dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche neben der E-Mail-Adresse auch ein Passwort einzugeben ist. Denn dies ist bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet, den Verbraucher von einer Kündigung abzuhalten, beispielsweise wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen. (Rn.30) Verfahrensgang vorgehend LG Berlin II
Jahren noch vorhandenen Dateien bzw. schriftlichen Unterlagen heraussuchen oder bei der Beklagten elektronisch bzw. in anderer Weise abfragen. Es würden sich also auf der Grundlage der Gesetzesbegründung für die Eingabe dieser Nummern die gleichen Folgen einstellen, die der Kläger bei Abfrage des Passworts für nicht gesetzeskonform erachtet. Ob die individualisierte Dateneingabe zur „eindeutigen Identifizierbarkeit“ oder „eindeutigen Bezeichnung des Vertrags“ geschehe, spiele keine Rolle. Die Beklagte habe zudem unwidersprochen vorgetragen, dass die Neugenerierung eines Passworts auf verschiedenen Wegen einfach und schnell stattfinde. Eine etwaige Neugenerierung eines Passworts ändere auch nichts an der ständigen Verfügbarkeit sowie der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite. Randnummer 3 Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen das Urteil des Landgerichts und rügt im Wesentlichen, dass die Passwortabfrage eine unzulässige Hürde darstelle. Die Angabe sei nicht erforderlich, da bereits die E-Mail-Adresse eine eindeutige Identifizierung ermögliche. Faktisch handele es sich bei der Passwortabfrage um einen Login, der vom Gesetzgeber nicht vorgesehen sei. Zudem sei das Passwort nicht mit einer Vertragsnummer vergleichbar; während eine Vertragsnummer in Unterlagen auffindbar sei, werde ein Passwort häufig vergessen und müsse in mehreren Schritten neu generiert werden. Dies nehme der Kündigung die vom Gesetz verlangte Unmittelbarkeit und erschwere sie erheblich. Weiterhin sei zu beachten, dass der Gesetzgeber nur eine Identifizierung, nicht aber eine zusätzliche Legitimation des Verbrauchers vorgesehen habe. Die Kündigung müsse so einfach möglich sein wie der Vertragsschluss; diese Vorgabe werde durch die Gestaltung der Beklagten missachtet. Randnummer 4 Der Kläger beantragt, Randnummer 5 das am
Maßgabe der Berufungsbegründung. Sie meint im Wesentlichen,
Eingabe der E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und der Eingabe des Passworts sowie der Auswahl, ob die Kündigung sofort oder erst zum Ende des aktuellen Abrechnungszeitraums wirksam werden soll, könne die Kündigung durch einen Klick auf die eindeutig beschriftete Schaltfläche „Kündigung abschließen“ unmittelbar abgesendet werden; ein Login sei nicht erforderlich. Die Abfrage von E-Mail-Adresse/Handynummer und Passwort sei zulässig und zudem erforderlich, um den Vertrag eindeutig zuordnen zu können. Das Passwort sei auch leichter zugänglich und handhabbarer als andere Identifizierungsmethoden (etwa mit einer Vertragsnummern). Da Verbraucher für den Dienst der Beklagten Verträge nur abschließen können,
dem sie ein Kundenkonto angelegt haben und eingeloggt sind, sei die Abfrage von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort im Rahmen der Bestätigungsseite für die Abgabe der Kündigungserklärung vergleichbar einfach wie der Vertragsschluss und damit im Einklang mit dem Telos der Norm sowie der gesetzgeberischen Intention. Zudem würden E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort die Daten wie Anschrift oder Kundennummer ersetzen, die die Beklagte in der Regel nicht speichere. Schließlich sei auch eine Neugenerierung des Passworts einfach und zumutbar und dies ändere nichts an der ständigen Verfügbarkeit und der unmittelbaren und leichten Zugänglichkeit der Bestätigungsseite. B. Randnummer 13 Die zulässige Berufung ist begründet. Zu Unrecht verneint das Landgericht einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. I. Randnummer 14 Die Klage ist zulässig. Randnummer 15 1. Der Unterlassungsantrag ist hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Randnummer 16 a)
2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und
1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem Beklagten verboten ist. Randnummer 17 Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom
Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die kollektiven Interessen seiner Mitglieder wahrnimmt, die jedenfalls teilweise (auch) auf demselben Markt tätig sind wie die Beklagte. II. Randnummer 20 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 21 1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, §§ 3, 3a UWG i.V.m. § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zu. Randnummer 22 a) Bei § 312k BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG. Randnummer 23 aa)
UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die
frage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den
folgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom
1 Satz 1 BGB hat ein Unternehmer die sich aus § 312k BGB ergebenden Pflichten zu erfüllen, wenn Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht wird, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das den Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet; es kommt nicht darauf an, dass der Vertrag tatsächlich auf diesem Wege abgeschlossen wurde (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 26. September 2024 - 5 UKI 1/23, juris Rn. 50). Im Streitfall ermöglicht die Beklagte es (auch) Verbrauchern über die von ihr betriebene Webseite unter Einsatz digitaler Dienste und damit im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 312k Abs. 1 Satz 1, § 312i Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1 DDG) einen auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichteten Vertrag abzuschließen, durch den sie in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit als Unternehmerin (§ 14 BGB) gegen Zahlung eines monatlichen Entgeltes verpflichtet ist, bestimmte digitale Leistungen (Webhosting oder Online-Speicherdienste) zu erbringen. Randnummer 27 bb) Die Beklagte hat die sich aus § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB ergebenden Pflichten nicht erfüllt. Randnummer 28
2 Satz 1 BGB hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite gemäß § 312k Abs. 1 Satz 1 BGB eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann (vgl. dazu bereits Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24 , MMR 2025, 538 [juris Rn. 37 ff.]). Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „Verträge hier kündigen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein (§ 312k Abs. 2 Satz 2 BGB). Sie muss den Verbraucher
2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, auf der er die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB machen und die Kündigung über die Betätigung einer Bestätigungsschaltfläche erklären kann (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB). Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein. Randnummer 29 Der Begriff der „Schaltfläche“ entspricht demjenigen des § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB; dieser ist grundsätzlich weit zu verstehen und erfasst jedes grafische Bedienelement, das es dem Anwender erlaubt, eine Aktion in Gang zu setzen oder dem System eine Rückmeldung zu geben (Senat, Urteil vom 21. Januar 2025 - 5 UKl 8/24 , MMR 2025, 538 [juris Rn. 36 ], mwN). Randnummer 30
dem Betätigen der Schaltfläche seine E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und sein Passwort eingeben. Die Kündigungsschaltfläche führt den Verbraucher damit nicht gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB unmittelbar zu einer gemäß § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ständig verfügbaren Bestätigungsseite, auf der (nur) die Angaben gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB getätigt werden können und die Kündigungserklärung mittels einer ständig verfügbaren Bestätigungsschaltfläche abgegeben werden kann. Randnummer 31 (a) Unmittelbarkeit im Sinne von § 312k Abs 2 Satz 3 BGB ist gewährleistet, wenn der Verbraucher allein durch Betätigen der Kündigungsschaltfläche und ohne weitere Zwischenschritte auf die Bestätigungsseite gelangt (vgl. BeckOK IT-Recht/Föhlisch, BGB [1.7.2025], § 312k Rn. 13; Staudinger/Thüsing, BGB
dieser Vorschrift sind die dort genannten Informationen zur Anbieterkennzeichnung unter anderem ständig verfügbar zu halten. Für eine ständige Verfügbarkeit in diesem Sinne wird es als erforderlich angesehen, dass der Nutzer jederzeit und ohne Hindernisse auf die Pflichtangaben
F (bzw. § 5 Abs. 1 DDG) zugreifen kann (vgl. etwa BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil [1.7.2024], § 5 TMG Rn. 53), wobei eine nur vorübergehende technisch bedingte Unerreichbarkeit etwa wegen Wartungsarbeiten unschädlich ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 4. November 2008 - I-20 U 125/08, MMR 2009, 266 [juris Rn. 18] und hierauf verweisend BT-Drucks. 19/30840 S. 18). An einer ständigen Verfügbarkeit im Sinne des § 5 Abs. 1 TMG aF bzw. § 5 Abs. 1 DDG fehlt es dagegen, wenn die Informationen erst
Eingabe der persönlichen Daten, Kundenregistrierung, Hinzufügen eines Produktes zum virtuellen Warenkorb oder Abgabe einer Bestellung abrufbar sind (Föhlisch in Hoeren/Sieber/Holznagel, MMR-HdB [62. EL Juni 2024], Teil 13.4 Rn. 64). Randnummer 33 Hiervon ausgehend meint der Begriff der ständigen Verfügbarkeit in § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB nicht nur eine technische Erreichbarkeit, sondern auch eine einschränkungslose Möglichkeit zur Nutzung der Schaltflächen und der Bestätigungsseite.
dem Willen des Gesetzgebers soll durch das Tatbestandsmerkmal vor allem sichergestellt werden, dass der Verbraucher jederzeit und ohne vorherige Anmeldung auf die Schaltflächen und die Bestätigungsseite zugreifen kann (vgl. BT-Drucks. 19/30840 S. 18; BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB
der gesetzlichen Konzeption handelt es sich bei der Bestätigungsschaltfläche um eine
gelagerte Schaltfläche (vgl. auch BeckOK IT-Recht/Föhlisch [1.7.2025], § 312k BGB Rn. 20; Güster/Booke, MMR 2022, 450, 451). Erforderlich ist es zunächst, dass der Verbraucher die Kündigungsschaltfläche bedienen und sodann ohne weitere Hindernisse auf die Bestätigungsseite gelangen kann, um dort die für die Kündigung erforderlichen Daten gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB einzugeben. Bei funktionaler Betrachtungsweise ist es daher jedenfalls ausreichend, wenn der Verbraucher erst dann auf die Bestätigungsschaltfläche zugreifen kann, wenn dies für die Abgabe der Kündigungserklärung erforderlich ist. Randnummer 34 (b) Das im Streitfall bestehende Erfordernis,
dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche neben der E-Mail-Adresse auch ein Passwort einzugeben, stellt dagegen einen Schritt dar, der bei typisierender Betrachtung grundsätzlich geeignet ist, den Verbraucher etwa dann von der Kündigung abzuhalten, wenn die entsprechenden Daten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung nicht oder nicht ohne Weiteres bereitstehen (so etwa auch LG Köln, Beschluss vom
2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB auf der Bestätigungsseite ermöglicht werden soll, Angaben zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit zu machen. Die Angabe eines Passwortes dient nämlich nicht der eindeutigen Identifizierbarkeit des Verbrauchers. Randnummer 36 Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals der Identifizierbarkeit dürfen ebenfalls keine unnötigen Hürden aufgebaut werden; unzulässig ist auch insoweit etwa die Angabe eines Kundenkennworts, die Beantwortung von Sicherheitsfragen, die Identifizierung über Dienste Dritter, die dem Verbraucher möglicherweise nicht oder nicht mehr zugänglich sind. Es muss vielmehr immer auch eine Möglichkeit bestehen, durch Angabe von Namen und ggf. weiteren gängigen Identifizierungsmerkmalen - etwa der Wohnanschrift und dergleichen - eine Kündigung zu erklären (vgl. MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 21; BT-Drucks. 19/30840 S. 17). Soweit die Beklagte dagegen darauf abstellt, dass die Eingabe von E-Mail-Adresse bzw. Handynummer und Passwort der eindeutigen Identifizierbarkeit diene und eine irrtümliche oder missbräuchliche Kündigung verhindere, übersieht sie, dass Identifizierbarkeit gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB gerade nicht meint, dass die Angaben für den Unternehmer auch eindeutig verifizierbar sind. Für den Unternehmer muss es vielmehr ausreichen, dass er den kündigungswilligen Verbraucher von anderen Verbrauchern unterscheiden kann (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3; BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 26) und durch die Angaben
2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB eine Zuordnung zu dem zu kündigenden Vertrag vornehmen kann. Der Beklagten dient die Abfrage des Passwortes aber nicht der Identifizierung des Verbrauchers. Der Verbraucher identifiziert sich mittels Angabe seiner E-Mail-Adresse bzw. Handynummer, durch die, wie dies auch während der Erörterung in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde, bereits eine Vertragszuordnung bei der Beklagten erfolgen kann. Durch die Angabe des Passwortes wird von der Beklagten vielmehr überprüft, ob die Kündigungserklärung auch von dem bei ihr registrierten Verbraucher abgegeben werden soll; es handelt sich um eine Maßnahme der Missbrauchskontrolle, die keine Identifizierung, sondern eine Verifizierung bezweckt. Randnummer 37
dem in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden Willen des Gesetzgebers, der in dem Tatbestandsmerkmal der Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst b BGB) seinen Niederschlag gefunden hat, ist die Eingabe von Login-Daten für eine Zuordnung der Kündigungserklärung zu einem bestimmten Verbraucher nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB enthalten. Die Angaben, die der Verbraucher gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB tätigen können muss, sind aber als Minimal- und als Maximalvorgabe zu verstehen; ihre Funktion als Minimalvorgabe soll sicherstellen, dass der Verbraucher alle Angaben machen kann, die er für seine Erklärung und deren Rechtswirksamkeit benötigt, und die Beschränkung der zu verlangenden Angaben soll Ausgestaltungen verhindern, bei denen der Unternehmer weitere, für den Verbraucher ggf. nicht ohne Weiteres verfügbare Daten abfragt und so eine einfache und unkomplizierte Kündigung erschwert (vgl. BeckOK BGB/Maume [1.8.2025], § 312k Rn. 24; MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, § 312k Rn. 19). Das Risiko eines Missbrauchs hat der Gesetzgeber dabei erkannt und aufgrund der Kumulierung der möglichen Angaben
PR-ITR 2/2023 Anm. 3); eine Verifizierung des Verbrauchers erfolgt
dem Regelungskonzept des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB allein durch die Angaben zur Identifizierbarkeit (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. b BGB) und der eindeutigen Bezeichnung des Vertrags (§ 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB). Vor diesem Hintergrund könnte sich ein Unternehmen auch nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe für sich die Entscheidung getroffen, eine Identifizierung seiner Kunden alleine oder maßgeblich über ein Passwort herbeizuführen. Randnummer 38 Ohne Belang ist es daher auch, ob der Verbraucher typischerweise Login-Daten schneller zu Hand hat als die Angaben
2 Satz 3 Nr. 1 Buchst. c BGB für eine Zuordnung des Vertrages. Denn dabei handelt es sich um eine Frage, die der Gesetzgeber zugunsten der Vertragsdaten entschieden hat und die de lege lata hinzunehmen ist (vgl. Halder, jurisPR-ITR 2/2023 Anm. 3). Dass die Beklagte möglicherweise bestimmte Daten nicht erhebt oder speichert, fällt in ihren Risikobereich und befreit sie nicht davon, die gesetzlichen Vorgaben des § 312k BGB zu beachten. Randnummer 39 (
dieser Auffassung dem Tatbestandsmerkmal der ständigen Verfügbarkeit jedenfalls dann nicht entgegen, wenn die Nutzung des Dienstes, welcher Gegenstand des Dauerschuldverhältnisses ist, seiner Natur
ohnehin ein Login erfordere (vgl. etwa OLG Nürnberg, Urteil vom
richten- und Zeitungsdiensten oder auf Gaming-Plattformen typischerweise der Fall ist, übersehen haben könnte und dass er sie andernfalls von dem Anwendungsbereich des § 312k Abs. 2 Satz 4 BGB ausgenommen hätte (so aber OLG Nürnberg, Urteil vom 30. Juli 2024 - 3 U 2214/23, WRP 2024, 1397 [juris Rn. 31]). Hinzu kommt, dass die Gründe dafür, dass ein Verbraucher die Anmeldedaten zum Zeitpunkt der beabsichtigten Kündigung gegebenenfalls nicht parat haben und sich eine Kündigung aus diesem Grunde durch das Erfordernis eines Login bzw. der Eingabe von Login-Daten erschweren kann, vielfältig sein können (vgl. ausführlich zum Ganzen Halder, jurisPR-ITR 1/2025 Anm. 4). Randnummer 43 c) Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben. Randnummer 44 aa) Der festgestellte Verstoß gegen § 312k BGB ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist
dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom
der am
dem Betätigen der Kündigungsschaltfläche zunächst Login-Daten einzugeben sind bzw. ob die Eingabe von Login-Daten den Unternehmer davon befreit, eine den Anforderungen des § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB entsprechenden Bestätigungsseite bereitzustellen. Für die Auslegung fehlt es bisher an einer richtungweisenden Orientierungshilfe durch den Bundesgerichtshof und gestützt auf eine Auffassung in der Literatur hält es das OLG Nürnberg - auch wenn die Frage in dem dortigen Fall nicht entscheidungserheblich war - jedenfalls für möglich, dass die Eingabe von Login-Daten abweichend von der Ansicht des Senats gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB zulässig sein kann. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001630568
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.