Zur Anpassung von Deckungsrückstellungen von Pensionskassen (VVaG) bei Genehmigung ratierlicher Anpassung durch die BaFin Leitsatz Führt bei einer Pensionskasse die Anpassung der individuellen Sterbetafel zu einer Erhöhung der Deckungsrückstellung und genehmigt die BaFin einen Geschäftsplan zur Wahrung der wirtschaftlichen Solvabilität dahingehend, dass die Anpassung (Erhöhung der Rückstellung) über mehrere Jahre gestreckt erfolgen kann, kann die Pensionskasse jederzeit die Deckungsrückstellung auch weiter bis zur notwendigen Höhe erhöhen und ist nicht an den ursprünglichen Plan (ratierliche Anpassung) gebunden. (Rn.28) (Rn.31) (Rn.31) Eine solche pauschale Nachreservierung verstößt weder gegen den Einzelbewertungsgrundsatz (Rn.33) noch gegen den Grundsatz der Bewertungsstetigkeit (Rn.34) . Die Genehmigung der BaFin nach dem Stichtag führt auch nicht zu einem Verstoß gegen das Stichtagsprinzip. (Rn.39) Das Stichtagsprinzip begrenzt aber die Einbeziehung von bloßen künftigen Erwartungen, auch wenn sie erfahrungsgemäß wahrscheinlich erscheinen. Nur am Stichtag bereits feststehende tarifliche Gehaltsanhebungen dürfen berücksichtigt werden, nicht jedoch antizipierte Parameter wie künftige Karrieresprünge, Übertritte in höhere Tarifgruppen oder allgemeine, noch nicht fixierte Lohntrends. (Rn.47) Dies galt bereits vor der Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG. (Rn.48) Orientierungssatz 1. (Zu LS 1) Die von der BaFin im Streitfall gebilligte Achtel-Methode zur Nachreservierung bei der Deckungsrückstellung bezüglich einer sog. regulierten Pensionskasse nach VAG infolge von neuen biometrischen Daten ist als pragmatischer Kompromiss zu verstehen, der einerseits dem handelsrechtlichen Gebot der Auffüllung und dem aufsichtsrechtlichen Gebot der Sicherung der jederzeitigen Erfüllbarkeit der Ansprüche einerseits und andererseits dem aufsichtsrechtlichen Erfordernis der Sicherung der Solvabilität Rechnung trägt. (Rn.31) (Rn.36) 2. Bestand eine handelsrechtliche Verpflichtung zur Auffüllung (hier: der Deckungsrückstellung) bis zum errechneten Gesamtbedarf, ist die Motivation der regulierten Pensionskasse, die Nachreservierung auch schneller vorzunehmen, als nach der von der BaFin genehmigten Methode, unerheblich (hier: die zusätzliche Dotierung diente aus Sicht des Finanzamts nur dazu, der Verpflichtung zur Beitragsrückerstattung zu entgehen und damit eine steuerliche Abzugsbeschränkung nach § 21 KStG zu vermeiden). (Rn.38) 3. Die Genehmigung der BaFin (hier: Gewährung der sog. Achtelmethode, welche letztlich einen aufsichtsrechtlich motivierten, im Hinblick auf das Handelsrecht zu niedrigen Bilanzausweis beinhaltet) modifiziert nicht die handelsrechtlichen Bewertungsregeln, führt jedoch dazu, dass der von der BaFin genehmigte - wenngleich unter dem handelsrechtlich gebotenen Gesamtbetrag liegende - Ansatz auch handelsrechtlich zu beachten ist. Eine handelsrechtlich erzwungene Vollauffüllung würde die Umsetzung des aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsauftrags vereiteln und damit den gesetzgeberischen Zielsetzungen widersprechen. Der genehmigte Teilbetrag ist daher nicht als objektiv fehlerhaft anzusehen, sondern bildet im Spannungsfeld beider Normsysteme den handelsrechtlich zutreffenden Bilanzansatz. (Rn.44) 4. Ein Vorrang des aufsichtsrechtlich genehmigten Bilanzansatzes kommt (aber) nur dann in Betracht, wenn der genehmigte Ansatz unterhalb des handelsrechtlich gebotenen Werts liegt und diese Abweichung auf den aufsichtsrechtlichen Zweck der Sicherstellung der Solvabilität zurückzuführen ist. (Rn.49) 5. Die Genehmigung der Aufsichtsbehörde im Streitfall (hier: BaFin) entfaltet keine auch im Steuerrecht zu beachtenden Tatbestandswirkung. (Rn.51) 6. Revision eingelegt (Az. des BFH: IX R 26/25). Tenor 1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2007 und der Bescheid über den vortragfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 vom 13. Februar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2022 werden dahin geändert, dass die Deckungsrückstellung um xxx.000 € erhöht und die durch die Außenprüfung ermittelte Gewerbesteuerrückstellung entsprechend gemindert wird. Dem Beklagten wird aufgegeben den Gewerbesteuermessbetrag neu zu berechnen und das Ergebnis der Neuberechnung den Beteiligten unverzüglich mitzuteilen; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben. 2. Die Revision zum Bundesfinanzhof wird zugelassen. 3. Die Kosten des Verfahrens werden zu 20 % dem Kläger und zu 80 % dem Beklagten auferlegt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Streitig sind die steuerliche Anerkennung von pauschalen Nachreservierungen zur Deckungsrückstellung und der Rückstellungen für Eintrittsverluste aus zukünftigen Gehaltssteigerungen. Randnummer 2 Der Kläger betreibt die betriebliche Altersvorsorge für … sowie ihnen verbundene Dienstleistungsbetriebe. Er ist als Pensionskasse organisiert. Versicherungsaufsichtsrechtlich unterlag der Kläger in den Streitjahren den Regelungen für Pensionskassen in § 118 a bis 118 d VAG a.F. Er wurde in den Streitjahren aufgrund einer entsprechenden Antragstellung als sogenannte regulierte Pensionskasse im Sinne des § 118 b Abs. 3 Satz 1 VAG a.F. behandelt. Der Kläger wird auf Grundlage einer Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tätig. Randnummer 3 Bis einschließlich 2005 legte der Kläger bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung eine auf Basis des eigenen Versichertenbestandes entwickelte Sterbetafel … zugrunde, die auf die im Jahr 1995 ermittelte voraussichtliche Lebenserwartung beruhte. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung entwickelte der Kläger in den Jahren 2004 und 2005 eine angepasste Sterbetafel …. Von dem ermittelten Gesamtrückstellungsbetrag in Höhe von … € entfallen … € auf die Nachreservierung in Bestandstarifen bis einschließlich Neuzugang 2006 und … € auf Rückstellungen für Eintrittsverluste aus künftigen Beiträgen. Randnummer 4 In den Jahren 2006 bis 2009 nahm der Kläger nach entsprechender Genehmigung seines Geschäftsplanes durch die BaFin vor dem Hintergrund der geänderten Sterbetafel Nachreservierungen nach der sogenannten Achtelmethode bei der Deckungsrückstellung vor, wobei eine Erhöhung um 3/8 in 2006 und um jeweils 1/8 in den Jahren 2007 bis 2009 erfolgte. Randnummer 5 Im Streitjahr 2007 nahm der Kläger außerdem eine pauschale Nachreservierung in Höhe von xxx.000 € vor. In seinem Antrag vom 14. Februar 2008 an die BaFin führte der Kläger in diesem Zusammenhang aus, dass diese Zuführung auch künftig weitere Verbesserungen der Lebenserwartung diene und zusätzlich zu den genehmigten, geschäftsplanmäßigen Rückstellungen für die Nachreservierung gestellt werde. Diese pauschale Reserve könne gegebenenfalls in 2008 mit dem in 2008 gegebenenfalls notwendigen geschäftsplanmäßigen Nachreservierungsaufwand verrechnet werden. Die pauschale Nachreservierung wurde von der BaFin mit Schreiben vom 20. Februar 2008 genehmigt. Randnummer 6 Der Kläger berücksichtigte ferner bei der Deckungsrückstellung im Jahr 2006 einen Betrag in Höhe von yyy.000 € und im Jahr 2007 in Höhe von zzz.000 € wegen Eintrittsverlusten aus Beitragserhöhungen bei den Tarifen … und …. Dabei ging er von tariflichen Gehaltsanpassungen in Höhe von 1,8% in 2006 und 3,5% in 2007 aus. In dem Technischen Geschäftsplan wird hierzu ausgeführt: Randnummer 7 „Als Basis für die Berechnung der Rückstellung für Verluste aus Beitragserhöhungen dient die Deckungsrückstellung für zukünftige Steigerungen zuzüglich der Deckungsrückstellung für die Zurechnungszeit. Die Zunahme der Beitragssumme wird für Männer und Frauen aus der zu erwartenden Gehaltserhöhung ohne Berücksichtigung der Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze geschätzt. Diese Werte werden als prozentualer Anteil festgelegt. Aus der Basisgröße wird anhand der für das Folgejahr erwarteten Beitragszunahme die erforderliche Rückstellung ermittelt.“ Randnummer 8 Der Kläger wurde erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Randnummer 9 Anlässlich einer für die Jahre 2006 bis 2009 durchgeführten Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, dass die Pauschalzuführung in 2007 gegen das Einzelbewertungsprinzip verstoße, denn danach sei jeder einzelne Versicherungsvertrag zu kalkulieren und zu bilanzieren. Es sei keine versicherungsmathematisch ermittelten Berechnungsgrundlagen erstellt worden. Außerdem werde durch die Pauschalzuführungen von der so genannten Bewertungsmethodenstetigkeit bei der Erstellung der Jahresabschlüsse abgewichen. Von den planmäßigen Vorgaben der Achtelmethode sei in den Jahren 2007 bis 2009 durch die Pauschalzuführungen abgewichen worden, ohne dass dies durch Besonderheiten innerhalb des Ermittlungsprozesses begründet worden sei. Die Abweichungen hätten sich vielmehr an den gegebenen tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere dem Ergebnis aus Kapitalanlagen in den Jahren 2007 bis 2009 orientiert. Randnummer 10 Hinsichtlich der Rückstellungen für Eintrittsverluste aus Beitragserhöhungen führte die Betriebsprüfung aus, die Erhöhungen verstießen gegen das Stichtagsprinzip, das nach § 341e Abs. 1 Satz 3 HGB auch für versicherungstechnische Rückstellungen gelte. Er dürften demnach nur Gehaltssteigerungen berücksichtigt werden, die in einem Tarifabschluss vor dem Bilanzstichtag vereinbart worden seien. Da am 1. Dezember 2006 eine Tariferhöhung von 1,5% vereinbart worden sei, könne für 2006 nur eine Rückstellung von ….000 € berücksichtigt werden, die Rückstellung für 2007 sei nicht zu berücksichtigen. Randnummer 11 Der Beklagte folgte den Prüfungsfeststellungen und setzte den Gewerbesteuermessbetrag für die Streitjahre 2006 und 2007 fest und stellte den vortragsfähigen Gewerbeverlust zum 31.12.2006 und 31.12.2007 mit Bescheiden vom 13. Februar 2019 entsprechend fest. Randnummer 12 Der hiergegen gerichtete Einspruch der Kläger blieb ohne Erfolg. Randnummer 13 Im Klageverfahren macht der Kläger geltend, die BaFin habe die pauschale Nachreservierung genehmigt, sie müsse daher handelsrechtlich auch durchgeführt werden. Dies ergebe sich aus der Tatbestandswirkung der Genehmigungen der BaFin. Die Genehmigung des Technischen Geschäftsplans sei für ihn, den Kläger, verbindlich. Die BaFin habe mit Schreiben vom 7. März 2007 eine pauschale Rückstellung innerhalb der Deckungsrückstellung für 2006 in Höhe von … € und mit Schreiben vom 20. Februar 2008 eine zusätzliche pauschale Reserve von xxx.000 € zur Deckungsrückstellung für 2007 genehmigt. Mit der Genehmigung sei er, der Kläger, verpflichtet, die entsprechende Nachreservierung auch durchzuführen. Die aufsichtsrechtliche Verpflichtung müsse auch vom Beklagten beachtet werden, die Genehmigung entfalte Tatbestandswirkung. Insoweit gelte das Maßgeblichkeitsprinzip. Ihm, dem Kläger, drohe für den Fall, dass er die Deckungsrückstellung nicht entsprechend den Vorgaben des genehmigten Geschäftsplans bilde, letztlich die Untersagung seines Geschäftsbetriebs durch die BaFin. Die Regelungen der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) seien nicht anwendbar (§ 1 Abs. 2 DeckRV). Mit der Genehmigung werde eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung zu dem in dem Geschäftsplan festgelegten Verhalten begründet. Der BFH habe daher entschieden, dass dies auch für freiwillig abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärungen gelte und kein sachlicher Grund ersichtlich sei, solche Verpflichtungen als grundsätzlich nicht nach § 341e HGB rückstellungsfähig anzusehen. Die hiernach handelsrechtlich zulässigen Nachreservierungen seien auch steuerrechtlich maßgebend. Es könne deshalb offen bleiben, ob die von der BaFin erteilten Genehmigungen rechtmäßig seien. Der Nachreservierungsbedarf sei zudem korrekt ermittelt worden. Er, der Kläger, habe die entsprechenden versicherungsmathematischen Grundlagen für die Berechnung der Deckungsrückstellung aus seinem Bestand ermittelt und damit die Deckungsrückstellung für jedes Versicherungsverhältnis nach der prospektiven Methode berechnet. Auf dieser Basis habe sich ergeben, dass für den Versichertenbestand gegenüber der Rückstellung, die auf Basis der Sterbetafel … ermittelt worden war, ein zusätzlicher Aufwand in Höhe von rund … Mio. € zu berücksichtigen war. Der Betrag setze sich aus … Mio. € für die bereits erreichten Anwartschaften und laufenden Leistungen (past service) und … Mio. € für die zukünftig hinzutretenden Anwartschaften in den Neu- und Zusatztarifen (future service) zusammen. Da in den Streitjahren der Gesamtreservierungsbedarf noch nicht erreicht worden sei, sei es zulässig gewesen, über die Zuführung nach der Achtelmethode hinaus die Deckungsrückstellung um einen pauschalen Betrag zu erhöhen. Der nach der Achtelmethode angesetzte Betrag sei lediglich der anzusetzende Mindestbetrag. Ein Verzicht auf die pauschale Nachführung sei zudem weniger vorsichtig. Randnummer 14 Die Verteilung des Aufwandes auf mehrere Jahre sei nach § 252 Abs. 2 HGB zulässig. Dass für eine Verteilung des hohen Einmalaufwandes auf mehrere Wirtschaftsjahre gewichtige Gründe bestehen, sei bereits aus vergleichbaren gesetzlichen Regelungen erkennbar. So habe sich der Gesetzgeber im Jahr 2009 des Problems der hohen Einmalzuführungen bei Veränderung von Rechnungsgrundlagen für Altersversorgungszusagen angenommen und in Art. 67 Abs. 1 EGHGB eine Regelung getroffen, die Bewertungsänderungen bei Pensionsrückstellungen aufgrund der Änderung des § 253 Abs. 2 HGB und der Einführung des § 253 Abs. 1 S. 3 HGB durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) betreffen. Er räume den Bilanzierenden die Möglichkeit ein, die sich insbesondere aus der Zinssatzanpassung ergebende Zuführung auf 15 Geschäftsjahre zu verteilen. Die Zuführung könne in unterschiedlichen Höhen erfolgen. Die Bilanzierungspraxis erkenne in hohen Einmalzuführungen ein Problem für die Bilanzierenden und lasse die Bilanzierung nach der Achtel-Methode zu. Die BaFin müsse zudem die Interessen der Versicherten berücksichtigen, weshalb sie die Achtel-Methode für zulässig erachte und gleichwohl eine möglichst schnelle Nachreservierung fordere. Die BaFin fordere deshalb, dass die Höhe der Nachreservierung zu den Bilanzstichtagen mindestens um jeweils ein Achtel des Gesamtreservierungsbetrages höher liegen müsse. Randnummer 15 Entgegen der Auffassung des Beklagten liege auch kein Verstoß gegen das Stichtagsprinzip vor, da nur ein jährlich zu erreichendes Mindestniveau feststehe. Randnummer 16 Auch die Rückstellungen für Eintrittsverluste aus Beitragserhöhungen als Teil der Deckungsrückstellung seien handels- und steuerrechtlich anzuerkennen. Die Berücksichtigung einer entsprechenden Rückstellung im Technischen Geschäftsplan werde von der Aufsichtsbehörde gefordert und er, der Kläger, sei zur Bildung der Rückstellung verpflichtet. Er, der Kläger, habe dem Vorsichtsprinzip folgend bei der Berechnung der Rückstellung für Eintrittsverluste aus Beitragserhöhungen nicht nur die von der Betriebsprüfung aufgegriffenen tarifvertraglich fixierten Gehaltserhöhungen, sondern daneben auch solche Gehaltssteigerungen berücksichtigt, die sich aus anderen Gründen ergeben können. Die Notwendigkeit der Bildung einer Deckungsrückstellung für Eintrittsverluste aus Beitragserhöhungen ergebe sich bei den Tarifen mit altersunabhängigen Rentenfaktoren daraus, dass der Barwert der künftigen Leistungen den Barwert der künftigen Beiträge übersteige. Es entstehe ein Verpflichtungsüberschuss zum jeweiligen Bilanzstichtag. Er, der Kläger, könne sich der künftigen Erhöhung des Leistungsumfangs nicht entziehen, denn der Kläger sei als Pensionskasse eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes. Diese Verpflichtungen (höherer Barwert der künftigen Leistungen) seien zwingend in der „Rückstellung für Eintrittsverluste aus zukünftigen Beitragserhöhungen“ (als Bestandteil einer nach der prospektiven Methode gebildeten Deckungsrückstellung) zu berücksichtigen. Das Stichtagsprinzip stehe dem nicht entgegen. Zum einem fordere § 341f Abs. 1 HGB die Anwendung der prospektiven Methode. Zum anderen gehe es vorliegend nicht um künftige Preis- und Kostensteigerungen, sondern um den zusätzlichen, kalkulationsbedingten Verpflichtungsüberhang, der aus der Gegenüberstellung der zukünftigen Leistungen des Klägers und der zukünftig hierfür zu zahlenden Beiträge entsteht. Die Anwendung der prospektiven Methode bei der Ermittlung der Deckungsrückstellung nach § 341f Abs. 1 S. 1 HGB bedinge eine zukunftsbezogene Antizipation von planmäßigen Verlusten. Die Berücksichtigung der Beitragszunahme im Folgejahr infolge der zu erwartenden Gehaltserhöhungen und das dabei anzuwendende Schätzverfahren sind im Übrigen ebenfalls in dem von der BaFin genehmigten Technischen Geschäftsplan niedergelegt. Randnummer 17 Die Rückstellung sei auch steuerbilanziell zulässig. § 6 Abs. 3 Nr. 3a Buchst. f EStG stehe dem nicht entgegen, da er erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2009 gelten, anwendbar sei. Die Vorschrift enthalte auch keine lediglich klarstellende Regelung, denn ohne diese Regelung wäre die handelsrechtliche Neuregelung in § 253 Abs. 1 S. 2 HGB und die sich daraus ergebende Berücksichtigung von Preis- und Kostensteigerungen im Rahmen des handelsrechtlich maßgebenden notwendigen Erfüllungsbetrags nach dem Maßgeblichkeitsgrundsatz des § 5 Abs. 1 S. 1 EStG auch steuerlich zu übernehmen. Randnummer 18 Der Kläger beantragt, 1. Der Gewerbesteuermessbescheid 2006 vom 13. Februar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung 29. Dezember 2022 wird dahin geändert, dass der Gewerbeertrag um … EUR herabgesetzt wird. 2. Der Bescheid über den vortragfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2006 vom 13. Februar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2022 wird dahin geändert, dass der Gewerbeverlust auf … EUR festgestellt wird. 3. Der Gewerbesteuermessbescheid 2007 vom 13. Februar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2022 wird dahin geändert, dass der Gewerbesteuermessbetrag auf 0 EUR herabgesetzt wird. 4. Der Bescheid über den vortragfähigen Gewerbeverlust auf den 31.12.2007 vom 13. Februar 2019 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 29. Dezember 2022 wird dahin geändert, dass der Gewerbeverlust auf … EUR festgestellt wird. Randnummer 19 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 20 Er vertritt die Auffassung, die Regelungen des Aufsichtsrechts seien im Handelsrecht nur bezüglich der biometrischen Ausscheideordnung und der Zuweisung bestimmter Kapitalerträge zu den Rückstellungen anwendbar. Ein allgemeiner Grundsatz der Maßgeblichkeit des Versicherungsaufsichtsrechts für das Steuerrecht existiere nicht. Nach der Begründung des Gesetzgebers könne aus den höheren Schätzerfordernissen und der Forderung nach dauernder Erfüllbarkeit der Verpflichtungen nicht auf ein höheres Maß an Vorsicht bei der Bildung der Rückstellungen dem Grunde und der Höhe nach geschlossen werden als bei Anwendung der allgemeinen Bilanzierungsgrundsätze auf Unternehmen anderer Branchen. Das aus dem Vorsichtsprinzip resultierende Einzelbewertungsprinzip konkretisiere das Imparitätsprinzip und diene damit der Einschränkung des subjektiven Ermessens bei der Wertermittlung von Vermögensgegenständen und Verpflichtungen. Die im Streitfall vom Kläger nachträglich vorgenommenen pauschalen Nachreservierungen stünden aber bezüglich ihrer Höhe vollständig im subjektiven Ermessen des Klägers und damit in eindeutigem Widerspruch zum Zweck der Regelung des § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB. Auch der Grundsatz der Bewertungsmethodenstetigkeit sollte verhindern, dass die Wahl der Bewertungsmethode über die Zeit in das freie Belieben des Bilanzaufstellers einer Steuerbilanz gestellt werde. Die zusätzliche pauschale Nachreservierung stelle keinen pragmatischen Kompromiss zwischen einer rechtlichen Nachreservierungsverpflichtung und der Sicherstellung der Solvabilität des Versicherungsunternehmens dar. Diese zusätzliche Pauschalzuführung zur Deckungsrückstellung sei erst nach Ablauf des Wirtschaftsjahres beantragt worden, für die Notwendigkeit der Berücksichtigung weiterer Sicherheitsmargen seien keine Nachweise vorgelegt worden. Der Kläger habe im Streitjahr 2007 außergewöhnlich hohe Erträge erzielt. Die Darstellung des Klägers, dass ausschließlich die Notwendigkeit der schnelleren Nachreservierung infolge der Langlebigkeit ursächlich für die Realisierung der stillen aus Kapitalanlagen im Streitzeitraum war, widerspreche zudem den öffentlichen Äußerungen der damaligen Geschäftsleitung des Klägers über deren Kapitalanlagestrategie in der Börsen Zeitung vom 6. Mai 2008. Ursache seien demnach überdurchschnittlich gute Kapitalanlageergebnisse und nicht etwa wie vom Kläger dargestellt die Notwendigkeit einer schnelleren Nachreservierung. Auch habe die BaFin die Nachreservierung nach der Achtel-Methode genehmigt, so dass die Erfüllbarkeit der Verträge zur jederzeit gesichert war. Die BaFin habe weder eine zusätzliche pauschale Nachreservierung gefordert, noch sei ein Widerruf der Erlaubnis erfolgt. Dementsprechend seien auch die Voraussetzungen des § 252 Abs. 2 HBG nicht erfüllt. Der Kläger habe mit der pauschalen Nachreservierung lediglich das Entstehen nicht abzugsfähiger Betriebsausgaben nach § 21 KStG verhindern wollen. Bei den nachträglich vorgenommenen zusätzlichen Pauschalzuführungen zu den Deckungsrückstellungen stehe insoweit nicht eine weitere zeitnahe Heranführung des Reservierungsdefizits an den Zielwert im Vordergrund. Randnummer 21 Im Übrigen weist er darauf hin, dass der Kläger auf der Grundlage der angepassten Berechnungsgrundlagen … einen Nachreservierungsbedarf in Höhe von … € ermittelt habe. Unzulässigerweise beziehe der Kläger die Teilrückstellung für Eintrittsverluste künftiger Beiträge in Höhe von … € ein. Dies sei unzulässig, da ausschließlicher Streitgegenstand die Pauschalrückstellungen seien, die zusätzlich zu den regulären Erhöhungen der Deckungsrückstellungen wegen höherer Lebenserwartung vorgenommen worden seien. Die Eintrittsverluste für künftige Beitragszahlungen beträfen ausschließlich die Prämienbarwertdifferenzen, die sich aus einer künftigen Anwendung der … bei der Prämienkalkulation ergeben und damit lediglich Auswirkungen auf die Prämienbarwerte erzeugen. Die Eintrittsverluste seien von der Betriebsprüfung anerkannt worden und damit unstreitig. Randnummer 22 Soweit der Kläger die Auffassung vertrete, dass die pauschale Nachreservierung auch für der Nachreservierung der Eintrittsverluste aus künftigen Beiträgen diene, stehe dem der Wortlaut des technischen Geschäftsplans entgegen, wonach zwischen den Nachreservierungsbeiträgen in den Bestandstarifen und Eintrittsverlusten aus zukünftigen Beiträgen unterschieden werde. Der Antrag betreffend die zusätzliche Pauschalreservierung in Höhe von xxx.000 € betreffe eindeutig nur die geschäftsplanmäßige Nachreservierung. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut des technischen Geschäftsplanes des Klägers vom 06. Februar 2007 entgegen, wonach zunächst in den Tz. 3 und 4 eine Unterscheidung der Nachreservierungsbeträge für die Deckungsrückstellungen in die Gruppen Nachreservierung in Bestandstarifen bis einschließlich Neuzugang 2006 (Tz. 3) und Eintrittsverluste aus zukünftigen Beiträgen bis einschließlich Neuzugang 2006 (Neutarif und Zusatzversicherungen …) (Tz.4) vorgenommen werde. Die in der Folge für das Streitjahr 2007 mit Antrag vom 14. Februar 2008 bei der Aufsichtsbehörde abgegebene geschäftsplanmäßige Erklärung vom 31. Januar 2008 zur Berücksichtigung einer zusätzlichen Pauschalzuführung zur Deckungsrückstellung von in Höhe von xxx.000 € beziehe sich eindeutig nur auf die geschäftsplanmäßigen Rückstellungen für Nachreservierung und damit lediglich auf Tz. 3 des technischen Geschäftsplanes und nicht auf die Aussage in Tz. 4. Im Übrigen habe man sich im Laufe der BP auf eine Reduzierung des Rückstellungsbedarfes aus Eintrittsverlusten auf … € geeinigt. Randnummer 23 Hinsichtlich der Rückstellung für Eintrittsverluste macht der Beklagte geltend, die Einführung des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchstabe f EStG beinhalte eine lediglich klarstellende Regelung, die eine Berücksichtigung von künftigen Preis- und Kostensteigerungen bei der Ermittlung von Rückstellungen nicht vorsehe. Auf den eindeutigen Wortlaut in der Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechtes werde verwiesen. Grundlage für die Anpassung der Vorschrift sei die vor der Gesetzesänderung ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgeblich seien. Entscheidungsgründe Randnummer 24 I. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang begründet. Randnummer 25 1. Der Beklagte hat zu Unrecht die Zuführung zur Rückstellung in Höhe von xxx.000 € im Jahr 2007 steuerrechtlich nicht anerkannt. Randnummer 26
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.