Nachweis über das Vorhandensein des notwendigen GmbH-Stammkapitals im Falle der wirtschaftlichen Neugründung Leitsatz 1. Stellt sich eine Kapitalgesellschaft als leere Hülle dar, betreibt sie also kein aktives Unternehmen, an das die Fortführung eines Geschäftsbetriebs, sei es auch unter wesentlicher Umgestaltung, Einschränkung oder Erweiterung seines Tätigkeitsgebiets in irgendeiner wirtschaftlich noch gewichtbaren Weise anknüpfen kann, gelten die Regeln der sog. wirtschaftlichen Neugründung, so dass die bei einer rechtlichen Neugründung geltenden präventiv wirkenden gläubigerschützenden Regeln anzuwenden sind. (Rn.7) 2. In diesen Fällen ist der Nachweis zu erbringen, dass die Gesellschaft über das vorgesehene Stammkapital noch als Reinvermögen verfügt. (Rn.9) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 17. März 2025, 82 HRB 261228 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 17. März 2025 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte zu 1), eine GmbH, ist seit dem 23.02.2024 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, Abteilung B, eingetragen. Mit einer elektronisch eingereichten und notariell beglaubigten Anmeldung vom 26.11.2024 hat ein neu bestellter und bereits eingetragener Geschäftsführer der Gesellschaft die Änderung der Firma und des Unternehmensgegenstandes der Gesellschaft sowie eine neue inländische Geschäftsanschrift zur Eintragung angemeldet. Der Anmeldung war die beglaubigte Abschrift des Protokolls einer notariell beurkundeten Gesellschafterversammlung vom gleichen Tag und eine Satzungsneufassung mit Notarbescheinigung nach § 54 GmbHG beigefügt. Randnummer 2 Auf der Grundlage dieser Anmeldung wies das Amtsgericht mit einem Schreiben vom 11. Dezember 2024 darauf hin, dass die Summe der maßgebenden Umstände hier darauf hindeuteten, dass eine wirtschaftliche Neugründung vorläge, so dass diese aufzudecken sei und durch den Geschäftsführer eine Versicherung entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG abzugeben sei. Zur Überprüfung sei auch die Vorlage einer auf das Ende des letzten Wirtschaftsjahres aufgestellten und durch die Geschäftsführung unterzeichneten Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung erforderlich. Randnummer 3 Nachdem eine Reaktion ausblieb, erinnerte das Amtsgericht mit einer Zwischenverfügung vom 4. Februar 2025 an die Auflagen und forderte auch zur Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses auf. Zur Erledigung setzte es eine Frist von fünf Wochen. Mit einem Beschluss vom 17. März 2025 hat es dann die Anmeldung vom 26. November 2024 auf Eintragung der geänderten Firma und des geänderten Gegenstands zurückgewiesen. Randnummer 4 Insoweit ging am 2. April 2025 eine weitere Anmeldung ein, die eine Versicherung des Geschäftsführers darüber enthielt, dass der frühere Gesellschafter „seine Geschäftsanteile zu 50%, und zwar insgesamt 12.500 EUR bewirkt habe“ und sich der Gegenstand der Leistung weiterhin endgültig in der freien Verfügung des Geschäftsführers befände. Darüber hinaus sei das Vermögen der Gesellschaft abgesehen von den Gründungskosten durch keinerlei Verbindlichkeiten vorbelastet oder gar aufgezehrt und nicht an die Einleger zurückgezahlt worden. Mit Schreiben vom 15. April 2025 hat der Verfahrensbevollmächtigte dann Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat mit einem Beschluss vom 15. April 2025 zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 5 1. Die Beschwerde vom 15. April 2025, die als im Namen der Gesellschaft eingelegt anzusehen ist, ist nach § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist durch den Verfahrensbevollmächtigten in der Form des § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG mit dem Inhalt nach § 64 Abs. 2 FamFG eingereicht worden. Die Frist nach § 63 Abs. 1 FamFG ist wegen der Zustellung des Zurückweisungsbeschlusses am 20. März 2025 gewahrt. Der Beschwerwert nach § 61 Abs. 1 FamFG wird erreicht. Randnummer 6 2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Anmeldung auf Eintragung der Satzungsänderungen zu Recht entsprechend § 9c Abs. 1 Satz 1 GmbHG zurückgewiesen, weil ein Fall einer wirtschaftlichen Neugründung vorliegt und es an einem ausreichenden Nachweis über die Aufbringung und das Vorhandensein des notwendigen Stammkapitals fehlt. Randnummer 7
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.