der qualifizierten Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL gewährt Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Freistellung nur dann, soweit eine tatsächliche Besteuerung (sog. Besteuerungsvorbehalt bzw. Subject-to-tax-Klausel) in den Niederlanden stattgefunden hat. Das Erfordernis der tatsächlichen Besteuerung ist so zu verstehen, dass die betroffenen Einkünfte in die niederländische Bemessungsgrundlage einfließen müssen. (Rn.33) (Rn.49) Da die niederländische Box 3-Besteuerung einer Wertveränderung des zu besteuernden Vermögens Rechnung trägt, kommt es trotz des erheblichen Systemunterschieds dennoch zu einer Besteuerung des Wertzuwachses in den Niederlanden. (Rn.37) (Rn.40) (Rn.41) Auf die konkrete Höhe der sich daraus ergebenden Steuerlast kommt es nicht an. (Rn.48) Orientierungssatz 1. (Zu den LS) Die entsprechenden --freizustellenden-- Einkünfte sind gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu behandeln. (Rn.50) 2. Revision eingelegt (Az. des BFH: I R 1/26). Tenor Der Einkommensteuerbescheid für 2018 vom 11. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2023 wird dahingehend geändert, dass bei den Sonstigen Einkünften i.S.d. § 23 EStG keine Einkünfte der Kläger aus privaten Veräußerungsgeschäften
G aus der Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Eigentumswohnung berücksichtigt werden und der Veräußerungsgewinn i.H.v. XXX € gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG behandelt wird. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Kostenerstattungsanspruchs der Kläger abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger, im Streitjahr zusammenveranlagte Eheleute, wenden sich gegen die Berücksichtigung sonstiger Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften. Randnummer 2 Der Beklagte setzte die Einkommensteuer für 2018 zunächst durch Bescheid vom
weise über die tatsächliche Besteuerung des Veräußerungsgewinns könnten sie vorweisen. Veräußerungsgewinne würden im Sinne der Box 3 in den Niederlanden in die laufende fiktive Rendite einkalkuliert. Dazu legten sie gleichlautende Bescheide des niederländischen Belastingdienst vom
1 DBA D-NL könne der Gewinn aus der Veräußerung der unbewegliches Vermögen darstellenden Eigentumswohnung von den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat besteuert werden. Die Box 3-Besteuerung des Veräußerungsgewinns habe zu einer tatsächlichen Besteuerung i.S.d. sog. Subject-to-Tax-Klausel gem. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL in den Niederlanden geführt. Darauf, in welchem Umfang die fraglichen Gewinne oder Einkünfte von der Besteuerung im Quellenstaat erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der ausländischen Steuerveranlagung auch zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, komme es nicht an. Da Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL eine qualitativ-konditionale Voraussetzung der Besteuerung im Quellenstaat beinhalte und keine besonderen Anforderungen an die Art und Weise bzw. Qualität der Besteuerung stelle, bestehe kein Erfordernis einer Ermittlung der niederländischen steuerlichen Bemessungsgrundlage
dem Vorbild des deutschen Ermittlungsschemas für das zu versteuernde Einkommen. Die pauschale Box 3-Besteuerung sei als tatsächliche Besteuerung zu qualifizieren. Auch die Höhe des Steuersatzes sei nicht entscheidungserheblich. Auch wenn es nur zu einer pauschalen Erfassung von Wertsteigerungen in Bezug auf Immobilien komme, sei die Box 3-Besteuerung einer Ertragsbesteuerung von Wertzuwächsen wirtschaftlich vergleichbar. Randnummer 10 Diesen Einspruch wies der Beklagte durch die Einspruchsentscheidung vom
1 u. 2 DBA D-NL a.F. habe den Niederlanden als dem Belegenheitsstaat das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte zugestanden, die bei der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen erzielt wurden. Die Subject-to-Tax-Klausel i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL sei erst mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2015 in Kraft getreten und finde erst für im Veranlagungswege erhobene Einkommensteuern der Bundesrepublik Deutschland ab dem 1. Januar 2016 Anwendung. Daher könnten sie, die Kläger,
den Grundsätzen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- vom 7. Juli 2010 (2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05 und 2 BvR 1738/05, Bundessteuerblatt -BStBl- 2011 II S. 86) Vertrauensschutz in Anspruch nehmen. In Höhe der bis zum erstmaligen Anwendungszeitpunkt der Subject-to-Tax-Klausel i.S.d. Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL entstandenen Wertzuwächse in Bezug auf die veräußerte Eigentumswohnung sei bereits eine konkrete Vermögensposition entstanden, die durch die Einführung der Subject-to-Tax-Klausel
träglich entwertet worden sei. Randnummer 13 Zum niederländischen Besteuerungssystem der Box 3 tragen sie ergänzend vor, die fiktive Rendite wirke nicht nur abgeltend für die Einkünfte aus der Nutzung (mithin der Vermietung und Verpachtung), sondern auch hinsichtlich der Einkünfte aus der Verwertung (mithin der Veräußerung) des in den Niederlanden belegenen Grundvermögens. Neben der Nutzungskomponente werde im Rahmen der Box 3-Besteuerung auch eine Verwertungskomponente berücksichtigt und erfasst. Randnummer 14 Im Rahmen des Systems der jährlichen Besteuerung von Erträgen sei es angemessen, dass bei der Veräußerung von Immobilien keine gesonderte Steuer erhoben werde.
1 DBA D-NL gelte das Abkommen ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer Gebietskörperschaft eines Vertragsstaats oder eines seiner Länder erhoben werden. Als Steuern vom Einkommen gälten dabei gem. Art. 2 Abs. 2 DBA D-NL alle Steuern, die vom Gesamteinkommen oder von Teilen des Einkommens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs. Neben klassischen Einkommensteuern i.S. eines deutschen Begriffsverständnisses seien auch Steuern vom Vermögenszuwachs vom Anwendungsbereich des Abkommens erfasst.
3 Buchst. b Doppelbuchst. aa DBA D-NL gehöre zu den Steuern, für die das Abkommen gelte, hinsichtlich der Niederlande insbes. die Einkommensteuer ("inkomstenbelasting"). Damit unterfalle auch die Box-3-Steuer, welche aus deutscher Sichtweise technisch als Vermögenszuwachssteuer ausgestaltet sein mag, jedoch im niederländischen Einkommensteuergesetz geregelt sei und daher eine niederländische Einkommensteuer darstelle, dem Anwendungsbereich des DBA D-NL. Randnummer 15 Es bestehe unions- bzw. abkommensrechtlich kein Erfordernis einer Ermittlung der niederländischen steuerlichen Bemessungsgrundlage
dem Vorbild des deutschen Ermittlungsschemas für das zu versteuernde Einkommen, sodass auch die pauschale Box-3-Besteuerung als tatsächliche Besteuerung zu qualifizieren sei. Ebenso wenig sei im unions- bzw. abkommensrechtlichen Kontext die Höhe des Steuersatzes entscheidungserheblich. Darauf, in welchem Umfang die fraglichen Gewinne oder Einkünfte von der Besteuerung im Quellenstaat erfasst werden oder ob dort alle Einkunftsteile im Rahmen der ausländischen Steuerveranlagung auch zu einer konkreten Steuerzahlungspflicht führen, komme es nicht an, wenn – wie hier – die Subject-to-Tax-Klausel eine qualitativ-konditionale Voraussetzung der Besteuerung im Quellenstaat und nicht eine solche quantitativer Art beinhalte. Randnummer 16 Die Kläger beantragen, den Bescheid für 2018 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Zinsen vom 11. Mai 2023 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. November 2023 zu ändern, dass bei den Sonstigen Einkünften i.S.d. § 23 EStG keine Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften
G aus der Veräußerung einer in den Niederlanden belegenen Eigentumswohnung erfasst und besteuert werden; die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 18 Er nimmt Bezug auf die Ausführungen der Einspruchsentscheidung und trägt ergänzend vor, wesentlich sei insbesondere, dass durch die niederländische Besteuerung der Veräußerungsvorgang bereits dem Grunde
nicht erfasst werde. Die Besteuerung in Box 3 entspreche beim Halten eines Hauses dessen fiktiven laufenden Renditen i.S. einer Sollertragsbesteuerung. Es liege damit gerade kein Fall vor, in welchem die Besteuerung lediglich der Höhe
geringer ausfalle als in Deutschland, eine andere Bemessungsgrundlage verwendet werde oder nur aufgrund von Freibeträgen keine Zahllast anfalle. Vielmehr knüpfe das niederländische Recht an den Vorgang der Veräußerung in vollem Umfang keinerlei steuerliche Folgen. Randnummer 19 Die tatsächliche Berechnungsgrundlage für die Besteuerung
Box 3 sei bis zum heutigen Tage nicht offengelegt worden. Randnummer 20 Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz gehe nicht so weit, den Regelungsadressaten vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzuträten, genieße die bloße allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz. Im Übrigen sei auch eine konkrete Wertsteigerung des Objekts in früheren Zeiträumen nicht dargelegt worden. Schließlich sei das neue DBA D-NL bereits im Jahre 2012 unterzeichnet worden, so dass spätestens ab diesem Zeitpunkt ersichtlich gewesen sei, dass eine entsprechende Abänderung erfolgen würde. Ein Vertrauensschutz habe insoweit nicht mehr bestehen können. Auch durch die Übergangsfrist gemäß Art. 33 Abs. 6 DBA D-NL a.F. seien die potentiellen Klägerinteressen geschont worden. Randnummer 21 Dem Senat haben bei der Verhandlung und Beratung die bei dem Beklagten für die Kläger geführten EStA (Band I) vorgelegen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Randnummer 23 Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 24 Die Kläger berufen sich für ihr Begehren mit Erfolg auf § 22 Abs. 1 Buchst. a) DBA D-NL. Danach werden die Einkünfte aus den Niederlanden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, die
diesem Abkommen tatsächlich in den Niederlanden besteuert werden und nicht unter Buchst. b) fallen. I. Randnummer 25
den Verteilungsnormen zu sehen und umfasst als Oberbegriff Gewinne, Dividenden, Lizenzen usw. (vgl. Schnitger in Festschrift für Wassermeyer,
deutschem Einkommensteuerrecht gem. § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz -EStG- einkommensteuerpflichtig ist, da der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. II. Randnummer 29 Die Einkünfte sind tatsächlich in den Niederlanden besteuert worden. Randnummer 30
Auffassung der Finanzverwaltung ist jeweils nur erforderlich, dass der Steuerpflichtige und die jeweilige Einkunftsart im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich der Besteuerung unterliegen, nicht dagegen, dass es im Einzelfall zu einer Steuerzahlungspflicht kommt (vgl. BMF-Schreiben vom 20. Juni 2013, BStBl II 2013, 980, Tz. 2.3, mit ausführlichem Überblick). Randnummer 33
der hier einschlägigen qualifizierten Rückfallklausel des Art. 22 Abs. 1 Buchst. a DBA D-NL gewährt Deutschland als Ansässigkeitsstaat die Freistellung nur dann, soweit eine „tatsächliche Besteuerung“ in den Niederlanden stattgefunden hat. Das Erfordernis der „tatsächlichen Besteuerung“ ist mithin so zu verstehen, dass die betroffenen Einkünfte in die niederländische Bemessungsgrundlage einfließen müssen (so auch Melkonyan/Schade, Internationales Steuerrecht -IStR- 2018, 830, 839). Randnummer 34 Entscheidend ist daher, ob die Niederlande den Veräußerungsgewinn – in den Worten des Art. 13 Abs. 1 DBA D-NL Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens erzielt, das im anderen Vertragsstaat liegt – tatsächlich besteuert. Im Zweifel ist bei der gebotenen Auslegung grundsätzlich einer eher restriktiven Handhabung der als Ausnahme vereinbarten Rückfallklausel der Vorzug zu geben. Dafür spricht auch das natürliche Interesse der Vertragsstaaten, dass der Verzicht auf die Besteuerung der aus dem eigenen Staat stammenden Einkünfte dem Steuerpflichtigen selbst und nicht dem jeweils anderen Vertragsstaat zugutekommen soll (vgl. Rosenthal in FS Wassermeyer, 64. Rn. 14 unter Hinweis auf Bundesfinanzhof -BFH-, Urteil vom 17. Dezember 2003 -I R 14/02-, BStBl II 2004, 260 zum DBA D-Kanada). Randnummer 35 2. In formeller Hinsicht sind die Kläger der
weispflicht einer Besteuerung
gekommen. Sofern ein DBA eine Subject-to-tax-Klausel enthält, muss der Steuerpflichtige im Rahmen seiner erhöhten Mitwirkungspflicht
2 Abgabenordnung -AO- bei Auslandssachverhalten
weisen, dass seine Einkünfte im Ausland der Besteuerung unterliegen. Dieser
weis soll grundsätzlich durch Vorlage des Steuerbescheids der ausländischen Behörde und des Zahlungsbelegs erfolgen (vgl. Rösen/Aymans, IWB 2022, 14, 20). Die Steuerbescheide des niederländischen Belastingdienst für das Streitjahr liegen vor. Randnummer 36 3. Zur Überzeugung des Senats sind in den von den Klägern im Streitjahr in den Niederlanden jeweils gezahlten Steuern die Veräußerungsgewinne auch materiell erfasst. Randnummer 37 a) In den Niederlanden werden für Zwecke der Einkommensteuer die steuerpflichtigen Einkünfte natürlicher Personen in drei verschiedene Boxen eingeteilt (sog. Boxensystem). Für diese Boxen, die sich durch die Art der Einkünfte bzw. des Vermögens, aus welchem potenziell Einkünfte erzielt werden können, unterschieden, gelten verschiedene Besteuerungsansätze und Steuersätze. Die – hier allein in Betracht kommende – Box 3 (Einkünfte aus Sparen und Anlagen; sog. Vermögensertragsteuer) umfasst dabei bestimmte Vermögenswerte wie Sparguthaben, nicht als Erstwohnsitz genutztes Immobilienvermögen, Forderungen, Streubesitzanteile oder Kryptowährungen und unterstellt dafür eine fiktiv vom Gesetzgeber festgelegte Rendite. Randnummer 38 In diesem Besteuerungssystem kommt es nicht zur Versteuerung der tatsächlich erzielten Einkünfte, die hierfür unmaßgeblich sind. Die fiktive Rendite wirkt abgeltend für etwaige Einkünfte aus der Nutzung und Verwertung des erfassten Vermögens und bemisst sich
einem jährlich festzustellenden Bezugswert. Randnummer 39 Dieser Bezugswert ist der sog. WOZ-Wert („waardering onroerende zaken“). Es handelt sich dabei um einen Verkehrswert, der in einem Vergleichswertverfahren ermittelt wird. Die tatsächliche Veräußerung unterliegt keiner dem deutschen Besteuerungssystem vergleichbaren Ertragsbesteuerung. Ein potenzieller Wertzuwachs des Vermögens wird wirtschaftlich gesehen über die jährliche Neubewertung, die Grundlage für die fiktive Rendite ist, besteuert (vgl. Rösen/Aymans, IWB 2022, 14, 17; van Nugteren/Ungemach, Praxis Internationale Steuerberatung -PIStB- 2023, 187). Randnummer 40 Eine zusätzliche Ertragsteuer im Hinblick auf den Veräußerungsvorgang wird aufgrund des niederländischen Besteuerungssystems nicht erhoben. Während der deutsche Besteuerungstatbestand des § 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG dazu dienen soll, Wertzuwächse, die innerhalb der Spekulationsfrist entstanden sind, bei Veräußerung zu versteuern, erfolgt in den Niederlanden diese „Wertzuwachs-Besteuerung“ effektiv laufend durch die dort geltende Vermögensertragsteuer. Da die niederländische Box 3-Besteuerung einer Wertveränderung des zu besteuernden Vermögens Rechnung trägt, kommt es trotz des erheblichen Systemunterschieds dennoch zu einer Besteuerung des Wertzuwachses in den Niederlanden (vgl. in diesem Sinne auch Rösen/Aymans, IWB 2022, 14, 20 f. m.w.N., die die Entscheidung zu dieser Frage aber letztlich offen lassen.). Randnummer 41 b) Zur Überzeugung des Senats ist der Vermögenswertzuwachs
den niederländischen Regelungen wie auch
den tatsächlichen Abläufen von der Box 3-Besteuerung erfasst. Randnummer 42 Das Wetsvoorstel Wet IB 2001 führte ab dem 1. Januar 2001 zu zwei fundamentalen Neuerungen, zum einen zu einer Besteuerung
einem sog. Schedulen- bzw. Gruppensteuersystem („boxensystem”) mit drei Gruppen („boxen”, darunter die Vermögenssollertragsbesteuerung („vermogensrendementsheffing” in box 3), zum anderen durch die Vermögenssollertragsbesteuerung zu einer völligen Veränderung der Besteuerung von Einkünften aus Vermögen gegenüber den bisherigen Regelungen des Wet IB 1964. Besteuert wird bei Privatvermögen nur noch ein Sollertrag des Nettoreinvermögens und dieses völlig unabhängig von der Höhe der tatsächlichen Einkünfte oder den Wertveränderungen des Vermögens. Randnummer 43 Dabei ist der Wortlaut des Art. 5.1.1 Wetsvoorstel Wet IB 2001 offen formuliert: „Steuerpflichtiges Einkommen aus Sparen und Kapitalanlagen ist der Vorteil aus Sparen und Kapitalanlagen, vermindert um den personenbezogenen Abzug (Teil 6).” (vgl. Kowallik, IStR 2000, 300, 301; vgl. van Nugteren/Ungemach, PIStB 2023, 187 zur Einordnung dieser Steuer als Einkommensteuer durch den Hoge Raad). Randnummer 44 Das steuerpflichtige Einkommen aus Gruppe 3 ermittelt sich aus einer fiktiven Rendite von 4 % des im Rahmen von Gruppe 3 im Jahresdurchschnitt gebundenen Reinvermögens (Summe aus Grundvermögen, grundstücksgleichen Rechten, beweglichen Wirtschaftsgütern, Rechten auf bewegliche Wirtschaftsgüter, Rechten ohne Bezug zu Sachen - einschließlich Geldvermögen - und sonstigen Vermögensrechten mit einem Wert im Rechtsverkehr abzüglich aller Verpflichtungen, denen ein Wert im Rechtsverkehr zukommt). Aus einem Steuersatz auf den Sollertrag auf Vermögen von 30 % errechnet sich eine jährliche Steuer von effektiv 1,2 % (= 4 % × 30 %) des im Rahmen von Gruppe 3 eingesetzten durchschnittlichen gebundenen (Rein-)Vermögens, die unabhängig von den tatsächlichen Einkünften anfällt. Es ist keinerlei Abzug von Werbungskosten in Gruppe 3 möglich, da die Vermögenssollertragsbesteuerung kein Wahlrecht ist. In Gruppe 3 können keine laufenden Verluste entstehen. Veräußerungsgewinne werden bei natürlichen Personen nicht gesondert von der Sollertragsbesteuerung erfasst (vgl. Kowallik, IStR 2000, 300, 305). Randnummer 45 Durch die Ermittlung des für die steuerliche Bemessungsgrundlage entscheidenden WOZ-Wertes ist ein Gewinn bei der Veräußerung der Immobilie vielmehr von der Sollertragsbesteuerung erfasst. Randnummer 46 Die niederländische Regierung teilt dazu mit, die Gutachter berücksichtigten Einzelheiten über das Grundstück und das Gebäude sowie andere Informationen. Dazu würden ein oder mehrere ähnliche Gebäude besichtigt, die um den Stichtag herum verkauft oder
dem Zufallsprinzip ausgewählt wurden, ohne dass die Gutachter jedes Gebäude besuchen müssten. Mit Hilfe von Computermodellen, die Vergleiche ermöglichen, ermittele die Gemeinde den Wert der anderen Gebäude. Lage und Fläche würden dabei berücksichtigt. Andere Faktoren – wie etwa Hypotheken oder Erbpacht – würden von der Gemeinde nicht berücksichtigt (so die Darstellung unter www. …; Abruf am 21.10.2025). Randnummer 47 Daraus ergibt sich für den Senat hinreichend deutlich, dass die Wertsteigerung einer Immobilie fortlaufend berücksichtigt wird und über den WOZ-Wert in die Bemessungsgrundlage der Box-3-Besteuerung eingeht. Mit der Vermögenssollertragsbesteuerung wird die Wertsteigerung von Immobilien fortlaufend erfasst, zwar nicht in einem Betrag bei einer Veräußerung, bei der die Wertentwicklung der Immobilie durch den Unterscheid zwischen Anschaffungs- und Veräußerungspreis dokumentiert wird. Durch die jeweilige zeitlich fortlaufende Festsetzung des WOZ-Wertes wird diese Entwicklung in der jeweiligen Bemessungsgrundlage ebenfalls fortlaufend
gezeichnet. Wirtschaftlich wird der Veräußerungsgewinn abschnittsweise gezahlt, in dem der WOZ-Wert die Wertentwicklung der Immobilie abbildet. Letztlich ist die sich aus einer Steigerung der Bemessungsgrundlage ergebende anwachsende Steuerlast im Rahmen der Box-3-Besteuerung die von den Niederlanden auf den Veräußerungsgewinn erhobene Einkommensteuer. Randnummer 48 Damit unterliegen der Steuerpflichtige und die jeweilige Einkunftsart im Ansässigkeitsstaat grundsätzlich der Besteuerung. Auf die konkrete Höhe der sich daraus ergebenden Steuerlast kommt es – was auch der Beklagte in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat – nicht an. Insbesondere steht ein bei der Box-3-Besteuerung erfolgender Abzug eines persönlichen Freibetrags einer tatsächlichen Besteuerung nicht entgegen. Gleiches gilt für den ggf. vorzunehmenden Abzug von Schulden, die im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie stehen. Randnummer 49 c) Da die Voraussetzungen des Besteuerungsvorbehaltes der hier einschlägigen Subject-to-tax-Klausel nicht erfüllt sind, greift die abkommensrechtliche Freistellungsverpflichtung und der Ansässigkeitsstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland – kann die Einkünfte
Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts nicht in die Bemessungsgrundlage einbeziehen (vgl. Ismer in Vogel/Lehner, DBA, 7. Aufl. 2021, OECD-MA 2017 Art. 23A, Art. 23B Rn. 174a). Randnummer 50 Allerdings werden diese Einkünfte – worüber sich die Beteiligten im Übrigen einig waren – gemäß § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG zu behandeln sein. III. Randnummer 51 Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 52 Da die Sach- und Rechtslage nicht so einfach war, dass die Kläger sich selbst hätten vertreten können, war die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO). Randnummer 53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 54 Der Senat hat die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen, da an einer Entscheidung zur abkommensrechtlichen Frage der tatsächlichen Besteuerung von Veräußerungsgewinnen im Hinblick auf die Box-3-Besteuerung in den Niederlanden angesichts – soweit ersichtlich – fehlender höchstrichterlicher Rechtsprechung ein grundsätzliches Interesse besteht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001629485
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