VerfGH Berlin: Erfolgreicher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - Verpflichtung des Landes Berlin zur Neufassung der amtlichen Kostenschätzung für das Volksbegehren "Berlin Werbefrei" - Sondervotum Orientierungssatz 1a. Gem § 55 Abs 3 iVm § 42a VerfGHG (RIS: VGHG BE) kann der VerfGH vor Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden kann. (Rn.21) 1b. Das Einspruchsverfahren ist ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle. Zur Vermeidung einer späteren Ungültigerklärung des Abstimmungsergebnisses kann nach § 55 Abs 3 iVm § 42a VGHG BE auf jeder Stufe des Verfahrens eine Überprüfung von Verstößen erfolgen, die im Rahmen eines Einspruchs nach § 41 AbstG (RIS: VAbstG BE) gerügt werden können. (Rn.22) 2. Hier: 2a. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Die amtliche Kostenschätzung des Landes Berlin für das Volksbegehren „Berlin Werbefrei“ beinhaltet einen Verstoß, dessentwegen zu erwarten ist, dass die Feststellung des Landeswahlleiters nach § 25 Abs 2 VAbstG BE für ungültig erklärt werden kann. (Rn.20) (Rn.23) 2b. Die prognostizierten Mindereinnahmen der privaten Werbewirtschaft sind weder zulässiger Bestandteil einer amtlichen Kostenschätzung nach § 15 Abs 1 VAbstG BE noch haushaltsrelevante Kosten. Es ist auch nicht auszuschließen, dass der Verstoß Einfluss auf die Entscheidung der Abstimmungsberechtigten über die Unterschriftenleistung hat. (Rn.24) (Rn.25) (Rn.26) 3. Sondervotum Vizepräsident Retzlaff und Richter Burholt: 3a. Für eine inhaltliche Änderung der amtlichen Kostenschätzung im Wege der einstweiligen Anordnung bestehe kein Anlass. Bei zutreffender Anwendung des Abstimmungsgesetzes sei nicht zu erwarten, dass die Feststellung der Gesamtzahl der Unterstützungserklärungen durch den Landeswahlleiter ( § 25 Abs 2 VAbstG BE ) für ungültig erklärt werde, wenn die Kostenschätzung des Antragsgegners in ihrer aktuellen Fassung in die amtlichen Informationen über das Volksbegehren aufgenommen werde ( §§ 18 Abs 2 Nr 3, 22 Abs 3 Nr 2 VAbstG BE ). Außerdem werde der ohnehin schon beträchtliche Verwaltungsaufwand, der durch ein Volksbegehren ausgelöst werde, ohne Not weiter erhöht. (Rn.31) (Rn.35) 3b. Es erscheine insbesondere unproblematisch, dass die Senatsverwaltung in ihrer Kostenschätzung „Mindereinnahmen in der Werbewirtschaft“ berücksichtigt habe (wird ausgeführt). (Rn.40) Tenor 1, Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die amtliche Kostenschätzung für das Volksbegehren „Berlin Werbefrei“ unter Be-achtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin neu zu fassen. 2. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 3. Das Land Berlin hat der Antragstellerin die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin ist die Trägerin des Volksbegehrens „Berlin Werbefrei“, die das Ziel verfolgt, in Berlin die Art und Menge der Außenwerbung, insbesondere solche mittels elektronischer Anzeigetafeln, im öffentlichen Raum erheblich zu reduzieren und zu regulieren. Zu diesem Zweck soll das Gesetz zur Regulierung von Werbung im öffentlichen Raum und in öffentlichen Einrichtungen - Werberegulierungsgesetz - erlassen werden, welches, teilweise nach Ablauf von Übergangsfristen, weitgehende Einschränkungen im Bereich der Außenwerbung vorsieht. Randnummer 2 Auf entsprechenden Antrag nach § 15 Abs. 1 des Gesetzes über Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid - AbstG - erstellte der Antragsgegner am 10. November 2017 eine erste Fassung der streitgegenständlichen amtlichen Kostenschätzung mit dem Inhalt, dass das Volksbegehren zu geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von etwa 260 Millionen Euro jährlich führen würde, sich zusammen setzend aus 81 Millionen Euro bei Senatsverwaltungen und Bezirken, 177 Millionen Euro in der privaten Werbewirtschaft und 140.000 Euro bei der Berliner Immobilienmanagement GmbH (BIM). Nicht zu beziffern seien entgangene Umsatzsteuerbeträge, finanzielle Auswirkungen des Wegfalls von Arbeitsplätzen (z.B. Steuern, Sozialaus- und -abgaben) und etwaige Schadensersatzansprüche, soweit der Gesetzentwurf den Bestandsschutz aufhebe. Randnummer 3 Auf die Gegenvorstellung der Antragstellerin passte der Antragsgegner am 12. Januar 2018 die amtliche Kostenschätzung dahingehend an, dass die Mindereinnahmen auf 208 Millionen Euro geschätzt wurden; 31 Millionen Euro bei Senatsverwaltungen und Bezirken und 177 Millionen Euro in der Werbewirtschaft. Randnummer 4 Am 13. Juli 2018 stellte die Antragstellerin den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens gemäß Artikel 62 der Verfassung von Berlin - VvB - i. V. m. § 14 AbstG . Randnummer 5 Am 13. August 2025 legte der Senat von Berlin dem Abgeordnetenhaus von Berlin den Antrag auf Einleitung des Volksbegehrens über das Werberegulierungsgesetz zur Beratung vor. Randnummer 6 Nach einer Änderung des Wortlautes des Volksbegehrens passte der Antragsgegner die Kostenschätzung am 23. Oktober 2025 erneut an. Nunmehr wurden die jährlichen Mindereinnahmen auf etwas mehr als 300 Millionen Euro bis 325 Millionen Euro geschätzt, die sich aus 49 Millionen Euro bei Senatsverwaltungen und Bezirken sowie 251 Millionen bis 276 Millionen in der Werbewirtschaft zusammensetzen. Randnummer 7 Am 14. November 2025 beantragte die Antragstellerin eine erneute Korrektur dieser amtlichen Kostenschätzung. Daraufhin korrigierte der Antragsgegner mit Schreiben vom 28. November 2025 die amtliche Kostenschätzung wie folgt: Randnummer 8 „Das Volksbegehren führt jährlich zu geschätzten Mindereinnahmen in Höhe von etwas mehr als 299,5 Millionen Euro bis 325 Millionen Euro, die sich wie folgt zusammensetzen: 48,5 Millionen Euro bei Senatsverwaltungen und Bezirken und 251 Millionen bis 276 Millionen in der Werbewirtschaft. Nicht zu beziffern sind die jährlich zu erwartenden entgehenden Umsatzsteuerbeiträge, die finanziellen Auswirkungen des Wegfalls von Arbeitsplätzen (u.a. Steuern, Sozialausgaben und -abgaben), die möglichen Schadensersatzansprüche und die Kosten des erhöhten Personalaufwands zur Umsetzung des Werberegulierungsgesetzes.“ Randnummer 9 Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung vom 3. Dezember 2025. Randnummer 10 In der Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 4. Dezember 2025 folgte das Abgeordnetenhaus der Empfehlung des Senats und nahm den Gesetzentwurf nicht an. Randnummer 11 Die Antragstellerin ist der Ansicht, dass die amtliche Kostenschätzung rechtswidrig sei, da sie die stimmberechtigten Bürger falsch informiere und gegen das Gebot der Neutralität verstoße. Die Kostenschätzung beruhe auf fehlerhaften Annahmen und enthalte unzulässige Positionen, was dazu führen könne, dass Bürger von der Unterstützung des Volksbegehrens abgehalten würden. Randnummer 12 Im Einzelnen hätten insbesondere die prognostizierten Mindereinnahmen der Werbewirtschaft nicht in die amtliche Kostenschätzung aufgenommen werden dürfen, da die amtliche Kostenschätzung nur Auswirkungen auf den Landes- oder Gemeindehaushalt abbilden dürfe. Die prognostizierten Mindereinnahmen würden zudem auf ungeprüften Angaben eines Lobbyverbandes beruhen und andere Marktanalysen, die nur etwa halb so hohe Umsätze der Werbewirtschaft ausweisen würden, nicht berücksichtigen. Ferner sei die Darstellung von sofortigen „jährlichen“ Mindereinnahmen unzutreffend, da der Gesetzesentwurf eine fünfjährige Übergangsfrist vorsehe. Bezüglich der prognostizierten Mindereinnahmen des Landesbetriebs der Berliner Verkehrsbetriebe sei die Aufnahme in die Prognose u.a. deswegen fraglich, da Mindereinnahmen nicht unmittelbar den Landeshaushalt beträfen. Die angesetzten Mindereinnahmen der Messe Berlin seien teilweise unzutreffend, da sie Erlöse aus Werbeflächen auf dem Messegelände beinhalten würden, die vom Verbot nicht betroffen seien. Randnummer 13 Weiter seien die Aussagen des Antragsgegners zu entgehenden Steuereinnahmen, Arbeitsplatzverlusten und Schadensersatzansprüchen spekulativ und einseitig, da positive Effekte wie der Erhalt von Arbeitsplätzen in Druckereien sowie Gesundheits- und Umweltvorteile nicht beachtet würden. Die Behauptung eines erhöhten Personalaufwands zur Umsetzung des Gesetzes widerspräche den Rückmeldungen der meisten Bezirksämter, die von einer Kostenneutralität oder sogar einer Entlastung durch Ressourcen-Einsparung ausgingen; zudem würden anfallende Verwaltungskosten teilweise durch Bearbeitungsgebühren ausgeglichen. Schließlich würden bestehende vertragliche Regelungen und die Übergangsfristen Schadensersatzansprüche weitgehend ausschließen. Randnummer 14 Die Antragstellerin beantragt, Randnummer 15 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die amtliche Kostenschätzung für das Volksbegehren „Berlin Werbefrei“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin neuzufassen. Randnummer 16 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 17 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Randnummer 18 Er ist der Ansicht, der Antrag sei bereits nicht statthaft, da eine Rüge der amtlichen Kostenschätzung nach Durchführung der Unterschriftensammlung als sog. erster Stufe des Volksbegehrens nicht mehr möglich sei. Jedenfalls sei der Antrag unbegründet. Die Anwendung eines weiten Kostenbegriffs bei der amtlichen Kostenschätzung ergebe sich aus einer Auslegung des § 15 AbstG ; die von der Antragstellerin zitierte Rechtsprechung widerspreche dem nicht. Vorliegend komme zudem nicht das Neutralitätsgebot, sondern das Sachlichkeitsgebot zur Anwendung, da die amtliche Kostenschätzung Mittel zur Austragung des Meinungskampfes sei und die Antragstellerin eine Gegenvorstellung hierzu einreichen könne. Schließlich habe die Antragstellerin einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nicht hinreichend dargelegt; insbesondere erfasse die Statistik von Nielsen Media Bruttoumsätze, wohingegen die von der Antragstellerin genannten Studien von Nettoumsätzen ausgehen würden, so dass aus einem direkten Vergleich der Umsätze nicht auf eine Fehlerhaftigkeit der Studie von Nielsen Media geschlossen werden dürfe. Randnummer 19 Dem Landeswahlleiter ist Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden. II. Randnummer 20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet. Randnummer 21 1. Gemäß § 55 Abs. 3 i. V. m. § 42a des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - kann der Verfassungsgerichtshof vor Durchführung eines Volksbegehrens eine Entscheidung durch einstweilige Anordnung treffen, wenn wegen des geltend gemachten Verstoßes zu erwarten ist, dass das Volksbegehren ganz oder teilweise für ungültig erklärt und der Verstoß noch vor dem Volksbegehren beseitigt werden kann. Randnummer 22 Entgegen der Auffassung des Antragsgegners ist der Antrag statthaft, denn das Einspruchsverfahren ist ein Verfahren der objektiven Rechtskontrolle. Zur Vermeidung einer späteren Ungültigerklärung des Abstimmungsergebnisses kann nach § 55 Abs. 3 i. V. m. § 42a VerfGHG auf jeder Stufe des Verfahrens eine Überprüfung von Verstößen erfolgen, die im Rahmen eines Einspruchs nach § 41 AbstG gerügt werden können. Randnummer 23 2. Die amtliche Kostenschätzung in der Fassung vom 28. November 2025 beinhaltet einen Verstoß, dessentwegen zu erwarten ist, dass die Feststellung des Landeswahlleiters nach § 25 Abs. 2 AbstG für ungültig erklärt werden kann. Randnummer 24
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.