Zulässigkeit der Veröffentlichung eines Fotos des Anwesens einer Sängerin; Eingriff in die Privatsphäre durch Veröffentlichung eines Fotos; äußerungsrechtliche Bewertung der Berichterstattung Leitsatz
(2)Nach diesen Grundsätzen überwiegt das Interesse der Klägerin am Schutz ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts das Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit. Randnummer 39 Zwar wird mit der Veröffentlichung des Fotos des Anwesens ein nicht unerhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit befriedigt. Die Klägerin ist zwar keine Politikerin, sie gehört aber als bekannte Sängerin zu den Personen des öffentlichen Lebens, aufgrund deren Leitbild- und Kontrastfunktion Berichte über ihr Alltags- und Privatleben zur öffentlichen Meinungsbildung beitragen können. Dabei besteht auch ein gewisser Informationsgehalt des Fotos, jedenfalls unter Berücksichtigung der Wortberichterstattung. Denn der streitgegenständliche Artikel enthält eine Beschreibung der aufgrund einer in der Berichterstattung thematisierten Einbruchserie möglicherweise beeinträchtigten Lebensgewohnheiten und Wohnverhältnisse der prominenten Klägerin am X-see. Randnummer 40 Auch gewährt das Foto keine tieferen Einblicke in die Lebensgewohnheiten der Klägerin. Es zeigt lediglich Teile der Fassade des Hauptgebäudes und einen Teil der Außenanlagen. Es sind auch keine privaten Ausstattungsgegenstände der Bewohner oder gar Personen zu sehen. Das Foto zeigt auch nicht den derzeitigen Zustand des Anwesens, da sich jedenfalls die Außenanlagen auf dem Foto noch im Bau befinden. Randnummer 41 Trotzdem ist die Wahrscheinlichkeit von Zufallsfunden angesichts der Architektur des Hauptgebäudes hoch, zumal das Anwesen in einer touristischen Gegend und nicht in einer „gated community“ liegt. Das Anwesen ist für Neugierige ohne Weiteres erreichbar und nicht nur im Überflug per Drohne, Montgolfière, Helikopter oder Flugzeug einsehbar. Zwar hat die Klägerin nicht dargetan und es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sie aufgrund der Veröffentlichung des Fotos in der Nutzung ihres Anwesens tatsächlich gestört wurde und dass gerade die streitgegenständliche Berichterstattung konkrete negative Auswirkungen nach sich gezogen hat. Jedoch ist es aufgrund von ähnlicher Presseberichterstattung über die Klägerin und ihr Anwesen in der Vergangenheit bereits zu erhöhtem Publikumsverkehr gekommen. Es besteht daher eine konkrete Gefahr, dass die anhaltende Veröffentlichung von Fotos des Anwesens der Klägerin eine Zunahme des Publikumsverkehrs mit sich bringt, selbst wenn nur solche Leser das Anwesen der Klägerin aufsuchen, die sich aus anderen Gründen ohnehin bereits in der Nähe befinden. Randnummer 42 Dabei erleichtert die Veröffentlichung des Fotos im Zusammenspiel mit der begleitenden Wortberichterstattung auch die Auffindbarkeit des Anwesens, da es sich unter Berücksichtigung aller in dem streitgegenständlichen Artikel enthaltenen Informationen um ein Anwesen am X-see in Wassernähe oder gar mit Seezugang handeln muss. Zudem zeigt das Foto die Architektur des Gebäudes, die über einen hohen Wiedererkennungswert verfügt. Anwesen und Gebäude sind deshalb vor Ort einfach auffindbar, weil sich die Suche auf vergleichsweise wenige Gebäude beschränken und die Suche unter anderem auch vom öffentlich zugänglichen X-see aus erfolgen kann. Randnummer 43
- Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 579,17 Euro aus § 823 Abs. 1 BGB und §§ 670, 677, 683 Satz 1 BGB. Randnummer 44 Zu den zu ersetzenden Schäden (§ 823 Abs. 1 BGB) und Aufwendungen (§ 670 BGB) gehören auch die durch die Rechtsverfolgung und Durchsetzung entstandenen Kosten, insbesondere Anwaltskosten, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, also erforderlich waren (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 04.12.2007 - VI ZR 277/06, GRUR 2008, 367, 368). Voraussetzung hierfür ist zum einen, dass der Anspruchsteller im Innenverhältnis zu dem für ihn tätigen Rechtsanwalt zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist und dass diese Kosten zum anderen im Außenverhältnis ganz oder teilweise vom Schädiger zu erstatten sind (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O., m.w.N.). Zu der Frage, ob ein Anspruchsteller im Innenverhältnis zur Zahlung der in Rechnung gestellten Kosten verpflichtet ist, muss das Gericht, das über den Kostenerstattungsanspruch entscheidet, Feststellungen zum Inhalt des Auftrages und seiner Abrechnung treffen (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2019 - VI ZR 402/17, GRUR 2019, 763, Rn. 10). Insbesondere hat das Gericht zu klären, ob zwischen der Klägerin und ihrem Rechtsanwalt Vereinbarungen über die Abrechnungsmodalitäten getroffen worden sind. Zu einem schlüssigen Vortrag des darlegungsbelasteten Anspruchstellers gehört daher auch die Darlegung, ob nach den gesetzlichen Gebühren abgerechnet oder ob Abweichendes vereinbart worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.2007, a.a.O.). Randnummer 45 Gemessen daran hat die Klägerin ihrer Darlegungslast genügt. Denn sie hat hinreichend zur Beauftragung ihres Prozessbevollmächtigten sowie zur Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren vorgetragen. Randnummer 46 Die Höhe der dargelegten Gebühren ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie richtet sich nach dem Gegenstandswert des Hauptsacheverfahrens, da die Abmahnung - jedenfalls in äußerungsrechtlichen Streitigkeiten - darauf abzielt, vom Gegner eine endgültige Unterlassung zu verlangen und durchzusetzen (vgl. Kammer, Urteil vom 03.09.2019 - 27 S 16/17 , juris Rn. 63 , Beschluss vom 14.10.2025 - 27 S 8/25 , BeckRS 2025, 33457, Rn. 5 m.w.N.). Mit der Abmahnung soll nicht nur lediglich eine vorläufige Regelung erreicht werden, sondern endgültig der materiell-rechtliche Anspruch in der Hauptsache durchgesetzt werden. Gibt der Gegner die strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, so ist damit der Hauptsacheanspruch anerkannt und endgültig geregelt (vgl. KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 27 W 123/08, BeckRS 2008, 23398; Urteil vom 15.11.2010 - 10 U 28/10, BeckRS 2016, 1784). Randnummer 47
- Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1 BGB analog ab dem 12.11.
- Randnummer 48
- Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 3, 91 Abs. 1 Satz 1, 709 Satz 1 und 2 ZPO, 48 Abs. 1 GKG. Randnummer 49
- Ein Schriftsatznachlass gemäß § 283 ZPO auf den erstmals in der mündlichen Verhandlung eingebrachten Hilfsantrag der Klägerin war der Beklagten nicht zu gewähren. Dabei kann dahinstehen, ob § 283 ZPO auf neue Anträge überhaupt anwendbar ist (vgl. dazu Bacher, in: BeckOK ZPO, § 283 ZPO,
- Edition, Stand: 01.09.2025, § 283 ZPO Rn. 2.1 m.w.N.). Denn zu Vorbringen, das vom Gericht als unerheblich angesehen wird, bedarf es keines Schriftsatzrechts (Bacher, a.a.O., Rn. 6 m.w.N.). So liegt der Fall hier. Denn auf den Hilfsantrag kam es wegen der Zulässigkeit und Begründetheit des Hauptantrags nicht entscheidungserheblich an. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001628444