrschende Stellung wird nach der Rechtsprechung des EuGH definiert als wirtschaftliche Machtstellung eines Unternehmens, die dieses in die Lage versetzt, die Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs auf dem relevanten Markt zu verhindern, indem sie ihm die Möglichkeit verschafft, sich seinen Wettbewerbern, seinen Abnehmern und letztlich den Verbrauchern gegenüber in einem nennenswerten Umfang unabhängig zu verhalten. Eine solche Stellung schließt – im Gegensatz zu einem Monopol oder einem Quasi-Monopol – einen gewissen Wettbewerb nicht aus, versetzt aber die begünstigte Firma in die Lage, die Bedingungen, unter denen sich dieser Wettbewerb entwickeln kann, zu bestimmen oder wenigstens merklich zu beeinflussen, jedenfalls aber weitgehend in ihrem Verhalten hierauf keine Rücksicht nehmen zu müssen, ohne dass ihr dies zum Schaden gereichte (EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 38 f., juris; s. auch Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 108 m.w.N.). Randnummer 116 Für den Nachweis der Marktbeherrschung ist eine Vielzahl unterschiedlicher Kriterien auszuwerten, die sich unter den Gesichtspunkten der Marktstruktur, der Unternehmensstruktur sowie des Marktverhaltens systematisieren lassen ( Fuchs/Heinemann , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 121 ff.). Das zentrale Kriterium ist dabei der Marktanteil (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Februar 1979 – 85/76 – Vitamine , Rn. 41, juris). Marktanteile von 50 % wurden vom EuGH als besonders hohe Anteile angesehen, die ohne weiteres „den Beweis“ für das Vorliegen einer marktbeherrschenden Stellung liefern (EuGH, Urteil vom 3. Juli 1991 – C-62/86 – Akzo , Rn. 60, juris). Das EuG geht bei einem Marktanteil zwischen 70 % und 80 % von einem klaren Indiz für das Vorliegen einer beherrschenden Stellung aus (s. z.B. EuG, Urteil vom 25. Juni 2010 – T-66/01 –, Rn. 257, juris). Randnummer 117 Mit Blick auf die Marktbeherrschung werden verschiedene Konzernunternehmen wettbewerbsrechtlich grundsätzlich als ein Unternehmen behandelt. Dies ergibt sich aus den bereits unter
- b)dargelegten Grundsätzen. Randnummer 118 (bbb) Davon ausgehend ist im vorliegenden Fall eine marktbeherrschende Stellung von Xxxx auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste gegeben. Randnummer 119 Die Klägerin hat vorgetragen, dass Xxxx eine marktbeherrschende und fast schon monopolartige Stellung mit jährlichen Marktanteilen von deutlich über 90 % habe (Rn. 285 Klageschrift). Die Beklagten haben dies nicht bestritten, womit der klägerische Vortrag gem. § 138 Abs. 2, 3 ZPO als zugestanden gilt. Randnummer 120 Darüber hinaus stellte bereits die Kommission fest, dass Xxxx auf jedem nationalen Markt für allgemeine Internetsuchdienste seit dem Jahr 2008 (mit Ausnahme für Tschechien) eine beherrschende Stellung einnimmt. Die Schlussfolgerung der Kommission basierte auf Xxxx Marktanteilen, dem Bestehen von Expansions- und Marktzutrittsschranken, der Seltenheit des „Multihomings“ von Nutzern und dem Bestehen von Markeneffekten sowie dem Mangel an einer ausgleichenden Nachfragemacht. Die Schlussfolgerung gilt ungeachtet der Tatsache, dass allgemeine Internetsuchdienste kostenlos angeboten werden und unabhängig von der Nutzung auf Mobilgeräten (KomE, Rn. 271 ff.). Insbesondere rekurrierte die Kommission auf verschiedene Datenquellen, wonach Xxxx in Deutschland im Jahr 2010 einen Marktanteil von 85,3 %, im Jahr 2014 von 94,1 % und im Jahr 2016 auf stationären Geräten von 90,0 % hatte (KomE, Rn. 277 ff.). Randnummer 121 Die Kammer macht sich diese Ausführungen im Kommissionsbeschluss, die durch das EuG und den EuGH bestätigt wurden, nach sorgfältiger eigener Würdigung zu eigen. Die Kammer ist davon überzeugt, dass Xxxx nach wie vor eine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste innehat, wobei beide Beklagte verbundene Unternehmen im Xxxx-Konzern und damit nach den unter
- b)dargelegten Grundsätzen als wirtschaftliche Einheit anzusehen sind. Änderungen der objektiven Umstände, die zu einer Änderung der Tatsachengrundlage für diese Einschätzung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Beklagten haben nichts Substantiiertes vorgebracht, was die Ausführungen im Kommissionsbeschluss in Zweifel ziehen könnte. Randnummer 122 (
- b)Die Beklagte zu 1) hat ihre beherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Randnummer 123 (
- aa)Das Verbot missbräuchlicher Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung erfasst nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich Verhaltensweisen, die die Struktur eines Markts beeinflussen können, auf dem der Wettbewerb gerade wegen der Anwesenheit eines marktbeherrschenden Unternehmens bereits geschwächt ist, und die die Aufrechterhaltung des auf dem Markt noch bestehenden Wettbewerbs oder dessen Entwicklung durch die Verwendung von Mitteln behindern, die von den Mitteln eines normalen Produkt- oder Dienstleistungswettbewerbs auf der Grundlage der Leistungen der Unternehmen abweichen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 P – France Télécom/Kommission , Rn. 104, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 125, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 88, juris). Der EuGH betont dabei, dass Art. 102 AEUV es verhindern soll, dass der Wettbewerb zulasten des Allgemeininteresses, der einzelnen Unternehmen und der Verbraucher beeinträchtigt wird, indem Verhaltensweisen von Unternehmen in beherrschender Stellung geahndet werden, die den Leistungswettbewerb beschränken und somit geeignet sind, den Verbrauchern einen unmittelbaren Schaden zuzufügen, oder die diesen Wettbewerb verhindern oder verfälschen und somit geeignet sind, ihnen einen mittelbaren Schaden zuzufügen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 124, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 87, juris). Randnummer 124 Das Verbot soll dabei zwar nicht verhindern, dass ein Unternehmen auf einem Markt aus eigener Kraft eine beherrschende Stellung einnimmt. Verdrängungswirkungen durch Leistungswettbewerb sind vielmehr hinzunehmen (EuGH, Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 21 f., juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 126 f., juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 164, juris). Dennoch tragen Unternehmen, die eine beherrschende Stellung innehaben, eine besondere Verantwortung dafür, dass sie durch ihr Verhalten einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb auf dem Gemeinsamen Markt nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 2. April 2009 – C-202/07 – France Télécom/Kommission , Rn. 105, juris; Urteil vom 6. Dezember 2012 – C-457/10P – AstraZeneca , Rn. 134, juris; Urteil vom 27. März 2012 – C-209/10 – Post Danmark , Rn. 23, juris). Mit anderen Worten: Nicht das Vorliegen einer beherrschenden Stellung selbst wird beanstandet, sondern nur deren missbräuchliche Ausnutzung (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 128, juris; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Goggle Shopping , Rn. 163, juris). Daraus ergibt sich, dass Art. 102 AEUV es einem Unternehmen in beherrschender Stellung verbietet, durch den Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs zwischen Unternehmen tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs zu bewirken, indem ebenso leistungsfähige Wettbewerber von dem oder den betroffenen Märkten verdrängt werden oder indem ihre Entwicklung auf diesen Märkten verhindert wird (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 165, juris). Ein System nicht verfälschten Wettbewerbs kann nur gewährleistet werden, wenn die Chancengleichheit zwischen den einzelnen Wirtschaftsteilnehmern sichergestellt ist (EuGH, Urteil vom 14. Oktober 2010 – C-280/08 P – Deutsche Telekom , Rn. 230, juris; EuG, Urteil vom 29. März 2012 – T-336/07 – Telefónica , Rn. 204, juris). Randnummer 125 Missbräuchlich sind nicht nur Verhaltensweisen, die die beherrschende Stellung auf dem beherrschten Markt verstärken, sondern auch Praktiken, welche die beherrschende Stellung auf einen benachbarten, aber getrennten Markt ausdehnen sollen, indem der dortige Wettbewerb verzerrt wird (EuGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 – C-311/84 – CBEM, Rn. 27, juris; Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 129; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 165, juris). Der dafür erforderliche Zusammenhang zwischen der beherrschenden Stellung und dem missbräuchlichen Verhalten kann nach der Rechtsprechung des EuGH bei verschiedenen, aber verbundenen Märkten unter besonderen Umständen gegeben sein. Dies kann der Fall sein, wenn das Verhalten eines vertikal integrierten beherrschenden Unternehmens auf einem vorgelagerten Markt in dem Versuch besteht, die zumindest ebenso effizienten Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu verdrängen. Derartige Verhaltensweisen können in einer solchen Situation, wenn es keine objektive wirtschaftliche Rechtfertigung für sie gibt, nur auf der Absicht des beherrschenden Unternehmens beruhen, die Entwicklung des Wettbewerbs auf dem nachgelagerten Markt zu behindern und seine eigene Stellung zu stärken oder gar auf ihm durch Einsatz anderer Mittel als der eigenen Leistungen eine beherrschende Stellung einzunehmen (EuGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – C-52/09 – Telia Sonera , Rn. 86-88, juris). Der entsprechende Nachweis, der je nach der Art des Verhaltens, um das es in einem konkreten Fall geht, verschiedene Prüfungsschemata umfassen kann, muss stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände geführt werden, unabhängig davon, ob sie dieses Verhalten selbst, den oder die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf dem oder den relevanten Märkten betreffen. Außerdem muss, gestützt auf genaue und konkrete Analyse- und Beweiselemente, der Nachweis dafür erbracht werden, dass das Verhalten zumindest geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu erzeugen (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 – C-333/21 – European Superleague Company , Rn. 130; Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 166, juris). Zu den relevanten tatsächlichen Umständen gehören nicht nur solche, die das Verhalten selbst betreffen, sondern auch solche, die die relevanten Märkte oder das Funktionieren des Wettbewerbs auf den relevanten Märkten betreffen. Daher sind auch Umstände relevant, die den Kontext betreffen, in dem das Verhalten des Unternehmens in beherrschender Stellung an den Tag gelegt wird, wie z. B. die Merkmale des betreffenden Sektors (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 168, juris). Randnummer 126 Zusammengefasst müssen nach der Rechtsprechung des EuGH folgende Voraussetzungen vorliegen: Randnummer 127 (
- i)Einsatz anderer Mittel als derjenigen eines Leistungswettbewerbs, wobei besondere Umstände zu berücksichtigen sind; Randnummer 128 (
- ii)tatsächlich oder potenziell eine Einschränkung dieses Wettbewerbs; Randnummer 129 (iii) keine objektive Rechtfertigung. Randnummer 130 (
- bb)Daran gemessen hat die Beklagte zu 1) im Zeitraum vom 28. Juni 2017 bis zum 27. September 2017 ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt, indem Xxxx seine beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Suchdienste als Hebel genutzt hat, um den eigenen Vergleichsdienst auf dem Markt für Vergleichsdienste zu begünstigen, indem die Positionierung und Präsentation von Xxxx Vergleichsdienst und seiner Ergebnisse auf den allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde. Randnummer 131 (aaa) Bei dem hier relevanten anderen Markt, auf dem Xxxx seine Marktmacht als Hebel nutzte, um seinen eigenen Vergleichsdienst gegenüber Konkurrenten zu begünstigen, handelt es sich um den nationalen Markt für Vergleichsdienste. Randnummer 132 Vergleichsdienste sind spezialisierte Internetsuchdienste, die den Nutzern die Möglichkeit bieten, (
- i)nach Produkten zu suchen und deren Preise und Merkmale über die Angebote mehrerer verschiedener Online-Einzelhändler und Händlerplattformen hinweg zu vergleichen und (
- ii)Links anbieten, die (direkt oder indirekt) zu den Webseiten dieser Online-Händler oder Händlerplattformen führen (vgl. KomE, Rn. 191 ff.). Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass die Erbringung von Vergleichsdiensten einen gesonderten relevanten sachlichen Markt darstellt. Sie begründet dies damit, dass Vergleichsdienste nicht durch folgende angebotene Dienste austauschbar sind: (
- i)Internetsuchdienste, die auf verschiedene Themenbereiche spezialisiert sind (wie z.B. Flüge, Hotels, Restaurants oder Nachrichten); (
- ii)Plattformen für Suchmaschinenwerbung, (iii) Online-Einzelhändler, (
- iv)Händlerplattformen und (
- v)Offline-Preisvergleichswerkzeuge (KomE, Rn. 192-250). Der EuG und der EuGH haben diese Feststellungen nicht beanstandet. Die Kammer macht sich diese Ausführungen zu eigen. Randnummer 133 (bbb) Es liegt eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung vor. Randnummer 134 [1.] Die Kommission stellte in ihrem Beschluss, bezogen auf den Zeitraum bis zum 27. Juni 2017 und soweit für dieses Verfahren von Relevanz, fest, dass das Verhalten von Xxxx auf jedem einzelnen der 13 nationalen Märkte für allgemeine Internetsuchdienste, auf denen Xxxx die Product Universals oder die Shopping Units eingeführt hat, einen Missbrauch von Xxxx marktbeherrschender Stellung darstellte. Randnummer 135 Das Verhalten ist demnach missbräuchlich, weil es sich um eine Praxis handelt, die außerhalb des Bereichs des Leistungswettbewerbs fällt, da es (
- i)den Traffic in dem Sinne umleitet, dass sie den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst erhöht, und da es (
- ii)geeignet ist, wettbewerbswidrige Auswirkungen in den nationalen Märkten für Vergleichsdienste zu haben oder solche wettbewerbswidrigen Auswirkungen wahrscheinlich hat (KomE, Rn. 341). Randnummer 136 Die Kommission arbeitete zur Begründung erstens heraus, wie Xxxx seinen eigenen Vergleichsdienst im Vergleich zu konkurrierenden Vergleichsdiensten auf seinen Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche besser positionierte und anzeigte (Abschnitt 7.2.1 = KomE Rn. 344 ff.). Zweitens veranschaulichte die Kommission die Bedeutung des Traffics für Vergleichsdienste (Abschnitt 7.2.2 = KomE, Rn. 444 ff.) und wie der Traffic durch das Verhalten in dem Sinne umgeleitet wird, dass es den Traffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten zu konkurrierenden Vergleichsdiensten reduziert und den Traffic von Xxxx Ergebnisseiten der allgemeinen Internetsuche zu Xxxx eigenem Vergleichsdienst erhöht (Abschnitt 7.2.3 = KomE, Rn. 452 ff.). Drittens zeigte die Kommission, dass der generische Suchtraffic von Xxxx allgemeinen Ergebnisseiten einen großen Teil des Traffics zu konkurrierenden Vergleichsdiensten ausmacht und nicht effektiv durch andere Trafficquellen ersetzt werden kann, die konkurrierenden Vergleichsdiensten zum Beschlusszeitpunkt zur Verfügung stehen (Abschnitt 7.2.4 = KomE, Rn. 539 ff.). Viertens erläuterte die Kommission, wie es das Verhalten ermöglichte, Xxxx beherrschende Stellung in den nationalen Märkten für allgemeine Internetsuchdienste auf die nationalen Märkte für Vergleichsdienste auszuweiten (Abschnitt 7.3.1 = KomE, Rn. 591 ff.). Sie erläutert auch, dass, selbst wenn der von Xxxx vorgeschlagenen Definition der Abgrenzung alternativer sachlicher Märkte, die sowohl Vergleichsdienste als auch Händlerplattformen umfasst, gefolgt werden sollte, das Verhalten geeignet wäre, zumindest in den Vergleichsdienstsegmenten der möglichen nationalen Märkte, die Vergleichsdienste und Händlerplattformen umfassen, wettbewerbswidrige Auswirkungen zu haben oder wahrscheinlich wettbewerbswidrige Auswirkungen hat (Abschnitt 7.3.2 = KomE, Rn. 608 ff.). Abschließend wies die Kommission Xxxx Argumentationen in Bezug auf die anwendbare rechtliche Prüfung (Abschnitt 7.4 = KomE, Rn. 644 ff.) und die möglichen objektiven Rechtfertigungen für das Verhalten (Abschnitt 7.5 = KomE, Rn. 653 ff.) zurück. Randnummer 137 Diese Feststellungen der Kommission sind bestandskräftig. Sie wurden vom EuG und vom EuGH bestätigt, soweit sie für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich sind (s. v.a. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 168 ff., 237, 279, 284 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 97, 183 ff., juris). Zusammenfassend beruht der festgestellte Verstoß auf einer internen Ungleichbehandlung des eigenen Vergleichsdienstes von Xxxx und der konkurrierenden Vergleichsdienste, und zwar durch Ausnutzung einer Hebelwirkung, die von einem beherrschten Markt ausgeht, der durch hohe Zutrittsschranken gekennzeichnet ist (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 237, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 183, 185, juris). Das EuG betonte außerdem, dass die unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Positionierung und Präsentation auf der Herkunft der Ergebnisse beruhte, d.h. in Abhängigkeit davon, ob sie von konkurrierenden Vergleichsdiensten oder dem eigenen Vergleichsdienst von Xxxx stammen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 285, juris). Die Gerichte haben zudem die von der Kommission in den Abschnitten 7.2.2 bis 7.2.4 herausgearbeiteten drei spezifischen Umstände bestätigt, die dazu führten, dass Xxxx Selbstbegünstigung geeignet war, den Wettbewerb zu schwächen. Diese bestehen in (
- i)der Bedeutung des von der allgemeinen Suchmaschine von Xxxx erzeugten Traffics, wobei auch Netzwerkeffekte mit Blick auf die Generierung von Datenverkehr, Einnahmen und Investitionen berücksichtigt wurden, (
- ii)dem Verhalten der Nutzer, welche die höchste Aufmerksamkeit den obersten Suchergebnissen widmen, und (iii) der fehlenden Substituierbarkeit jenes Traffics durch andere Quellen (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 169 ff., juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 141, 159 ff., 184, juris). Randnummer 138 [2.] Die Kammer macht sich diese überzeugenden Ausführungen der Kommission und der Gerichte nach umfassender Würdigung auch im Hinblick auf den Zeitraum vom 28. Juni bis zum 27. September 2017 zu eigen. Randnummer 139 Im Einzelnen gilt Folgendes: Randnummer 140 [a] Es liegt ein Einsatz anderer Mittel als derjenigen des Leistungswettbewerbs vor. Randnummer 141 [aa] Dieser besteht im Grundsatz in der Selbstbegünstigung von Xxxx eigenem Vergleichsdienst durch dessen bessere Positionierung und Präsentation. Randnummer 142 Wie Xxxx dies durchführte, hat die Kommission ausführlich und überzeugend herausgearbeitet. Zusammengefasst bildete die Kombination der Gestaltung und Positionierung der „Boxen“ (im Zeitraum vom 28. Juni bis 27. September 2017 = Shopping Units), in denen die Ergebnisse von Xxxx Vergleichsdienst angezeigt wurden, und der durch die Anwendung der Algorithmen, insbesondere des Panda-Algorithmus, bewirkten Herabstufung der Ergebnisse von konkurrierenden Vergleichsdiensten, die aufgrund ihrer Herkunft nur als generische Suchergebnisse mit „blauen Links“ auf der allgemeinen Ergebnisseite angezeigt wurden, die Grundlage für das missbräuchliche Verhalten. Dieses resultierte in der Umlenkung des Traffics der Internetnutzer zugunsten von Xxxx Vergleichsdienst und zulasten konkurrierender Vergleichsdienste. Dabei nutzte Xxxx seinen Hebel, der wegen der Beherrschung des Marktes für die allgemeine Internetsuche besteht. Hinzu traten die von der Kommission umfassend herausgearbeiteten und den Gerichten bestätigten besonderen Umstände, die gleichermaßen konstitutiv für die Annahme des Missbrauchs sind. Diese bestehen in der Relevanz des Nutzertraffics von der allgemeinen Ergebnisseite zu den Vergleichsdiensten und in dessen fehlender Substituierbarkeit durch andere Quellen sowie in dem Nutzerverhalten, da die Nutzer – zusammenfassend betrachtet und belegt u.a. durch Eye-Tracking-Studien – gerade den ersten (v.a. drei bis fünf) Suchergebnissen sowie dem obersten Anzeigebereich auf der allgemeinen Ergebnisseite die größte Aufmerksamkeit widmen und diesem eine ganz wesentliche Bedeutung und Relevanz beimessen. Randnummer 143 Die Positionierung und Darstellung der Shopping Units (ebenso die der Product Universals) stellen ein Mittel zur Begünstigung des Vergleichsdiensts dar (KomE, Rn. 408, 412; EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 332, juris). Die Kommission hat dies aus einer Reihe von Umständen herausgearbeitet (KomE, 409 ff). Das EuG hat im Anschluss an die Feststellungen der Kommission insbesondere hervorgehoben, dass sich die Shopping Units und Xxxx Shopping den Internetnutzern und den Händlern als ein einziger Dienst und eine einzige Erfahrung präsentieren (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 333 f., juris). Das EuG führte diesbezüglich zutreffend aus, dass sich Xxxx Vergleichsdienst in einer Reihe von Formen präsentiert hat, nämlich als spezialisierte Seite (Xxxx, Xxxx Product Search, Xxxx Shopping), als gruppierte Produktergebnisse (zuletzt: Product Universals) und als Produktanzeigen (zuletzt: Shopping Units), und dass diese Präsentationsformen als Teil des Vergleichsdiensts anzusehen sind (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 329, 337, juris). Hieran hat sich in tatsächlicher Sicht nichts geändert. Die Kammer schließt sich nach eigener Prüfung der Würdigung der Kommission und des EuG an. Maßgeblich ist im Ergebnis, dass den Nutzern durch die „Boxen“ ein Vergleich der Angebote einer Vielzahl von Anbietern anhand der Preise und Merkmale ermöglicht wird, wobei Links zu den Webseiten der Anbieter führen. Randnummer 144 [bb] Bei alledem geht es nicht um den Zugang zu einer notwendigen Infrastruktur nach der Rechtsprechung i.S. Bronner . Der EuGH hat ausführlich bestätigt, dass es vorliegend nicht um den Zugang zu den Product Universals und den Shopping Units in diesem Sinne geht, sondern um die diskriminierende Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste auf Xxxx allgemeiner Ergebnisseite (Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 94-114, juris). Randnummer 145 [cc] Unerheblich ist außerdem, ob die Shopping Units (auch) als Werbung bzw. als eine „Mischform“ zwischen der Anzeige von Werbung und von relevanten Suchergebnissen angesehen werden. Ebenso unerheblich ist, ob und in welchem Umfang Xxxx Vergleichsdienst hinter dem Funktionsumfang der Vergleichsdienste Dritter, konkret der Klägerin, zurückbleibt. Randnummer 146 Denn Xxxx Vergleichsdienst befriedigt unter anderem den Bedarf derjenigen Internetnutzer, die auf der Suche nach Produkten sind und diese über verschiedene Anbieter hinweg vergleichen möchten. Aus diesem Grund steht er insoweit mit konkurrierenden Vergleichsdiensten im Wettbewerb, ohne dass das Anbringen von Zusätzen (wie „gesponsert“) daran etwas ändert (vgl. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 312, juris). Dabei sind alle Ergebnisse, die in der Xxxx Product Search, Xxxx Shopping, den Product Universals oder den Shopping Units präsentiert wurden, Ergebnisse des Vergleichsdienstes von Xxxx. Wie das EuG zutreffend feststellte, kommt es dabei auf den Präzisionsgrad oder die Qualität des Vergleichsdienstes nicht an. Ein Vergleichsdienst kann vielmehr auch Angebote für mehrere Produkte anzeigen, die für die Suchanfrage des Internetnutzers in Betracht kommen, wie dies bei den Product Universals und den Shopping Units der Fall war. All dies hängt sowohl von der Parametrierung des Vergleichsdienstes als auch von der Genauigkeit der ursprünglichen Suchanfrage des Internetnutzers ab (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 335, juris). Randnummer 147 Wie das EuG ebenfalls zutreffend feststellte, wird hierdurch das duale Geschäftsmodell von Xxxx, bei dem kostenlose Dienstleistungen durch Werbung finanziert werden, nicht in Frage gestellt. Wenn das Finanzierungsmodell eines Unternehmens mit einer missbräuchlichen Ausnutzung einer beherrschenden Stellung einhergeht, gibt es nämlich keinen Grund, dieses Finanzierungsmodell vom Verbot des Art. 102 AEUV auszuschließen (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 314 f., juris). Randnummer 148 Dass die von Xxxx in Form der Product Universals und der Shopping Units in der Vergangenheit gewählte Gestaltung seiner allgemeinen Ergebnisseite nicht essentiell für die Aufrechterhaltung des eigenen Geschäftsmodells ist, wird im Übrigen anschaulich durch die seit dem Frühjahr 2024 vorgenommenen Änderungen belegt. Die Beklagten tragen hierzu unter anderem vor, dass die Ergebnisse von Vergleichsdiensten seitdem zusätzlich neben der Anzeige in Shopping Units und reichhaltigen Produktsuchergebnissen in gesonderten Boxen mit dem Titel „Produktwebsites“ („Kostenfreie Produkt- und Preisvergleichsdienst-Units“, auf Englisch: „CSS Units“) ausgespielt würden. In diesen CSS Units würden ausschließlich Produktsuchergebnisse mit Links zu Vergleichsdiensten gruppiert. Ein Klick auf ein Produktfoto in einer der Produktsuchergebnisse in der kostenfreien CSS Unit führe direkt zu einer Internetseite des jeweiligen Vergleichsdienstes. Da die Anzeige von Produktergebnissen in den CSS Units für die Vergleichsdienste kostenlos ist und – wie gerichtsbekannt ist (§ 291 ZPO) – Xxxx nach wie vor stetig Rekordgewinne auch im Werbebereich erzielt, kann von einer Gefährdung des dualen Geschäftsmodells ersichtlich keine Rede sein. Randnummer 149 [dd] Nicht durchschlagend ist auch das Vorbringen der Beklagten, dass konkurrierende Vergleichsdienste bereits in die Shopping Units einbezogen worden waren. Randnummer 150 Die Kommission stellte fest, dass die Vergleichsdienste Dritter nicht berechtigt waren, an Xxxx Shopping teilzunehmen, es sei denn, sie ändern ihr Geschäftsmodell durch Hinzufügen einer Direktkauffunktion oder indem sie als Intermediäre für die Platzierung der bezahlten Produktergebnisse der Händler in der Shopping Unit fungieren (KomE, Rn. 439, 220). Damit steht diese Teilnahmemöglichkeit der maßgeblichen Annahme einer Ungleichbehandlung nicht entgegen. Denn hierdurch können die Unternehmen, die Vergleichsdienste anbieten, grundsätzlich nur als Agenturen oder Vermittler für die Webseiten von Händlern oder Händlerplattformen agieren. Alternativ müssen sie selbst direkte Kauffunktionen auf ihrer Webseite einrichten, was ebenfalls zu einer Änderung ihres Geschäftsmodells führt. Die Funktion eines Vergleichsdienstes besteht nämlich nach der Definition der Kommission darin, dass Angebote verschiedener Händler und Plattformen verglichen werden und dann Links zu deren Webseiten aufgerufen werden können. Damit erfüllen die Vergleichsdienste eine informative Funktion, indem die Internetnutzer bei der Nutzung dieses Dienstes einen Überblick erhalten, die Kaufverträge dann aber in aller Regel erst mit Dritten abschließen. Mit einer Abkehr von dieser Funktion geht ein Verlust der Neutralität der Vergleichsdienste einher, wenn sie selbst (in erheblichem Umfang) den Abschluss von Verträgen anbieten. Zugleich verlieren sie damit ein wesentliches Merkmal, das die Kommission zutreffend in Abgrenzung zu Händlerplattformen herausgearbeitet hatte (s. KomE, Rn. 218). Auch das EuG setzte sich mit dem Einwand auseinander und bestätigte die vorstehende Sichtweise (EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 346 ff., juris). Randnummer 151 Die Kammer macht sich auch diese Ausführungen zu eigen. Festzuhalten ist bei alledem, dass diese Auswirkungen nur die Vergleichsdienste Dritter treffen, nicht hingegen Xxxx Vergleichsdienst. Randnummer 152 [b] Auch eine tatsächliche oder potenzielle Einschränkung des Wettbewerbs auf dem Markt für Vergleichsdienste liegt vor. Randnummer 153 Maßgeblich ist insofern, dass das Verhalten dazu geeignet ist, eine Verdrängungswirkung mit Blick auf gleich effiziente Wettbewerber auf dem nachgelagerten Markt zu erzeugen, ohne dass dies auf die Leistungsfähigkeit von Xxxx Vergleichsdienst zurückzuführen war. Dies ist vorliegend der Fall. Randnummer 154 Dies ergibt sich wiederum aus den überzeugenden Ausführungen der Kommission (s. KomE, Rn. 591 ff.; zust. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 451, 566, juris; EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 220, juris), welche sich die Kammer auch insoweit nach sorgfältiger Würdigung zu eigen macht. Demnach hat – ausgehend von der datenbasierten Analyse der Kommission zur Umlenkung des Traffics – das Verhalten das Potenzial, konkurrierende Vergleichsdienste von dem Markt für Vergleichsdienste zu verdrängen, da diese ihre Dienste einstellen könnten. Insoweit sind sowohl die Gefahr höherer Preise (für Verbraucher wie auch Händler) als auch geringere Innovationsanreize zu konstatieren. Auch Xxxx selbst verliert Innovationsanreize, da es keinem fairen Wettbewerb ausgesetzt ist. Der Wettbewerb wird nicht über Leistung bestimmt, d.h. Vorzüge der Dienste, sondern durch strukturelle Bevorzugung verzerrt, d.h. die Anwendung anderer Mechanismen aufgrund von Xxxx beherrschender Stellung auf dem Markt für allgemeine Internetsuchdienste. Außerdem erhalten die Internetnutzer durch das Vorgehen möglicherweise nicht die relevantesten Suchergebnisse, was an der Positionierung und Darstellung der Vergleichsdienste abweichend von ihrer tatsächlichen Relevanz liegt. Zudem fehlt es an Transparenz: Die Internetnutzer wissen meist nicht, dass andere Mechanismen als der generische Algorithmus angewendet werden. Die Kommission berücksichtigte bei alledem auch Händlerplattformen und Auswirkungen auf deren Markt (KomE, Rn. 608 ff.). Randnummer 155 [c] Für das Verhalten von Xxxx liegt auch keine objektive Rechtfertigung vor, wobei sich die Kammer wiederum die überzeugenden Ausführungen der Kommission zu eigen macht. Randnummer 156 Die Kommission kommt zu der Schlussfolgerung, dass Xxxx nicht nachgewiesen hat, dass das Verhalten entweder objektiv notwendig ist oder dass die erzielte wettbewerbsausschließende Wirkung durch Vorteile im Hinblick auf den Effizienzgewinn, welche auch den Verbrauchern zugutekommen, ausgeglichen oder sogar aufgehoben werden kann (s. KomE, Rn. 653). Zur Begründung setzte sich die Kommission mit Xxxx fünf wesentlichen Argumenten auseinander (s. KomE, Rn. 654 ff.). Demnach ändert insbesondere die von Xxxx behauptete Notwendigkeit der Anpassungsmechanismen, um minderwertige Webseiten herabzustufen, nichts an der Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste, und – mit Blick auf den Einwand der Verbesserung der Qualität der Suchergebnisse – die Positionierung und Anzeige relevanter oder nützlicher Ergebnisse bleibt zulässig. Auch eine ungerechtfertigte Beeinträchtigung von Xxxx Rechten und eine behauptete technische Unmöglichkeit wurden zurückgewiesen. Bei alledem steht gerade die Frage von Effizienzgewinnen im Vordergrund, wobei das marktbeherrschende Unternehmen nachweisen muss, dass die durch das betreffende Verhalten möglicherweise eintretenden Effizienzvorteile wahrscheinlich negative Auswirkungen auf den Wettbewerb und die Interessen der Verbraucher auf den betroffenen Märkten ausgleichen, dass diese Effizienzvorteile durch das genannte Verhalten erzielt worden sind oder erzielt werden können und dass dieses Verhalten für das Erreichen der Effizienzvorteile notwendig ist und einen wirksamen Wettbewerb nicht ausschaltet. Das EuG setzte sich mit diesen Voraussetzungen auseinander und bestätigte die Verneinung einer objektiven Rechtfertigung durch die Kommission, wobei insbesondere argumentiert wurde, dass die Situation mit Xxxx Selbstbegünstigung nicht wettbewerbsförderlicher sei als eine Situation, in der eine Gleichbehandlung bei der Positionierung und Präsentation der Vergleichsdienste erfolge, und dass Xxxx keine Effizienzsteigerungen durch die mit den Anpassungsalgorithmen bewirkte Herabstufung aufgezeigt habe (s. EuG, Urteil vom 10. November 2021 – T-612/17 –, Rn. 553 ff., 562, 567, 585 ff., juris). Randnummer 157 Die Beklagten haben im hiesigen Rechtsstreit keine zusätzlichen Argumente substantiiert vorgetragen, die das missbräuchliche Verhalten rechtfertigen könnten. Randnummer 158 (
- c)Die missbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung kann dazu führen, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Randnummer 159 Nach der vom EuGH entwickelten Formel liegt eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor, wenn sich unter Berücksichtigung der Gesamtheit objektiver rechtlicher oder tatsächlicher Umstände mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt, dass die Vereinbarung oder Verhaltensweise den Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potentiell in einer Weise beeinflussen kann, die der Verwirklichung der Ziele eines einheitlichen zwischenstaatlichen Marktes nachteilig sein könnte. Auch hier gilt das Erfordernis der Spürbarkeit. Dabei sind i.R.v. Art. 102 AEUV für die Feststellung einer Beeinträchtigung des zwischenstaatlichen Handels nicht nur die unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen von Missbräuchen auf die Handelsströme und die Abschottung der Märkte maßgeblich, sondern insbesondere auch die Auswirkungen auf die Struktur des Wettbewerbs im Binnenmarkt (s. Fuchs , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 102 AEUV Rn. 24 m.w.N.). Randnummer 160 An diesen Voraussetzungen gemessen liegt die Eignung zur Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten vor. So stehen rein internetbasierte Sachverhalte in Rede und Xxxx bietet seinen Vergleichsdienst in mehreren Mitgliedstaaten an. Die grenzüberschreitende Wirkung wird durch eine Betrachtung der Handelsströme und betroffenen Akteure veranschaulicht, z.B. (
- i)die Anzeige von Produktergebnissen von Händlern aus Deutschland gegenüber einem Internetnutzer aus einem anderen Mitgliedstaat, (
- ii)Tätigkeiten von Vergleichsdiensten aus anderen Mitgliedstaaten, die sich auf Internetnutzer und Händler in Deutschland auswirken können, (iii) Produktplatzierungen bei Xxxx Vergleichsdienst durch Händler, Händlerplattformen und Diensteanbietern mit Sitz in anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten sowie (
- iv)das Produkt-Listing von Händlern und Händlerplattformen aus anderen (und unterschiedlichen) Mitgliedstaaten auf der Webseite der Klägerin. Randnummer 161 (3.) Die Beklagte zu 1) hat auch in dem Zeitraum vom 28. September 2017 bis zum 21. Januar 2019 gegen Art. 102 AEUV verstoßen. Randnummer 162 Xxxx hat weiterhin den eigenen Vergleichsdienst begünstigt, indem dessen Positionierung und Präsentation auf der allgemeinen Ergebnisseiten im Vergleich zu den konkurrierenden Vergleichsdiensten in nicht gleich behandelnder Weise aufgewertet wurde. Die Shopping Units stellen nach wie vor eine Erscheinungsform von Xxxx Vergleichsdienst dar, durch welche dieser als Ergebnis von Produktsuchen bevorzugt angezeigt wird. An den maßgeblichen objektiven Umständen hat sich ab dem 28. September 2017 – legt man das Vorbringen der Beklagten zum Zwecke der Erörterung als unstreitig zugrunde – nichts geändert, was zur Überzeugung der Kammer zu einer im Ergebnis von dem Kommissionsbeschluss abweichenden rechtlichen Beurteilung führen würde. Randnummer 163 (
- a)Dem klägerischen Vortrag ist zu entnehmen, dass es Änderungen im Vergleich zu dem von der Kommission festgestellten Sachverhalt lediglich in Form der beklagtenseits vorgetragenen Abhilfemaßnahmen gegeben habe. Sie stützt sich demgegenüber – entgegen dem Vorbringen der Beklagten – nicht nur auf eine tatsächliche Vermutung einer andauernden Zuwiderhandlung (vgl. dazu BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II, Rn. 23 ff., juris). Randnummer 164 (
- b)Die Beklagten tragen im Wesentlichen vor, dass sie innerhalb der 90-Tage-Frist seit dem Beschluss vom 27. Juni 2017 mit der Europäischen Kommission abgestimmte Abhilfemaßnahmen eingeführt hätten, mit denen der Missbrauch abgestellt worden sei. Randnummer 165 Es sei ein „Cut“ erfolgt: Die Shopping Units seien umgestellt, ein Anbieter-agnostisches Auktionsverfahren um Werbeplätze in der Shopping Unit eingeführt und sichergestellt worden, dass alle Vergleichsdienste unter neutralen Bedingungen miteinander konkurrieren könnten. Vor der Abhilfemaßnahme habe keine Gleichbehandlung vorgelegen, weil in den Shopping Units keine Links zu konkurrierenden Vergleichsdiensten angezeigt worden seien, sondern nur ein Link zu Xxxx Shopping oben in der Box sowie im Karussellformat am Ende des Karussells, und weil alle Produktanzeigen in Shopping Units von oder im Auftrag von Händlern oder Händlerplattformen platziert worden seien. Mit der Abhilfe würden insbesondere (
- i)alle Produktanzeigen in der Shopping Unit unabhängig von ihrer Herkunft identisch angezeigt, (
- ii)unter jeder Produktanzeige finde sich ein Link zu einem Vergleichsdienst, der die Anzeige platziert habe, (iii) Klicks auf eine Produktanzeige führten unabhängig von ihrer Herkunft stets zur Webseite der Händler und (
- iv)alle Vergleichsdienste (einschließlich des Vergleichsdienstes von Xxxx) könnten gleichberechtigt Produktanzeigen schalten, indem sie zu gleichen Konditionen an einem Auktionsverfahren um die Plätze in den Shopping Units teilnehmen, wobei das Ergebnis der Auktion von der Höhe des Gebots und der Qualität der Anzeige abhänge. Außerdem seien die Links oben in der Shopping Unit und am Ende des Karussells, die zu Xxxx Vergleichsdienst geführt hätten, entfernt worden und Xxxx Shopping sei von anderen Xxxx-Diensten organisatorisch entkoppelt und buchhalterisch separiert worden. Hinzu käme, dass (
- i)die Shopping Unit nicht mehr auf der gleichen Produkt- und Händlerdatenbank wie Xxxx Vergleichsdienst basiere, (
- ii)die Werbekunden sicherstellen können, dass ihre Anzeigen nur in den Shopping Units erscheinen, (iii) keine Links mehr zu Xxxx Vergleichsdienst führen und (
- iv)Xxxx Vergleichsdienst nicht mehr als ein einziger Dienst präsentiert werde. Randnummer 166 (
- c)Diese Maßnahmen haben jedoch zur Überzeugung der Kammer den Verstoß nicht beendet. Im Einzelnen: Randnummer 167 (
- aa)Mit Blick auf die Anforderungen an die Abhilfemaßnahme gilt Folgendes: Randnummer 168 Der Xxxx vorgeworfene Missbrauch besteht nicht aus dem verweigerten Zugang zu den Shopping Units (bzw. zuvor den Product Universals), sondern aus der Kombination zweier Praktiken unter Berücksichtigung spezifischer Umstände, was zu einer Ungleichbehandlung der Vergleichsdienste Dritter führte. Randnummer 169 Eine Abhilfemaßnahme, welche den festgestellten Missbrauch beseitigt, erfordert daher, dass konkurrierende Vergleichsdienste Dritter auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr weniger günstig behandelt werden als Xxxx Vergleichsdienst. Jede Umsetzungsmaßnahme muss Xxxx Vergleichsdienst denselben Verfahren und Methoden der Positionierung und Präsentation unterwerfen wie denjenigen, die für andere Vergleichsdienste gelten (vgl. EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – XXXX Shopping , Rn. 98, 102, juris). Randnummer 170 Diese Einschätzung macht sich die Kammer zu eigen, soweit sie nicht ohnehin durch die entsprechenden Ausführungen im Beschluss der Kommission gebunden sein sollte. Randnummer 171 (
- bb)Die von den Beklagten vorgebrachten Abhilfemaßnahmen genügen diesen Anforderungen nicht. Der Vergleichsdienst von Xxxx wird weiterhin bevorzugt auf den allgemeinen Ergebnisseiten positioniert und präsentiert und gleichzeitig werden die Ergebnisse konkurrierender Vergleichsdienste herabgestuft. Randnummer 172 (aaa) Xxxx präsentierte seinen Vergleichsdienst auch in der Zeit ab dem 28. September 2017 auf seinen allgemeinen Ergebnisseiten weiterhin in Shopping Units. Weder hat sich durch die behauptete Abhilfemaßnahme deren Positionierung, gut sichtbar im oberen Teil auf der allgemeinen Ergebnisseite, noch deren Präsentation in einem angereicherten Format gegenüber der schlichten Darstellung der sonstigen Ergebnisse verändert. Randnummer 173 Die Shopping Units werden zur Überzeugung der Kammer von den Nutzern weiterhin als eine Präsentationsform des Vergleichsdienstes von Xxxx wahrgenommen. Nach der maßgeblichen Definition sind Vergleichsdienste spezialisierte Suchdienste, die es zum einen den Internetnutzern ermöglichen, in den Angeboten einer Vielzahl von Online-Verkäufern und Händlerplattformen Produkte zu suchen und ihre Preise und Merkmale zu vergleichen, und die zum anderen Links bereitstellen, die zu den Webseiten dieser Händler oder Plattformen führen (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 328). Auch die nach der sog. Abhilfe in den Shopping Units präsentierten gruppierten Produktergebnisse erfüllen diese Aufgabe in inhaltlicher und funktionaler Weise unmittelbar auf der allgemeinen Ergebnisseite von Xxxx. Die Shopping Units zeigen dem Nutzer nach wie vor die Bilder verschiedener Produkte, enthalten Angaben zum Preis und zu den Versandkosten (vgl. die entsprechenden Einblendungen in Rn. 82 der Klageerwiderung zum Aussehen der Shopping Units vor und nach der sog. Abhilfe) und führen mittels Links zu den Webseiten der Produktanbieter. Es ist nicht ersichtlich, dass aus Nutzersicht die Verantwortung für die „Box“, d.h. die Shopping Unit als solche, nicht Xxxx, sondern den Produktanbietern oder den Anzeigenkunden zugeschrieben würde. Die Nutzer befinden sich auf einer Webseite von Xxxx und die Funktionalitäten der Algorithmen sowie die Gestaltung der „Boxen“ auf der allgemeinen Ergebnisseite beruhen – auch nach den Erwartungen der Nutzer – auf Entscheidungen von Xxxx. Die organisatorische Abtrennung von Xxxx Shopping Europe hat auf diese Wahrnehmung keinen Einfluss. Randnummer 174 Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass die Shopping Units nach wie vor keine reine Werbung darstellen. Vielmehr erfüllen diese sowohl Werbefunktionen als auch die Funktion eines Vergleichsdiensts. Dieser Befund wird auch dadurch verdeutlicht, dass erkennbar nicht die Produktanbieter oder die Anzeigenkunden darüber entscheiden, unter welchen Bedingungen und in welcher Gestaltung Produktanzeigen in den Shopping Units geschaltet werden. Über die Zusammensetzung und Gestaltung der „Boxen“ entscheidet maßgeblich allein Xxxx. Randnummer 175 (bbb) Die Beklagten können dem nicht entgegenhalten, dass nunmehr die Shopping Units für konkurrierende Vergleichsdienste geöffnet seien. Mit diesem Argument hat sich Xxxx bereits vergeblich gegen die Kommissionsentscheidung zu wehren versucht (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 341 ff.). Die Vergleichsdienste Dritter müssten nämlich auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme ihr Geschäftsmodell ändern, wenn sie Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren wollten. Sie werden daher als Vergleichsdienste in den Shopping Units überhaupt nicht sichtbar. Randnummer 176 [1.] Das ergibt sich erstens daraus, dass auch nach der behaupteten Abhilfemaßnahme die Vergleichsdienste Dritter nur dann Produktanzeigen in den Shopping Units platzieren können, wenn diese auf eine Webseite mit direkter Kauffunktion verweisen. So tragen die Beklagten selbst vor, dass ein Klick auf die Produktanzeigen stets zu der Webseite der Händler führt. Mit der den Vergleichsdiensten auf diese Weise eröffneten Möglichkeit der Produktplatzierung geht – auch im Falle der Klägerin – eine Änderung ihres Geschäftsmodells einher (vgl. KomE, Rn. 439), was eine Ungleichbehandlung darstellt. Die konkurrierenden Vergleichsdienste können nämlich nur wie ein Händler Produkte in den Vergleichsdienst von Xxxx einstellen (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 351). Da die Bedeutung der sog. „von“-Links zur Webseite der Vergleichsdienste gegenüber den Produktbildern vernachlässigbar ist – Klicks auf die „von“-Links hätten nach dem nicht erheblich angegriffenen Vortrag der Klägerin in der Realität keine Bedeutung, da so gut wie kein Nutzer bzw. allenfalls 1 % der Nutzer darauf klicken würden –, ändern diese Links nichts daran, dass die Vergleichsdienste auf der allgemeinen Ergebnisseite nicht mehr als solche wahrgenommen werden und ihr Geschäftsmodell hier ändern müssten. Diese Auswirkungen treffen nur die Vergleichsdienste Dritter, nicht hingegen Xxxx Vergleichsdienst. Randnummer 177 Darauf, dass zum einen konkurrierende Vergleichsdienste auf ihrer eigenen Webseite weiterhin als solche tätig werden können und dass zum anderen ein Teil der Nutzer diese als solche kennen mag, kommt es – entgegen dem Vorbringen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung – nicht an. Denn auf der allgemeinen Ergebnisseite werden konkurrierende Vergleichsdienste im Falle von Produktsuchen nicht in gleicher Weise wie Xxxx Vergleichsdienst als solche wahrgenommen. Randnummer 178 [2.] Zweitens bietet Xxxx lediglich eine Integrierung anderer Vergleichsdienste in den eigenen Dienst an. Das EuG stellte fest, dass die konkurrierenden Vergleichsdienste, um Zugang zu den Shopping Units zu erhalten, Kunden des Vergleichsdienstes von Xxxx werden und darauf verzichten müssen, dessen unmittelbare Wettbewerber zu sein (vgl. EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17–, Rn. 351). Diese Feststellung trifft auch unter Berücksichtigung der behaupteten Abhilfemaßnahme und des Vortrags der Beklagten zur organisatorischen Trennung von Xxxx Shopping Europe zu. Denn auch die Umstrukturierung ändert nichts daran, dass konkurrierende Vergleichsdienste Kunden von Xxxx werden müssen und in der Sache nicht mit Xxxx Vergleichsdienst konkurrieren können. Maßgeblich ist nämlich der Begriff des Unternehmens i.S.v. Art. 102 AEUV (vgl. schon oben), nach dem im hier gegebenen Zusammenhang solche organisatorischen Trennungen unbeachtlich sind. Die organisatorische Umstrukturierung hat zudem auf die Wahrnehmung von Xxxx Vergleichsdienst keinen Einfluss. Daher verfängt ebenfalls das Argument nicht, dass Xxxx Vergleichsdienst nicht mehr als einheitlicher Dienst von Xxxx wahrgenommen würde. Randnummer 179 Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass Shopping Units vom EuGH als Teil der allgemeinen Ergebnisseite eingestuft worden sind. Tatsächlich hat der EuGH zwar hervorgehoben, dass diese „Boxen“ keine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darstellten (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 105, juris) und damit klargestellt, dass Xxxx nicht vorgeworfen worden sei, den Zugang zu dieser Einrichtung zu verweigern (EuGH, Urteil vom 10. September 2024 – C-48/22 P – Xxxx Shopping , Rn. 106, juris). Diese Ausführungen stehen aber nicht im Widerspruch zu der Bewertung der Kommission und des EuG, dass u.a. die Shopping Units als Teil des von Xxxx den Internetnutzern angebotenen Vergleichsdienstes angesehen werden (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 330; KomE, Rn. 420). Denn Shopping Units können ohne weiteres zum Vergleichsdienst von Xxxx gehören (EuG, Urteil vom 10. September 2021 – T-612/17 –, Rn. 331, 337), ohne eine separate Infrastruktur im Sinne einer eigenständigen Ergebnisseite darzustellen. Randnummer 180 [3.] Eine Gleichbehandlung folgt auch nicht daraus, dass Xxxx Vergleichsdienst denselben Kosten unterworfen wäre und demnach dieselben Verdienstmöglichkeiten wie konkurrierende Vergleichsdienste hätte. Randnummer 181 Denn Xxxx verdient bei jedem Klick in eine Shopping Unit, den Internetnutzer auf der allgemeinen Ergebnisseite infolge einer entsprechenden Suchanfrage tätigen. Zum einem kann Xxxx die Klicks monetarisieren, die auf Produktanzeigen erfolgen, die vom eigenen Vergleichsdienst stammen. Zum anderen zahlt jedes Unternehmen, das erfolgreich Produktanzeigen in den Shopping Units platziert, hierfür den gebotenen Preis im CPC-Modell an Xxxx. Der Gesamterlös wird für Xxxx lediglich konzernintern insofern anders verteilt, als im erstgenannten Fall Platzierungen von Xxxx Shopping Europe, welches nach dem Vortrag der Beklagten organisatorisch und buchhalterisch gesondert behandelt wird, ausgehen. In diesen Fällen muss – den Vortrag der Beklagten zum Zwecke der Argumentation als wahr unterstellt – Xxxx Shopping Europe selbst den gebotenen Preis im CPC-Modell an eine andere Einheit von Xxxx zahlen, womit ein Teil von Xxxx Erlösstrom von dritter Seite bei Xxxx Shopping Europe verbleibt und der übrige Teil an eine andere Einheit von Xxxx weiter fließt. Unabhängig davon, dass nach dem Vortrag der Beklagten Xxxx Shopping Europe dabei besonderen Anforderungen hinsichtlich des Gebotspreises unterworfen wurde und selbständig rentabel sein soll, ändert dies in der Gesamtbetrachtung nichts daran, dass Xxxx als Unternehmen im wettbewerbsrechtlichen Sinne mit jedem Klick in eine Shopping Unit Erlöse erzielt. Entsprechende Verdienstmöglichkeiten, die sich unmittelbar aus der Anzeige von Produktergebnissen auf der allgemeinen Ergebnisseite ergeben, bestehen für andere Vergleichsdienste nicht. Diese haben zusätzliche Kosten und können daher gegebenenfalls Einnahmen in Höhe der Differenz zwischen den eigenen Gebotspreisen gegenüber Xxxx einerseits und den mit ihren Vertragspartnern vereinbarten Preisen andererseits generieren, wenn es zu Klicks auf die über sie platzierten Produktanzeigen in den Shopping Units kommt. Hinzu kommen Einnahmen aus dem Traffic bei Klicks auf die „von“-Links, welche jedoch in der Gesamtschau nicht erheblich sind. Randnummer 182 [4.] Nach alledem kommt es auch nicht auf die beklagtenseits vorgetragenen technischen Änderungen (v.a. unterschiedliche Datenbanken, Abschaffung von Header-Links zu Xxxx Vergleichsdienst und differenzierte Anzeigenmöglichkeiten für Werbekunden) an. Denn auch dies ändert nichts an dem vorstehenden Befund zur Wahrnehmung auf der allgemeinen Ergebnisseite von Xxxx Vergleichsdienst einerseits und konkurrierenden Vergleichsdiensten andererseits, was zu der maßgeblichen Begünstigung zugunsten von Xxxx führt. Randnummer 183 (ccc) Anders als andere Suchergebnisse unterliegt die Shopping Unit keinen Herabstufungsalgorithmen. Infolgedessen werden konkurrierende Vergleichsdienste im Verhältnis zu dem Vergleichsdienst von Xxxx weiterhin herabgestuft. Randnummer 184 (ddd) Die Kammer ist davon überzeugt, dass aufgrund des fortdauernden Missbrauchs weiterhin Traffic von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite zu konkurrierenden Vergleichsdiensten verringert und Traffic zu Xxxx Vergleichsdienst erhöht wird. Auch insoweit liegen die von der Kommission festgestellten Umstände weiterhin vor, da sich an den objektiven Gegebenheiten – wie vorstehend aufgezeigt – nichts Wesentliches geändert hat. Randnummer 185 (eee) Dass die Kommission die Abhilfemaßnahme – nach dem Vortrag der Beklagten – nicht beanstandete bzw. gebilligt haben soll, steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Das Verhalten der Kommission außerhalb des kartellrechtlichen Prüfverfahrens entfaltet keine Bindungswirkung (vgl. Wirtz , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, VO (EG) 1/2003 Art. 16 Rn. 4) und ist daher für dieses Verfahren irrelevant. Randnummer 186 (
- d)Auch die Einführung der „detaillierten Produktansicht“ für Shopping Units im Jahr 2018 führt zu keiner abweichenden Betrachtung dahingehend, dass kein missbräuchliches Verhalten mehr vorliegen würde. Hierdurch wurden die Produktanzeigen in den Shopping Units sogar erweitert. Randnummer 187 bbb) Die Beklagte zu 2) haftet im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 21. Januar 2019 ebenso wie die Beklagte zu 1). Randnummer 188 Die vorstehenden Ausführungen unter aaa) gelten im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 nämlich im Ergebnis ebenso für die Beklagte zu 2). Aufgrund der unter
- b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV haftet die Beklagte zu 2) wie die Beklagte zu 1). Dies gilt auch mit Blick auf die Bindungswirkung des Kommissionsbeschlusses (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 26, juris). Randnummer 189 ccc) Ab dem 22. Januar 2019 haftet die Beklagte zu 2) jedenfalls bis zum 31. Dezember 2023 aufgrund ihrer Verantwortung für die maßgeblichen Dienste von Xxxx. Für diesen Zeitraum gelten die Ausführungen unter aaa) (3.) entsprechend fort. Randnummer 190 Die Einführung der „Comparison Listing Ads“ („CLA“), d.h. der direkten Links zu Vergleichsdiensten über den Reiter „Vergleichswebsites“ in den Shopping Units, im März 2019 ändert ebenfalls nichts an dem vorstehenden Befund. Denn nach wie vor wurden die Ergebnisse von Xxxx Vergleichsdienst in den Shopping Units bevorzugt präsentiert und positioniert, wovon konkurrierende Vergleichsdienste nicht in gleichbehandelnder Weise teilhatten. Randnummer 191 ddd) Die Beklagte zu 1) wiederum haftet im Zeitraum vom 22. Januar 2019 bis jedenfalls zum 31. Dezember 2023 aufgrund der unter
- b)dargestellten Haftung beider Beklagter als Teil von Xxxx als wirtschaftliche Einheit und damit Unternehmen i.S.v. Art. 102 AEUV. Randnummer 192
- c)Die Klägerin ist auch betroffen gemäß § 33 Abs. 1 S. 3 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33 Abs. 3 GWB 2017 / GWB 2023. Randnummer 193 Dies ist der Fall, wenn der Kläger als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Kartellrechtsverstoß beeinträchtigt ist. Dem Merkmal der Betroffenheit in diesem Sinn kommt bei der Prüfung des haftungsbegründenden Tatbestands eines kartellrechtlichen Schadensersatzanspruchs Bedeutung nur für die Frage zu, ob dem Anspruchsgegner ein wettbewerbsbeschränkendes Verhalten anzulasten ist, das geeignet ist, einen Schaden des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen (BGH, Urteil vom 28. Januar 2020 – KZR 24/17 – Schienenkartell II , Rn. 25, juris; OLG Celle, Urteil vom 12. August 2021 – 13 U 120/16 (Kart) – Spanplattenkartell , Rn. 93, juris). Randnummer 194 Dies steht für die Kammer vorliegend zur vollen Überzeugung fest, § 286 ZPO. Das missbräuchliche Verhalten, das im Kern zu einer Umleitung des Traffics von Xxxx allgemeiner Ergebnisseite mit Blick auf Xxxx Vergleichsdienst und konkurrierende Vergleichsdienste führt, ist ersichtlich geeignet, einen Schaden der Klägerin zu begründen. Sie bietet unbestritten einen Vergleichsdienst an und hat umfassend dargelegt, in welcher Weise sie durch den Missbrauch nachteilig in ihren wirtschaftlichen Interessen betroffen ist. Maßgeblich ist dabei, dass das Geschäftsmodell von Vergleichsdiensten auf der Monetarisierung von Klicks basiert, die Nutzer auf den Webseiten von Vergleichsdiensten tätigen und die sie zu den Webseiten von Händlern, Händlerplattformen etc. führen (sog. „Leadouts“). Die Anzahl der Leadouts wiederum hängt entscheidend von dem Traffic ab, der im ersten Schritt von den Webseiten der Internetsuchdienste zu den Webseiten der Vergleichsdienste generiert wird. Hiervon ausgehend hat die Kammer aufgrund der im Kommissionsbeschluss beschriebenen Mechanismen und Auswirkungen der Traffic-Umleitung (s. auch noch
- d)
- bb)aaa)) keinen Zweifel daran, dass die Eignung zur Schadensbegründung hinsichtlich der Klägerin gegeben ist. Verdeutlicht wird dies auch dadurch, dass die Klägerin mehrfach namentlich im Kommissionsbeschluss erwähnt wurde, ohne dass die Kommission sie gerade von ihren wesentlichen Ausführungen ausgenommen hätte. Randnummer 195 Die dagegen gerichteten Einwendungen der Beklagten, dass es Xxxx nicht darum gegangen sei, gegen Vergleichsdienste vorzugehen, und dass die Klägerin keinen kausalen Traffic-Verlust erlitten habe, verfangen vor diesem Hintergrund nicht. Die Frage der Betroffenheit hängt nicht von der Intention des marktbeherrschenden Unternehmens ab und ist unabhängig davon zu beurteilen, ob und in welcher Höhe ein ersatzfähiger Schaden der Klägerin festgestellt werden kann. Auch haben die Beklagten nicht substantiiert vorgetragen, aus welchen Gründen gerade die Klägerin von der Umlenkung des Traffics nicht betroffen und demzufolge im Kommissionsbeschluss ausgenommen gewesen sein sollte. Randnummer 196
- d)Die Beklagten haben auch schuldhaft, mindestens fahrlässig, gemäß § 33 Abs. 3 S. 1 GWB 2007 / GWB 2013 und § 33a Abs. 1 GWB 2017 / GWB 2021 gehandelt. Randnummer 197 aaa) Die Beklagte zu 1) hat im Zeitraum bis zum 21. Januar 2019 schuldhaft gehandelt. Randnummer 198 (1.) Für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 27. Juni 2017 folgt das Verschulden der Beklagten zu 1) aus der Bindungswirkung des an sie gerichteten Kommissionsbeschlusses und der sie bestätigenden Entscheidungen gemäß § 33b S. 1, 2 GWB 2017 / GWB 2023 bzw. § 33 Abs. 4 S. 1, 2 GWB 2007 / GWB 2013 sowie Art. 16 Abs. 1 S. 1 Kartellverfahrens-VO. Randnummer 199 (
- a)Die Kommission hat festgestellt, dass die Beklagte zu 1) und die Xxxx Inc. die in diesem Beschluss beschriebene Zuwiderhandlung vorsätzlich oder fahrlässig begangen haben (KomE, Rn. 722). Randnummer 200 (
- b)An diese Feststellung ist die Kammer gebunden. Randnummer 201 Im Grundsatz erstreckt sich die Bindungswirkung der GWB-Normen sowohl auf die tatsächliche als auch die rechtliche Bewertung durch die entscheidende Kartellbehörde ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 6 f.; Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 26). Sie umfasst sowohl die Feststellungen im Tenor als auch in den tragenden Gründen der kartellbehördlichen Entscheidung. Damit ist nach der Rechtsprechung des BGH keine enge Tatbestandswirkung gemeint, die allein an den Tenor einer Entscheidung anknüpft. Ein solches enges Verständnis wäre unvereinbar mit dem Zweck der Bestimmung, die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen Kartellrechtsverstößen zu erleichtern. Auch aus dem Zusammenhang der Gesetzesbegründung ergibt sich, dass der Gesetzgeber bei Einführung von § 33 Abs. 4 GWB keine enge Tatbestandswirkung im verwaltungsrechtlichen Sinn beabsichtigt hat. Danach bezieht sich die Tatbestandswirkung auf die Feststellung eines Kartellrechtsverstoßes, während alle weiteren Fragen, insbesondere zur Schadenskausalität und zur Schadensbezifferung, der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen. Die Bindungswirkung erfasst daher alle im vorangegangenen Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen, die den Lebenssachverhalt bilden, bezüglich dessen ein Kartellrechtsverstoß festgestellt wurde und die seine rechtliche Einordnung als Verstoß tragen (BGH, Urteil vom 12. Juli 2016 – KZR 25/14 – Lottoblock II , Rn. 12-14, juris; Urteil vom 29. November 2022 – KRZ 42/20 – Schlecker , Rn. 25, 92, juris). Mit anderen Worten: Die Bindungs- oder Feststellungswirkung erstreckt sich auf alle Feststellungen tatsächlicher und rechtlicher Natur, mit denen die Wettbewerbsbehörde einen Verstoß gegen das materielle Wettbewerbsrecht begründet. Darüber hinausgehende Beschreibungen und Erwägungen erfasst sie hingegen nicht (BGH, Urteil vom 23. September 2020 – KZR 35/19 – LKW-Kartell I , Rn. 24, juris; Urteil vom 13. April 2021 – KRZ 19/20 – LKW-Kartell II , Rn. 18, juris). In rechtlicher Hinsicht erstreckt sich die Bindungswirkung auf die Feststellung der Subsumierbarkeit der festgestellten Tatsachen unter Art. 102 AEUV ( Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 33b GWB Rn. 8). Randnummer 202 Aus Art. 16 Abs. 1 S. 1 KartellverfahrensVO ergibt sich im Ergebnis keine weitergehende Bindungswirkung (s. zu jener Bindungswirkung Franck , in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 33b GWB Rn. 13a). Randnummer 203 Davon ausgehend wird zwar z.T. vertreten, dass sich die Bindungswirkung nicht auf das Verschulden erstreckt. Demnach sei das Verschulden Voraussetzung einer bußgeldrechtlichen Verantwortlichkeit nach § 81 Abs. 1 GWB, nicht aber eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV (s. Scheffler , NZKart 2015, 223 [225]; Lübbig , in: MüKo Wettbewerbsrecht, 4