Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin (SG) zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens in Höhe von mindestens 2.500,00 €. Randnummer 2 Der im August 1964 geborene Kläger ist gelernter Maschinenbaumeister. Kurz nach Abschluss seiner Ausbildung erlitt er im Januar 1990 - nach eigenen Angaben während seines Grundwehrdienstes bei der NVA - bei einem Verkehrsunfall als Beifahrer ein Schädelhirntrauma 3. Grades. Im Folgenden wurde er zum Facharbeiter für Lagerarbeiten umgeschult und war zuletzt in der Geflügelsortierung beschäftigt. Randnummer 3 Im November 2020 stellte der Kläger einen Antrag auf Pflegeleistungen. Mit Bescheid vom 02. März 2021 bewilligte ihm die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Trägerin der Kranken- und Pflegeversicherung (im Folgenden Pflegekasse) ab Antragstellung Leistungen gemäß Pflegegrad 1. Den Widerspruch, mit dem dem eingeholten Pflegegutachten entgegengetreten und die Einordnung in den Pflegegrad 2 begehrt wurde, wies die Pflegekasse mit Widerspruchsbescheid vom 12. Mai 2021 zurück. Randnummer 4 Hiergegen erhob der Kläger - seinerzeit vertreten durch seine Ehefrau - am 14. Juni 2021 Klage vor dem Sozialgericht Berlin und begehrte unter ausführlicher Begründung die Zuerkennung des Pflegegrades 2 sowie die Zahlung von Pflegegeld. In dem seinerzeit unter dem Aktenzeichen S 86 P 359/21 registrierten Verfahren bestätigte das Sozialgericht am 22. Juni 2021 den Klageeingang, übersandte einen Fragebogen zur Person samt Entbindungserklärung und forderte die Pflegekasse zur Erwiderung innerhalb eines Monats auf. Nachdem die Pflegekasse zwei Tage später angekündigt hatte, nach Eingang der bei ihrem Sozialmedizinischen Dienst (SMD) angeforderten Stellungnahme diese umgehend zu übersenden, und dieses Schreiben am 29. Juni 2021 vom SG an den Kläger weitergeleitet worden war, ging am 14. Juli 2021 der Bericht des SMD beim SG ein. Am 16. Juli 2021 leitete das SG diesen dem Kläger zur Kenntnisnahme zu. Weiter forderte es von der Pflegekasse eine Liste seit 2020 abgerechneter Arzt- und Therapeutenbesuche an, die am 21. Juli 2021 einging und zwei Tage später dem Kläger verbunden mit der Bitte, etwaige aus anderen gerichtlichen Verfahren vorliegende medizinische Unterlagen binnen zwei Wochen zu übersenden, zugeleitet wurde. Ebenfalls am 23. Juli übersandte das SG der Pflegekasse den am 22. Juli 2021 eingegangenen ausgefüllten Fragebogen zur Person samt Vortrag der Ehefrau des Klägers zur drohenden Überlastung für den Kläger, sie selbst und die - inzwischen als Betreuerin des Klägers tätige - Nachbarin. Randnummer 5 Am 02. September 2021 ging die Antwort der Ehefrau des Klägers bzgl. angeforderter Unterlagen ein. Sie bat das SG, diese angesichts des Umfangs selbst aus den anderen Verfahren beizuziehen. Weiter teilte sie mit, dass verschiedene weitere Untersuchungen anstünden. Dieses Schreiben leitete das SG am 03. September 2021 der Pflegekasse zur Stellungnahme zu und forderte - dem klägerischen Wunsch entsprechend - die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Verwaltungsakten an. Am 06. September 2021 traf die Stellungnahme der Pflegekasse bei Gericht ein. Diese vertrat die Auffassung, dass das Ergebnis der seitens des Klägers angekündigten Arztbesuche abzuwarten sei. Am 09. September 2021 leitete das SG diesen Schriftsatz an die Ehefrau des Klägers verbunden mit der Bitte, etwaige Befundunterlagen jeweils möglichst kurzfristig zu übersenden, weiter. Am 13. September 2021 sandte das SG die am 06. September 2021 eingegangenen Akten der 119. Kammer an diese zurück. Randnummer 6 Am 26. Oktober 2021 wandte sich das SG mit einer Sachstandsanfrage an die Ehefrau des Klägers, woraufhin diese mit am 03. November 2021 eingehendem Schriftsatz reagierte und von stattgehabten sowie beabsichtigten Begutachtungen berichtete. Das SG leitete diesen Schriftsatz am 05. November 2021 an die Pflegekasse weiter und forderte erneut die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Beiakten an. Drei Tage später gingen die angeforderten Akten ein. Nach deren Auswertung fertigte das SG am 17. November 2021 Kopien eines Gutachtens, leitete dieses an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens weiter und forderte bei der Unfallversicherung Bund und Bahn (UVB) medizinische Unterlagen und Gutachten aus den Jahren 2020/2021 an. Am 24. November 2021 gingen ein von der UVB übersandtes neurochirurgisches Zusammenhangsgutachten vom 01. Juli 2021 sowie ein neurologisches Zusatzgutachten vom 05. Oktober 2021 samt umfangreichen Anlagen verbunden mit dem Hinweis, dass noch ein neuropsychologisches Zusatzgutachten ausstehe, ein. Am 26. November 2021 leitete das SG diese Unterlagen an die Beteiligten des Ausgangsverfahrens weiter und verfristete - in Erwartung des Eingangs weiterer Unterlagen - den Vorgang auf den 31. Dezember 2021. Ebenfalls am 26. November 2021 ging ein weiterer Schriftsatz der Ehefrau des Klägers ein, den das SG am 30. November 2021 der Pflegekasse zuleitete. Randnummer 7 Am 03. Januar 2022 forderte das SG bei der UVB das mit Schreiben vom November 2021 angekündigte neuropsychologische Zusatzgutachten sowie die Stellungnahme zur Gesamt-Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) an. Nach gerichtlicher Erinnerung vom 01. Februar 2022 gingen die erbetenen Unterlagen zehn Tage später ein und wurden am 17. Februar 2022 den Beteiligten des Ausgangsverfahrens jeweils zur Stellungnahme binnen drei Wochen übersandt. Die Stellungnahme der Pflegekasse traf am 09. März 2022 bei Gericht ein und wurde dem Kläger am Folgetag zur laufenden Stellungnahmefrist zugeleitet. Nach zwischenzeitlicher telefonischer Gewährung einer Fristverlängerung ging am 17. März 2022 die Stellungnahme bei Gericht ein. In dieser verwies die Ehefrau des Klägers auf eine am 04. Januar 2022 im Auftrag der UVB erfolgte Pflegebegutachtung und bat um Beiziehung des Gutachtens. Eine Woche später wandte sich das SG daraufhin erneut an die UVB und bat um Übersendung sämtlicher den Kläger betreffenden und noch nicht übermittelten medizinischen Unterlagen und Gutachten. Am 25. März 2022 überreichte die UVB daraufhin umfangreiche medizinische Unterlagen und teilte mit, dass noch Begutachtungen auf unfallchirurgischem, HNO-ärztlichem und urologischem Fachgebiet ausstünden. Vier Tage später übersandte das SG die Unterlagen den Beteiligten des Ausgangsverfahrens jeweils zur Stellungnahme binnen drei Wochen. Die Stellungnahme des Klägers ging am 13. April 2022 ein und wurde der Pflegekasse sechs Tage später zur laufenden Stellungnahmefrist zugeleitet. Am 26. April 2022 erinnerte das SG die Pflegekasse, die am 13. Mai 2022 eine Stellungnahme des SMD vom 03. Mai 2022 vorlegte und an ihrer Einschätzung zum Pflegebedarf festhielt. Randnummer 8 Diese Stellungnahme leitete das SG drei Tage später dem Kläger zur freigestellten Stellungnahme binnen drei Wochen zu und forderte nochmals die Akten zum Verfahren S 119 SB 1524/20 samt Verwaltungsakten an. Nach deren Eingang am 20. Mai 2022 wurde diese Akte als Beiakte genommen; am 07. Juni 2022 wurde der Kläger hiervon informiert. Am 23. Juni 2022 ging die inhaltliche Stellungnahme der Klägerseite ein, in der darum gebeten wurde, die Zusatzgutachten HNO, Urologie und Chirurgie im Bedarfsfalle bei der UVB anzufordern. Es erfolgte umgehend eine Weiterleitung an die Pflegekasse zur Kenntnisnahme. Am 04. Juli 2022 forderte das SG bei der UVB die drei Zusatzgutachten an, die drei Tage später eingingen und daraufhin umgehend den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zur Stellungnahme zugeleitet wurden. Die Stellungnahme des Klägers, in der von einer stationären Behandlung im Juli 2022 berichtet wurde, ging am 18. Juli 2022 bei Gericht ein und wurde noch am selben Tag der Pflegekasse zur laufenden Stellungnahme übersandt. Am 09. August 2022 erinnerte das SG die Pflegekasse, die daraufhin am 22. August 2022 eine Stellungnahme des SMD vom 18. August 2022 vorlegte und bei ihrer Einschätzung zum Pflegegrad verblieb. Diese Stellungnahme wurde tags darauf dem Kläger zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen zugeleitet. Die Reaktion der Klägerseite traf am 01. September 2022 bei Gericht ein. Es wurde ein Bescheid der UVB vom 23. August 2022 vorgelegt, in dem diese einen Anspruch auf Pflegegeld nach dem Siebten Sozialgesetzbuch (SGB VII) ab Januar 2016 in Höhe von 30 % des Pflegegeldhöchstbetrages sowie eine Reduktion des Pflegegeldanspruchs unter Anrechnung der Betreuungsleistung in einer Werkstatt für Behinderte um 20 % annahm und das Pflegegeld ab dem 01. Juli 2022 auf monatlich 380,02 € bezifferte. Seitens des Klägers wurde davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des Pflegegrades 2 erfüllt seien und ausdrücklich der Klageantrag auf Feststellung des Pflegegrades 2 in vollem Umfang aufrechterhalten. Diese Stellungnahme wurde ihrerseits vier Tage später der Pflegekasse zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen übersandt. Am 04. Oktober 2022 wurde die Pflegekasse erinnert. Am 19. Oktober 2022 legte diese eine weitere Stellungnahme des SMD vom 04. Oktober 2022 vor und verblieb bei ihrer Einschätzung. Randnummer 9 In den darauffolgenden Tagen versuchte das SG telefonisch sowie schriftlich einen zur Begutachtung bereiten Sachverständigen zu ermitteln. Am 31. Oktober 2022 signalisierte einer seine Bereitschaft hierzu. Mit Beweisanordnung vom 08. Dezember 2022 bestimmte das SG Dr. M zum Sachverständigen. Der unter Fristsetzung von zwei Monaten erfolgte Auftrag wurde dem Sachverständigen am 13. Dezember 2022 zugestellt. Zwei Tage später kündigte der Sachverständige die Untersuchung für den 04. Januar 2023 an, wovon die damaligen Beteiligten umgehend unterrichtet wurden. Am 19. Dezember 2022 wurde das SG durch den Sachverständigen über die Verlegung des Untersuchungstermins wegen Urlaubs des Klägers auf den 07. Februar 2023 informiert. Am 28. Dezember 2022 trat die Klägerseite der Begutachtung durch Dr. M entgegen und bat um Auswahl eines anderen Sachverständigen, da sie den gewählten nicht für sachkundig hielt. Das SG übersandte den Schriftsatz am Folgetag dem Sachverständigen und der Pflegekasse zur Stellungnahme. Die Erwiderung des Sachverständigen ging am 03. Januar 2023 ein und wurde am Folgetag den Beteiligten des Ausgangsverfahrens zugeleitet. Zugleich teilte das SG mit, aktuell keine Bedenken gegen die Begutachtung durch Dr. M zu haben. Die Pflegekasse reagierte noch am selben Tag und erhob ebenfalls keine Einwände, wovon der Kläger am 05. Januar 2023 informiert wurde. Der Kläger hielt mit am 18. Januar 2023 eingehendem Schreiben an seinen Bedenken fest, woraufhin das SG am Folgetag die Akten von dem Sachverständigen zurückforderte. Randnummer 10 Nach Rücklauf der Akten Anfang Februar 2023 lud das SG am 06. Februar 2023 die Beteiligten des Ausgangsverfahrens zu einem Erörterungstermin auf den 30. März 2023. Zwei Wochen später bat der Kläger um Terminsverlegung, da er bis zum 05. April 2023 zur Rehabilitation und sodann eine Woche im Urlaub sei. Das Gericht hob den Termin daraufhin auf und lud am 22. März 2023 erneut zu einem Erörterungstermin, nunmehr auf den 08. Juni 2023. Randnummer 11 Am 13. April 2023 bat der Kläger zum einen um Zulassung seiner jetzigen Betreuerin als Beistand, zum anderen trug er weiter in der Sache vor. Die Schreiben wurden umgehend der Pflegekasse zugeleitet. Weiter wurde am 27. April 2023 die Kostenstelle eingeschaltet, um den Kläger über die Entschädigungsmöglichkeiten für einen Beistand/eine Beiständin zu informieren. Nach Rückmeldung der Kostenstelle an den Kammervorsitzenden teilte das SG dem Kläger am 10. Mai 2023 mit, dass seine jetzige Betreuerin voraussichtlich nicht als Beiständin zugelassen werden könne, und stellte als Alternative eine Terminsaufhebung sowie eine Begutachtung durch eine namentlich benannte Sachverständige in den Raum. Am 23. Mai 2023 widersprach der Kläger der Rechtsauffassung des SG und beantragte erneut, die jetzige Betreuerin als Beistand zuzulassen. Weiter erklärte er sich mit der Begutachtung durch die benannte Sachverständige grundsätzlich einverstanden, hielt indes eine weitere Begutachtung für überflüssig und rügte, dass die Beauftragung nicht bereits früher erfolgt sei. Schließlich erhob er Verzögerungsrüge. Am Folgetag beantwortete das SG das Schreiben ausführlich und leitete das Schreiben mit Blick auf den Entschädigungsantrag an den Präsidenten des SG weiter. Am 31. Mai 2023 gelangten die Akten von dort zurück. Bereits am Tag zuvor hatten der Kläger und seine Frau angekündigt, am Termin teilzunehmen. Randnummer 12 Am 08. Juni 2023 fand der Erörterungstermin statt, in dem seitens des Klägers weitere Unterlagen vorgelegt wurden. Die Pflegekasse erklärte sich bereit, die Sache dem SMD erneut zur Prüfung vorzulegen. Einen Tag später wurden der Pflegekasse die in der Sitzung übergebenen Unterlagen zusammen mit dem Protokoll zur weiteren Veranlassung zugeleitet. Weiter wurden erneut die Akten des Verfahrens S 119 SB 1524/20 beigezogen und auf deren dringende Bitte um Rückforderung am 22. Juni 2023 vorübergehend wieder zurückgeschickt. Am 18. Juli 2023 gab die Pflegekasse ein Teilanerkenntnis ab (ab dem 04. Januar 2022 Leistungen des Pflegegrades 2). Randnummer 13 Der daraufhin umgehend um Stellungnahme gebetene Kläger nahm das Teilanerkenntnis am 02. August 2023 an, hielt jedoch am Anspruch auf rückwirkende Festsetzung fest, und begründete dies. Am 03. August 2023 leitete das SG diesen Schriftsatz der Pflegekasse zur Stellungnahme binnen vier Wochen zu. Am 14. September 2023 ging diese unter Beifügung einer erneuten Einschätzung des SMD beim SG ein und wurde vier Tage später dem Kläger zur Stellungnahme binnen vier Wochen übersandt. Mit am 06. Oktober 2023 eingehendem Schreiben zeigte die jetzige Betreuerin des Klägers beim SG ihre Bestellung an, trug in der Sache vor und forderte zum einen den Erlass eines Teilausführungsbescheides durch die Pflegekasse sowie zum anderen eine gerichtliche Entscheidung über den Zeitpunkt des Beginns des Pflegegrades 2 sowie die Kosten. Die drei Tage später zur Stellungnahme aufgeforderte und am 20. November 2023 an diese erinnerte Pflegekasse legte am 07. Dezember 2023 eine weitere Einschätzung des SMD vor und verblieb bei ihrer Einschätzung. Am 13. Dezember 2023 erfolgte eine Weiterleitung an die Betreuerin des Klägers zur Kenntnisnahme. Randnummer 14 Nachdem die Betreuerin sich mit am 12. Dezember 2023 eingegangenem Schriftsatz nach dem Sachstand erkundigt und bemängelt hatte, dass die Pflegekasse noch immer keinen Teilausführungsbescheid erlassen habe, forderte das SG die Pflegekasse am 15. Dezember 2023 hierzu und zur Stellungnahme binnen eines Monats auf. Sechs Tage später zeigte die Pflegekasse an, den Bescheid bereits am 08. Dezember 2023 erlassen und der Ehefrau des Klägers vier Tage später einen Fragebogen übersandt zu haben. Tags darauf wurde der Betreuerin eine Durchschrift des Schreibens zur Kenntnisnahme übersandt. Randnummer 15 Mit am 22. Dezember 2023 eingehendem Schreiben bat die Betreuerin um Terminierung und zeigte zugleich eigenen Urlaub bis Ende Januar 2024 an. Nachdem der Pflegekasse hiervon am 29. Dezember 2023 eine Durchschrift übersandt worden war, verfügte der Kammervorsitzende den Rechtsstreit am 26. Januar 2024 in das so genannte E-Fach (Entscheidungsfach). Randnummer 16 Aufgrund einer Änderung des Geschäftsverteilungsplans wurde die Sache ab dem 01. Mai 2024 in einer anderen Kammer - nunmehr unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 - weitergeführt, wovon die damaligen Beteiligten Anfang Mai 2024 informiert wurden. Randnummer 17 Am 16. Mai 2024 erhob die Betreuerin erneut Verzögerungsrüge und trug nochmals in der Sache vor. Nach Eingangsbestätigung, kurzer Zwischennachricht an die Betreuerin sowie Weiterleitung des Schriftsatzes an die Pflegekasse zur Kenntnisnahme jeweils am 22. Mai 2024 lud das SG am 12. Juli 2024 die damaligen Beteiligten zu einem auf den 08. Oktober 2024 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung mit Beweisaufnahme. Fünf Tage später ging ein weiterer Schriftsatz der Betreuerin bei Gericht ein und wurde am selben Tag der Pflegekasse übermittelt. Zugleich fragte das SG bei der Betreuerin an, ob Einverständnis mit der Beiziehung der Akten des Betreuungsgerichts bestehe. Nachdem am 23. Juli 2024 deren Einverständniserklärung eingegangen war, forderte das SG am 14. August 2024 die Akten vom Betreuungsgericht an. Mit am 26. August 2024 eingehendem Schriftsatz trug die Betreuerin weiter in der Sache vor, bat um einen rechtlichen Hinweis und die Beiziehung eines Gutachtens bei der UVB. Zwei Tage später übersandte das SG das Schreiben an die Pflegekasse zur freigestellten Stellungnahme, wies die Betreuerin darauf hin, dass ihre Nachfrage unverständlich sei, erteilte einen kurzen rechtlichen Hinweis und beantragte hausintern die Einsicht in die von der Betreuerin benannten Akten zum Verfahren S 196 U 333/22. Die Akteneinsicht wurde am 30. August 2024 ermöglicht. Randnummer 18 Am 02. September 2024 teilte die Betreuerin mit, dass nunmehr der Pflegegrad 3 begehrt werde, und fragte an, ob sie den bisher gestellten Antrag erweitern oder ändern müsse. Diesen Schriftsatz übersandte das SG am Folgetag der Pflegekasse zur Stellungnahme. Weiter informierte es die damaligen Beteiligten über die erfolgte Einsicht in die Akten S 196 U 333/22 und übersandte der Pflegekasse zwei Dokumente aus diesen Akten. Am 05. September 2024 gingen die Akten des Betreuungsgerichts ein. Eine Woche später traf die Stellungnahme der Pflegekasse ein, die mitteilte, dass sich ihr das genaue Klagebegehren des Klägers nicht erschließe. Das SG leitete diesen Schriftsatz am 13. September 2024 verbunden mit der Bitte um Konkretisierung des Klagebegehrens an die Betreuerin weiter. Vier Tage später traf deren Stellungnahme ein und wurde am 18. September 2024 an die Pflegekasse weitergeleitet. Am 23. September 2024 gab die Pflegekasse ein weitergehendes Anerkenntnis (Leistungen des Pflegegrades 3 ab dem 01. November 2020) ab. Vier Tage später nahm die Betreuerin dieses an und erklärte den Rechtsstreit für erledigt. Randnummer 19 Am 11. Oktober 2024 hat die Betreuerin im Namen des Klägers Entschädigungsklage erhoben und geltend gemacht, dass die Verfahrensdauer die Grenze der Angemessenheit übersteige. Die Angemessenheit für ein sozialgerichtliches Verfahren sei mit einem Jahr anzusetzen. Angesichts der am 14. Juni 2021 erhobenen Klage weise das Verfahren mithin ab dem 15. Juni 2022 eine unangemessene Dauer auf. Randnummer 20 Im Einzelnen macht sie geltend: Randnummer 21 Das Ausgangsverfahren habe eine besondere Bedeutung für den Kläger und seine Frau gehabt, die missachtet worden sei. Der Kläger sei seit dem im Januar 1990 erlittenen Unfall pflegebedürftig (Pflegegrad 3). Sämtliche Ämter, Behörden und Ärzte hätten versagt. Er und seine Ehefrau hätten sich aus finanziellen Gründen keine Pflegeleistungen einkaufen können. Seine Ehefrau hätte aufgrund jahrzehntelanger Doppelbelastung (Vollzeitbeschäftigung sowie Pflege) und wegen Stresses einen schweren Diabetes entwickelt. Auch wenn ihre eigene Tätigkeit (die der Betreuerin) zu einer Verbesserung der sozialen, medizinischen und finanziellen Situation geführt habe, seien damit weitere schwere Belastungen verbunden gewesen, die sie alle zeitlich und mental enorm in Anspruch genommen hätten und dies weiterhin täten. Der Anspruch auf Pflegegeld betrage 573,00 € monatlich zzgl. monatlich 125,00 € Entlastungsleistungen. Die Nachzahlung habe sich auf über 8.200,00 € zzgl. 800,00 € Zinsen belaufen. Es sei mithin um Beträge gegangen, die das Leben des Klägers und seiner Frau erheblich vereinfacht hätten. Randnummer 22 Auch sei zu berücksichtigen, dass für die Bearbeitung von Anträgen auf Pflegegeld eine Frist von 25 Tagen einschließlich Begutachtung gesetzlich vorgesehen sei (§ 18 Abs. 3 Elftes Sozialgesetzbuch in der bis zum 30. September 2023 geltenden Fassung - SGB XI a.F.). Dass die begehrten Leistungen nicht innerhalb dieser Frist, sondern nach über vier Jahren geflossen seien, stelle unterlassene Hilfeleistung, ja sogar Körperverletzung an beiden Ehegatten dar. Randnummer 23 Der Zeitablauf habe ferner zu einer Verschlechterung der Verfahrensposition geführt, denn die fehlenden Hilfen hätten dazu geführt, dass dem Kläger allein durch das Klageverfahren nochmals über 40 Monate Hilfen vorenthalten worden seien. Es sei die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zum Umgangsrecht zu beachten. Würden bestimmte Rechtspositionen vorenthalten, könnte dies nie wieder kompensiert werden. Genau dies führe zu höheren Entschädigungssummen. Randnummer 24 Auch dass die Hilfen häufig verwehrt oder Jahre später ausgezahlt würden, führe nicht dazu, dass es sich bei Verfahren wegen Pflegegeld um typische Verfahren handele. Es zeige vielmehr, dass die Ansprüche regelmäßig über lange Zeiträume rechtswidrig vorenthalten würden und die Gerichte dies nicht nur tolerierten, sondern aktiv an diesem Unrecht mitwirkten, indem die Verfahren nicht stringent betrieben würden. Randnummer 25 Aufgrund des Unfalls habe der jetzt 60jährige Kläger eine verringerte Lebenserwartung, sodass man von einer herausragenden Bedeutung des Verfahrens sprechen müsse. Randnummer 26 Das Verfahren sei nicht sachgerecht geführt worden. Spätestens ab dem Moment, wo es als überlang zu betrachten war, mithin am 15. Juni 2022, hätte es priorisiert werden müssen. Dies sei nicht geschehen. Im Gegenteil habe das Gericht das Verfahren eine Zeit lang nicht aktiv gefördert und ohne hinreichenden Grund die Entscheidung hinausgezögert. In den Monaten Dezember 2021 und Januar 2022 sei keinerlei Verfahrensfortgang zu verzeichnen gewesen, am 04. Januar 2023 - später korrigiert auf den 07. Februar 2023 - habe der Sachverständige sie ohne vorherige Mitteilung oder Entschuldigung versetzt, im Oktober und November 2023 sei das Verfahren wieder ins Stocken geraten und in der ersten Jahreshälfte 2024 sei es dann erneut zu einem Verfahrensstillstand gekommen. Randnummer 27 In diesem Zusammenhang sei auf den Begriff "verschuldensunabhängig" einzugehen. Dies bedeute, dass eine Haftung unabhängig von Schuld eintrete. Es bedeute nicht, dass im Falle des Vorliegens von Schuld diese unbeachtlich sei, also Haftung nur dann eintrete, wenn keine Schuld vorliege. Randnummer 28 Da trotz des tatsächlich vorhandenen Hilfebedarfs 35 Jahre durch Ärzte, Ämter und Behörden weggeschaut worden sei, sei schon aus ethisch-moralischer Sicht, aber auch aus der im Gesetz normierten besonderen Stellung Schwerbehinderter eine beschleunigte Verfahrensführung geboten gewesen. Der Richter habe es unterlassen herauszufinden, ob ihr Vortrag bzgl. des Pflegegutachtens relevant sei. Eine Rückfrage bei der Pflegekasse sei unterblieben. Die Beiziehung aller anderen Gutachten sei überflüssig gewesen. Dies sei willkürlich und gänzlich unverständlich. Ebenso sei es willkürlich, wenn über Monate der Antrag auf Entscheidung und/oder Durchführung eines Erörterungstermins nicht beschieden werde. Allgemein weise die Prozessleitung zahlreiche Verfahrensmängel auf, die jeweils als willkürliches Vorgehen anzusehen und damit als Verzögerung zu bewerten seien. Dies gelte insbesondere für Bearbeitungszeiten, nachdem das Verfahren bereits überlang gewesen sei, und unter Beachtung der Tatsache, dass sich im Termin sofort herausgestellt habe, dass das vorliegende Gutachten für die Anerkennung des Anspruchs genügt habe. Im Übrigen sei § 72 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) – gemeint ist wohl § 73 Abs. 7 SGG - offenbar komplett ignoriert worden. Randnummer 29 Bei der wertenden Gesamtbetrachtung sei zu beachten, dass hier ein eilbedürftiges Verfahren vorgelegen habe, für das eine Verfahrensdauer von nur zwölf Monaten angemessen sei. Der Richter hätte spätestens im Juli 2022 entscheiden können und müssen. Das Verfahren sei bereits im März 2022 entscheidungsreif gewesen. Sie habe auf das Gutachten hingewiesen. Wenn der Richter Zweifel am Charakter des Gutachtens gehabt habe, hätte er sie darauf hinweisen müssen. Er habe das Gutachten nicht als solches erkannt und habe trotz ihrer Bitte keinen Termin angesetzt. Der Irrtum habe sich erst in der mündlichen Verhandlung aufgeklärt. Selbst wenn keine 27 Monate Untätigkeit vorliegen sollten, habe eine besondere Notlage bestanden, die das Gericht nicht angemessen beurteilt und nicht durch angepasste Prozessführung gewürdigt habe. Eine Entschädigung mit nur 100,00 € je Monat trage dem nicht ausreichend Rechnung. Schon mit Blick auf die Regelung des § 18 Abs. 3 SGB XI a.F. sei die Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu verkürzen. Randnummer 30 Der Kläger beantragt, Randnummer 31 den Beklagten zu verurteilen, ihm wegen einer von Juli 2022 bis September 2024 eingetretenen überlangen Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 32 Der Beklagte, dem die Klage am 19. Juni 2025 zugestellt worden ist, beantragt, Randnummer 33 die Klage abzuweisen. Randnummer 34 Er meint, dass es im Laufe des Ausgangsverfahrens, das unter Beachtung rechtsstaatlicher Grundsätze zu führen gewesen sei, nur zu sehr geringen Bearbeitungslücken gekommen sei, die zu keinem zu ersetzenden Schaden geführt hätten. Bei der Prüfung der Überlänge würden die tatsächlich vorliegenden Bearbeitungszeiten mit den tatsächlich bestehenden "Nichtbearbeitungen" ins Verhältnis gesetzt. Gemessen daran sei es nicht zu einer entschädigungspflichtigen Verzögerung gekommen. Es sei allenfalls in den Monaten Februar bis Juni 2024 zu fehlender Bearbeitung gekommen. Von den fünf Monaten Liegezeit sei die dem Gericht regelmäßig zustehende Vorbereitungs- und Bedenkzeit von zwölf Monaten je Instanz abzuziehen. Davon abzuweichen werde kein Anlass gesehen. Randnummer 35 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte und auf die Akten des Ausgangsverfahrens verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sowie der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 36 Die Klage ist zulässig, nicht jedoch begründet. Randnummer 37 A. Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Entschädigungsklage ist zulässig. Insbesondere bestehen weder Zweifel an der Wahrung der gemäß § 90 SGG für die Klage vorgeschriebenen Schriftform noch an der Einhaltung der Frist des § 198 Abs. 5 Satz 2 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Die Entschädigungsklage wurde am 11. Oktober 2024 und damit innerhalb von sechs Monaten nach Erledigung des gegenständlichen Ausgangsverfahrens am 27. September 2024 an das Gericht herangetragen. Allein darauf kommt es für die Einhaltung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG an. Dass die Zustellung beim Beklagten erst außerhalb der Frist erfolgte und die Rechtshängigkeit damit erst nach Fristablauf eintrat (vgl. § 94 Satz 2 SGG), ist irrelevant (vgl. BSG, Urteile vom 17.12.2020 – B 10 ÜG 1/19 R – Rn. 16 m.w.N. und vom 26.10.2023 – B 10 ÜG 1/22 R – Rn. 15, juris). Randnummer 38 Auch steht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger die Höhe der begehrten Entschädigung in das Ermessen des Gerichts gestellt und diesbezüglich lediglich einen Mindestbetrag von 2.500,00 € vorgegeben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat sich anschließt, ist der Entschädigungsanspruch für immaterielle Nachteile aus § 198 Abs. 2 Satz 3 und ggf. Satz 4 GVG zeitbezogen geltend zu machen. Es ist einem Entschädigungskläger deshalb zuzumuten, sich in seinem Klageantrag auf die Annahme einer bestimmten Dauer der Verzögerung festzulegen und seinen Antrag danach auszurichten (BSG, Urteil vom 11.06.2024 – B 10 ÜG 3/23 R –, juris, Rn. 17). Diesem Erfordernis ist die Vertreterin des Klägers letztlich gerecht geworden, indem sie "für eine von Juli 2022 bis September 2024 eingetretene" überlange Dauer eine Entschädigung begehrt hat. Denn bei sachgerechter Auslegung wird letztlich für eine entschädigungspflichtige Verzögerung im Umfang von 27 Monaten eine Entschädigung in Höhe von mindestens 2.500,00 € gefordert. Randnummer 39 B. Allerdings ist die sich unter Berücksichtigung des § 200 Satz 1 GVG zu Recht gegen das hier passivlegitimierte Land Berlin richtende Entschädigungsklage unbegründet. Randnummer 40 Streitgegenständlich ist ein Anspruch des Klägers auf Entschädigung wegen überlanger Dauer des vor dem Sozialgericht Berlin zuletzt unter dem Aktenzeichen S 111 P 359/21 geführten Verfahrens. Der Kläger erstrebt insoweit den Ausgleich eines immateriellen Nachteils durch Gewährung einer finanziellen Entschädigung. Eine solche steht ihm indes zur Überzeugung des Senats nicht zu. Randnummer 41 Nach § 198 Abs. 1 Satz 1 GVG wird angemessen entschädigt, wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet. Gemäß § 198 Abs. 2 Satz 1 und 2 GVG wird ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung allerdings nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß § 198 Abs. 4 GVG ausreichend ist. Eine Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter schließlich nur dann, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (§ 198 Abs. 3 Satz 1 GVG). Randnummer 42 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren weist zur Überzeugung des Senats bereits keine unangemessene Dauer auf. Randnummer 43 Das gegenständliche, von der Klageerhebung am 14. Juni 2021 bis zur Annahme des Anerkenntnisses am 27. September 2024 - unter Einbeziehung der Monate des Eingangs der Klage sowie der Erledigung (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2024 – B 10 ÜG 1/23 R – juris, Rn. 30) - insgesamt 40 Kalendermonate dauernde Verfahren ist zweifelsohne nicht schnell erledigt gewesen. Dies heißt jedoch nicht, dass deshalb entschädigungsrechtlich von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Randnummer 44 I. Ausgangspunkt der Angemessenheitsprüfung durch den Senat bildet die - in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG definierte - Gesamtdauer des Gerichtsverfahrens von seiner Einleitung bis zu seinem rechtskräftigen Abschluss (ständige Rechtsprechung des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 24.03.2022 – B 10 ÜG 2/20 R – Rn. 20, juris). Mögliche Verzögerungen im vorangegangenen Verwaltungs- und/oder Widerspruchsverfahren und erst recht etwaige Versäumnisse von Ärzten oder Behörden in den letzten 35 Jahren sind mithin für das Entschädigungsverfahren von vornherein unerheblich. Randnummer 45 II. Bei der Bestimmung der Angemessenheit der Verfahrensdauer kommt es – wie schon aus der Anknüpfung des gesetzlichen Entschädigungsanspruchs an den als Grundrecht nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG sowie als Menschenrecht nach Art. 6 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) qualifizierten Anspruch auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit deutlich wird - auf eine gewisse Schwere der Belastung an. Ferner sind das Spannungsverhältnis zur Unabhängigkeit der Richter (Art. 97 Abs. 1 GG) sowie das Ziel, inhaltlich richtige Entscheidungen zu erhalten, zu berücksichtigen. Schließlich muss ein Rechtsuchender damit rechnen, dass der zuständige Richter neben seinem Rechtsbehelf auch noch andere (ältere) Sachen zu behandeln hat, sodass ihm eine gewisse Wartezeit zuzumuten ist. Insgesamt reicht daher zur Annahme der Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht jede Abweichung vom Optimum aus, vielmehr muss eine deutliche Überschreitung der äußersten Grenze des Angemessenen vorliegen (BSG, Urteile vom 21.02.2013 – B 10 ÜG 1/12 und 2/12 KL – jeweils Rn. 26 sowie vom 03.09.2014 – B 10 ÜG 12/13 R – Rn. 33 und – B 10 ÜG 2/14 R – Rn. 34, alle zitiert nach juris). Eine solche ist hier nicht festzustellen. Randnummer 46 1. Nach dem Wortlaut des § 198 Abs. 1 Satz 2 GVG sind die Umstände des Einzelfalles, insbesondere die Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie das Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter entscheidend. Randnummer 47
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.