einer Markterkundung warb die Antragsgegnerin beim Abgeordnetenhaus … für eine vollständige und umfassende Neuanschaffung eines KIS. Das dann eingeleitete verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren bezieht sich indes nur auf Teile eines neuen KIS. Ausgenommen von der Beschaffung ist insbesondere das Abrechnungsmodul. Randnummer 3 Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin mit ihrem vergaberechtlichen
prüfungsantrag
Nichtabhilfe entsprechender vorhergehender Rügen im Wesentlichen vor, das Vergabeverfahren auf einen US-amerikanischen Softwareanbieter zugeschnitten zu haben. Zum Beleg dieser These bezieht sie sich auf zahlreiche Umstände, die
ihrer Auffassung diesen Schluss nahelegen. Dieses
ihrer Auffassung den Beschaffungsgegenstand einschränkende Vorgehen hält sie nicht nur für unzweckmäßig und sachwidrig, sondern auch für vergaberechtlich angreifbar. Insofern geht es ihr um eine grundlegende Neuausrichtung des Beschaffungsvorhabens der Antragsgegnerin. Randnummer 4 Dennoch hat sie sich an dem Vergabeverfahren mit einem von der Antragsgegnerin angenommenen Teilnahmeantrag sowie den geforderten indikativen Angeboten beteiligt und nimmt auch weiter daran teil. Insofern beziehen sich ihre Rügen auch auf die Ausgestaltung des Vergabeverfahrens, bei der sie sich insbesondere gegenüber einem
ihrer Auffassung von der Antragsgegnerin präferierten US-amerikanischen Softwareanbieter benachteiligt sieht. Randnummer 5 Die Vergabekammer hat den
prüfungsantrag mit Beschluss vom
V unzureichenden Dokumentation zu wiederholen, also ab dem Zeitpunkt der Bestimmung der Leistung, Randnummer 17
Gewährung von Akteneinsicht durch die Vergabekammer mit Beschluss vom 11.10.2024 weiter geführte Vergabedokumentation auf der elektronischen Vergabeplattform nebst Logdateien und Protokolldateien zu gewähren, Randnummer 27
Maßgabe von § 172 GWB binnen zwei Wochen
Zustellung des angefochtenen Beschlusses mit einem beim Beschwerdegericht am 13. November 2024 eingegangenen anwaltlichen Schriftsatz vom selben Tag eingelegt. Randnummer 38 In der Sache hat die sofortige Beschwerde aber keinen Erfolg. Die Vergabekammer hat den
prüfungsantrag der Antragstellerin zu Recht zurückgewiesen, weil er wegen sämtlicher von ihr im
prüfungsverfahren vor der Vergabekammer erhobenen Rügen jedenfalls unbegründet ist; Letzteres gilt auch wegen der erst im Beschwerdeverfahren erhobenen weiteren Rügen. Randnummer 39 1. Der
prüfungsantrag der Antragstellerin ist zunächst wegen ihrer Rüge, die Antragsgegnerin habe ihren Beschaffungsbedarf nicht produktneutral festgelegt, indem sie die geforderten Leistungen auf einen US-amerikanischen Softwarehersteller zugeschnitten habe, unbegründet. Die Antragsgegnerin hat entgegen der Ansicht der Antragstellerin mit dem Zuschnitt der Ausschreibung in ihrer Leistungsbeschreibung (Abgrenzung des Leistungsumfangs, Ziffer 2.4.,S. 24 bis 27) weder gegen das Gebot der Produktneutralität noch gegen den Grundsatz der Transparenz und Diskriminierungsfreiheit der Leistungsbeschreibung
V, § 121 GWB und § 97 Abs. 1, 2 GWB verstoßen. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vergabekammer unter Ziffer II. 3. der Gründe des angefochtenen Beschlusses verwiesen werden. Diese Ausführungen zusammenfassend und ergänzend gilt Folgendes: Randnummer 40 a) Die Antragsgegnerin hat mit dem Zuschnitt der von ihr ausgeschriebenen Leistungen nicht gegen das Verbot produktspezifischer Leistungsbeschreibung aus § 31 Abs. 6 S. 1 VgV verstoßen. Randnummer 41
V darf in der Leistungsbeschreibung nicht auf eine bestimmte Produktion oder Herkunft oder ein besonderes Verfahren, das die Erzeugnisse oder Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnet, oder auf gewerbliche Schutzrechte, Typen oder einen bestimmten Ursprung verwiesen werden, wenn dadurch bestimmte Unternehmen oder bestimmte Produkte begünstigt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dieser Verweis ist durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt. Solche Verweise sind ausnahmsweise zulässig, wenn der Auftragsgegenstand andernfalls nicht hinreichend genau und allgemein verständlich beschrieben werden kann; diese Verweise sind mit dem Zusatz „oder gleichwertig“ zu versehen (§ 31 Abs. 6 S. 2 VgV). Randnummer 42 Diese Voraussetzungen liegen hier ersichtlich nicht vor. Insbesondere verweist die Antragsgegnerin mit der Leistungsbeschreibung auch nicht auf ein besonderes Verfahren, das die Dienstleistungen eines bestimmten Unternehmens kennzeichnen würde, indem sie bei dem gewünschten KIS kein Abrechnungsmodul und klinische Module für die Bereiche Zahnmedizin, Pathologie und Augenheilkunde beschaffen möchte. Dass das Konkurrenzunternehmen kein Abrechnungsmodul anbietet, wohl aber die genannten klinischen Abrechnungsmodule, stellt kein “besonderes Verfahren” bei einem KIS dar, sondern besagt nur, dass es wie auch die Antragstellerin und andere Anbieter bestimmte Module, seien sie selbst entwickelt oder nicht, anbieten, andere Module hingegen nicht. Randnummer 43 b) Die Antragstellerin hat durch den von der Antragstellerin angenommenen und gerügten Zuschnitt des Auftrags auf einen US-amerikanischen Softwarehersteller auch nicht gegen die Vorgaben aus § 121 GWB und die Konkretisierungen in § 31 Abs. 1 VgV verstoßen. Randnummer 44 § 121 GWB enthält keine besonderen Vorgaben zum wettbewerbsneutralen Zuschnitt einer Leistungsbeschreibung.
V fasst der öffentliche Auftraggeber die Leistungsbeschreibung in einer Weise, dass sie allen Unternehmen den gleichen Zugang zum Vergabeverfahren gewährt und die Öffnung des nationalen Beschaffungsmarkts für den Wettbewerb nicht in ungerechtfertigter Weise behindert. Randnummer 45 Diesen Vorgaben wird die Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin gerecht. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin kein Abrechnungsmodul für das von ihr gewünschte KIS beschaffen möchte, wohl aber bestimmte klinische Module, haben keinen Einfluss auf den Zugang zum Vergabeverfahren. Ebensowenig hat der von der Antragsgegnerin vorgenommene Zuschnitt ihres Beschaffungsbedarfs Auswirkungen auf den Zugang zu dem nationalen Beschaffungsmarkt; schon gar nicht behindert er die Öffnung zu diesem Markt in ungerechtfertigter Weise. Die Antragstellerin konnte sich unter den gleichen Bedingungen am Verfahren beteiligen wie jedes andere an einer Auftragsvergabe interessierte Unternehmen auch. Randnummer 46
prüfungsinstanzen zu überprüfen wäre (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom
diesen Grundsätzen sind die von der Antragstellerin hier vorgebrachten Umstände, wonach die Antragsgegnerin ihre Ausschreibung auf ein Konkurrenzunternehmen zugeschnitten habe, durchgehend ungeeignet, eine kartellvergaberechtliche Ungleichbehandlung zu begründen. Es stand der Antragsgegnerin vielmehr frei, ein KIS ohne Abrechnungsmodul, aber mit Modulen für die klinischen Bereiche Zahnmedizin, Pathologie und Augenheilkunde auszuschreiben. Daran ändert weder die von der Antragstellerin beschriebene Marktlage, wonach es ihrem Wettbewerber leichter fällt, die ausgeschriebenen Leistungen zu erbringen, etwas, noch dass die Antragsgegnerin von früheren Plänen für die Bestimmung ihres Beschaffungsbedarfs abgewichen ist und möglicherweise ihren Beschaffungsbedarf in unzweckmäßiger Weise aufgrund fehlerhafter Annahmen bestimmt hat. Insofern ist es richtig, dass die Antragsgegnerin in einer Anhörung vor dem Ausschuss für Wissenschaft und Forschung des Abgeordnetenhauses … vom 13. November 2023 zu TOP 3 (S. 2 bis 24 des Protokolls) den Plan einer umfassenden Erneuerung ihres KIS verfolgt hat, auch um die als ungünstig empfundene Verteilung der Leistungen auf verschiedene Unternehmen zu vermeiden. Auch wäre eine etwaige Annahme der Antragsgegnerin, dass allein die Antragstellerin ein umfassendes KIS mit einem Modul auch für die Abrechnungen zur Verfügung stellen könne,
den eingehenden, von der Antragsgegnerin nicht in Frage gestellten Ausführungen der Antragstellerin falsch; danach sollen allein in Deutschland vier weitere Unternehmen KIS mit Modulen für die Abrechnung anbieten. Auf einen danach möglicherweise unzweckemäßigen Zuschnitt der Ausschreibung können und sollten Unternehmen, die grundsätzlich an der Erbringung der ausgeschriebenen Leistungen interessiert sind, schon im eigenen Interesse den öffentlichen Auftraggeber in aller Deutlichkeit hinweisen, insbesondere wenn der öffentliche Auftraggeber sich beim Zuschnitt der Leistung erkennbar von Fehlannahmen hat leiten lassen. Indes besteht eben kein vergaberechtlicher Anspruch darauf, dass der öffentliche Auftraggeber diesen Einwendungen auch folgt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Oktober 2022 - Verg 7/22 - juris Rn. 52 ). Randnummer 51 Weil der öffentliche Auftraggeber bei der Bestimmung seines Beschaffungsbedarfs mit den vorgenannten Einschränkungen weitgehend frei ist, muss er sich hierzu auch in den Vergabeakten nicht näher verhalten und kann kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz und das Diskriminierungsverbot daraus abgeleitet werden, dass er seine Erwägungen zur Bestimmung des Beschaffungsbedarfs nicht dokumentiert habe. Eine solche Dokumentation zum Beschaffungsbedarf wäre gewiss wünschenswert. Sie ist aber, wenn nicht eine der vorgenannten, hier nicht vorliegenden Einschränkungen in Betracht kommt oder eine Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen in verschiedenen Aufträgen (Vergabe
sog. Fach- oder Teillosen, § 97 Abs. 4 GWB) in Betracht kommt, nicht geboten. Randnummer 52 2. Der
prüfungsantrag ist auch wegen der Rüge, dass die Antragsgegnerin falsche Schlüsse aus der vor Einleitung des Vergabeverfahrens durchgeführten Markterkundung gezogen und deswegen ihren Beschaffungsbedarf fehlerhaft festgelegt habe, aus den bereits zuvor (oben II. 1.) erörterten, den Zuschnitt des Beschaffungsbedarfs betreffenden Rüge unbegründet. Es gibt keinen vergaberechtlichen Anspruch im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB der an einem Vergabeverfahren teilnehmenden Bieter, dass und wie der öffentliche Auftraggeber Erkenntnisse aus einer vor dem Vergabeverfahren durchgeführten Markterkundung bei der Festlegung seines Beschaffungsbedarfs berücksichtigt. Berücksichtigt er sie nicht oder falsch, spielt das nur dann eine Rolle, wenn es zu einer vergaberechtlich unzulässigen Leistungsbeschreibung führt. Dann kann eine solche Leistungsbeschreibung, wenn sie denn tatsächlich vergaberechtswidrig ist, wie hier aus den Gründen dieses Beschlusses nicht, eben deswegen mit Erfolg angegriffen werden, nicht aber mit dem Argument, der öffentliche Auftraggeber weiche von den Ergebnissen einer Markterkundung ab. Randnummer 53 3. Soweit die Antragstellerin rügt, dass der Beschaffungsgegenstand, so wie er sich
der Übersendung des Leistungsverzeichnisses mit der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes dargestellt habe, unter Verstoß gegen die Vorgaben aus § 37 Abs. 1 und 2 VgV von dem Beschaffungsgegenstand abweiche, den die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung des Vergabeverfahrens benannt habe, ist der
prüfungsantrag auch insoweit unbegründet.
V teilt der öffentliche Auftraggeber seine Absicht, einen öffentlichen Auftrag zu vergeben oder eine Rahmenvereinbarung abzuschließen, in einer Auftragsbekanntmachung mit und bedient sich hierzu des vorgesehenen Musters (§ 37 Abs. 2 VgV). Randnummer 54 a) Den danach bestehenden Mitteilungspflichten ist die Antragstellerin hier
gekommen. Randnummer 55 Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe in ihrem erst mit der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes übersandten Leistungsverzeichnis auf die Beschaffung eines Moduls für die Abrechnung verzichtet, ist unzutreffend. Er beruht auf einer fehlerhaften Auslegung der Bekanntmachung und der mit der Bekanntmachung interessierten Unternehmen zugänglich gemachten Leistungsbeschreibung. Zwar trifft es zu, dass die Antragsgegnerin in der Bekanntmachung (Ziffer 2.
Maßgabe der allgemeinen Auslegungsregeln aus §§ 133, 157 BGB unschwer erkennbar. Randnummer 56 b) Abgesehen davon, dass die Antragsgegnerin die Vorgaben des § 37 Abs. 1 und 2 GWB über die Bekanntmachung des beabsichtigten Auftrages eingehalten hat, könnte die Antragstellerin aber auch aus einer etwaigen Verletzung dieser Vorschriften nichts für sich herleiten. Zwar sind diese Vorschriften bieterschützend im Sinne des § 97 Abs. 6 GWB. Geschützt sind aber lediglich die Bieter, deren Schutz die Verpflichtung zur Bekanntmachung betrifft. Dies sind Unternehmen, die sich wegen einer fehlerhaften oder unterlassenen Bekanntmachung des Auftrags nicht am Vergabeverfahren beteiligt haben. Sie können gegebenenfalls verlangen, dass der Auftrag neu ausgeschrieben und bekannt gemacht werde, um ihnen eine Teilnahme am Vergabeverfahren zu ermöglichen. Dagegen geht es nicht um den Schutz von Unternehmen, die sich wie hier die Antragstellerin an möglicherweise fehlerhaft bekannt gemachten Vergabeverfahren beteiligt haben. Randnummer 57 Der Schutzzweck der Bekanntmachungsvorschriften geht auch nicht dahin, wie die Antragstellerin offenbar meint, solchen Unternehmen mittelbar bessere Zuschlagschancen zu verschaffen, wobei nicht
vollziehbar ist, wie dies möglich sein sollte. Denn durch die Teilnahme zusätzlicher Unternehmen würden sich die Zuschlagschancen der bereits teilnehmenden Unternehmen nicht verbessern, sondern verschlechtern. Randnummer 58 4. Soweit die Antragstellerin einen Verstoß gegen §§ 41 Abs. 1, 37, 29 Abs. 1 VgV rügt, weil die Antragsgegnerin das Leistungsverzeichnis und die Zuschlagskriterien nicht bereits in der Auftragsbekanntmachung, sondern erst in der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebotes bekannt gegeben habe, ist ihr
prüfungsantrag bereits unzulässig (a), jedenfalls aber unbegründet (b). Randnummer 59 a) Die Unzulässigkeit folgt daraus, dass die Antragstellerin mit dieser Rüge
3 S. 1 Nr. 2 GWB präkludiert ist (aa); darüber hinaus ist die Antragstellerin nicht antragsbefugt, weil ihr aus der gerügten (vermeintlichen) Rechtsverletzung kein Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB droht (bb). Randnummer 60 aa) Gemäß § 160 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GWB ist ein
prüfungsantrag unzulässig, soweit Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden. Vorliegend war offensichtlich, dass das Leistungsverzeichnis, auf das sich eines der Zuschlagskriterien bezieht, noch nicht vorlag und die Vergabeunterlagen demnach nur unvollständig von der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden waren. Ebenso offensichtlich war, dass die Aufforderung zur Abgabe von Teilnahmeanträgen ohne vollständige Bekanntgabe der Vergabeunterlagen vergaberechtlich problematisch sein konnte. Die Rüge hätte deswegen vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge erhoben werden müssen. Die Antragsgegnerin hätte dann Gelegenheit gehabt, das Leistungsverzeichnis noch vor Ablauf der Frist zur Abgabe der Teilnahmeanträge bekannt zu machen und so der Rüge abzuhelfen. Indes hat die Antragstellerin weder in ihrem Rügeschreiben vom 2. April 2024 noch in ihrem
prüfungsantrag vom 25. April 2024 die unterlassene Bekanntmachung des Leistungsverzeichnisses gerügt. Indem die Antragstellerin versäumt hat, die Rüge aufgrund des ihr erkennbaren vergaberechtlichen Verstoßes bis zum Ablauf der Frist zur Abgabe von Teilnahmeanträgen zu erheben, ist sie hiermit präkludiert. Randnummer 61 bb) Abgesehen davon ist nicht
vollziehbar, worin ein die Antragsbefugnis der Antragstellerin begründender ihr auch nur drohender Schaden im Sinne des § 160 Abs. 2 S. 2 GWB aus der gerügten verspäteten Bekanntmachung des Leistungsverzeichnisses liegen sollte. Randnummer 62 Dass die Antragstellerin ihren Teilnahmeantrag ohne Kenntnis des Leistungsverzeichnisses abgegeben hat, ist ohne
teilige Folgen für sie geblieben,
dem die Antragsgegnerin sie zum Verhandlungsverfahren zugelassen hat. Dass möglicherweise andere Unternehmen sich wegen des nicht bekannt gegebenen Leistungsverzeichnisses nicht dazu entschließen konnten, einen Teilnahmeantrag abzugeben, verletzt die Antragstellerin nicht in ihren eigenen Rechten im Sinne von § 97 Abs. 6 GWB und ist deswegen ebenfalls nicht geeignet, ihre Antragsbefugnis zu begründen (vgl. auch noch unter b)). Randnummer 63 Welche
teile die Antragstellerin durch die Benennung von Unterauftragnehmern erlitten haben soll oder ihr noch drohen sollen, wie sie meint, ist ebenfalls nicht
vollziehbar. Sie lässt trotz ausführlicher Erörterung im Termin zur mündlichen Verhandlung jeden Sachvortrag dazu vermissen, welche anderen Unterauftragnehmer sie benannt hätte, wenn das Leistungsverzeichnis bereits vor Abschluss der Wettbewerbsphase des Verhandlungsverfahrens bekannt gewesen wäre und welche Auswirkung dies auf ihre Zuschlagschancen im weiteren Verfahren hätte haben sollen. Das wäre von ihr
2 S. 2 GWB darzulegen gewesen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin
Beendigung des Teilnahmewettbewerbs klargestellt, dass bei der Abgabe der Angebote die
unternehmer unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses neu benannt werden konnten und keine Bindung an die Angaben aus dem Teilnahmewettbewerb bestanden. Eine solche Bindung an die benannten Unterauftragnehmer bestand unabhängig von dieser Erklärung der Antragsgegnerin auch deswegen nicht, weil diese Vorgaben nicht ordnungsgemäß in der Auftragsbekanntmachung benannt worden waren (vgl. unten II. 14.). Randnummer 64 b) Der
prüfungsantrag ist wegen der Rüge der nur unvollständigen Offenbarung der Vergabeunterlagen bei Auftragsbekanntmachung jedenfalls auch unbegründet. Zwar ist der Antragstellerin zuzustimmen, dass hierin eine Verletzung der Vorgaben aus §§ 37 Abs. 1, 41 Abs. 1 VgV liegt, wonach sämtliche Vergabeunterlagen mit der Bekanntmachung sämtlichen am Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen zugänglich zu machen sind. Deswegen war es vergaberechtswidrig, dass die Antragsgegnerin das Leistungsverzeichnis erst mit der Aufforderung zur Abgabe eines ersten indikativen Angebots den zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Unternehmen zugänglich gemacht hat. Randnummer 65 Indes bestand
Abschluss des Teilnahmewettbewerbs und der Zulassung der Antragstellerin zum Verhandlungsverfahren für die Vergabekammer und auch für den Senat kein Grund, wegen dieses etwaigen Verstoßes noch
1 S. 1 GWB durch Maßnahmen in das Vergabeverfahren einzugreifen, weil der Antragstellerin hierdurch kein
teil entstanden ist. Dass sich andere Unternehmen wegen der unvollständigen Bereitstellung der Vergabeunterlagen nicht am Vergabeverfahren beteiligt hätten, ist nicht ersichtlich und stellt keinen eigenen
teil der Antragstellerin dar, auf dessen Abwehr sich ihr kartellvergaberechtlicher Rechtsschutz
6 GWB beschränkt. Auch durch die Benennung der
unternehmer ist sie in keiner Weise belastet, weil sie diese unter Berücksichtigung des Leistungsverzeichnisses bei der Abgabe ihrer Angebote jeweils neu benennen darf, also nicht an ihre Angaben im Teilnahmewettbewerb gebunden ist (vgl. unten II. 14.). Randnummer 66 5. Der
prüfungsantrag bleibt wegen der Rüge der Antragstellerin zu den im Leistungsverzeichnis aufgeführten sog. Kann- und Muss-Kriterien in allen ihren vergaberechtlichen Aspekten ohne Erfolg. Weder liegt in der von der Antragsgegnerin bei ihrer Aufforderung zur Abgabe eines zweiten optimierten indikativen Angebots vorgenommenen Änderung von Muss- in Kann-Kriterien und dem Verzicht auf Muss-Kriterien eine vergaberechtlich unzulässige Änderung von Zuschlagskriterien (a), noch liegt ein Verstoß gegen die Vorschriften zur Bekanntmachung von Zuschlagskriterien vor (b), noch hat die Antragsgegnerin mit dem Änderungsvorbehalt zu den Kann- und Muss-Kriterien gegen den Transparenzgrundsatz verstoßen (c). Randnummer 67 a) Die Antragstellerin hat mit der Änderung von sog. Muss- in Kann-Kriterien in der Leistungsbeschreibung zur zweiten Angebotsrunde nicht gegen ein § 17 VgV zu entnehmendes Verbot der Änderung von Zuschlagskriterien im Verhandlungsverfahren verstoßen. Randnummer 68 Dieses Verbot könnte insbesondere § 17 Abs. 13 S. 3 VgV entnommen werden, der Vorgaben zur Unterrichtung der am Verhandlungsverfahren teilnehmenden Unternehmen über Änderungen der Leistungsbeschreibung und sonstigen Vergabeunterlagen enthält, die nicht die Festlegung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien betreffen. Daraus könnte gefolgert werden, dass eine Änderung der Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien nicht in Betracht kommen soll. § 17 Abs. 10 S. 2 VgV lässt sich ein solches Änderungsverbot dagegen nicht entnehmen, weil aus der Vorgabe, nicht über Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien verhandeln zu dürfen, nicht gefolgert werden kann, dass sie nicht im Laufe des Verhandlungsverfahrens geändert werden könnten. Randnummer 69 Die von der Antragsgegnerin in ihrer Leistungsbeschreibung aufgeführten sog. Muss- und Kann-Kriterien sind indes Teil der Leistungsbeschreibung im Sinne des § 121 GWB und entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Zuschlagskriterien oder Unterkriterien zu Zuschlagskriterien. Sie enthalten nämlich keine Vorgaben,
denen zu bestimmen wäre, welchem Bieter der Zuschlag zu erteilen sei, sondern sie bestimmen, welche Leistungen zwingend und fakultativ zu erbringen sind. Aus diesen Leistungsbestimmungen im Sinne des § 121 GWB werden auch nicht mittelbar dadurch Zuschlagskriterien, dass sie bei dem Zuschlagskriterium “Erfüllung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses” Gegenstand der Wertung sind. Das macht sie nicht selbst zum Zuschlagskriterium, sondern ändert durch die Änderung der geforderten Leistung nur den Bezugspunkt der Angebotswertung. Eine fortwährende Änderung der Leistungsbestimmung als Gegenstand der Wertung gerade anhand qualitativer Zuschlagskriterien ist gerade im Verhandlungsverfahren der verfahrensimmanente, ohne Weiteres zulässige Normalfall. Randnummer 70 b) Entgegen der Ansicht der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die Vorschriften zur rechtzeitigen Mitteilung der Zuschlagskriterien mit der Auftragsbekanntmachung (§§ 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 VgV, § 58 Abs. 3 S. 1 VgV) schon deswegen nicht dadurch verletzt, dass sie das Leistungsverzeichnis mit den sog. Kann- und Muss-Kriterien erst mit der Aufforderung zur Abgabe erster indikativer Angebote an die Bieter übermittelt hat, weil es sich, wie ausgeführt (zuvor unter a)), nicht um Zuschlagskriterien handelt. Diese Rüge ist zudem unbegründet, weil der Antragstellerin aus der verspäteten Übermittlung des Leistungsverzeichnisses keine
teile erwachsen sind und deswegen für Eingriffe in das Vergabeverfahren
1 S. 1 GWB allein wegen des Verstoßes gegen die Bekanntmachungsvorschriften keine Grundlage besteht (vgl. oben II.
prüfungsantrag der Antragstellerin ist auch wegen der Rüge, dass die Leistungsbeschreibung entgegen der Vorgaben des § 121 GWB und der Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsätze (§ 97 Abs. 1 S. 1 Hs. 2, Abs. 2 GWB) nicht hinreichend genau gefasst sei, weil die Antragsgegnerin es versäumt habe, das Wesen der Beschaffung” bzw. ein “Grundgerüst” der Beschaffung festzulegen, unbegründet. Randnummer 73 a)
1 GWB ist in der Leistungsbeschreibung, den Transparenz- und Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 97 Abs. 1 S. 1 Hs. 1, Abs. 2 GWB) konkretisierend, der Auftragsgegenstand so eindeutig und erschöpfend wie möglich zu beschreiben, so dass die Beschreibung für alle Unternehmen im gleichen Sinne verständlich ist und die Angebote miteinander verglichen werden können. Im Verhandlungsverfahren darf der öffentlichen Auftraggeber Mindestanforderungen festlegen, über die eine Verhandlung
V ausgeschlossen ist. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht keine Verpflichtung zur Aufstellung von Mindestanforderungen, können aber den Leistungsvorgaben des öffentlichen Auftraggebers Mindestanforderungen entnommen werden, auch wenn er sie nicht als solche bezeichnet hat (Senat, Beschluss vom
1 GWB lediglich gehalten, das Grundgerüst der von ihm zu beschaffenden Leistung in der Leistungsbeschreibung und insofern auch das “Wesen der Beschaffung” festzulegen. Aus dem Gesagten folgt auch, dass mit dem Begriff der Mindestanforderungen nicht Eignungskriterien gemeint sind, für die auch im Verhandlungsverfahren die Vorgaben des § 122 GWB gelten, sondern auf die Leistungsbeschreibung bezogene Vorgaben. Randnummer 74 b) Vorliegend erfüllt die Leistungsbeschreibung der Antragsgegnerin in Verbindung mit dem von ihr aufgestellten Leistungsverzeichnis die Voraussetzungen des § 121 Abs. 1 S. 1 GWB an eine genügend eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung. Es kann keine Rede davon sein, dass die Antragsgegnerin durch die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis nicht auch das “Wesen ihrer Beschaffung” festgelegt hätte, auch wenn sie ausdrücklich keine Mindestanforderungen festgelegt hat, wozu sie, wie ausgeführt, ohnehin nicht verpflichtet war. Zwar hat sie ausdrücklich durch ihren Änderungsvorbehalt zu den sog. Kann- und Muss-Kriterien in ihrem Leistungsverzeichnis klargestellt, dass sie keines dieser Kriterien für sich genommen den Verhandlungen entziehen wolle. In der Summe hat sie aber den von ihr gewünschten Beschaffungsgegenstand seinem Wesen
bestimmt, nämlich als ein KIS mit klinischen und klinisch-administrativen Modulen
Maßgabe der Leistungsbeschreibung und des Leistungsverzeichnisses, aber ohne Abrechnungsmodul und mit Modulen zur Zahnmedizin, Pathologie und Augenheilkunde. Randnummer 75 Soweit die Antragstellerin Unstimmigkeiten zwischen Leistungsbeschreibung und Leistungsverzeichnis moniert (vgl. dazu auch noch unten II. 7.), bleiben ihre Ausführungen im Allgemeinen und lassen nicht erkennen, inwieweit auf dieser Grundlage die Leistungen nicht vergeben werden könnten. Tatsächlich hat die Antragsgegnerin die von ihr zum Verhandlungsverfahren zugelassenen Bieter mittlerweile dreimal zur Abgabe indikativer Angebote aufgefordert, was den Bietern einschließlich der Antragstellerin offenkundig auch möglich war. Zudem ist zu berücksichtigen, dass das Verhandlungsverfahren bis zur Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote unter anderem dazu dient, die Vorgaben in der Leistungsbeschreibung zu verbessern, wozu es auch gehört, etwaige Unklarheiten auszuräumen (vgl. näher unten II. 7.). Unabhängig davon bleibt es dabei, dass die Antragstellerin den Beschaffungsgegenstand in seiner Grundstruktur in jedem Fall durch die Leistungsbeschreibung und das jeweils bei den Aufforderungen zur Abgabe weiterer indikativer Angebote fortgeschriebene und verbesserte Leistungsverzeichnis hinreichend festgelegt hat. Randnummer 76 7. Der
prüfungsantrag der Antragstellerin ist auch wegen der Rüge, dass die Leistungsbeschreibung und das Leistungsverzeichnis nicht hinreichend aufeinander abgestimmt seien, nicht begründet. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin hat die Antragsgegnerin die von ihr gewünschte Leistung durch ihre Leistungsbeschreibung in Verbindung mit dem Leistungsverzeichnis in einer für einen fachkundigen Bieter
vollziehbaren Weise, den Anforderungen des § 121 GWB gerecht werdenden Weise (vgl. dazu bereits oben II.
vollziehbar. Offenbar war sie ebenso wie die weiteren Bieter auch in der Lage, trotz der angeblichen Unstimmigkeiten und ihrer insoweit geltend gemachten Vorbehalte
Aufforderung durch die Antragsgegnerin mittlerweile drei indikative Angebote abzugeben. Randnummer 77 Zudem ist auch zu berücksichtigen, dass das Verhandlungsverfahren, wie bereits ausgeführt (oben II. 5. a)), vor der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote gerade auch dem Auffinden und Beseitigen von Unstimmigkeiten in der Leistungsbeschreibung dient. Von einer mangelnden Bestimmtheit könnte vor der Aufforderung zur Abgabe finaler Angebote daher allenfalls dann die Rede sein, wenn die Leistungsbeschreibung Mängel aufweisen würde, die im weiteren Verhandlungsverfahren nicht mehr behebbar wären. Nur dann bestünde auch für die
prüfungsinstanzen Anlass, mit Maßnahmen
1 S. 1 GWB in das Vergabeverfahren einzugreifen. Derzeit hat die Antragsgegnerin deswegen die Möglichkeit, sämtliche Beanstandungen der Antragstellerin zur Bestimmtheit der Leistungsvorgaben zu prüfen und gegebenenfalls bessere und genauere Regelungen zur Bestimmung des Gewollten zu treffen. Auch deswegen ist jedenfalls im gegenwärtigen Verfahrensstadium die Rüge einer mangelnden Bestimmtheit der Leistungsinhalte verfrüht und daher unbegründet. Randnummer 78 8. Der
prüfungsantrag ist auch wegen der Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe über Mindestanforderungen und Zuschlagskriterien entgegen § 17 Abs. 10 S. 2 VgV mit den Bietern verhandelt, unbegründet. Hierbei kann dahinstehen, ob und inwieweit in der Aufforderung der Antragsgegnerin an die Bieter, Erläuterungen zu den sog. Kann- und Muss-Kriterien im Leistungsverzeichnis abzugeben, und ihrer Bereitschaft, diese entgegenzunehmen, bereits ein Verhandeln im Sinne des § 17 Abs. 10 S. 2 VgV liegt. Jedenfalls bezögen sich solche von der Antragsgegnerin für die von ihr im Leistungsverzeichnis aufgestellten sog. Kann- und Muss-Kriterien vorgesehenen Verhandlungen weder auf Mindestanforderungen im Sinne des § 17 Abs. 10 S. 2 VgV noch auf Zuschlagskriterien. Auch bei den sog. Muss-Kriterien handelt es sich, was das einzelne Kriterium betrifft, wie bereits ausgeführt (oben II.
prüfungsantrag ist ferner auch wegen der Rüge der Antragstellerin, es verstoße gegen § 121 Abs. 1 S. 1 GWB, dass sich die Antragsgegnerin vorbehalten habe, die sog. Kann- und Muss-Kriterien im Leistungsverzeichnis zu ändern und dies tatsächlich mit ihren Aufforderungen zur Abgabe eines zweiten und dritten optimierten indikativen Angebots auch getan habe, jedenfalls unbegründet. Wie bereits ausgeführt (oben II.
prüfungsantrag der Antragstellerin ist wegen ihrer Rüge zur vermeintlichen Intransparenz der qualitativen Zuschlagskriterien “Erfüllung der Anforderungen des Leistungsverzeichnisses” und “Reifegrad und Produkt-Demonstration (Use-Case)” jedenfalls unbegründet. Randnummer 82 a) Die Maßstäbe für die Festlegung von Zuschlagskriterien sind in erster Linie § 127 GWB zu entnehmen.
1 S. 4 GWB können neben dem Preis zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden, was durch die Regelungen in § 58 Abs. 2 S. 2 VgV noch weiter konkretisiert wird. Für sämtliche Zuschlagskriterien gilt gemäß § 127 Abs. 4 S. 1 GWB, dass sie so festgelegt und bestimmt sein müssen, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung der Zuschlagskriterien und der Festlegung der Bewertungsmethode kommt dem öffentlichen Auftraggeber, soweit er die genannten Anforderungen beachtet, ein Beurteilungsspielraum bei der Frage zu, ob und inwieweit die Vorgaben geeignet sind, die Wirtschaftlichkeit der Angebote beurteilen zu können (Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
diesem Kriterium unter Heranziehung der detaillierten weiteren Vorgaben nicht möglich sein sollte. Randnummer 85 11. Der
prüfungsantrag ist auch wegen der Rüge der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe die Durchführung der Angebotswertung nicht transparent geregelt, jedenfalls unbegründet. Randnummer 86 Maßstab für die transparente Ausgestaltung von Zuschlagskriterien ist § 127 Abs. 4 S. 1 GWB. Danach müssen Zuschlagskriterien so festgelegt und bestimmt sein, dass die Möglichkeit eines wirksamen Wettbewerbs gewährleistet wird, der Zuschlag nicht willkürlich erteilt werden kann und eine wirksame Überprüfung möglich ist, ob und inwieweit die Angebote die Zuschlagskriterien erfüllen. Das erfordert es bei einer in qualitativen Zuschlagskriterien vorgesehenen Bewertung von Konzepten durch Gremien, wie hier bei der Bewertung der einzureichenden Konzepte, dass die Vorgehensweise des Gremiums im Einzelnen geregelt wird (Senat, Beschluss vom 27. Juni 2022 - Verg 4/22 - juris Rn. 28). Randnummer 87 Diesen Anforderungen hat die Antragstellerin hier aber entgegen der Ansicht der Antragstellerin genügt, indem sie in ihrer Aufforderung zur Angebotsabgabe vom 16. Juli 2024, Seite 14 im Einzelnen die Willensbildung des Gremiums beschrieben hat. Nicht erforderlich ist demgegenüber, dass die Zahl der Gremienmitglieder oder gar die konkrete personelle Besetzung des Gremiums angegeben wird. Denn diese Angaben sind nicht erforderlich, um eine willkürfreie und
prüfbare Wertung des Gremiums zu ermöglichen. Randnummer 88 Soweit die Antragstellerin beanstandet, die Bewertungsskala für die Konzepte sei nicht
vollziehbar, weil im Spektrum von 0 bis 5 Punkten keine Vergabe von einem Punkt vorgesehen sei, ist diese Festlegung von dem Beurteilungsspielraum des öffentlichen Auftraggebers bei der Bestimmung der Bewertungsmethode (vgl. Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
prüfungsantrag, soweit die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin vorgesehene Gewichtung des Preises bei der Angebotswertung rügt, zu Recht für unbegründet gehalten. Die Antragsgegnerin hat die hier maßgeblichen Vorgaben aus § 127 GWB und § 58 Abs. 3 VgV nicht verletzt. Randnummer 90 a)
1 S. 1 GWB wird der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt, das durch das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu bestimmen ist (§ 127 Abs. 1 S. 3 GWB). Zu dessen Ermittlung können gemäß § 127 Abs. 1 S. 4 GWB, § 58 Abs. 2 S. 2 VgV neben dem Preis oder den Kosten unter anderem auch qualitative Aspekte berücksichtigt werden.
V hat der öffentliche Auftraggeber hierbei in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen anzugeben, wie er die einzelnen Zuschlagskriterien gewichtet, um das wirtschaftlichste Angebot zu ermitteln. Bei der Gewichtung der einzelnen Zuschlagskriterien zueinander, aber auch der für die Wertung maßgeblichen Umstände bei den einzelnen Zuschlagskriterien kommt ihm ein weiter Beurteilungsspielraum zu (vgl. Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
diesen Vorgaben ist die Gewichtung des Preises weder für sich noch im Verhältnis zu den qualitativen Zuschlagskriterien zu beanstanden. Es kann auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses (Ziffer II. 4 und 5, S. 24 und 29 der Beschlussabschrift) verwiesen werden, mit denen sich die Antragstellerin in ihrer Beschwerde nicht näher auseinandersetzt. Randnummer 92 Die Ausführungen der Vergabekammer zusammenfassend und ergänzend bleibt festzuhalten, dass die von der Antragsgegnerin verwendete Formel zur Gewichtung der Preisunterschiede (Preispunkte für Angebot = Bestpreis ./. Angebotspreis x maximale Preispunkte) grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. Müller-Wrede/Delcuvé in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
vollziehbar, weil die Antragstellerin an anderer Stelle beklagt, dass sie wegen der Notwendigkeit, anders als das Konkurrenzunternehmen, Drittunternehmer mit der Bereitstellung der klinischen Module Zahnmedizin, Pathologie und Augenheilkunde beauftragen zu müssen, nicht preisgünstig anbieten könne. Die geringe Gewichtung des Preises als Zuschlagskriterium käme dann also gerade auch der Antragstellerin entgegen und würde ihre Zuschlagschancen erhöhen, ohne dass dies etwas daran ändern würde, dass sich die von der Antragsgegnerin vorgesehene Gewichtung der Zuschlagskriterien im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums hält. Randnummer 95 13. Der
prüfungsantrag bleibt auch hinsichtlich der Rüge der Antragstellerin, sie sei besser informiert worden als andere Bieter, verfüge also ihnen gegenüber über einen Informationsvorsprung, ohne Erfolg, wobei dahinstehen kann, ob es den von der Antragsgegnerin in Abrede gestellten Informationsvorsprung der Antragstellerin überhaupt gegeben hat. Randnummer 96 Der Antrag ist insoweit bereits offensichtlich unzulässig, weil es an einem plausibel dargelegten bereits eingetretenen oder künftig drohenden Schaden als Voraussetzung für die Antragsbefugnis aus § 160 Abs. 2 GWB fehlt. Die von der Antragstellerin vorgebrachte Annahme, es könne einen
teil darstellen, besser als konkurrierende Bieter informiert zu sein, weil nicht ausgeschlossen werden könne, dass ein schlechter informierter Bieter ein besseres Angebot abgebe als ein besser informierter, ist abwegig. Dies ist zum einen fernliegend und könnte zum anderen jedenfalls nicht auf den besseren Informationsstand zurückgeführt werden (a.A. offenbar VK Thüringen, Beschluss vom 26. April 2019 - 250-4002-11352/2019-N-006-EF - juris Rn. 31). Randnummer 97 Abgesehen davon ist der
prüfungsantrag wegen dieser Rüge jedenfalls auch unbegründet. Denn der bei einer unterschiedlichen Information von Bietern verletzte Gleichbehandlungsgrundsatz aus § 97 Abs. 2 GWB schützt ausschließlich den schlechter informierten Bieter, worauf der besser informierte Bieter sich nicht berufen kann, weil er insoweit nicht in eigenen Rechten
6 GWB verletzt ist. Randnummer 98 14. Der
prüfungsantrag ist wegen der Rüge, die Antragsgegnerin habe in unzulässiger Weise auf die Bindung der Bieter an die im Teilnahmeantrag zu benennenden Unterauftragnehmer verzichtet, jedenfalls unbegründet. Randnummer 99 a)
V überprüft der öffentliche Auftraggeber die Eignung der Bewerber oder Bieter anhand der
Solche Eignungskriterien sind
4 S. 2 GWB in der Auftragsbekanntmachung aufzuführen. Ist dies geschehen und genügen die Eignungskriterien den weiteren Anforderungen
GWB, ist der öffentliche Auftraggeber an sie gebunden, und zwar auch im Verhandlungsverfahren (Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 122 Rn. 102 f. m.w.N.). Fehlt es dagegen an einer Festlegung der Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung, kann ihre Erfüllung ebensowenig gefordert werden, wie die Vorlage von
weisen, die gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VgV ebenfalls in der Auftragsbekanntmachung angeordnet sein muss (Gnittke/Hattig in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht, 2. Auflage 2023, § 122 Rn. 104 m.w.N.). Randnummer 100 b)
diesen Grundsätzen konnte die Antragsgegnerin die Angabe von
unternehmern jedenfalls im Rahmen der Eignungsprüfung nicht von den Bietern fordern. Denn die Auftragsbekanntmachung enthält weder Eignungskriterien zum
unternehmereinsatz noch werden dort entsprechende Belege gefordert. Schon deswegen konnte die Antragsgegnerin die Bieter nicht an ihren Angaben zum
unternehmereinsatz in den Teilnahmeanträgen festhalten. Ob sie überhaupt entsprechende Erklärungen in ihren Aufforderungen zur Abgabe eines Teilnahmeantrages und indikativer Angebote fordern konnte, etwa als Teil der Angaben zur zu erbringenden Leistung, kann dahinstehen. Jedenfalls sind die Bieter nicht an ihre Angaben zu den
unternehmern in den ursprünglichen Teilnahmeanträgen gebunden. Randnummer 101 15. Der
prüfungsantrag ist wegen der Rüge der Antragstellerin zu den von ihr behaupteten Dokumentationsmängeln bereits unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Randnummer 102 a) Der Antragstellerin fehlt für diese Rüge schon die gemäß § 160 Abs. 2 GWB erforderliche Antragsbefugnis.
ihrem Sachvortrag ist nicht ersichtlich, dass ihr aus den behaupteten Dokumentationsmängeln, wie es § 160 Abs. 2 S. 2 GWB erfordert, ein Schaden, nämlich eine Verschlechterung ihrer Zuschlagschancen erwachsen wäre oder noch erwachsen könnte. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass ein Dokumentationsmangel als
6 GWB rügefähige Rechtsverletzung angesehen werden kann (OLG Karlsruhe, Beschluss vom
V löst also für sich genommen noch keine vergaberechtlichen Ansprüche aus (Senat, Beschluss vom
2 GWB erforderliche Antragsbefugnis fehlt (Senat, Beschluss vom
prüfungsantrag ist wegen der gerügten Dokumentationsmängel im Übrigen auch unbegründet, weil nicht zu sehen ist, in welcher Weise der Senat Anlass haben könnte, in das Vergabeverfahren entsprechend § 168 Abs. 1 S. 1 GWB einzugreifen (vgl. Senat, Beschluss vom 1. März 2024 – Verg 11/22 –, juris Rn. 142 ). Randnummer 105 16. Der
prüfungsantrag bleibt auch wegen der erst im Beschwerdeverfahren vor dem Senat von der Antragstellerin erhobenen Rüge, ein potenziell am Vergabeverfahren beteiligtes US-amerikanische Konkurrenzunternehmen der Antragstellerin sei von dem Vergabeverfahren zwingend von der Antragsgegnerin auszuschließen, ohne Erfolg. Randnummer 106 a) Der
prüfungsantrag ist insoweit jedenfalls unbegründet. Anders als die Antragstellerin meint, sieht weder das deutsche Kartellvergaberecht noch die mit ihm umgesetzten Vergaberichtlinien vor, dass Unternehmen, die nur über einen Sitz in einem Nicht-EU-Staat verfügen, sich nicht an EU-weiten Ausschreibungen beteiligen könnten, die in den Anwendungsbereich dieser Richtlinien und des Kartellvergaberechts fallen. Allerdings haben solche Unternehmen nur unter den Voraussetzungen des Art. 25 RL 2014/24/EU die Rechte, die Unternehmen mit Sitz in der EU aus dieser Richtlinie zustehen. Dafür ist erforderlich, dass es zwischen diesen Dritt-Ländern und der Europäischen Union ein entsprechendes Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen mit einer danach vorgesehenen Gleichbehandlung mit Unternehmen mit Sitz in der EU gibt, woran es
dem Vortrag der Antragstellerin im Verhältnis zu den USA fehlt, was aber nicht dazu führt, dass solche Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschließen wären. Randnummer 107 Entgegen der Auffassung der Antragstellerin folgt auch aus der Rechtsprechung des EuGH nicht, dass Nicht-EU-Unternehmen sich nicht an Ausschreibungen beteiligen könnten, die in den Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Vergaberichtlinien fallen. Vielmehr hat der EuGH in seinem von der Antragstellerin in Bezug genommenen Urteil vom
den unionsrechtlichen Vergaberichtlinien haben, also gegebenenfalls schlechter gestellt werden dürfen und jedenfalls nicht besser stehen dürfen als Unternehmen mit Sitz in EU-Staaten. Letzteres wäre aber ohnehin wegen des Gleichbehandlungsgrundsatzes unzulässig. Ohne dass es noch darauf ankommen würde, soll es
dem Vorbringen der Antragsgegnerin aus ihrem Schriftsatz vom 27. Mai 2025 zudem ein Abkommen zwischen den USA und der Europäischen Union geben, das für IT-Dienstleistungen eine Gleichbehandlung von US-Unternehmen mit Unternehmen mit Sitz in der EU vorsieht. Randnummer 109 b) Der
prüfungsantrag ist wegen des von der Antragstellerin angestrebten Ausschlusses des potentiell an dem Vergabeverfahren beteiligten, mit der Antragstellerin konkurrierenden US-Unternehmens ohne Sitz im Bereich der EU darüber hinaus aber auch schon mangels des
2 GWB erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses (derzeit) unzulässig, weil eine Rechtsverletzung entgegen der Auffassung der Antragstellerin erst vorliegen würde, wenn die Antragsgegnerin beabsichtigen sollte, einem solchen Unternehmen tatsächlich den Zuschlag zu erteilen (vgl. Senat, Beschluss vom
prüfungsantrag der Antragstellerin auch wegen ihrer zuletzt mit Schriftsatz vom
V vertraulich zu behandelnden Teilnehmerkreises eines Vergabeverfahren aber auch sonst entgegen der Auffassung der Antragstellerin keinen Anlass zur Aufhebung des Vergabeverfahrens oder zu sonstigen Eingriffe in das Vergabeverfahren
1 S. 1 GWB; insbesondere ist in keiner Weise zu sehen, warum das Verfahren nicht trotz dieser Offenbarung ordnungsgemäß weiter und zu Ende geführt werden könnte. III. Randnummer 111 1. Die Anträge der Antragstellerin auf Einsicht in bestimmte Teile der Vergabeakten
Maßgabe ihrer Anträge zu
1 GWB können die Beteiligten die Akten bei der Vergabekammer einsehen. Aus dem Zweck des Akteneinsichtsanspruchs aus § 165 Abs. 1 GWB, die Transparenz des Vergabeverfahrens zu fördern und einen effektiven vergaberechtlichen Rechtsschutz zu ermöglichen, folgt, dass er als Hilfsrecht nur in dem Umfang besteht, wie es zur Durchsetzung der subjektiven Rechte der am Vergabeverfahren interessierten und am
prüfungsverfahren beteiligten Unternehmen aus § 97 Abs. 6 GWB erforderlich ist. Er ist also durch das Rechtsschutzbedürfnis des Akteneinsicht begehrenden Beteiligten begrenzt (Senat, Beschluss vom
diesen Grundsätzen kam die von der Antragstellerin beantragte weitergehende Bewilligung von Akteneinsicht nicht in Betracht. Denn sie benötigt keine weitere Kenntnis der Vergabeakten, um die von ihr geltend gemachten vergaberechtlichen Rügen zu begründen. Einen darüber hinausgehenden Zweck hat das kartellvergaberechtliche Akteneinsichtsrecht nicht. Es dient nicht dazu, Beteiligten losgelöst von ihren Rügen oder Einwendungen im Vergabenachprüfungsverfahren und den damit verbundenen subjektiven Rechten Kenntnis von dem Vergabeverfahren zu verschaffen, um so möglicherweise weitere Rügen oder Einwendungen erheben zu können (vgl. nur OLG Düsseldorf, Beschluss vom 10. April 2025 - VII-Verg 24/23 - juris Rn. 59). Randnummer 114 Deswegen hat die Antragstellerin insbesondere jedenfalls kartellvergaberechtlich auf der Grundlage von § 165 Abs. 1 GWB auch keinen Anspruch auf Einsicht in die von der Antragsgegnerin durchgeführte Markterkundung. Insoweit handelt es zwar materiell um Unterlagen, die sich auf das Vergabeverfahren beziehen und die deswegen dem Akteneinsichtsrecht
PK-Vergaberecht,
prüfungsverfahren Beteiligten (§ 162 S. 1 GWB) geknüpft, noch durch Geheimschutzbelange anderer Beteiligter begrenzt (Senat, Beschluss vom
zukommen war. Der Antragstellerin bleibt unbenommen, bei der Vergabekammer um Einsicht in deren Akten
zusuchen, sobald diese Akten
Beendigung des Beschwerdeverfahrens an die Vergabekammer zurückgesandt sind. Randnummer 118 2. Die Kosten des Verfahrens über die sofortige Beschwerde waren der Antragstellerin gemäß § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 S. 2 GWB aufzuerlegen, weil sie mit diesem Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte. Randnummer 119 Die Kosten über des Verfahrens über den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde (§ 173 Abs. 1 S. 3 GWB), über die gesondert zu entscheiden ist, weil es sich um ein auch kostenmäßig gesondertes Nebenverfahren zum Beschwerdeverfahren handelt, waren ebenfalls der Antragstellerin aufzuerlegen,
dem sich dieser Antrag durch die Entscheidung des Senats über die sofortige Beschwerde in der Hauptsache erledigt hat. Über diese Kosten war
Maßgabe von § 175 Abs. 2 GWB in Verbindung mit § 71 GWB zu entscheiden. Für die hier vorliegende Hauptsachenerledigung ist gemäß § 71 S. 1 GWB über die Kosten
billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es grundsätzlich, dem Beteiligten die Kosten aufzuerlegen, der
einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage voraussichtlich in dem jeweiligen Verfahren unterlegen gewesen wäre, weil er auch bei einer streitigen Entscheidung wegen seines Unterliegens im Einklang mit der Wertung des § 71 S. 2 GWB die Kosten zu tragen gehabt hätte. Randnummer 120 Danach waren der Antragstellerin die Kosten ihres Antrags
1 S. 3 GWB aufzuerlegen, weil dieser mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig zu verwerfen gewesen wäre. Wie der Senat bereits entschieden hat, besteht für einen Antrag
1 S. 3 GWB nur dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn ein rechtswirksamer Zuschlag in dem Vergabeverfahren droht (vgl. Senat, Beschluss vom
1 S. 3 GWB konfrontiert (so aber Stoye/Thomas in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
GWB ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Eilantrag besteht oder im Hinblick auf die kurze Frist schon zu einem früheren Zeitpunkt und auf welche Umstände es insoweit ankommen könnte. Randnummer 122 Keine Rechtfertigung für ihren mangels Rechtsschutzbedürfnisses verfrühten Antrag kann die Antragstellerin im Übrigen aus dem Umstand ziehen, dass vereinzelt angenommen wird, ein Antrag
1 S. 3 GWB sei
Ablauf der zweiwöchigen Frist aus § 173 Abs. 1 S. 2 GWB unzulässig, weil die aufschiebende Wirkung
ihrem Wegfall nicht verlängert werden könne (so Stoye/Thomas in: Müller-Wrede, GWB-Vergaberecht,
1 S. 1 GWB im Beschwerdeverfahren bestehenden Anwaltszwangs entbehrlich. Ihm war im Übrigen auch deswegen nicht zu entsprechen, weil die Antragstellerin keine Kosten erstattet verlangen kann. Randnummer 124 4. Der Streitwert beläuft sich
2 GKG sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das Verfahren über den Antrag
1 S. 3 GWB auf fünf Prozent der Bruttoauftragssumme
Maßgabe des Angebotes des Antragstellers.
Maßgabe des zweiten Angebots der Antragstellerin vom 10. Februar 2025 folgt daraus der vom Senat jeweils festgesetzte Streitwert. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001630419
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.