zahlung von Arbeitslosengeld und Witwenrente - Verteilung einmaliger Einnahmen - Verteilzeitraum - vorzeitiger Verbrauch der einmaligen Einnahmen - Leistungserbringung als Zuschuss oder als Darlehen - Regelung des § 24 Abs 4 S 2 SGB 2 - Rechtsfolgenverweisung - Ermessen des Grundsicherungsträgers - Ermessensreduktion - Wunschrecht - Angemessenheit des Wunsches Leitsatz
zahlung auf den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin i.H.v. 2.624,84 Euro für die Zeit vom
zahlung anrechnete. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung im Monat des Zuflusses, sei die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen. Die Aufhebung beruhe auf § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Die Bewilligung sei mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 2021 (W 1306/21) zurück. Die
zahlung von Arbeitslosengeld im März 2021 sei
3 SGB II ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen, weil für den Monat des Zuflusses Leistungen bereits ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden seien und für den Folgemonat April durch Anrechnung der gesamten
zahlung der Anspruch vollständig entfallen wäre. Die Versicherungspauschale sei bereits von der Witwenrente abgezogen worden. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am
zahlung an. Im Laufe des Widerspruchsverfahrens gewährte sie der Klägerin mit Änderungsbescheid vom
zahlung von Arbeitslosengeld sei ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen; die Versicherungspauschale sei bereits von der Witwenrente abgezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am
2 Sätze 1 und 2 sei nicht erkennbar. Das öffentliche Interesse an der Rücknahme überwiege das Vertrauen der Klägerin in den Bestand des Verwaltungsaktes. Die Entscheidung sei außerdem wegen Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der Rechtswidrigkeit zurückzunehmen (§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II i.V.m. § 330 Abs. 2 SGB III i.V.m. § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SGB X). Die fehlerhafte Bewilligung sei der Klägerin bekannt. Sie hätte erkennen können, dass ihr Leistungen in dieser Höhe nicht zugestanden hätten. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens erließ die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juni 2021 den für April 2021 gleichlautenden Bescheid zur Rücknahme, Erstattung und Zahlungsaufforderung vom 26. August 2021. Den Widerspruch wies sie sodann mit Widerspruchsbescheid vom 31. August 2021 (W 1450/21) zurück. Die Aufhebung stütze sie nunmehr auf § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X. Die
zahlung von Arbeitslosengeld sei ab April 2021 monatlich zu einem Sechstel als Einkommen anzurechnen, abzüglich der Versicherungspauschale von 30 Euro. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Bescheide Bezug genommen. Die dagegen am
zahlung verbraucht, weshalb diese nicht fiktiv als Einkommen angerechnet werden könnten. Randnummer 14 Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt, Randnummer 15
dem SGB II in Höhe von 437,47 Euro zu gewähren, Randnummer 16
dem SGB II in Höhe von 713,63 Euro monatlich zu gewähren, Randnummer 17
dem SGB II in Höhe von 217,04 Euro zu gewähren. Es hat die Beklagte unter Abänderung des Bewilligungsbescheids vom
dem SGB II in Höhe von monatlich 437,47 Euro zu gewähren. Es hat den Bescheid vom
zahlung aus dem März 2021 als Einkommen anzurechnen, so dass der Leistungsanspruch der Klägerin im Ergebnis jeweils höher sei, als in den angefochtenen Bescheiden berücksichtigt. Randnummer 21 Die Arbeitslosengeld-Zahlung im März 2021 stelle zwar eine als
zahlung zufließende Einnahme dar, die ab April 2021 zu je einem Sechstel zu berücksichtigen wäre. Mangels faktischer Verfügbarkeit ab April 2021 könne die Einnahme aber im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Das Gericht orientiere sich dabei an der Rechtsprechung des BSG, wonach eine bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendete Zahlung nicht mehr geeignet sei, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 28). Ein abweichendes Ausgabeverhalten laufe dem Grundsatz der Eigenverantwortung vor Inanspruchnahme der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zuwider (BSG, a.a.O., Rn. 31). Konsequenzen habe dies aber zur gerichtlichen Überzeugung auch
Inkrafttreten von § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht dahingehend, dass Leistungsberechtigten bei einem vorzeitigen Verbrauch der Einmalzahlung, selbst wenn dieser mutwillig erfolgt sein sollte, in den folgenden bis zu sechs Monaten ein tatsächlich nicht (mehr) vorhandenes Einkommen entgegengehalten werden könnte; es bleibe insoweit vielmehr bei einer ggf. eigenständig festzustellenden Ersatzpflicht
Zwar könne seit 2017
4 Satz 2 SGB II eine darlehensweise Leistungserbringung erfolgen, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen
3 SGB II vorzeitig verbraucht hätten. Wenn dies aber nicht erfolge, also im Bedarfszeitraum selbst keine darlehensweisen Leistungen zur Verfügung gestanden hätten, könne
Sinn und Zweck der Regelungen keine Anrechnung von fiktivem Einkommen erfolgen. Denn maßgeblich bleibe die reale Bedarfsdeckung im jeweiligen Monat. Randnummer 22 Zur gerichtlichen Überzeugung sei es der Klägerin ab April 2021 nicht möglich gewesen, ihre Bedarfe durch die Einmalzahlung zu decken, denn sie habe sie bereits im März 2021 verwendet, um ein Privatdarlehen zu begleichen. Das ergebe sich aus der schriftlichen Erklärung des geschiedenen Ehemanns der Klägerin, den eigenen Angaben der Klägerin im Erörterungstermin vom
zahlung der Witwenrente habe sie verbraucht. Sie habe viel zu wenig Geld für ihre Enkelin gehabt, weil sie für diese erst mit erheblicher Verzögerung Sozialhilfe erhalten habe. Randnummer 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird gemäß §§ 153 Abs. 1, 136 Abs. 2 SGG Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichtsakten und der Aktenauszüge der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 31 1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist fristgerecht eingelegt und auch statthaft. Der Beschwerdegrenzwert
1 Satz 1 Nr. 1 SGG wird überschritten. Die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln unter Berücksichtigung des Klagebegehrens ist bei Anwendung des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG hinsichtlich jedes selbständigen prozessualen Anspruchs gesondert zu betrachten. Dies gilt auch bei einer Verbindung von Verfahren (§ 113 SGG) und in Fallgestaltungen, in denen innerhalb eines Klageverfahrens mehrere prozessuale Ansprüche („teilbare Streitgegenstände“) im Wege der objektiven Klagehäufung (§ 56 SGG) geltend gemacht werden (BSG, Urteil vom 30.06.2021, B 4 AS 70/20 R, Rn. 15 m.w.N.). Zwar sind die zur Überprüfung gestellten Ansprüche auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
der rechtlichen Ausgangslage im Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Bewilligungsabschnitte bezogen (BSG ebd. Rn. 19); jedoch sind – in Abweichung von der gesonderten Betrachtung der Statthaftigkeit der Berufung bei „teilbaren Streitgegenständen“
1 Satz 2 SGG – bei der Ermittlung des Beschwerdewertes
1 Satz 1 Nr. 1 SGG mehrere in einer Klage geltend gemachte prozessuale Ansprüche zusammenzurechnen. Insofern hat das BSG mit Bezug auf den maßgebenden Begriff des Beschwerdewertes über § 202 SGG auf § 5 ZPO zurückgegriffen (BSG ebd. m.w.N.). Randnummer 32 Im vorliegenden Fall ergibt die Zusammenrechnung der Beschwerdewerte der verschiedenen Streitgegenstände ein Überschreiten des Grenzwertes von 750,00 Euro. Unbeachtlich ist in diesem Zusammenhang, dass es um Streitgegenstände aus zwei verschiedenen Bewilligungszeiträumen geht, weil es im vorliegenden Fall nicht um die Statthaftigkeit
1 Satz 2 SGG geht, für den mehrere Bewilligungszeiträume nicht addiert werden sollen (BSG ebd. Rn. 26), zumal der betroffene Gesamtzeitraum zwölf Monate nicht übersteigt. Randnummer 33 Gegenstände des Rechtsstreites sind nunmehr
dem angenommenen Teilanerkenntnis zwei Bescheide mit unterschiedlichen Regelungsgehalten. Für den Monat April 2021 ist der Bescheid vom
2 Satz 3 SGB X, der eine rückwirkende Aufhebung erlauben würde, da sich die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung der Beklagten angesichts der konkreten Abläufe der Klägerin nicht aufdrängen musste. Insofern hat die Beklagte auch keine Regelung getroffen. Randnummer 37 Ein formeller Fehler lässt sich nicht feststellen, weil der angefochtene Bescheid eine hinreichende Begründung enthielt und eine Anhörung wegen § 24 Abs. 2 Nr. 5 SGB X gerade für den Anwendungsbereich von § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X entbehrlich ist. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für eine Aufhebung
dieser Vorschrift sind erfüllt.
1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 SGB X gilt, dass, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben ist. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde. Wegen § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II gilt auch § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III, wonach der Verwaltungsakt mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben ist, wenn die in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X genannten Voraussetzungen für die Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorliegen, also die Aufhebung zwingend zu erfolgen hat. Randnummer 39 Bei dem Bescheid vom 8. Januar 2021 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 2. und 18. Februar 2021 handelte es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, weil er für mehrere Monate sich wiederholende Auszahlungsansprüche regelte. Eine Änderung in den wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen liegt mit dem Zufluss der
zahlung des Arbeitslosengeldes vor, weil im Zeitpunkt des Zuflusses unter Berücksichtigung desselben die erfolgte Bewilligung so nicht mehr hätte ergehen dürfen. Randnummer 40 Maßgeblich dafür sind §§ 19 Abs. 1 Satz 1, 7 Abs. 1 Satz 1, 9 Abs. 1 und 11 Abs. 3 SGB II in der Fassung der Bekanntmachung vom
dem SGB II. Für den Monat April 2021 reduzierte sich jedoch der bewilligte Anspruch auf Arbeitslosengeld II hinsichtlich seiner Höhe. Randnummer 42 Die Klägerin war erwerbsfähige Leistungsberechtigte.
1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen
diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze
Lebensjahr) noch nicht erreicht haben (Nr. 1), erwerbsfähig sind (Nr. 2), hilfebedürftig sind (Nr. 3) und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr. 4) (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Randnummer 43 Diese Voraussetzungen erfüllte die Klägerin und zwar während der gesamten Zeiträume von April bis September 2021. So wurde sie 1962 geboren und befand sich hinsichtlich ihres Lebensalters im Jahr 2021 innerhalb der
1 Satz 1 Nr. 1, 7a SGB II vorgegebenen Altersgrenzen. Sie war auch erwerbsfähig. Sie konnte
ihren Angaben im Antrag gemäß § 8 Abs. 1 SGB II unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein. Dies ist zwischen den Beteiligten unstrittig und es gibt für das Jahr 2021 für den Senat keinen Anlass, an diesen Angaben zu zweifeln. Ihren Wohnsitz hatte die Klägerin in Berlin und damit im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II, § 30 Abs. 3 SGB I im Bundesgebiet. Randnummer 44 Sie war auch hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 Abs. 1, 2, 12 SGB II), denn sie konnte ihren Lebensunterhalt nicht aus zu berücksichtigendem Einkommen und Vermögen sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zwar hat sie Einkommen in Form der einmaligen
zahlung der Bundesagentur und (als einmalige
zahlung im April 2021 und ab Mai 2021 laufend) Witwenrente erhalten. Diese Einnahmen deckten jedoch nicht vollständig die bestehenden Bedarfe im Sinne von § 19 Abs. 3 Satz 1 SGB II (ebenfalls in der Fassung der Bekanntmachung v. 13.05.2011, BGBl. I 850), wonach die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe der Bedarfe
den § 19 Abs. 1, 2 SGB II erbracht werden, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind. Randnummer 45 Den
1 SGB II erforderlichen Antrag auf Leistungen hatte die Klägerin gestellt. Für eine anspruchsschädliche Ortsabwesenheit (§ 7 Abs. 4a SGB II a.F.) gibt es keine Anhaltspunkte. Randnummer 46 Mit Zufluss der
zahlung der Bundesagentur reduzierte sich jedoch der Auszahlungsanspruch auf Arbeitslosengeld II hinsichtlich seiner Höhe (vgl. BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R, Rn. 25). Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass der Betrag der
zahlung ab April 2021 wegen § 11 Abs. 3 SGB II ab April 2021 auf sechs Monate gleichmäßig zu verteilen war. Im Rahmen der Aufhebung
1 Satz 2 Nr. 3 SGB X spielt der Verbrauch der Einmaleinnahme und der Umstand, dass diese nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung stand, keine Rolle. Der Senat folgt insofern der Rechtsprechung des BSG. Randnummer 47
1 Satz 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld abzüglich der
Dabei ist Einkommen
der Rechtsprechung der für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate grundsätzlich alles das, was jemand
Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (BSG, Urt. v. 29. 11. 2012, B 14 AS 33/12 R, Rn. 12 m.w.N.). Die
zahlung der Bundesagentur war in diesem Sinne eine einmalige Einnahme und stellte sich im Zeitpunkt des Zuflusses als Einkommen dar. Diesen Charakter als Einkommen verliert eine einmalige Einnahme selbst
erneuter Antragstellung für den
folgenden Bewilligungszeitraum nicht (BSG ebd.). Die rechtliche Wirkung des Zuflussprinzips endet nicht mit dem Monat des Zuflusses, sondern erstreckt sich über den gesamten Zeitraum, auf den das Einkommen gemäß § 11 Abs. 3 SGB II aufgeteilt wird, den so genannten Verteilzeitraum (BSG ebd.). Weil bei Anwendung des § 48 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit nicht eine aktuelle Bedarfslage ungedeckt bleibt, sondern
Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung (nur) künftig eine Verbindlichkeit gegenüber dem Träger der Grundsicherung entsteht, widerspricht dieses Ergebnis nicht dem Prinzip der Berücksichtigung von Einkommen als bereiten Mitteln (BSG ebd. Rn. 15). Randnummer 48 Die mit Bescheid der Bundesagentur für Arbeit vom 3. März 2021 bewilligte
zahlung auf den Arbeitslosengeldanspruch der Klägerin i.H.v. 2.624,84 Euro floss der Klägerin am 8. März 2021 zu. Ausgehend vom diesem Tag des Zuflusses begann der
3 SGB II zu bestimmende Verteilzeitraum mit dem Zuflussfolgemonat am
3 Satz 1 und 2 SGB II sind zwar einmalige Einnahmen in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen; sofern jedoch für den Zuflussmonat - wie hier für März 2021 - bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele indes der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist
3 Satz 3 SGB II die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die 2.624,84 Euro waren deshalb hier auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen, weil durch die Berücksichtigung des Gesamtbetrages in einem Monat der Leistungsanspruch der Klägerin von monatlich max. 993,89 Euro entfallen wäre. Im Verteilzeitraum war ein monatlicher Teilbetrag von 437,47 Euro zu berücksichtigen. Gleiches gilt für den Zufluss der
zahlung der Witwenrente im April 2021 i.H.v. 713,40 Euro, die mithin von Mai bis Oktober 2021 mit monatlich 118,90 Euro hätte berücksichtigt werden müssen, nicht jedoch bereits im April
UH und der Beachtung des Mehrbedarfs für Alleinerziehende berücksichtigt werden, wozu es einer Entscheidung
Unter Berücksichtigung der Versicherungspauschale von 30 Euro erweist sich die Verfügung einer Erstattungsforderung von 407,47 Euro auch rechnerisch als korrekt. Insofern ist das Urteil des Sozialgerichts zu ändern. Randnummer 50
dem SGB II in Höhe von 713,63 Euro monatlich zu gewähren, ist zulässig und begründet. Insofern erweist sich das angefochtene Urteil ebenfalls im Ergebnis als überwiegend rechtmäßig und ist nur geringfügig hinsichtlich des korrekten Betrages zu korrigieren. Randnummer 51 Diese Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie hat auch in der Sache Erfolg, weshalb der Berufung insofern ganz überwiegend kein Erfolg beschieden ist. Dabei kann offen bleiben, ob sich der Anspruch der Klägerin auf teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen eines vollständigen Ermessensausfalls aus der Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf pflichtgemäße Ermessensausübung
1 Satz 2 SGB I hinsichtlich des strittigen Teils der Leistungshöhe ergibt. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung der Leistung als Zuschuss ergibt sich aus einer Reduktion des gesetzlich eingeräumten Ermessens. Damit verbunden ist ein Anspruch der Klägerin auf Änderung (im Sinne einer teilweisen Aufhebung) des angefochtenen Bescheides. Randnummer 52 Dass die Klägerin auch für den Zeitraum Juli bis September 2021 dem Grunde
erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist, wurde oben (3.) schon ausgeführt. Durch den Verbrauch der Einmalzahlung war die Klägerin auch in Höhe des Teilbetrages im Verteilzeitraum tatsächlich bedürftig, weil ein fiktives Einkommen den Bedarf nicht zu decken vermag. Randnummer 53 Die Beklagte hat bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens hinsichtlich der Leistungsform das ihr durch § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II angesonnene Ermessen nicht ausgeübt. Randnummer 54 § 24 Abs. 4 SGB II (in der Fassung des Gesetzes vom § 24 SGB 2 in der Fassung vom 26.07.2016 m.W.v. 01.01.2017) lautete: Randnummer 55 „Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen
Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.“ Randnummer 56 Der Gesetzgeber hat im Rahmen der Verweisung in § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II auf die Rechtsfolge des Satzes 1 der Regelung eine Rechtsfolgenverweisung vorgenommen (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28), die als Rechtsfolge ein Ermessen einräumt. Eine Rechtsgrundverweisung scheidet schon wegen der tatbestandlichen Struktur der Regelung des Satzes 1 aus, wo es um künftige Einnahmen geht. Die gewählte gesetzgeberische Regelungsform der Rechtsfolgenverweisung schließt aus, dass hier nur eine Kompetenzregelung für gebundene Verwaltung gemeint sein könnte, weil die Rechtsfolge in Satz 1
ganz herrschender Meinung Ermessen ist (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht,
weise in einem Fall, in dem nur das Darlehen begehrt war). Der Wortlaut („können“) spricht ebenso für Ermessen wie die gesetzgeberischen Zwecke, die auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts bei einem späteren Einkommenszufluss zielen (BT-Drs. 15/2997 S. 24 zu Art. 1 Ziff. 12a). Führt die Prognosebewertung des Satzes 1 („voraussichtlich“) nicht zu einer hinreichend sicheren Annahme des Zuflusses, ist
h.M. ohnehin ein Zuschuss zu gewähren (B. Schmidt a.a.O. Rn. 27). Ermessen muss insofern eingeräumt sein, weil bei sicherer Prognose des Zuflusses der Zeitpunkt des erwarteten Zuflusses und evtl. vorhandenes aktuell verwertbares Vermögen wichtig für die zu treffende Entscheidung sind. Ist nur ein kurzer Zeitraum mit einer kurzen Liquiditätslücke zu überbrücken, kann die Entscheidung des Ob und der Höhe des Darlehens anders getroffen werden als bei einem nur zum Ende des betroffenen Monats zu erwartenden Zufluss (z.B. bei einer ersten Rentenzahlung oder eines ersten Arbeitsentgelts – siehe BT-Drs. 15/2997 a.a.O.). Die zum 1. Januar 2017 mit der genannten Rechtsfolgenverweisung auf Satz 1 eingefügte Regelung gebietet
ihren Zwecken ebenfalls eine Ermessensentscheidung und verstärkt systematisch den Ermessenscharakter von Satz 1. Randnummer 57 Die durch § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II normierte Rechtsfolge sieht im Rahmen des bestehenden Ermessens als alternative Entscheidungsvarianten die Gewährung als Darlehen oder anderenfalls als Zuschuss vor. Eine völlige Versagung in Höhe des jeweiligen Teilbetrages kommt auch
den Gesetzesmotiven nicht in Betracht. Diese stellen zudem einen Zusammenhang zum Ersatzanspruch bei sozialwidrigem Verhalten
1 Satz 6 SGB II). Die Begründung des Vorschlages zur Einführung des Satzes 2 in § 24 Abs. 4 SGB II führt aus (BT-Drs. 18/8041 S. 42): Randnummer 58 „Einmalige Einnahmen im Sinne des § 11 Absatz 3 Satz 3 SGB II (a. F.) (= Satz 4 neue Fassung) sind auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes ist nicht mehr gewährleistet, wenn die aufgeteilte einmalige Einnahme vor Ablauf des Sechsmonatszeitraums verbraucht worden ist.
der Entscheidung des Bundessozialgerichtes vom 29. November 2012 – B 14 AS 33/12 R verliert eine einmalige Einnahmen ihren Charakter als Einkommen auch
erneuter Antragstellung im
folgenden Bewilligungszeitraum nicht. Steht aber die einmalige Einnahme tatsächlich im Bedarfszeitraum nicht mehr zur Verfügung, sind aus Gründen der Existenzsicherung Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes ohne weitere Anrechnung der einmaligen Einnahme zu erbringen. Randnummer 59 Durch die Ergänzung des § 24 Absatz 4 SGB II werden die Jobcenter in die Lage versetzt, bei vorzeitigem Verbrauch einmaliger Einnahmen Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld als Darlehen zu gewähren, wodurch die Bestreitung des Lebensunterhaltes der Leistungsberechtigten gesichert werden kann. Zudem entfällt die im Falle einer erneuten zuschussweisen Leistungsgewährung erforderliche aufwändige Prüfung von Ersatzansprüchen
SGB II.“ Randnummer 60 Der Gesetzesbegründung lässt sich deutlich entnehmen, dass es dem Gesetzgeber um die Gewährleistung des Existenzminimums auch bei Verbrauch der Einmalzahlung geht. Alternative zum Darlehen
4 Satz 2 SGB II ist damit auf keinen Fall die Nichtleistung in der Höhe des Verteilbetrages, wie es die Beklagte im vorliegenden Fall gehandhabt hat. Das BSG fordert bei der Entscheidung mit Wirkung für die Zukunft (auch innerhalb desselben Bewilligungszeitraumes) die Unterscheidung der anteiligen Verteilung eines Einmalzuflusses und die Beurteilung, ob entsprechende bereite Mittel zur Verfügung stehen (BSG, Urteil vom 29.04.2015, B 14 AS 10/14 R, Rn. 39). Es verlangt zu überprüfen, ob zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung über die Aufhebung - Widerspruchsbescheid - der Aufhebungsbescheid nicht rechtswidrig geworden war, weil noch genügend bereite Mittel vorhanden waren, um im Aufhebungszeitraum den Bedarf der Kläger zu decken (BSG ebd. Rn. 41).
dem vorzeitigen Verbrauch der Einmalzahlungen fehlte es insoweit an bereiten Mitteln im Sinne der Rechtsprechung des BSG, welche der Gesetzgeber ausdrücklich in der gesetzlichen Neuregelung ab 1. Januar 2017 berücksichtigen wollte (s.o.).
diesen Grundsätzen kann eine einmalige Einnahme im Verteilzeitraum nicht als Einkommen berücksichtigt werden, soweit sie bereits zu anderen Zwecken als zur Bestreitung einer aktuellen Notlage verwendet wurde und daher nicht mehr geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (BSG, Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 28 m.w.N.). Diesen Erwägungen des BSG folgt der Senat. Die verfassungsrechtliche Situation hat sich nicht geändert. Vielmehr hat das BVerfG nochmals –
der zum 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II – betont, dass der Anspruch auf ein menschenwürdiges Existenzminimum selbst bei schwerem Fehlverhalten des Berechtigten nicht verloren geht (BVerfG, Urteil vom 05.11.2019, 1 BvL 7/16, Rn. 120). Dem Hinweis des BSG, dass sich mit der zitierten Neuregelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II Konsequenzen für den Anspruch der Berechtigten auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ergeben (BSG, Urteil vom 24.06.2020, B 4 AS 9/20 R, Rn. 31), lässt sich nichts Anderes entnehmen. Durch die veränderte Form der Leistungserbringung (Darlehen statt Zuschuss) kann (so das BSG ebd.) unter anderem einer Schuldentilgung mit den gleichwohl vom Jobcenter zu erbringenden existenzsichernden Mitteln entgegengetreten werden. Damit wird vielmehr die Notwendigkeit einer Leistungserbringung durch das BSG erneut bestätigt und nur auf die veränderte Form und darauf, dass diese im Rahmen einer Ermessensentscheidung erfolgen muss („kann“ formuliert das BSG). Das BSG hat sich dabei zutreffend auf die Gesetzesmaterialien bezogen. Randnummer 61 Der Hinweis der Gesetzesbegründung auf das vom Gesetzgeber gewünschte Entfallen einer aufwändigen Prüfung von Ersatzansprüchen
SGB II macht deutlich, dass hier der Behörde eine Option zum Vorgehen außerhalb der gebundenen Verwaltung (im Rahmen des § 34 SGB II) eingeräumt werden sollte. Diese lässt sich nur durch die Annahme einer Ermessensregelung denken. Ermessensgesichtspunkte müssen daher u.a. sein die Vermeidung einer Härte wegen des systematischen Zusammenhangs zu § 34 Abs. 1 Satz 6 SGB II (B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28) und eine ggf. ersichtliche Evidenz sozialadäquaten Verhaltens, also wenn im jeweiligen Fall hinreichend deutlich wird, dass kein sozialwidriges Verhalten vorliegt, die Anwendung von § 34 SGB II schon nicht im Raum steht. Randnummer 62 Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Anwendung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II lagen vor. Die Einmalzahlungen aus den
zahlungen des Arbeitslosengeldes vom März 2021 und der Witwenrente im April 2021 waren jeweils vorzeitig verbraucht.
den vorliegenden Kontoauszügen war die Arbeitslosengeldnachzahlung bereits zum Ende März 2021 und die Witwenrentennachzahlung zum Ende Mai 2021, jedenfalls bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides verbraucht. Das Konto der Klägerin wies am
1 Satz 2 SGB I. Der angefochtene Bewilligungsbescheid vom
Satz 2 SGB I auf einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses reduziert, so dass eine Verpflichtung der Beklagten durch das Gericht
2 Satz 2 und Abs. 3 SGG zur Neubescheidung ausscheidet. Randnummer 65 Die Klägerin hat stets die Zahlung der Leistung als Zuschuss und nicht als Darlehen geltend gemacht. Sie hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie ihre bisher geltend gemachte Forderung auch als Wunsch im Sinne des § 33 SGB I verstanden haben will. Randnummer 66 Ihr Begehren ist als Wunsch im Sinne von § 33 Satz 2 SGB I auszulegen. § 33 SGB I bestimmt: Randnummer 67 „Ist der Inhalt von Rechten oder Pflichten
Art oder Umfang nicht im einzelnen bestimmt, sind bei ihrer Ausgestaltung die persönlichen Verhältnisse des Berechtigten oder Verpflichteten, sein Bedarf und seine Leistungsfähigkeit sowie die örtlichen Verhältnisse zu berücksichtigen, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Dabei soll den Wünschen des Berechtigten oder Verpflichteten entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.“ Randnummer 68 Aus dem „Soll“ in Satz 2 der Vorschrift ergibt sich eine Ermessensreduktion dahingehend, dass im Regelfall dem Wunsch zu entsprechen ist und lediglich im Ausnahmefall Ermessen besteht, dem Wunsch zu folgen oder auch nicht (Spellbrink in BOGK/Kasseler Kommentar, Stand: 01.03.2019, § 33 SGB I, Rn. 27). Mit Blick auf die Regelung des § 24 Abs. 4 SGB II ist die Art der Leistung nicht im Einzelnen bestimmt, sondern in das Ermessen der Behörde gestellt, weshalb die Vorschrift des § 33 Satz 2 SGB I anwendbar ist (vgl. Spellbrink ebd. Rn. 10). Die Begrenzung der Wünsche darauf, dass sie innerhalb eines gesetzlich gezogenen Rahmens bestehen müssen, folgt aus der Anknüpfung („dabei“) an Satz 1 der Regelung. Die Gewährung von Arbeitslosengeld II als Zuschuss, auch im Rahmen der Regelung des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II, ist gesetzlich vorgesehen, denn es handelt sich um eine Alternative des der Sozialverwaltung eingeräumten Ermessens. Randnummer 69 Voraussetzung
Bei der Beurteilung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Angemessenheit sind die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, wie sich aus der Bezugnahme auf Satz 1 ergibt. Je
dem Zweck des die Rechte und Pflichten begründenden Gesetzes und dem Kontext der Leistungserbringung sind die Belange des Berechtigten oder Verpflichteten mit denen der Allgemeinheit, der Versichertengemeinschaft bzw. des betroffenen Verwaltungsträgers abzuwägen (Gutzler in BOK, 76. Edition Stand: 01.12.2024, § 33 SGB I, Rn. 25). Randnummer 70 Die Abwägung ergibt im Falle der Klägerin die Angemessenheit des Wunsches. Dabei ist auch die gesetzliche Zielrichtung, dass Einmalzahlungen grundsätzlich für die eigene Unterhaltssicherung und nicht etwa zur Schuldentilgung eingesetzt werden, zu berücksichtigen. Soweit ersichtlich, angesichts dessen, dass die Beklagte die Abwägung selbst nicht vorgenommen hat, kommen nur die fiskalischen Interessen der Beklagten in Betracht, unnötige Leistungen möglichst zu vermeiden. Die Motive der Darlehensaufnahme während des Bezuges von Arbeitslosengeld und der bei
zahlung erfolgten Schuldentilgung sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. B. Schmidt in Knickrehm/Roßbach/Waltermann: Kommentar zum Sozialrecht, 9. Aufl. 2025, § 24 SGB II, Rn. 28). Der Vortrag der Klägerin, sie habe ein Darlehen zurückgezahlt, das sie aufgenommen habe, weil das Arbeitslosengeld nicht auskömmlich gewesen sei, ist
vollziehbar. Die Klägerin bezog ausweislich des Änderungsbescheides der Bundesagentur für Arbeit vom 19. August 2020 Arbeitslosengeld für 540 Tage in täglicher Höhe von 31,20 Euro, mithin 936,00 Euro (30 Tage pro Monat mit vollem Anspruch) monatlich. Dies unterschritt den Grundsicherungsbedarf der Klägerin (im Jahr 2020) von 979,89 Euro (432 Euro Regelbedarf + 547,89 Euro KdUH) erheblich. Die
zahlung gewährte pro Tag 4,22 Euro, mithin einen täglichen Leistungsanspruch von gesamt 35,42 Euro, 1.062,60 Euro monatlich. Die Klägerin nahm keine ergänzenden Grundsicherungsleistungen in Anspruch, benötigte mithin das aufgenommene Darlehen, um ihren Lebensunterhalt annähernd auf Grundsicherungsniveau bestreiten zu können, was bei anfänglich zutreffender Gewährung der Sozialleistung durch die Bundesagentur nicht nötig gewesen wäre. Sie ersparte der öffentlichen Hand die Erbringung von Sozialleistungen, insbesondere der Beklagten selbst, und auch die Mittel, die für die ermäßigte oder kostenfreie Inanspruchnahme von Leistungen aufgrund der durch den Verzicht auf Grundsicherungsleistungen nicht begründeten Eigenschaft als Grundsicherungsempfängerin bereitgestellt werden (z.B. das Berlin-Ticket). Die Klägerin hat durch die Darlehensaufnahme die öffentlichen Haushalte entlastet. Dass die Klägerin die so begründeten Schulden
Erhalt der
zahlung beglich, stellt sich mithin nicht als grundsicherungsrechtlich erheblich pflichtwidrig und schon gar nicht als sozialwidrig dar. Die Tilgung der Schulden
Erhalt der
zahlung muss vor dem Hintergrund der Entlastung der Grundsicherungsträger durch das Darlehen vielmehr als sozialadäquat angesehen werden. Ihr Wunsch, die Leistungen nunmehr ohne Anrechnung der
zahlung als Zuschuss zu erhalten, erweist sich auch unter Berücksichtigung der öffentlichen Interessen als angemessen. Gleiches gilt für die
zahlung der Witwenrente, welche die Klägerin in den ersten Wochen
deren Zufluss für die Sicherung des Lebensunterhaltes ihrer Enkelin, für die sie erst im August 2021 rückwirkend auch für April bis Juni 2021 Leistungen des Sozialamtes erhielt,
ihrem glaubhaften Vortrag einsetzte. Randnummer 71 Für einen atypischen Fall sieht der Senat keine Anhaltspunkte. Sie wurden auch nicht von der Beklagten geltend gemacht. Damit tritt durch den angemessenen Wunsch eine Ermessensreduktion ein. Sofern die Beklagte besorgt, dass bei einer derartigen Anwendung des Wunsch- und Wahlrechtes ein Anwendungsbereich für § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II nicht verbleiben würde, verkennt sie den Ausnahmecharakter des vorliegenden Falles im Vergleich zu anderen Konstellationen, wie etwa die bereits entschiedenen Fälle einer Steuererstattung. Auch der Fall der oben zitierten Entscheidung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg (B. v. 11.08.2010, L 5 AS 1010/10 B PKH), in welchem vom Antragsteller die Gewährung eines Darlehens gefordert war, wäre durch die hier vorgenommene Gesetzesanwendung einfach gelöst, weil der Wunsch des Darlehens in einer Konstellation des § 24 Abs. 4 Satz 2 SGB II stets als angemessen anzusehen sein dürfte. Randnummer 72 Eine Änderung des Ausspruchs durch das Sozialgericht war allerdings insofern erforderlich, als dieses über den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch hinausgegangen ist. Die Klägerin hatte ihr Klagebegehren für die Zeit ab Juli 2021 korrigiert,
dem die Rentenerhöhung für ihre Witwenrente erfolgt war (0,51 Euro monatlich), und die Zahlung von 713,63 Euro monatlich verlangt. Randnummer 73
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.