Verfahrensgang vorgehend LG Berlin, 22. Januar 2021, 59 O 50/20, Urteil nachgehend KG Berlin 27. Zivilsenat, 22. März 2022, 27 U 16/21, Beschluss nachgehend BGH, 10. Dezember 2025, VIa ZR 545/22, Aufh
§ 263Abs. 1 St
GB Randnummer 38 Der Klägerin steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verwirklichung des Betrugstatbestandes gemäß § 823 Abs.
§ 263St
GB zu. Randnummer 39 Es fehlt bereits an der im Rahmen eines Betrugs erforderlichen Stoffgleichheit zwischen dem von dem Opfer erlittenen Vermögensschaden und dem – nach dem Vortrag der Klägerin – von dem Täter erstrebten rechtswidrigen Vermögensvorteil. Denn es besteht keine Stoffgleichheit etwaiger Vermögenseinbußen der Klägerin mit den denkbaren Vermögensvorteilen, die ein verfassungsmäßiger Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) für sich oder einen Dritten erstrebt haben könnte (BGH, Urteil vom 30.7.2020 – VI ZR 5/20 –, Rn. 24, juris). Randnummer 40 3) Anspruch aus § 823 Abs.
§§ 6Abs.
1, 27 Abs. 1 EG – FGV Randnummer 41 Das Landgericht hat zu Recht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus § 823 Abs. 2, 31 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 der Richtlinie 2007/46/EG in Verbindung mit §§ 4, 6 Abs. 1, 25, 27 EG–FGV verneint. Randnummer 42 Die genannten Vorschriften beabsichtigen nicht den Schutz eines Fahrzeugkäufers vor der Eingehung einer ungewollten Verbindlichkeit und sind daher keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB (BGH, Urteil vom 25.5.2020 – VI ZR 252/19 –, Rn. 76 juris). III. Randnummer 43 Der Klägerin wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Rücknahme der Berufung sich die allgemeine Verfahrensgebühr von 4,0 auf 2,0 ermäßigt. Dies würde zu einer Ersparnis von 2,0 x 371,- EUR = 742,- EUR führen. Randnummer 44 Der Klägerin wird weiterhin vorsorglich darauf hingewiesen, dass die übliche Frist zur Stellungnahme nach §§ 522, 525, 277 Abs. 3 ZPO zwei Wochen beträgt (vgl. hierzu auch Zöller/Heßler, ZPO,
- Aufl., § 522 Rn. 34; Stein/Jonas/Althammer, ZPO,
- Aufl. 2013, § 522 Rn. 61; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher,
- Aufl. 2016, § 522 Rn. 27, der sogar ausspricht, dass die Frist nicht überschritten werden sollte; Fellner, MDR 2017, 435). Randnummer 45 Der Senat hat die Frist von vornherein mit einem Monat großzügiger bemessen. Das soll der Partei eine hinreichende Überlegungsfrist gewährleisten und Fristverlängerungsgesuche überflüssig machen. Randnummer 46 Fristverlängerungen sind deshalb auf absolute Ausnahmefälle beschränkt, weil sie in der ersten Fristsetzung bereits berücksichtigt sind (vgl. hierzu OLG Rostock, Beschl. v.
- Mai 2003 - 6 U 43/03, OLGR 2004, 127; vgl. zur Begründung des Verlängerungsgesuches auch BVerwG, NJW 2008, 3303). Nicht prüffähige, pauschale Behauptungen würden ohnehin nicht genügen (OLG München, MDR 2017, 483; OLG Köln, MDR 2014, 299). Es wären deshalb für ein etwaiges Fristverlängerungsgesuch erhebliche Gründe in prüffähiger Form glaubhaft zu machen, die eine notwendige Fristverlängerung begründen. Dazu würde u.a. die Darlegung gehören, welche Schritte unverzüglich eingeleitet worden sind, um eine fristgerechte Stellungnahme sicherzustellen (OLG Dresden, Beschluss vom 31.01.2018 – 4 U 750/17, Rn.1, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom
- September 2017 - 5 U 427/17 -, Rn. 41, juris). Randnummer 47 Der Senat folgt weiterhin dem OLG Rostock, der in seinem Beschluss vom 30.04.2008 zu 1 U 136/07 überzeugend ausgeführt hat, dass der Rechtsgedanke des § 520 Abs.2 Satz 2 ZPO analog auf das Fristverlängerungsverfahren zur Stellungnahme auf den gerichtlichen Hinweis nach § 522 Abs.2 Satz 2 ZPO anwendbar ist, wonach es für die (weitere) Fristverlängerung der Einwilligung des Gegners bedarf (wobei die Zustimmung des Gegners mit dem Antrag auf Fristverlängerung vorzulegen ist). Hierfür spricht, dass die Maßstäbe für eine Fristverlängerung gemäß § 225 ZPO die der Verlängerung einer Berufungsbegründungsfrist sind (Gerken in Wieczorek/Schütze, ZPO,
- Aufl., Rdn.81 zu § 522; Doukoff, Zivilrechtliche Berufung, 6.Aufl., 2018, Rd.1290 m.w.N.). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001628801