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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 33. Senat L 33 R 392/24 Urteil Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung in § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 § 51 A

Verfassungsmäßigkeit der Wartezeitregelung in § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 Orientierungssatz Die Wartezeitregelung in § 236a Abs 1 S 1 Nr 3 SGB 6 ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, sie vers

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9, juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 5 R 46/21 R –,

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13, juris Rn. 40). Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet es nicht, ähnliche Sachverhalte in verschiedenen Ordnungsbereichen mit anderen systematischen und sozialgeschichtlichen Zusammenhängen gleich zu regeln bzw. gleich zu behandeln bzw. die Nachteile auszugleichen, die mit einem Wechsel von dem einen in das andere System verbunden sind (vgl. BSG, Urteil vom 10. Oktober 2018 – B 13 R 20/16 R –,

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9, juris Rn. 30 ff.; BSG, Urteil vom 26. Juli 2023 – B 5 R 46/21 R –,

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13, juris Rn. 42). Im Übrigen bleiben die Zeiten, die der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt hat, auch keineswegs gänzlich unberücksichtigt. Ihnen kommt vielmehr Bedeutung im Zusammenhang mit anderen Rentenarten zu. So setzt namentlich der Anspruch auf Regelaltersrente lediglich die Erfüllung einer Wartezeit von fünf Jahren voraus (§ 35 SGB VI i. V. m. § 50 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI), weshalb der Kläger eine solche Rente bei Erreichen der Regelaltersgrenze wird beanspruchen können. Randnummer 32 V. Die EUGrundrCharta ist, anders als der Kläger meint, im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Sie gilt gemäß Art. 51 Abs. 1 EUGrundrCharta für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Geht es demgegenüber – wie hier – alleine um die Anwendung nationalen Rechts, ist die Charta nicht einschlägig. Ohnedies liegt schon deshalb kein Verstoß gegen Art. 21 EUGrundrCharta vor, weil es an einer Diskriminierung im Sinne dieser Vorschrift fehlt. Das oben zu Art. 3 Abs. 1 GG Gesagte gilt sinngemäß auch hier. Ebenso wenig ist auch nur ansatzweise ersichtlich, dass die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf der Anwendung des § 236a SGB VI entgegenstehen könnte. Randnummer 33 VI. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 34 Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine Gründe nach § 160 Abs. 2 SGG vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001631053

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