ausalität - hinreichende Wahrscheinlichkeit - aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand - MdE-Bemessung Leitsatz Zur Beurteilung des Ursachenzusammenhangs zwischen einer Parvovirus B19-Infektion und eines Chronic Fatigue Syndrome sowie zur MdE-Bemessung können die Maßstäbe der Begutachtungsempfehlung der DGUV zu Post Covid von Juni 2025 herangezogen werden. (Rn.81) Orientierungssatz
(2), 120-135; https://doi.org/10.3844/ajbbsp.2010.120.135, S. 124, 129) nur solche psychiatrischen Diagnosen, die geeignet sind, die Fatigue zu verursachen. Es gibt Überlappungen bei den Symptomen (Fatigue, Konzentrationsschwierigkeiten und Schlafstörungen) zwischen ME/CFS und bestimmten psychiatrischen Störungen. Zu den psychiatrischen Ausschlussdiagnosen werden von ihnen gezählt: Schizophrenie oder Psychosen, Bipolare Störungen, aktiver Alkohol- oder Drogenmissbrauch, aktive Anorexie oder Bulimie sowie depressive Störungen mit melancholischen oder psychotischen Merkmalen. Nicht notwendigerweise ausschließend sind danach u.a. somatoforme Störungen. Ausgehend hiervon liegen bei der Klägerin auch auf psychiatrischem Gebiet keine Ausschlussdiagnosen vor, zumal eine depressive Störung von keinem der im Verwaltungsverfahren oder gerichtlichen Verfahren gehörten Sachverständigen diagnostiziert worden ist. Zwar ordnen Carruthers et al. (Leitfaden für Ärzte“ auf S. 3 bzw. Bl. 532 der Gerichtsakte sowie „Myalgic encephalomyelitis : International Consensus Criteria“ in: Journal of Internal Medicine 270; 327-338; https://doi: 10.111/j.1365-2796.2011.02428.x, auf S. 331 bzw. Bl. 537 der Gerichtsakte) auch somatoforme Störungen als Ausschlussdiagnose für ein CFS ein, eine somatoforme Störung ist bei der Klägerin jedoch vor dem Infektionsereignis nicht festgestellt worden. Die hierzu vorliegenden Vorerkrankungsverzeichnisse enthalten keine relevanten Einträge. Erstmals gestellt worden ist eine entsprechende Diagnose im Frühjahr 2015 in der B Klinik, während Prof. Dr. S in seinem Gutachten vom 04. Februar 2014 jegliche psychiatrische Diagnose verneint hatte. Eine erst rund drei Jahre nach dem Versicherungsfall und rund 2,5 Jahre nach der erstmaligen Diagnosestellung eines CFS durch Dr. L in ihrem Gutachten vom 17. Dezember 2012 gestellte Diagnose ist jedoch nicht geeignet, als Ausschlussdiagnose herangezogen zu werden. Randnummer 79 (
- iv)Soweit die Sachverständige Dr. A neu ein Fibromyalgiesyndrom diagnostiziert hat, hat sie gleichzeitig dargelegt, dass diese Erkrankung keine Ausschlussdiagnose, sondern eine häufig anzutreffende Komorbidität darstellt (so auch Carruthers et al., „Myalgische Enzephalomyelitis /Chronic Fatigue Syndrom: Klinische Falldefinition und Leitfaden für Ärzte“ auf S. 3 bzw. Bl. 532 der Gerichtsakte sowie „Myalgic encephalomyelitis: International Consensus Criteria“ in: Journal of Internal Medicine 270; 327-338; https://doi: 10.111/j.1365-2796.2011.02428.x, auf S. 331 bzw. Bl. 537 der Gerichtsakte). Randnummer 80
- b)Das CFS ist auch mit (hinreichender) Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die von der Klägerin durchgemachte und als BK Nr. 3101 von der Beklagten anerkannte Infektion mit PVB19 zurückzuführen. Wahrscheinlichkeit ist zu bejahen, wenn mehr für als gegen den Ursachenzusammenhang spricht und ernste Zweifel ausscheiden; die reine Möglichkeit genügt nicht. Vielmehr ist (hinreichende) Wahrscheinlichkeit erst gegeben, wenn der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (Brandenburg in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 9 SGB VII (Stand: 06.08.2025), Rn. 113 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Randnummer 81 Zwar gelten die Ursachen des CFS nach wie vor als nicht geklärt (vgl. hierzu etwa: IQWiG-Bericht vom 17. April 2023 auf Seite 21; S3-Leitlinie „Müdigkeit“ auf Seite 59 f.; Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“ in: Die Innere Medizin 2022, S. 1 ff. bzw. 831 ff.). Für den Senat ergibt sich jedoch unter Heranziehung der seit Juni 2025 vorliegenden „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV vom Juni 2025, abrufbar unter: https://publikationen.dguv.de/detail/index/sArticle/5055) ein aktueller medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnisstand dahingehend, dass trotz im Einzelnen noch nicht geklärter biologischer Verursachungsmechanismen unter bestimmten Voraussetzungen ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einer beruflich bedingten Virusinfektion und einem CFS hinreichend wahrscheinlich ist. Randnummer 82 Das CFS tritt am häufigsten nach Infektionsereignissen auf (lt. IQWiG-Bericht auf S. 21: 64 %; lt. der S3-Leitlinie „Müdigkeit“ auf S. 59 ca. 70 %; lt. Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“, a.a.O., S. 3: mehr als zwei Drittel), weshalb Infektionen bereits seit langem als ein maßgeblicher Faktor bei der Auslösung und/oder Entstehung des CFS untersucht werden. Bekannt sind vorangehende Infektionen u.a. mit EBV, Influenza, Ross-River-Virus, Dengue-Fieber, Q-Fieber, Rift-Valley-Fieber, Giardia-Infektionen , HIV, SARS-CoV-1 und SARS-CoV-2, HHV-6 und PVB19 (vgl. Rasa et al, „Chronic viral infections in myalgic encephalo-myelitis/chronic fatigue syndrome (ME/CFS)“ in: TranslMed
(2018)16:268, S. 2 ff. bzw. Bl. 556 ff. der Gerichtsakte; S3-Leitlinie „Müdigkeit“, S. 26). Es besteht eine große Überschneidung zwischen den Krankheitsbildern CFS und Post-Covid-Syndrom (PCS), in dessen Rahmen häufig eine Fatigue auftritt (vgl. IQWiG-Bericht S. iv und 9; S1-Leitlinie „Long/Post-Covid“ vom 30. Mai 2024, AWMF-Register-Nr. 020-027, S. 16, abrufbar unter: https://register.awmf.org/de/leitlinien/detail/020-027; Renz-Polster und Scheibenbogen „Post-COVID-Syndrom mit Fatigue und Belastungsintoleranz: Myalgische Enzephalomyelitis bzw. Chronisches Fatigue-Syndrom“, a.a.O., S. 1; „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV vom Juni 2025, a.a.O., S. 26). Randnummer 83 Auch in Bezug auf PCS ist die Pathogenese bislang ungeklärt (vgl. „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“; S. 11). Dennoch gehen die an der Erstellung dieser Empfehlung mitwirkenden u.a. medizinischen Experten verschiedenster medizinischer Fachgesellschaften davon aus, dass für die Verursachung von Fatigue als unmittelbare oder mittelbare Spätfolge einer Covid-19-Infektion folgende Anknüpfungs-tatsachen sprechen können (S. 27 der Begutachtungsempfehlung: „Empfehlung 1“): - ein dokumentierter hoher Schweregrad des Infektionsgeschehens (zum Beispiel erforderliche Hospitalisierung mit Beatmung), - ein nachweisbarer Beginn der Symptomatik in plausiblem zeitlichem Zusammenhang mit dem Infektionsgeschehen, - nachweisbare Symptome einer kognitiven und/oder motorischen Fatigability im Rahmen klinischer Verhaltensbeobachtung, Spiroergometrie und wiederholter psychometrischer Leistungstests, - ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik, - keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten, - ein authentisches Gesamtbild in Zusammenschau von Aktenlage, Anamnese, Beschwerdeschilderung, testpsychologischen und klinischen Befunden im Sinne einer Beschwerdenvalidierung. Randnummer 84 Für eine Verursachung kognitiver Störungen als unmittelbare oder mittelbare Spätfolge einer Covid-19-Erkrankung können lt. der Begutachtungsempfehlung folgende Anknüpfungstatsachen sprechen (S. 29 der Begutachtungsempfehlung: „Empfehlung 2“): - Dokumentation hirnorganischer Defizite und/oder Bewusstseinsstörungen in der Akutphase des Infektionsgeschehens, - nachweisbare kognitive Funktionsbeeinträchtigungen im Rahmen der psychometrischen Untersuchung, - ein erkennbarer Decrescendo-Verlauf der Symptomatik, - keine konkurrierenden Faktoren, die für die Symptomatik maßgeblich sind oder diese unterhalten, - ein authentisches Gesamtbild in Zusammenschau von Aktenlage, Anamnese, Beschwerdeschilderung, testpsychologischen und klinischen Befunden im Sinne einer Beschwerdenvalidierung. Randnummer 85 Sachliche Gründe dafür, von diesem in der Begutachtungsempfehlung niedergelegten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisstand zur Kausalität in Bezug auf ein nicht durch SARS-CoV-2, sondern durch eine andere Virusinfektion „getriggertes“ CFS grundlegend abzuweichen, ergeben sich für den Senat nicht. Vielmehr erweisen sich die Überschneidungen der Erkrankungsbilder und der Ursachenproblematik als so groß, dass einzig eine Orientierung an dieser Begutachtungsempfehlung auch im vorliegenden Fall sachgerecht erscheint. Dabei können die oben genannten als „Empfehlung 1“ bzw. „Empfehlung 2“ betitelten Listen von Anknüpfungstatsachen für den vorliegenden Fall der Kausalitätsbewertung eines CFS nach PVB19-Infektion nicht als Liste zwingend kumulativ zu erfüllender Voraussetzungen begriffen werden. Denn bereits für die Diagnose des CFS ist das Vorliegen kognitiver Defizite / Störungen erforderlich, weshalb eine getrennte Kausalitätsbewertung jeweils von Fatigue bzw. Fatigability einerseits und kognitiver Störungen andererseits nicht sachgerecht ist. Darüber hinaus bleibt maßgeblich die Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls und insbesondere eine Bewertung verschiedenster Anknüpfungstatsachen dahingehend, ob sich ein authentisches Gesamtbild ergibt (vgl. S. 26 unter 4.4.2 letzter Absatz, S. 28 unter 4.4.3 3. Absatz, letzter Punkt der „Empfehlung 1“ bzw. „Empfehlung 2“). Randnummer 86 Orientiert an den oben genannten Maßstäben spricht vorliegend deutlich mehr dafür als dagegen, dass das CFS bei der Klägerin durch die durchgemachte und als BK anerkannte Infektion mit PVB19 (Versicherungsfall 12. Januar 2012) verursacht worden ist. Die Klägerin musste aufgrund seit Tagen bestehender schmerzhafter Schwellungen im Bereich der Finger- und Sprunggelenke sowie symmetrischer Myalgien der Arme und Beine im Januar 2012 fünf Tage im Krankenhaus behandelt werden. Bereits ab März 2012 – mithin in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Infektion und dem Ausbruch der Ringelröteln bei ihr – traten bei der Klägerin eine gemessen an der körperlichen Belastung unverhältnismäßige Müdigkeit sowie Abgeschlagenheit auf, im August 2012 – sieben Monate nach dem Versicherungsfall - wurde von Dr. L erstmals ein CFS diagnostiziert. Bei der Klägerin sind mehrfach in psychometrischen Test kognitive Leistungseinschränkungen festgestellt worden. Randnummer 87 Es liegen zur Überzeugung des Senats, die sich maßgeblich auf die nachvollziehbaren und fachkundigen Darlegungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch in ihrem Gutachten vom 11. Juni 2018 nebst ergänzender Stellungnahme vom 05. März 2019 sowie der Sachverständigen Dr. A in ihrem Gutachten vom 24. Juni 2024 nebst ergänzender Stellungnahme vom 10. März 2025 gründet, auch keine konkurrierenden Faktoren, auf die das CFS der Klägerin mit Wahrscheinlichkeit zurückzuführen wäre, vor. Zwar hat die Klägerin ausweislich der Serologie vom 12. Juni 2013 zu irgendeinem Zeitpunkt eine Infektion mit HHV-6 sowie HHV-4 (EBV) durchgemacht. Dabei ist jedoch unklar geblieben, wann die Infektionen jeweils erfolgt sind. Gleichzeitig ist die Seroprävalenz von HHV-1 bzw. 2, EBV und HHV-6 in der erwachsenen Bevölkerung in Deutschland allgemein sehr hoch (vgl. Dr. Simona Saluzzo, „Herpesviren: Überblick und Therapie“, in: hautnah | Ausgabe 1/2024; abrufbar unter: https://www.springermedizin.at/herpesviren-ueberblick-und-therapie/26745588#CR5, 80 % Seroprävalenz für HHV-1 bei Erwachsenen im Alter von 28–30 Jahren; 14 % bei Erwachsenen für HHV-2, über 90 % bei HHV-4, praktisch 100 % bei HHV-6). Dass eine Infektion mit HHV-4 oder 6 zeitgleich mit der PVB19-Infektion eingetreten sein könnte, stellt sich - wie die Sachverständige Dr. A herausgearbeitet hat – als äußerst unwahrscheinlich dar. Auch liegen keine konkreten Hinweise für eine Reaktivierung dieser Herpesviren vor. Soweit die Klägerin seit der Infektion mit PVB19 im Vergleich zur Zeit vor der Infektion unter gehäuften Herpesinfektionen im Gesicht (konkret: Mund- und Nasenbereich) leidet, die Dr. A am ehesten auf HHV-1 oder 2 zurückführt (so auch: Dr. Simona Saluzzo, „Herpesviren: Überblick und Therapie“, a.a.O., Tabelle 1), weist Dr. A darauf hin, dass bislang keine eindeutige Korrelation zwischen HHV-1 bzw. 2 und CFS nachgewiesen ist. Somit verbleibt zwar eine gewisse Möglichkeit, dass HHV-4 oder HHV-6 ggf. neben PVB19 eine Rolle bei der Entwicklung des CFS gespielt haben, etwa im Rahmen einer Schwächung des Immunsystems. Diese stellt sich für den Senat angesichts der Schwere der von der Klägerin durchlebten Ringelrötelinfektion als rein spekulativ dar. Von der Klägerin im Weiteren im Dezember 2011 durchgemachte Erkältungsinfekte erweisen sich ebenso wenig als mögliche konkurrierende Ursachen. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Darstellung in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Randnummer 88 Der Senat folgt auch nicht Dr. T, soweit dieser davon ausgegangen ist, spätestens ab der Entlassung der Klägerin aus den S Kliniken S im Februar 2013 sei es zu einer Verschiebung der Wesensgrundlage gekommen, indem nunmehr eine fortschreitende Somatisierung wesentliche Ursache für die Aufrechterhaltung des CFS sei. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass das CFS nach den überzeugenden Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. Sch entscheidend auf eine Störung des Immunsystems der Klägerin zurückzuführen ist. (Zeitweise) Verschlimmerungen stellen sich als Reaktion auf Überbelastungen bei bestehendem CFS dar. Randnummer 89 Dem schließt sich der Senat nach eigener Überprüfung an. Auch wenn die konkreten Ursachen für CFS bislang nicht geklärt sind, so wird es nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft gerade nicht als psychosomatische / psychische Erkrankung, sondern ganz überwiegend als eine Multisystemerkrankung betrachtet, mit Dysregulation des Immunsystems, des Nervensystems und des zellulären Energiestoffwechsels (vgl. S3-Leitlinie „Müdigkeit“, a.a.O., S. 60). Randnummer 90 Ein erkennbarer „Decrescendo-Verlauf“ der Symptomatik liegt bei der Klägerin zwar nicht vor, allerdings ist ein solcher bei einem CFS nicht zwingend zu erwarten. So muss im Gegenteil nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft mit einem sehr langwierigen, oft chronischen Verlauf gerechnet werden. Bei etwa 60 % der betroffenen kommt es zu einer wechselnden, fluktuierenden Symptomatik (S3-Leitlinie „Müdigkeit“, a.a.O., S. 59; IQWiG-Bericht S. 11). Eine Remission wird in den vorliegenden Untersuchungen als selten beschrieben (IQWiG-Bericht S. 11). Randnummer 91 Letztlich ergibt sich für den Senat in Zusammenschau der Aktenlage, der von den verschiedenen Sachverständigen im Verwaltungs- sowie gerichtlichen Verfahren erhobenen Anamnesen, der konsistenten Beschwerdeschilderung gegenüber behandelnden Ärzten, der behandelnden Psychotherapeutin und den verschiedenen Sachverständigen sowie der klinischen bzw. testpsychologischen Befunde ein authentisches Gesamtbild einer Fluktuationen unterliegenden Erkrankung einer vor der Infektion im Wesentlichen gesunden und leistungsfähigen Versicherten. Randnummer 92
- c)In Bezug auf den von Dr. T festgestellten Residualbefund einer Polymyositis ist der Senat – ebenso wie das SG – davon überzeugt, dass dieser mit Wahrscheinlichkeit wesentlich ursächlich auf die anerkannte BK Nr. 3101 zurückzuführen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat insoweit ebenfalls auf die Ausführungen des SG in den Gründen des Urteils vom 25. Februar 2019, denen er sich anschließt, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Im Übrigen hat die Beklagte zu erkennen gegeben, dass sie ihre Einwände hinsichtlich der Feststellung von BK-Folgen insoweit nicht aufrecht erhält. Randnummer 93 2. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Verletztengeld, jedoch nur für die aus dem Tenor ersichtlichen Zeiträume der auf die BK zurückzuführenden Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, in denen ihr Krankengeld gezahlt wurde, und in Höhe des Spitzbetrages. Randnummer 94 Verletztengeld wird gemäß § 46 Abs. 1 SGB VII von dem Tag an gezahlt, ab dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, oder mit dem Tag des Beginns einer Heilbehandlungsmaßnahme, die den Versicherten an der Ausübung einer ganztägigen Erwerbstätigkeit hindert. Der Anspruch ruht nach § 52 Nr. 1 SGB VII, soweit gleichzeitig Arbeitsentgelt gezahlt wird, mithin während der Zeit der Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Der Klägerin ist bislang kein Verletztengeld von der Beklagten gewährt worden, sodass ihr die Krankenkasse in folgenden Zeiträumen Krankengeld gezahlt hat: Randnummer 95 - 26. März 2012 bis zum 31. Juli 2012 = Arbeitsunfähigkeit vom 29. Februar 2012 wegen Gelenkschmerz M25.59 - 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 = Arbeitsunfähigkeit vom 04. März 2013 bis zum 15. März 2013 wegen Gelenkschmerz M25.59 - 28. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 = Arbeitsunfähigkeit vom 23. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 wegen Chronischem Müdigkeitssyndrom G93.3G. Randnummer 96 Dabei steht der Klägerin Verletztengeld in Höhe des Spitzbetrages nicht nur für die Zeiten zu, in denen sie aufgrund der Diagnose „Chronisches Müdigkeitssyndrom“ arbeitsunfähig war, sondern auch in jenen, in denen der Arbeitsunfähigkeit die Diagnose „Gelenkschmerz“ zugrunde lag. Denn die Gelenkschmerzen sind als Symptome der Ringelrötelnerkrankung bzw. des Gesamtkomplexes der CFS-Erkrankung zu werten und damit sämtlich ursächlich bedingt durch die BK Nr. 3101 und deren Folgen. Randnummer 97 Der Verletztengeldanspruch endete – wie das SG grundsätzlich richtig erkannt, jedoch versehentlich mit einem falschen Datum verbunden hat – mit dem Beginn der Rente wegen voller Erwerbsminderung, mithin zum 31. Oktober 2014 (Beginn der Erwerbsminderungsrente am 01. November 2014; § 46 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VII i.V.m. § 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V)). Randnummer 98 3. Die Klägerin hat darüber hinaus Anspruch auf Gewährung von Verletztenrente ab dem 01. August 2012, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang. Randnummer 99
- a)Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche hinaus um wenigstens 20 v.H. gemindert ist, haben gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 SGB VII Anspruch auf eine Rente. Die MdE richtet sich nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen oder geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens, § 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII. Randnummer 100 Materiell-rechtlich richtet sich die MdE nach dem Umfang der sich aus der Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens ergebenden verminderten Arbeitsmöglichkeiten auf dem gesamten Gebiet des Erwerbslebens (§ 56 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Die Bemessung der MdE hängt also von zwei Faktoren ab (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 22. Juni 2004 - B 2 U 14/03 R -, Rn. 12, juris): Den verbliebenen Beeinträchtigungen des körperlichen und geistigen Leistungsvermögens und dem Umfang der dadurch verschlossenen Arbeitsmöglichkeiten. Darauf, inwieweit die Klägerin noch in der Lage war bzw. ist, als Erzieherin und/oder Lehrerein zu arbeiten, kommt es also nicht an. Randnummer 101 Die Schadensbemessung erfolgt abstrakt, d.h. ohne konkrete Schadensfeststellung in Form eines tatsächlichen Minderverdienstes. Gleiche unfallbedingte Funktionseinschränkungen führen bei allen Versicherten grundsätzlich zur gleichen Höhe der MdE; bewertet werden dabei die unfallbedingten Funktionsdefizite und nicht Befunde und Erkrankungen (Scholz in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Auflage, Stand 15. Januar 2022, § 56 Rn. 47, 49, 57). Die Bemessung des Grades der MdE ist eine tatsächliche Feststellung, die der Richter nach freier, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnener Überzeugung (BSG, Urteil vom 19. Dezember 2000 – B 2 U 49/99 R –, juris) anhand der durch medizinische Sachverständigengutachten ermittelten Funktionsdefizite trifft (Scholz in: Schlegel/Voelzke, a.a.O. Rn. 58). Ärztliche Meinungsäußerungen etwa in Gestalt von Sachverständigengutachten darüber, inwieweit derartige Beeinträchtigungen sich auf die Erwerbsfähigkeit auswirken, haben dabei keine verbindliche Wirkung, sie sind aber eine wichtige und vielfach unentbehrliche Grundlage für die richterliche Schätzung der MdE, vor allem soweit sie sich darauf beziehen, in welchem Umfang die körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Verletzten durch die Unfallfolgen beeinträchtigt sind. Erst aus der Anwendung medizinischer und sonstiger Erfahrungssätze über die Auswirkungen bestimmter körperlicher und seelischer Beeinträchtigungen auf die verbliebenen Arbeitsmöglichkeiten des Betroffenen auf dem Gesamtgebiet des Erwerbslebens und unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles kann die Höhe der MdE im jeweiligen Einzelfall geschätzt werden. Diese zumeist in jahrzehntelanger Entwicklung von der Rechtsprechung sowie dem versicherungsrechtlichen und versicherungsmedizinischen Schrifttum herausgearbeiteten Erfahrungssätze sind bei der Beurteilung der MdE zu beachten; sie sind zwar nicht für die Entscheidung im Einzelfall bindend, bilden aber die Grundlage für eine gleiche, gerechte Bewertung der MdE in zahlreichen Parallelfällen der täglichen Praxis und unterliegen einem ständigen Wandel. Für den Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung existieren in der Literatur umfangreiche MdE-Tabellen zu den häufigsten Funktionsstörungen in unterschiedlichen Fachgebieten (einfache Erfahrungssätze). Darüber hinaus existieren in einzelnen Fällen qualifizierte Erfahrungssätze, denen die Bedeutung eines antizipierten Sachverständigengutachtens zukommt (vgl. etwa die Königsteiner Empfehlung zur Lärmschwerhörigkeit). Randnummer 102 Qualifizierte unfallmedizinische Erfahrungssätze in Bezug auf die BK Nr. 3101 bzw. die Bildung der MdE beim CFS existieren nicht. Insbesondere handelt es sich bei der mehrfach erwähnten Bell-Skala (Bell disability scale, Bell-Score) nicht um einen solchen. Vielmehr handelt es sich um einen Fragebogen zur allgemeinen Funktionseinschränkung, mit dessen Hilfe der Schweregrad von ME/CFS erfasst wird (https://www.springermedizin.de/emedpedia/detail/die-aerztliche-begutachtung/chro-nisches-fatigue-syndrom-me-cfs-und-komorbiditaeten-begutachtung?epediaDoi=10. 1007% 2F978-3-662-61937-7_108). Richtigerweise hat das SG zur MdE-Bemessung daher an Erfahrungswerte zu anderen, in einzelnen Aspekten mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen einhergehenden Erkrankungen angeknüpft. Es hat zunächst die Zustandsbeschreibung nach der Bell-Skala mit einem Score von 40 aufgegriffen und dies anhand der unfallmedizinischen Erfahrungswerte zu einer mittelschweren Depression mit einer MdE von 40 v.H. (Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 10. Aufl. 2014, S. 215) bewertet. Hierauf hat es 20 v.H. für die zusätzlichen Einschränkungen der Klägerin durch körperliche Schwäche, Infektanfälligkeit und Einschränkungen der Feinmotorik aufgeschlagen. Dieser Ansatz berücksichtigt jedoch nicht, dass das CFS im Gegensatz zur Depression nicht von einer Antriebsminderung, sondern von der Post-exertional Malaise (PEM) als charakteristisches Leitsymptom geprägt wird (vgl. S. 6 des IQWiG-Berichts ). Randnummer 103 Aufgrund der großen Überschneidungen zwischen PCS und CFS ist es sachgerecht, sich auch in Bezug auf die MdE-Bemessung an der nunmehr existierenden, in Zusammenarbeit mit verschiedenen medizinischen Fachgesellschaften, dem Deutschen Sozialgerichtstag e.V. und der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) erstellten und im Juni 2025 erschienenen „Empfehlung für die Begutachtung von Post Covid“ der DGUV zu orientieren. Randnummer 104 Ausgehend von dieser sind zunächst Einzel-MdE-Werte für die Aspekte des CFS motorische und / oder kognitive Fatigue bzw. Fatigability, kognitive Störungen, Schmerzen sowie für den Residualbefund nach Polymyositis zu bilden, anschließend sind diese Einzel-Werte in einer Gesamt-MdE zusammenzuführen. Randnummer 105
- aa)Danach bewertet der Senat zunächst die Fatigue / Fatigability bei der Klägerin mit einer Einzel-MdE von 30 v.H. Dabei hat der Senat die Art der objektiv festgestellten motorischen und/oder kognitiven Funktionsbeeinträchtigungen, alle Dimensionen und deren Ausprägung/Schweregrad berücksichtigt. Bei Nachweis einer infektassoziierten Fatigue können in der Regel MdE-Werte von 10 bis 30 v.H. in Betracht gezogen werden. Als Dimensionen werden begriffen (vgl. Philipp, „Vorschlag zur diagnoseunabhängigen Ermittlung der MdE bei unfallbedingten psychischen bzw. psychosomatischen Störungen“, MedSach 111 6/2015, S. 255 ff., 255): psychisch-emotionale Beeinträchtigung (mit Beeinträchtigung des inneren Erlebens z. B. durch Ängste, Zwänge, depressive Kognitionen), sozial-kommunikative Beeinträchtigung (mit Beeinträchtigung der sozialen Interaktion, z. B. durch Rückzugsverhalten, Gereiztheit, Misstrauen) sowie körperlich-funktionelle Einschränkungen. Neurokognitive Störungen werden, orientiert an den MdE-Empfehlungen zu Folgen von Schädel-Hirnverletzungen beziehungsweise organischen Psychosyndromen, gesondert bewertet (S. 61 der Begutachtungsempfehlung). Randnummer 106 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe erscheint dem Senat eine MdE von 30 v.H. angemessen, jedoch auch hinreichend. Die Klägerin leidet nach ihren Schilderungen sowohl unter körperlich-funktionalen Einschränkungen (kein Sport mehr, Verwendung eines E-Bikes für längere Strecken, lt. Pflegegutachten Einschränkungen beim An- und Auskleiden, Kämmen und Duschen, reduzierte Konzentrations- und Aufmerksamkeitsleistung etwa beim Lesen) als auch psychisch-emotionalen (zeitweise depressive Phasen, Notwendigkeit einer Psychotherapie) bzw. sozialkommunikativen Beeinträchtigungen (Verminderung der / Meidung von sozialen Kontakten durch starke Erschöpfbarkeit bei Zusammenkünften). Sie benötigt ferner häufig Hilfe zur Stabilisierung der Einschränkungen, denn sie nimmt eine Haushaltshilfe alle zwei Wochen in Anspruch, die täglichen Unterstützungsleistungen werden familienintern erbracht, der Ehemann arbeitet deswegen nur noch in Teilzeit (Pflegegutachten und Gutachten Dr. A). Diese Defizite stellen sich in Bezug auf das Erwerbsleben ähnlich dar. So beeinträchtigt die körperliche Fatigue / Fatigability die Fähigkeit, eine Arbeitsstelle zu erreichen ebenso wie das Durchhaltevermögen für längere Arbeitstage. Letzteres gilt auch für eine geistige Fatigability (Lesen von nur wenigen Seiten). Eine kognitive Verlangsamung beschränkt die Leistungsfähigkeit am Arbeitsplatz. Die Kommunikation mit Kollegen dürfte ebenfalls eingeschränkt sein aufgrund der eingeschränkten Fähigkeit zu Teamsitzungen / Teambildungen. Stimmungsschwankungen, Frustrationsgefühle beeinträchtigen ebenfalls die Performance am Arbeitsplatz. Randnummer 107
- bb)Die beklagten kognitiven Defizite in Bezug auf Aufmerksamkeit und Gedächtnis rechtfertigen zur Überzeugung des Senats vor dem Hintergrund der von den Sachverständigen Dipl.-Psych. S ebenso wie von der im Verwaltungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Dipl.-Psych. Z festgestellten Inkonsistenzen, die die Objektivierung eines schwerwiegenderen Ausmaßes der Defizite verhindern, nicht mehr als eine Einzel-MdE von 10 v.H. (S. 61 der Begutachtungsempfehlung i.V.m. Frei u.a., „Kriterien zur Bestimmung des Schweregrades einer neuropsychologischen Störung sowie Zuordnungen zur Funktions- und Arbeitsfähigkeit“, in: Zeitschrift für Neuropsychologie