G bei der Grundbesitzbewertung Leitsatz 1. Wie alle vorgenommenen Abschläge hat der Gutachter die Anpassung an die allgemeinen Marktverhältnisse (Marktanpassung)
vollziehbar zu begründen. (Rn.25) 2. Der Marktanpassungsabschlag ist dann nicht
vollziehbar begründet, wenn der Gutachter die markwertrelevanten Merkmale der für den vorgenommenen Abschlag vergleichsweise herangezogenen Kauffälle nicht offenlegt. (Rn.25) (Rn.26) Orientierungssatz Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: II B 3/26). Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden den Klägern auferlegt. Tatbestand Randnummer 1 Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke der Schenkungsteuer die Zulässigkeit eines in einem Gutachten zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts
G) vorgenommenen Marktanpassungsabschlags streitig. Randnummer 2 Die Klägerin zu
der überbauten Fläche für das Wohn- und Geschäftsgebäude bei 2,5 und für das Werkstattgebäude bei 1,4 mit einer gesamten Geschossfläche (GF) von 2.055 m². Die Klägerin zu
der Wohnlageneinstufung zum Berliner Mietspiegel 2021 in mittlerer Wohnlage. Die D…-straße … stand zum Bewertungszeitpunkt in der Denkmalliste Berlin mit der Nummer … als Teil eines Ensembles (Mietshäuser, Ledigenheim, Gasleuchten im Straßenraum). Das Bewertungsobjekt lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans … vom …. In dem Bebauungsplan war ein Mischgebiet mit fünf Vollgeschossen und einer GFZ von 2,4 festgesetzt. Randnummer 4 Zum Bewertungszeitpunkt waren seitens des Gutachterausschusses Berlin (GAA Berlin) ein Bodenrichtwert (BRW) für die Bodenrichtwertzone …, in dem das Bewertungsobjekt lag, mit der Nutzungsart Wohngebiet auf den
Nutzflächenanteilen gewichtete arithmetische Mittel der Umrechnungsfaktoren aus den beiden veröffentlichten Umrechnungskoeffizienten zu verwenden. Für Mietwohnhäuser und Mietwohngeschäftshäuser in Berlin mit einem gewerblichen Mietanteil bis 80% und mindestens vier Mieteinheiten wurden am 25. September 2020 Liegenschaftszinssätze 2020 und am 10. Dezember 2021 Liegenschaftszinssätze 2021 des GAA veröffentlicht.
den Vorgaben des GAA Berlin ersetzte die Verwendung der Liegenschaftszinssätze nicht automatisch die
der Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) erforderliche Marktanpassung ermittelter Ertragswerte. Eine Marktanpassung könne vor allem dann erforderlich werden, wenn
dem jeweiligen
vollziehbar begründet worden. Die erwähnten sieben Verkaufsfälle könnten aufgrund der nur vagen Beschreibung der Verkaufsfälle nicht auf ihre Vergleichbarkeit mit dem Bewertungsobjekt geprüft werden. Randnummer 9 Der Gutachter nahm hierzu während des Einspruchsverfahrens mehrfach Stellung, die sich die Kläger zu eigen machten. Er teilte im Wesentlichen mit, dass die Überprüfung, ob Kaufpreisentwicklungen stattgefunden haben, in aller Regel über Daten aus der Kaufpreissammlung und den Grundstücksmarktberichten des GAA erfolge. Sollten diese Daten deutlich andere Ergebnisse liefern als das Modellergebnis des Ertragswertverfahrens, sei das Modellergebnis mit Hilfe eines Marktanpassungsfaktors entsprechend zu korrigieren. Entscheidend für die Notwendigkeit einer Marktanpassung könnten ausschließlich Unterschiede zwischen Marktdaten für vergleichbare Objekte sein. Die Notwendigkeit der Marktanpassung ergebe sich auch aus den Daten des Immobilienmarktberichts 2020/2021, in dem das Preisniveau für Wohn- und Geschäftshäuser der Baujahre bis 2019 für das Jahr 2020 bei normalem Bauzustand mit 1.234 €/m² GF bis 2.904 €/m² GF und im Mittel mit 1.999 €/m² GF und einem Rohertragsvervielfältiger von dem 28,8-fachen angegeben sei. Der sich
der Marktanpassung des vorläufigen Ertragswerts ergebende Gebäudefaktor von 2.055 €/m² GF liege immer noch oberhalb der im Immobilienmarktbericht angegebenen Werte. Randnummer 10 Mit Einspruchsentscheidungen jeweils vom
Absatz 1 der Abgabenordnung (AO) werden die Besteuerungsgrund-lagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in der AO oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.
StG) i. V. m. § 151 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BewG sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn die Werte für die Erbschaft- oder Schenkungsteuer von Bedeutung sind. Gegenstand der Bewertung sind die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens (§ 157 Absatz 3 Satz 1 BewG), zu denen der Grund und Boden, die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör gehören (§ 176 Absatz 1 Nummer 1 BewG). Deren Wert ist unter Anwendung der §§ 159 und 176 bis 198 BewG zu ermitteln (BFH, Urteil vom 24. August 2022 – II R 14/20, BFHE 277, 451, BStBl II 2023, 693, Rz. 11). Randnummer 19 aa) Der im typisierten Verfahren
den §§ 179, 182 bis 188 BewG ermittelte Wert ist durch einen
gewiesenen niedrigeren gemeinen Wert
G zu ersetzen. Ein Sachverständigengutachten ist zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts geeignet, wenn es unter Beachtung der maßgebenden Vorschriften ordnungsgemäß erstellt wurde. Zur Ordnungsmäßigkeit des Gutachtens gehören sowohl dessen methodische Qualität als auch eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen. Die Anforderungen an die methodische Qualität des Wertgutachtens ergeben sich im Wesentlichen aus den §§ 194 ff. BauGB sowie der ImmoWertV 2010 oder 2021 (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteil vom 16. September 2020 – II R 1/18, BFHE 269, 406, BStBl II 2021, 594, Rz. 12). Randnummer 20 bb) Ob das Gutachten den geforderten
weis erbringt, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Finanzamts und gegebenenfalls der Gerichte. Der
weis ist erbracht, wenn dem Gutachten ohne Einschaltung oder Bestellung weiterer Sachverständiger gefolgt werden kann. Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der ImmoWertV entspricht und plausibel ist, wird regelmäßig zu folgen sein. Nimmt der Sachverständige Abschläge vor, müssen sie objektivierbar und grundstücksbezogen begründet sein, und zwar nicht nur dem Grunde
, sondern auch hinsichtlich der Höhe. Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den zu stellenden Anforderungen, berechtigt dies nicht ohne weiteres dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist lediglich dieser Abschlag zu streichen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FA und vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BFH, Urteil vom 5. Mai 2010 – II R 25/09, BFHE 230, 72, BStBl II 2011, 203, Rz. 18, m. w. N.). Randnummer 21 b)
diesen Grundsätzen kann mit dem vorgelegten Gutachten kein niedrigerer gemeiner Wert
G als der mit den Bescheiden vom
gewiesen werden. Der im Gutachten vorgenommene Marktanpassungsabschlag ist zu streichen, denn jedenfalls insoweit entspricht das Gutachten nicht den Anforderungen, die an ein Verkehrswertgutachten
der ImmoWertV 2021 zu stellen sind. Randnummer 22 aa) Es kann wegen des im finanzgerichtlichen Verfahrens geltenden Verböserungsverbots dahingestellt bleiben (vgl. BFH, Urteil vom 25. September 2024 – II R 15/21, BFHE nn, BStBl II 2025, 543, Rz. 32, m.w.N.), ob das Gutachten insgesamt zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts geeignet ist, insbesondere ob der BRW des GAA für Wohnbauland auf das gemischt genutzte Grundstück, das sich
dem Bebauungsplan … auch planungsrechtlich in einem Mischgebiet befindet, überhaupt Anwendung finden kann, ob die Anpassung des BRW an die tatsächliche GFZ insbesondere wegen des Denkmalschutzes zutreffend erfolgt ist (vgl. ausführlich Senatsurteil vom
weis eines niedrigeren gemeinen Werts möglicherweise unzutreffend anerkannt hat, im Rahmen des Gutachtens allerdings ein Abzug für eine Nießbrauchbelastung vorgenommen wurde, der im typisierten Verfahren nicht in Betracht kommt. Andernfalls könnte es zu einer Doppelberücksichtigung der Nießbrauchbelastung kommen, wenn der
weis des niedrigeren gemeinen Werts im gerichtlichen Verfahren insgesamt verneint würde, eine höhere
dem typisierten Verfahren gebotene Feststellung ohne Berücksichtigung der Nießbrauchbelastung wegen des Verböserungsverbots aber ausscheidet. Randnummer 23 bb) Zutreffend hat der Sachverständige bei der Erstellung seines Gutachtens am
WertV 2021 erst am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist.
WertV 2021 findet diese jedoch bei Verkehrswertgutachten unabhängig vom Wertermittlungsstichtag Anwendung, die ab dem 1. Januar 2022 erstellt werden. Dass ein zum
weis des niedrigeren gemeinen Werts
G erstelltes Gutachten grundsätzlich den Regelungen der ImmoWertV entsprechen muss, gilt auch für die Anwendungsregelung der Verordnung. Da die Anwendung der ImmoWertV 2010 im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führt, kann auch dahinstehen, ob zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung ausnahmsweise dann etwas anderes gilt, wenn die Anwendung der alten Fassung der ImmoWertV, beispielsweise wegen unterschiedlicher zugrunde gelegter Gesamtnutzungsdauern (vgl. Anlage 1 ImmoWertV 2021 und Anlage 3 der Sachwert-Richtlinie) zu einem anderen Wert führen würde (Senatsurteil vom
WertV 2021 ist zur Ermittlung des marktangepassten vorläufigen Verfahrenswerts eine Marktanpassung durch marktübliche Zu- oder Abschläge erforderlich, wenn sich die allgemeinen Wertverhältnisse bei Verwendung der Daten
WertV 2021 auch durch eine Anpassung
WertV 2021 nicht ausreichend berücksichtigen lassen. Bei der Marktanpassung handelt es sich folglich um ein Auffangverfahren für den Fall, dass sich die allgemeinen Marktverhältnisse nicht durch objektspezifische Anpassung insbesondere des BRW und der Liegenschaftszinssätze im Ertragswertverfahren an die allgemeinen Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag berücksichtigen lassen (vgl. Kleiber, Wertermittlerportal, Teil IV, § 7 ImmoWertV, 1.2.3, Rz. 11). Wie alle vorgenommenen Abschläge hat der Gutachter die Anpassung an die allgemeinen Marktverhältnisse (Marktanpassung)
vollziehbar zu begründen. Die Begründung eines Gutachtens ist ein ureigenes Element jeder Gutachtertätigkeit. Es kommt nicht allein darauf an, dass ein Gutachten im Ergebnis richtig ist, es muss auch richtig begründet,
vollziehbar und
prüfbar sein (Kleiber, Wertermittlerportal, Teil II, 2.2.1.7, Rz. 516).
WertV 2021 richten sich die allgemeinen Wertverhältnisse
der Gesamtheit der am Wertermittlungsstichtag für die Preisbildung von Grundstücken im gewöhnlichen Geschäftsverkehr maßgebenden Umstände, wie
der allgemeinen Wirtschaftssituation,
den Verhältnissen am Kapitalmarkt sowie
den wirtschaftlichen und demografischen Entwicklungen des Gebiets. Zweifel bestehen bereits, ob die allgemeinen Marktverhältnisse – wie vom Gutachter offensichtlich angenommen – durch sieben Kauffälle widergespiegelt werden. Die vergleichsweise herangezogenen Kauffälle könnten unabhängig davon allerdings nur dann für eine Anpassung herangezogen werden, wie der Gutachter selbst herausstellt, wenn die am Markt tatsächlich realisierten Kaufpreise für vergleichbare Objekte erhebliche Unterschiede zwischen dem Marktwertniveau und dem ermittelten vorläufigen Ertragswert offenbaren. Die Vergleichbarkeit der Kauffälle lässt sich jedoch nur überprüfen, wenn der Gutachter die markwertrelevanten Merkmale der gefundenen Vergleichskauffälle offenlegt. Anderenfalls ist der Marktanpassungsabschlag nicht
vollziehbar begründet. Randnummer 26
vollziehbare Begründung des Marktanpassungsabschlags ersichtlich nicht aus. Bereits die Grundannahme des Gutachters, dass Wohn- und Geschäftsgebäude mit Werkstätten im Hintergebäude schlechter gehandelt würden als klassische Wohn- und Geschäftshäuser, ist anhand der Angaben ohne Nennung von Vergleichskauffällen von klassischen Wohn- und Geschäftshäusern nicht überprüfbar. Zudem kann das Bodenwertniveau als maßgebliches marktrelevantes Lagekriterium nicht unberücksichtigt bleiben. Dass die Vergleichskauffälle ein erheblich höheres Ertragsniveau hatten, ist ebenfalls nicht dargelegt. Die Aussage, dass dem vom GAA ermittelten BRW ein höheres Ertragsniveau zugrunde lag und dieser mit dem Bewertungsobjekt nicht realisiert werden kann, ist ohne Angabe des Bodenwertniveaus und des Ertragsniveaus der Vergleichskauffälle ebenfalls nicht
vollziehbar begründet. Hinzu tritt: Wenn die Vergleichskauffälle in Bezug auf das Ertragsniveau mit dem Bewertungsobjekt nicht vergleichbar sein sollten, können sie auch nicht ohne weiteres für einen Marktanpassungsabschlag schlüssig herangezogen werden. Der Marktanpassungsabschlag ist auch insoweit unschlüssig, als das allgemeine Marktwertniveau im Jahr 2021 weiter gestiegen ist (vgl. Immobilienmarktbericht 2021/2022, S. 8 für Wohn- und Geschäftshäuser: +23 %), was sich auch an der Steigerung des BRW vom Jahr 2021 zum Jahr 2022 (in dem erst die Verkaufsfälle des Jahres 2021 berücksichtigt werden) ergibt. Dass die Vergleichskauffälle diese allgemeine Marktwertsteigerung bereits berücksichtigen, lässt sich ohne Angabe der Verkaufsdaten ebenfalls nicht prüfen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom Gutachter zur weiteren Begründung herangezogenen Immobilienmarktbericht 2020/2021. Zum einen befindet sich der ermittelte Ertragswert innerhalb der angegebenen Wertspanne, sodass nicht ausgeschlossen werden kann, dass der vorläufige Ertragswert am Markt tatsächlich realisiert werden könnte und damit innerhalb des Marktniveaus liegt, also den Verkehrswert widerspiegelt. Zudem ist die Differenzierung
dem Bauzustand und dem Baujahr im Immobilienmarktbericht 2020/2021 zu unspezifisch, als dass daraus eine Marktanpassung des Bewertungsobjekts begründet werden könnte. Ohne weitere Differenzierungen insbesondere in Bezug auf das Bodenwertniveau kann nicht beurteilt werden, ob mit dem Bewertungsobjekt vergleichbare Objekte tatsächlich im mittleren Bereich der Preisspanne angesiedelt sind oder etwa im oberen. Hinzu kommt, dass der Immobilienmarktbericht 2021/2022 für das Jahr 2021, also das Jahr in dem der Bewertungsstichtag liegt, eine Wertspanne von 1.482 €/m² GF bis 3.333 €/m² GF und im Mittel von 2.322 €/m² GF bei einem Rohertragsvervielfältiger von dem 32,9-fachen aufführt. Diese Werte liegen wesentlich näher bei den vom Gutachter ermittelten Werten, wobei die zuvor ausgeführten Bedenken auch hier gelten. Randnummer 27 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Absatz 1 FGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001629482
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