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VG Berlin 39. Kammer 39 K 193/23 A Urteil Möglichkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem schwer erkrankten Asylsuchenden; Reiseu

Möglichkeit des Erlasses einer Abschiebungsandrohung gegenüber einem schwer erkrankten Asylsuchenden; Reiseunfähigkeit; durch die festgesetzte Abschiebung ausgelöste akute emotionale Krisensituation L

§ 77Abs. 3 Asyl

G von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Soweit der Bescheid auf eine Unterstützung der Klägerin durch ihre mittlerweile in Deutschland lebende Tochter abhebt, ist nichts dafür ersichtlich, dass diese Unterstützung nicht auch aus dem Bundesgebiet geleistet werden könnte. Im Übrigen ist die Klägerin darauf hinzuweisen, dass sie gegebenenfalls von Rückkehrhilfen des deutschen Staates profitieren kann, vor allem den Finanzhilfen bei freiwilliger Rückkehr im Rahmen des REAG- / GARP-Programms (grundlegend zur Berücksichtigung solcher Rückkehrhilfen im Rahmen der nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK anzustellenden Gefahrenprognose BVerwG, Urteil vom

  1. April 2022 – BVerwG 1 C 10/21 –, juris Rn. 19 ff.). Randnummer 21 Ein Abschiebungsverbot folgt weiter nicht aus der Befürchtung der Klägerin, sie könne in der Türkei Opfer eines Mordanschlags werden. Zwar kann angesichts der von der Klägerin vorgelegten Dokumente (z.B. türkische Justizdokumente betreffend Gerichtsverfahren gegen die Verantwortlichen des Mordversuchs, Zeitungsartikel) zu ihren Gunsten unterstellt werden, dass Personen in der Vergangenheit mit ihrer Ermordung beauftragt wurden. Das Gericht ist zum einen aber nicht überzeugt, dass diese Gefahr weiterhin droht. Soweit die Klägerin als Motiv für einen Mord etwa angibt, ihr Ex-Mann wolle durch eine Erbschaft nach ihrem Tod an ihre Vermögenswerte gelangen, dürfte dieses Motiv nach der Scheidung und seinem damit verbundenen Ausscheiden aus der Erbfolge entfallen sein. Zum anderen wäre es der Klägerin erforderlichenfalls möglich und zuzumuten, sich Hilfe suchend an die türkischen Sicherheitsbehörden zu wenden (vgl. § 3c Nr. 3, § 3d AsylG). Nach den Erkenntnissen des Gerichts ist der türkische Staat in dem Bereich der allgemeinen Kriminalität grundsätzlich schutzbereit und -fähig. Insbesondere weist er im Bereich der allgemeinen Kriminalitätsbekämpfung nicht die Defizite auf, die im Bereich der politischen Kriminalität zu konstatieren sind (vgl. hierzu Auswärtiges Amt,
  2. Mai 2024, Lagebericht Türkei, S. 11). Die vorhandenen gesetzlichen Regelungen bieten ein jedenfalls hinreichendes Schutzniveau. Auch in der Türkei sind die Tatbestände des Mordes, des Totschlags und der Körperverletzung sowie der Anstiftung hierzu strafbar. Aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch nicht, dass diese Regelungen grundsätzlich nicht umgesetzt werden. Dafür spricht im konkreten Fall, dass die Klägerin 2019 Schutz von den türkischen Sicherheitsbehörden vor den Auftragsmördern erhalten hat und die türkische Justiz die (versuchte) Tat auch verfolgt und geahndet hat. Es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin vergleichbaren Schutz nicht auch in Zukunft erlangen würde. Die gegenüber dem Bundesamt geäußerte Behauptung, ihre vermeintlichen Verfolger würden ihre Daten jederzeit ausfindig machen können, erscheint vor dem Hintergrund der gerichtlichen Erkenntnisse ebenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich. Zwar gibt es in der Türkei ein Meldewesen, das dem deutschen vergleichbar ist. Doch selbst die entsprechenden Behörden haben nur eingeschränkten Zugriff auf das Zentrale Datenerfassungssystem MERNIS; Dritten gegenüber sind die Angaben datenschutzrechtlich gesichert (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei,
  3. Mai 2024, S. 23). Zudem werden Zugriffe protokolliert, um etwaigen Missbräuchen vorzubeugen (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Türkei: Risiko der Offenlegung vertraulicher Informationen in Bezug auf den Schutz von Frauen die von Verbrechen im Namen der „Ehre“ bedroht sind, SFH-Länderanalyse,
  4. Mai 2021, S. 7). Im Übrigen hängt die Erteilung von Auskünften aus der türkischen landesweiten Adressdatenbank von der Zustimmung der eingetragenen Person ab (vgl. Art. 44 Abs. 3 des türkischen Gesetzes Nr. 5490 vom
  5. April 2006; deutsche Übersetzung unter https://av-saimincekas.com/de/ka-nunlar/5490-sayili-nufus-hizmetleri-kanunu/, abgerufen am
  6. Mai 2025). Weiter sieht Art. 4 des türkischen Gesetzes zum Schutz der Familie und zur Verhütung von Gewalt gegen Frauen (Gesetz Nr. 6284, deutsche Übersetzung abrufbar unter https://av-saimincekas.com/ de/kanunlar/6284-sayili-ailenin-korunmasi-ve-kadina-karsi-siddetin-onlenmesine-dair-kanun/) im Fall einer lebensbedrohlichen Gefahr die Möglichkeit zur Identitätsänderung durch richterliche Verfügung vor. Niedrigschwelliger ermöglicht Art. 8 Abs. 6 dieses Gesetzes, auf Antrag oder von Amts wegen den Eintrag von Vertraulichkeitsvermerken über Identitätsdaten der geschützten Personen einschließlich Adressen in allen amtlichen Aufzeichnungen. Es wäre der Klägerin notfalls zumutbar, von diesen Möglichkeiten Gebrauch zu machen. Dafür, dass sie sich in der Vergangenheit – namentlich, wie gegenüber dem Bundesamt geäußert, 2020, 2021 und 2022 – tatsächlich um Aufnahme in ein Schutzprogramm bemüht hätte, ist nichts ersichtlich. Obwohl die Klägerin über diverse Dokumente aus der Türkei verfügt, hat sie einen Antrag auf Aufnahme in ein Schutzprogramm nicht vorgelegt. Im Übrigen folgt das Gericht in Hinblick auf die Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nach eigener Prüfung den Gründen des (insoweit bestandskräftigen) angegriffenen Bescheides (dort. S. 6 f.)

§ 77Abs. 3 Asyl

G von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 22

  1. Die Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Randnummer 23 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch eine Abschiebung wesentlich verschlechtern (§ 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG). Für die Bestimmung der Gefahr gilt dabei der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit; das heißt, die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur möglich, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Ferner ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer zu befürchtenden ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustands zu bejahen, sondern nur bei erwartbaren schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustands alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Herkunftsland eintreten wird, etwa weil der Betroffene auf die dort unzureichenden Möglichkeiten zur Behandlung seiner Leiden angewiesen wäre und anderswo wirksame Hilfe nicht in Anspruch nehmen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. Juli 1999 – 9 C 2.99 –, juris Rn. 8). Der Abschiebungsschutz aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient hingegen nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern. Ein krankheitsbedingtes Abschiebungsverbot kann nicht allein damit begründet werden, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat nicht gleichwertig mit der Versorgung in Deutschland sei (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). Randnummer 24 Das Gericht vermag nicht festzustellen, dass in der Person der Klägerin die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots aus gesundheitlichen Gründen erfüllt sind. Randnummer 25 Dabei geht das Gericht mit dem Sachverständigen zwar davon aus, dass die Klägerin an einer sonstigen Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) und einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1) leidet. Der Sachverständige legt seiner Einschätzung zugrunde, dass sich die Klägerin jedenfalls seit 2019 einer fortwährenden Stressbelastung aufgrund des Lebens in Angst sowie der gravierenden Änderungen ihrer Lebensumstände ausgesetzt sieht. Diese Belastung hat bei der Klägerin eine Übererregung, Ein- und Durchschlafschwierigkeiten, erhöhte Reizbarkeit und Schreckhaftigkeit, Konzentrationsschwierigkeiten sowie einen Zustand erhöhter Alarmbereitschaft zur Folge. Nachvollziehbar kommt der Sachverständige aufgrund des erhobenen psychiatrischen Befundes sowie der Beschwerdeschilderung zu dem Schluss, dass die Klägerin an einer ängstlich gefärbten depressiven Störung leidet. Dabei legt er dar, dass die von der Klägerin subjektiv empfundene Angst nicht frei flottiert, sondern sich situationsbezogen darstellt, ohne wiederum einer bestimmten Phobie zugeordnet werden zu können. Plausibel schließt er eine Diagnose aus dem Angstformenkreis aufgrund der dokumentierten realen Gefahr aus und ordnet die Angstreaktion dem Komplex Reaktion auf schwere Belastung (ICD-10 F43.8) zu. Einleuchtend schließt er auch die andernorts ohne nähere Begründung gestellte (vgl. zuletzt die Stellungnahme über psychiatrische Behandlung eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom
  3. November 2025) Diagnose posttraumatische Belastungsstörung aus, weil die Klägerin nicht sämtliche der Diagnose-Kriterien nach DSM-5 aufweist: So fehlt es jedenfalls an dem Kriterium B (Wiedererleben) und dem Kriterium C (Vermeiden). Zwar werden andernorts ein „lebhaftes Erinnern der traumatisierenden Situation und Vermeidungsverhalten“ (Stellungnahme eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom
  4. November 2025) sowie „Flashbacks“ (Stellungnahme einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
  5. Juni 2025 unter Verweis auf einen psychischen Befund vom
  6. Februar 2024) behauptet. Dies hat die Klägerin indes gegenüber dem Sachverständigen so nicht geschildert. Es bleibt auch unklar, welche konkrete Situation die Klägerin wiedererlebt haben soll. Plausibel geht der Sachverständige davon aus, dass der Vortrag der Klägerin, ständig einen Blutgeruch in der Nase zu haben, nicht als Wiedererleben in diesem Sinne zu werten ist, weil dieser Sinneseindruck erkennbar nicht an ein von der Klägerin erlebtes Trauma anknüpft. Schließlich ist es aus Sicht des Gerichts auch überzeugend, dass der Sachverständige die Depression der Klägerin als mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) einordnet, was auch dem Ergebnis seiner Testung nach der Hamilton-Skala entspricht. Die Klägerin leide erkennbar nicht unter den, eine schwere depressive Episode kennzeichnenden Symptomen wie Gefühle der Wertlosigkeit und Schuld, Selbstvorwürfen, Verlust des Selbstwertgefühls, dominierenden Suizidgedanken und -handlungen. Eine schwere Antriebsminderung liege auch nicht vor; die Klägerin sei weiterhin in der Lage, sowohl in Berlin als auch in der Türkei für ihre Rechte zu kämpfen. Soweit andernorts eine schwere depressive Episode (ICD-10 F33.2) diagnostiziert wurde (vgl. wiederum Stellungnahme eines Arztes für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie vom
  7. November 2025) fehlt es dort bereits an einer nachvollziehbaren Begründung; zudem wird die Depression in dem erläuternden Text der genannten Stellungnahme ebenfalls als „mittelgradig“ bezeichnet. Randnummer 26 Das Gericht ist aber nicht davon überzeugt, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei derart verschlechtern könnte, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald schwere körperliche oder psychische Schäden zu erwarten wären. Es ist nicht davon auszugehen, dass sich die Erkrankung der Klägerin in einem Ausmaß verschlechtern würde, dass ihr eine individuell konkrete, erhebliche Gefahr an Leib oder Leben droht. Auf Grundlage des Sachverständigengutachtens kann vielmehr mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Rückkehr in die Türkei eine ernsthafte, rasche und unumkehrbare Verschlechterung ihres Gesundheitszustands zur Folge hätte, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führt (zu diesem Maßstab vgl. EuGH, Urteil vom
  8. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 63 m. w. Nachw.). Der Sachverständige legt plausibel dar, dass die Entwicklung des Gesundheitszustandes der Klägerin maßgebend von ihrer subjektiven Bedrohungslage abhängt. Nicht die ursprünglichen Traumata aus 2014 (Versuch ihres Ex-Mannes, sie zu erwürgen) und 2019 (versuchter Mordanschlag) hatten psychische Symptome zur Folge, sondern erst das Auslaufen der Schutzmaßnahmen durch das Landeskriminalamt beziehungsweise die Polizei in Berlin (gegenüber dem Sachverständigen hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie bis Sommer 2022 im „Zeugenschutzprogramm“ gewesen sei). Daher sei im Fall einer Rückkehr zunächst mit einem vorübergehenden Symptomanstieg (Angst, Panikattacken) zu rechnen. Die weitere Entwicklung hänge zum einen von dem Maß der zu treffenden Schutzmaßnahmen und zum anderen davon ab, ob sie erneut Bedrohungen ausgesetzt würde. Wenn die zu treffenden Schutzmaßnahmen dazu führen, dass sich die Klägerin nicht weiter bedroht fühlt, könne sich eine Rückkehr in die Türkei auch positiv auf den Gesundheitszustand auswirken. Die Konfrontation mit der Angst könne bei Nichteintreten des befürchteten Ereignisses langfristig (nach etwa sechs bis zwölf Monaten) zu einem Rückgang der Symptomatik führen. Randnummer 27 Auf Grundlage dieser schlüssigen und einsichtigen Einschätzung des Sachverständigen ist es zur Überzeugung des Gerichts hinreichend wahrscheinlich, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin im Falle einer Rückkehr in die Türkei allenfalls vorübergehend verschlechtern würde, indem die Symptome (Angst, Panikattacken) zunächst ansteigen. Dieser kurzfristige Symptomanstieg stellt indes keine „erhebliche konkrete Gefahr für Leib für und Leben“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, keine „wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands“ im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 3 AufenthG und im Übrigen auch keine „erniedrigende Behandlung“ im Sinne von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRCh dar. Zudem würde sich die gesundheitliche Situation in der Folge erneut stabilisieren beziehungsweise gegebenenfalls sogar verbessern. Einen irreparablen Gesundheitsschaden durch eine erneute Konfrontation mit traumaassoziierten Stimuli in der Türkei schließt der Sachverständige nachvollziehbar aus. Eine konkrete Gefahr folgt – anders als in der bereits genannten psychiatrischen Stellungnahme vom
  9. November 2025 angedeutet – auch nicht aus einer „exazerbierenden Suizidalität“ der Klägerin im Falle einer Abschiebung, wobei dahinstehen mag, inwieweit dieser Vortrag überhaupt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot begründen kann (allgemein zu der Abgrenzung von zielstaatsbezogenem Abschiebungsverbot und inländischem Abschiebungshindernis vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom
  10. März 2018 – 4 MB 24/18 –, juris Rn. 3 f. m. w. Nachw.). Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Untersuchung der Klägerin keine Hinweise für eine Suizidalität der Klägerin feststellen können. Auch in den weiteren vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen wird eine Suizidalität ausgeschlossen (Stellungnahmen einer Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie vom
  11. Februar 2024 und vom
  12. Juni 2025) oder relativiert (Bescheinigung einer psychologischen Psychotherapeutin vom
  13. August 2024). Eine nachvollziehbare Darstellung etwaiger Suizidgedanken anhand von Realkennzeichen und weiteren nach außen tretenden objektiven Anknüpfungstatsachen findet sich in den vorliegenden Stellungnahmen nicht (zu diesen Anforderungen vgl. Urteil der Kammer vom
  14. Dezember 2025 – 39 K 263.19 A –, juris m. w. Nachw.). Schließlich ist zu sehen, dass die Erkrankung der Klägerin auch in der Türkei behandelbar und nicht ersichtlich ist, dass die Klägerin keinen Zugang zu dieser Behandlung erhalten würde. Insoweit folgt das Gericht nach eigener Prüfung den Gründen des angegriffenen Bescheides (dort S. 12 bis 14)

§ 77Abs. 3 Asyl

G von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Randnummer 28 II. Es bestehen keine durchgreifenden Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Nebenentscheidungen. Sowohl die Abschiebungsandrohung (1.) als auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot sowie dessen Befristung (2.) sind gerichtlich nicht zu erinnern . Randnummer 29

  1. Die in Ziffer 5 des angegriffenen Bescheides ausgesprochene Androhung einer Abschiebung in die Türkei ist rechtmäßig. Randnummer 30 Insbesondere steht der Gesundheitszustand der Klägerin dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG). Die genannte Vorschrift dient der Umsetzung der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (fortan: Rückführungsrichtlinie) in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof (vgl. BT-Drucks. 563/23, S. 46). Gemäß Art. 5 der Rückführungsrichtlinie berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei deren Umsetzung (unter anderem) den Gesundheitszustand des abzuschiebenden Ausländers in gebührender Weise. Daraus folgt, dass eine Rückkehrentscheidung – i.e. eine Abschiebungsandrohung – gegen einen Asylsuchenden, der an einer schweren Krankheit leidet, nur ergehen darf, wenn dieser im Fall der Rückkehr in sein Heimatland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer ernsthaften, raschen und unumkehrbaren Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt wäre, die zu starken Schmerzen oder einer erheblichen Verkürzung seiner Lebenserwartung führte (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom
  3. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 63 m. w. Nachw.). Dies ist, wie ausgeführt, bei der Klägerin nicht der Fall, so dass insoweit auf die obigen Ausführungen unter II.
  4. verwiesen werden kann. Randnummer 31 Die Erkrankung der Klägerin führt auch nicht zu einer dauerhaften Reise- beziehungsweise Abschiebungsunfähigkeit und steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung mithin auch nicht als faktisches Abschiebungshindernis entgegen. Denn dies würde wiederum jedenfalls voraussetzen, dass mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen wäre, dass die abzuschiebende Person, die an einer schweren Krankheit leidet, während der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer erheblichen und unumkehrbaren Verschlimmerung ihrer Krankheit oder ihrer Schmerzen ausgesetzt ist (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 81). Dafür, dass diese Voraussetzungen bei der Klägerin vorliegen, gibt es keinen Anhalt. Der Sachverständige geht davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihrer Erkrankungen grundsätzlich fähig ist, im Falle einer Abschiebung die Reise in die Türkei anzutreten. Er hält es zwar für möglich, dass eine konkret festgesetzte Abschiebung in die Türkei bei der Klägerin eine emotionale Krisensituation hervorruft. Hierzu hat er in der mündlichen Verhandlung ergänzt, dass die Klägerin mit ziemlicher Wahrscheinlichkeit eine Panikattacke erleiden würde. Eine unumkehrbare Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes läge darin nicht. Randnummer 32 Zudem führte diese Reaktion allenfalls zu einem vorübergehenden Abschiebungshindernis, das dem Erlass einer Abschiebungsandrohung nicht entgegensteht. Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Rückführungsrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten die (angeordnete) Abschiebung für einen angemessenen Zeitraum aussetzen können, wenn die körperliche oder psychische Verfassung der abzuschiebenden Person dies erforderlich macht. Lediglich vorübergehende Abschiebungshindernisse aus gesundheitlichen Gründen unterfallen mithin nicht dem Anwendungsbereich von § 34 Abs. 1 Nr. 4 Var. 3 AsylG, sondern ihnen ist dadurch Rechnung zu tragen, dass die Abschiebung durch Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG um einen angemessenen Zeitraum aufgeschoben wird (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom
  6. März 2024 – 3 B 1784/23 –, juris Rn. 28 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
  7. April 2021 – 12 S 2505/20 –, juris Rn. 151; VG Berlin, Beschluss vom
  8. Januar 2024 –, juris Rn. 16; Pietzsch in BeckOK, Ausländerrecht, Stand:
  9. Oktober 2024, AsylG § 34 Rn. 24a). Randnummer 33 Der Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass eine möglicherweise durch die konkret festgesetzte Abschiebung ausgelöste emotionale Krisensituation nur eine kurzfristige Reiseunfähigkeit zur Folge hätte. Selbst wenn der Zustand einen Aufenthalt in einer psychiatrischen Kriseneinrichtung erforderlich machte, wäre er dort kurzfristig behandelbar und die Reisefähigkeit der Klägerin nach Beendigung des Aufenthalts wiederhergestellt. Zudem hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass eine mögliche Flugunfähigkeit wegen einer akuten Panikattacke – ähnlich einer extremen Flugangst – durch Einnahme entsprechender Beruhigungsmittel leicht medizinisch behandelbar wäre. Es ist der Klägerin mithin möglich und zumutbar, eine etwa auftretende Panikattacke durch Medikamenteneinnahme abzumildern. Ferner handelt es sich bei einer Panikattacke schon per definitionem um eine plötzlich und zeitlich begrenzt auftretende Alarmreaktion (vgl. Pschyrembel Online, Eintrag Panikattacke/Angstattacke, abrufbar unter https://www.pschy - rembel.de/Angstattacke/T00KG), so dass es sich auch aus diesem Grund lediglich um ein vorübergehendes Hindernis handelt. Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung erfordert schließlich nicht die Zusicherung der türkischen Behörden, für die Klägerin unmittelbar nach Ankunft in der Türkei eine psychiatrische Betreuung sicherzustellen. Zwar folgt aus Art. 5 der Rückführungsrichtlinie, dass eine Abschiebungsandrohung nur ergehen darf, wenn sich die Beklagte vergewissert hat, dass die Klägerin, wenn ihr Gesundheitszustand es erfordert, nicht nur während der Abschiebung, sondern auch nach Beendigung der Abschiebung im Zielland eine medizinische Versorgung erhält (vgl. EuGH, Urteil vom
  10. November 2022 – C-69/21 –, juris Rn. 81 m. w. Nachw.). Wie ausgeführt, ist eine unumkehrbare Verschlechterung des Gesundheitszustands der Klägerin auch nach Beendigung der Abschiebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Etwas anders folgt nicht daraus, dass es der Sachverständige ausweislich seiner Erläuterung in der mündlichen Verhandlung für wahrscheinlich hält, die Klägerin werde unmittelbar nach ihrer Ankunft mit einer Panikattacke mit „Weinen und einem Echauffiert-Sein“ reagieren. Denn der Sachverständige hat, wie bereits dargestellt, darauf hingewiesen, dass sich akute Panikattacken leicht durch Einnahme entsprechender Beruhigungsmittel behandeln lasse. Daraus , dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung davon ausging, es sei zu erwarten, die Klägerin werde durch die sie in Empfang nehmenden Personen in ein Krankenhaus oder eine psychiatrische Klinik überführt, folgt nichts anderes. Randnummer 34
  11. Die Anordnung des befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots ist schließlich rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 75 Nr. 12 AufenthG in Verbindung mit § 34 AsylG und § 11 Abs. 1 AufenthG. Danach hat das Bundesamt die Aufgabe, in Fällen der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 f. AsylG ein Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG anzuordnen. Die Bemessung der Frist steht gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG im Ermessen des Bundesamtes, darf aber gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG grundsätzlich die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Anhaltspunkte für die Annahme, dass das Ermessen durch das Bundesamt bei der Befristung des unter Ziffer 6 des angegriffenen Bescheides angeordneten Einreise- und Aufenthaltsverbots fehlerhaft ausgeübt wurde, liegen nicht vor. Randnummer 35 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2, § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten gemäß § 83b AsylG entfallen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001631045

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