Anspruch auf Löschung von Social-Media-Gruppen aus Vertrag, Persönlichkeitsrecht oder Digital Services Act Orientierungssatz 1. Ein vertraglicher Anspruch auf Löschung von Social-Media Gruppen besteht nicht, wenn die Gruppen selbst nicht gegen Gemeinschaftsstandards verstoßen. Die Veröffentlichung rechtswidriger Kurznachrichten durch einzelne Nutzer begründet keinen Löschungsanspruch für die gesamte Gruppe, denn dies würde unverhältnismäßig in die Rechte der Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen. (Rn.20) 2. Die Möglichkeit der Gruppenbildung an sich stellt keine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar, selbst wenn in den Gruppen kritische Inhalte über eine Person diskutiert werden. Die bloße Existenz der Gruppen verletzt nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht dieser Person, weshalb kein Anspruch auf Löschung aus dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht hergeleitet werden kann. (Rn.21) (Rn.22) 3. Da es nach deutschem Recht rechtmäßig ist, dass ein Anbieter von Vermittlungsdiensten seinen Nutzern ermöglicht, Gruppen zu bilden, in denen sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können, ist ein Anspruch auf Löschung aus dem Digital Services Act (DSA) ausgeschlossen. (Rn.29) 4. Ein Anspruch aus Art. 19 Abs. 4 GG lässt sich nur ableiten, wenn keine andere Rechtsschutzmöglichkeit besteht. Dass der Betroffene diese als unzumutbar empfindet, genügt hierfür nicht. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin 27. Zivilkammer, 21. November 2023, 27 O 97/22, Urteil anhängig BGH, kein Datum verfügbar, VI ZR 16/26 Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das am 21. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 O 97/22 , wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Die in der Berufung gestellten Anträge werden als unzulässig verworfen. 2. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Gründe A. Randnummer 1 Der Kläger ist Bundesgeschäftsführer des ... Die Beklagte verantwortet das soziale Netzwerk ..., eine Online-Plattform, die ihren Nutzern unter anderem ermöglicht, innerhalb ihres Netzwerkes eine Gruppe zu bilden, in der sich Menschen mit gleichen Interessen oder Zielen vernetzen, austauschen und gemeinsam Inhalte teilen können. Der Kläger hat mit dem Antrag Klage erhoben, zwei im Netzwerk bestehende Gruppen mit den Namen "..." und "...", die sich jeweils kritisch mit den Zielen und dem öffentlichen Auftreten des ... auseinandersetzen, zu löschen. Randnummer 2 Das Landgericht Berlin II, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZPO Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen. Der geltend gemachte Löschungsanspruch ergebe sich nicht aus §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG. Denn die bloße Existenz der Gruppe verletze noch nicht das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers. Etwas anderes gelte zwar für bestimmte Kurznachrichten. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht werde in diesen Fällen durch die jeweilige Kurznachricht, nicht aber durch die Existenz der Gruppe verletzt. Der Anspruch folge auch nicht aus der Haftung der Beklagten als Hostproviderin. Sie hafte danach für rechtswidrige Kurznachrichten, die ihr der Kläger nenne, nicht aber für die nicht zu beanstandende Möglichkeit, bei "..." Gruppen bilden zu können. Artikel 14 Absatz 3 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", im Folgenden: E-Commerce-RL) in Verbindung mit §§ 1004 analog, 823 Absatz 2 BGB stütze einen Löschungsanspruch auch nicht, da die Gruppen als solche die Rechte des Klägers nicht verletzten und Artikel 14 Absatz 3 E-Commerce-RL durch Artikel 89 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden "DSA") auch aufgehoben und in die Artikel 4, 5, 6 und 8 des DSA überführt worden sei. Ein Löschungsanspruch folge auch nicht aus dem die Parteien verbindenden Nutzvertrag. Hierfür müssten der Name, die Beschreibung oder das Titelbild einer Seite oder Gruppe gegen die Gemeinschaftsstandards verstoßen, was unstreitig nicht der Fall sei. Randnummer 3 Gegen das am 6. Dezember 2023 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. Dezember 2023 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit dem am 5. März 2024 eingegangenen Schriftsatz begründet (Berufungsbegründung). Randnummer 4 Er rügt Rechtsverletzungen. Er meint im Kern, die bestehenden Reaktionsmöglichkeiten, nämlich der Beklagten eine aus seiner Sicht rechtswidrige Kurznachricht zu nennen oder gegen die Nutzer vorzugehen, seien in seinem Fall unzureichend. Die Beklagte müsse aus dem sie verbindenden Vertrag und als Hostproviderin mehr tun, als sich darauf zurückzuziehen, erst nach einer Einzelmeldung aktiv zu werden. Die Beklagte müsse gegen die Gruppen vorgehen, da die Gruppen, deren Inhalte und deren Eigendynamik für ihn eine permanente Bedrohung darstellten. Richtig sei, dass Artikel 14 E-Commerce-RL nicht mehr anwendbar sei. An seine Stelle sei aber Artikel 6 Absatz 4 DSA getreten. Auch danach könne die Löschung angeordnet werden. Er verweise für seinen Rechtsstandpunkt auf die Entscheidung OLG Frankfurt a.M. vom 26. Juni 2025 (16 U 58/24). Schließlich folge ein Löschungsanspruch aus Artikel 19 Absatz 4 GG. Für seinen weiteren Vortrag wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen. Randnummer 5 Der Kläger beantragt sinngemäß, Randnummer 6 das am 21. November 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin II, 27 0 97/22, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... jeweils zu löschen, Randnummer 7 hilfsweise, mit einem erstmals im Berufungsverfahren am Tag der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 gestellten Antrag, für den Fall der Abweisung des Hauptantrages, Randnummer 8 die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... dahingehend zu überwachen, dass die Beklagte in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht, Randnummer 9 äußerst hilfsweise mit einem auch erstmals im Berufungsverfahren am Tag der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 gestellten Antrag, für den Fall der Zurückweisung des vorgenannten Hilfsantrages, Randnummer 10 die Beklagte zu verurteilen, die Gruppen "..." mit der URL https://www.....com/groups/... und "..." mit der URL /https://www.....com/groups/... dahingehend zu überwachen, dass die Beklagte in den Gruppen bereits veröffentlichte sowie künftig veröffentlichte strafbare Inhalte, die die Persönlichkeitsrechte des Klägers wie in den Anlagen K 1 bis K 5, K 17, K 17a, K 19 bis K 25, K 30 bis K 34, K 38 bis K 41, K 46 bis K 81 dargestellt oder sinngleich verletzen, zügig und ohne Zutun des Klägers löscht. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt unter Verteidigung des angefochtenen Urteils sinngemäß, Randnummer 12 die Berufung zurückzuweisen und die Hilfsanträge abzuweisen. Randnummer 13 Die Beklagte hat mit nachgelassenem Schriftsatz vom 14. November 2025 in Bezug auf die Hilfsanträge einer darin liegenden Klageänderung nicht eingewilligt. Sie meint, die Klageänderung sei auch nicht sachdienlich. Im Übrigen lägen ihres Erachtens die Voraussetzungen des § 533 Nummer 2 ZPO nicht vor. Die Beklagte hält die Hilfsanträge im Übrigen für zu unbestimmt. Inhaltlich meint sie, die begehrten Überwachungspflichten stünden im Widerspruch zum geltenden Recht und der Rechtsprechung des EuGH. Randnummer 14 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien verwiesen, soweit es dem hier beurkundeten nicht entgegensteht. B. I. Randnummer 15 Die gemäß § 511 ZPO statthafte Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht im Sinne der §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegt und begründet worden. Die Berufung ist aber unbegründet. Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die mit dem Hauptantrag geltend gemachten Löschungsansprüche zu. II. Randnummer 16 Die Klage ist allerdings zulässig. Randnummer 17 1. Denn die angerufenen Gerichte sind international zuständig. Die internationale Zuständigkeit richtet sich nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-la-VO; ABI. L 351 vom 20. Dezember 2012, S. 1). Nach Artikel 26 Absatz 1 Satz 1 Brüssel-la-VO wird das Gericht eines Mitgliedstaats jedenfalls zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. Dies ist der Fall. Denn die Beklagte hat sich rügelos eingelassen. Randnummer 18 2. Die Klage bezeichnet den Kläger auch ausreichend. Zwar muss gemäß § 253 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4 ZPO die Klageschrift die Bezeichnung der Parteien enthalten. Nach § 130 Nummer 1 Halbsatz 1 ZPO sollen diese die Bezeichnung der Parteien und ihrer gesetzlichen Vertreter nach Namen, Stand oder Gewerbe, Wohnort und Parteistellung enthalten. Daher muss der Kläger seine Anschrift angeben. Wird diese Angabe, obgleich möglich, schlechthin oder ohne triftigen Grund verweigert, ist die Klage unzulässig, was auch dann gilt, wenn ein Kläger (wie hier) durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (siehe nur BGH, Urteil vom 6. April 2022 – VIII ZR 262/20, juris Rn. 13). Etwas anderes gilt, wenn der Kläger schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen darlegt und wenigstens glaubhaft macht. Dies ist aber der Fall. Denn der Kläger hat an Eides Statt versichert, er stehe seit dem 20. November 2018 nach einer Entscheidung des Innenministeriums des Landes Baden-Württemberg unter Polizeischutz (PDDV 129 VS-NfD Gefährdungstufe 3; Anlage K 82), und er hat weitere Bedrohungen geschildert. III. Randnummer 19 Die Klage ist aber unbegründet. Auf den Fall ist nach Artikel 42 Satz 1 EGBGB in seiner Gesamtheit deutsches Sachrecht anwendbar. Denn die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2025 übereinstimmend zu Protokoll erklärt, für sämtliche eventuell in Anspruch kommenden Anspruchsgrundlagen solle deutsches Recht angewendet werden. Dem Kläger steht nach keiner der danach in Erwägung zu ziehenden Anspruchsgrundlagen ein Anspruch auf die begehrte "Löschung" der Gruppen zu. Randnummer 20 1. Der Kläger hat aus seinem ihn mit der Beklagten verbindenden Vertrag in Verbindung mit § 241 Absatz 1 BGB und in Verbindung mit den Gemeinschaftsstandards der Beklagten keinen vertraglichen Anspruch auf Löschung. Selbst dann, wenn zugunsten des Klägers angenommen werden würde, die Beklagte sei verpflichtet, ihre Gemeinschaftsstandards aktiv durchzusetzen, begründete dies noch keine Löschungsansprüche hinsichtlich einer ganzen Gruppe. Denn die Gruppen verstoßen nicht – was unstreitig ist – durch ihren Namen, ihre Beschreibung oder ihr Titelbild gegen die Gemeinschaftsstandards. Dass eine Anzahl von Nutzern aus den Gruppen heraus rechtswidrige Kurznachrichten veröffentlicht, reicht unter Berücksichtigung der zugunsten der anderen Nutzer bestehenden vertraglichen und durch die Gemeinschaftsstandards beschriebenen Rechte für einen Löschungsanspruch gegenüber der ganzen Gruppe nicht aus. Denn eine Löschung der Gruppen durch die Beklagte würde unverhältnismäßig in die Rechte derjenigen Nutzer eingreifen, die keine rechtswidrigen Inhalte veröffentlichen. Randnummer 21 2. Dem Kläger steht auch gemäß §§ 823 Absatz 1, 1004 Absatz 1 Satz 2 BGB analog in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB, Artikel 1 Absatz 1, Artikel 2 Absatz 1 GG kein Anspruch auf Löschung zu. Denn die von der Beklagten zur Verfügung gestellte Möglichkeit "Gruppen" zu bilden, verletzt im Fall nicht sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Randnummer 22
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