kommt nur bei einem identischen Streitgegenstand in Betracht. (Rn.9) 2. Nach § 41 Nr. 6
ausgeschlossen ist nur ein im früheren Rechtszug bzw. schiedsrichterlichen Verfahren erkennender Richter, der an dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, also vorinstanzlich (mit-)entschieden hat, und dem jetzt die Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung obläge. (Rn.11)
sowie wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Hierzu hat sie vorgetragen, dass der abgelehnte Richter in erheblichem Umfang an den Schiedsverfahren beteiligt gewesen sei. So habe er ausweislich der ihr vorliegenden Teilnehmerliste die Beklagte zu 1) bei einer mehrtägigen mündlichen Verhandlung vom
lägen bereits deshalb nicht vor, weil es an der hierfür notwendigen Identität der Verfahren fehle. Ein Ausschluss vom Richteramt nach § 41 Nr. 6
komme ebenfalls nicht in Betracht, weil dies voraussetzen würde, dass der abgelehnte Richter an dem Erlass der angegriffenen (auch schiedsrichterlichen) Entscheidung mitgewirkt hätte. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei schließlich auch nicht eine Besorgnis der Befangenheit nach § 42 Abs. 2
gerechtfertigt. Eine Vorbefassung des Richters, die nicht zu einem Ausschluss nach § 41
führe, sei in der Regel nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Besondere Umstände, aus denen sich vorliegend etwas anderes ergeben könnte, seien nicht ersichtlich. Insoweit sei zu berücksichtigen, dass die anwaltliche Tätigkeit des abgelehnten Richters bereits etwa 14 Jahre zurückliege. Schließlich habe das Schiedsverfahren auch nach dem Ausscheiden des Richters aus der Kanzlei H. M. noch mehrere Jahre angedauert, weshalb seiner Mitwirkung in dem früheren Verfahrensstadium nur untergeordnete Bedeutung zukommen könne. Randnummer 7 Die Klägerin hat gegen die ihr am 21. November 2025 zugestellte Entscheidung am 5. Dezember 2025 sofortige Beschwerde erhoben, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Das Landgericht hat dem Rechtsmittel mit einem Beschluss vom 8. Dezember 2025 nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 8 II. Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567 Nr. 1
statthafte sowie nach § 569
form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg. Zwar ist der abgelehnte Richter nicht bereits gemäß § 41 Nr. 4 bzw. Nr. 6
von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (1.), das Ablehnungsersuchen der Klägerin ist jedoch aufgrund der Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2
) begründet (2.). Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (3.). Randnummer 9 1. Die Voraussetzungen für einen Ausschluss vom Richteramt nach § 41 Nr. 4
liegen entgegen der Auffassung der Klägerin erkennbar nicht vor. Nach der genannten Vorschrift ist ein Richter von der Ausübung seines Amts kraft Gesetzes in Sachen ausgeschlossen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob dieser Ausschlussgrund nur dann gegeben ist, wenn es sich um eine Tätigkeit in demselben Verfahren handelt (so etwa BeckOK
/Vossler, 58. Ed. 1.9.2025,
11; a. A. u. a. Musielak/Voit/Heinrich, 22. Aufl. 2025,
11). Denn jedenfalls erfordert das Tatbestandsmerkmal der "Sache" im Sinne des § 41 Nr. 4
nach allgemeiner und unbestrittener Auffassung eine Identität des Streitgegenstandes (BGH, Beschluss vom
sind ebenfalls ersichtlich nicht erfüllt. Nach der genannten Vorschrift ausgeschlossen ist nur ein im früheren Rechtszug bzw. schiedsrichterlichen Verfahren erkennender Richter, der an dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt, also vorinstanzlich (mit-)entschieden hat, und dem jetzt die Nachprüfung seiner eigenen Entscheidung obläge (vgl. BeckOGK/Gräbener, 15.6.2025,
53 m. w. N.). Diese Voraussetzungen liegen hier aber bereits deshalb nicht vor, weil der abgelehnte Richter lediglich mit der anwaltlichen Vertretung der Beklagten zu 1) in den Schiedsverfahren betraut war und nicht etwa dem Schiedsgericht angehörte. Darüber hinaus sind die Schiedsverfahren auch nicht mit einer streitigen Entscheidung beendet worden, die Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits sein könnte. Randnummer 12 2. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat jedoch gleichwohl Erfolg, weil entgegen der vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretenen Auffassung tatsächlich Gründe vorliegen, die aus objektiver Sicht geeignet sind, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2
). Randnummer 13 Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 42 Abs. 2
ist zu bejahen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden die Unparteilichkeit des Richters nicht mehr gewährleistet erscheint. Für diese Besorgnis müssen Gründe vorliegen, die objektiv, das heißt bei vernünftiger Betrachtung vom Standpunkt des Ablehnenden geeignet sind, Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters zu wecken. Für die Frage, welche Gründe es rechtfertigen, an der gebotenen Objektivität des Richters zu zweifeln, kann nur ein objektiver Maßstab gelten. Nicht erforderlich ist hingegen, dass der Richter tatsächlich befangen ist; ebenso unerheblich ist es, ob er sich für befangen hält. Entscheidend ist allein, ob aus Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BGH, Beschluss vom 25. August 2020 – VIII ARZ 2/20, BGHZ 226, 350 Rn. 34; KG, Beschluss vom 8. Juni 2006 – 15 W 31/06, NJW-RR 2006, 1577 [1578]; BeckOK
/Vossler, 59. Ed. 1.12.2025,
5; Zöller/Vollkommer,
, 36. Aufl. 2026, § 42 Rn. 9). Randnummer 14 Bei der Frage, ob die Vorbefassung eines Richters die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen vermag, ist zu differenzieren. Eine prozessrechtlich typische Vorbefassung mit der Materie, also die nach dem Gesetz geregelte Befassung desselben Richters mit demselben Sachverhalt in einem früheren Verfahren - beispielsweise im Prozesskostenhilfeverfahren, in einem vorangegangenen Eilverfahren oder im Urkundenprozess - vermag für sich allein genommen grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass insbesondere § 41 Nr. 6
, der den Ausschluss des Richters in Sachen regelt, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren an der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, insoweit abschließend und einer ausweitenden Auslegung nicht zugänglich ist und das geltende Verfahrensrecht im Übrigen von dem Gedanken geprägt wird, dass der Richter die Sache auch dann unvoreingenommen beurteilen kann, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet hat (BGH, Beschluss vom 21. September 2021 – KZB 16/21, NJW-RR 2022, 209 Rn. 17; BGH, Beschluss vom 24. Juli 2012 - II ZR 280/11, NJW-RR 2012, 1341 Rn. 3 f.; HK-
/Bendtsen,
,
/Vossler, 59. Ed. 1.12.2025,
16a; Musielak/Voit/Heinrich, a. a. O., § 42 Rn. 14; Zöller/Vollkommer, a. a. O., § 42 Rn. 17). Diese Differenzierung ist gerechtfertigt, weil der Richter in solchen Fällen der nicht-richterlichen Vorbefassung nicht als neutraler und zur Unparteilichkeit verpflichteter Streitentscheider mit der Sache befasst war, sondern der ablehnenden Partei gewissermaßen als Gegner gegenübergetreten ist (MüKoZPO/Stackmann, a. a. O., § 42 Rn. 24). Randnummer 16 Ausgehend von diesen Grundsätzen ist in dem hier vorliegenden Fall entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Besorgnis der Befangenheit (§ 42 Abs. 2
) zu bejahen. Die Vorbefassung betrifft zwar bei formaler Betrachtungsweise nicht einen mit dem hier geltend gemachten Schadensersatzanspruch wegen der Verletzung von Bilanzgarantien identischen Streitgegenstand, weshalb der abgelehnte Richter – wie schon ausgeführt – auch nicht bereits nach § 41 Nr. 4
kraft Gesetzes von der Ausübung Richteramts ausgeschlossen ist. Die Klägerin weist aber zu Recht darauf hin, dass die Verfahren in einem unmittelbaren rechtlichen und sachlichen Zusammenhang stehen und der hiesige Rechtsstreit gewissermaßen als Fortsetzung der Schiedsverfahren verstanden werden könnte. Schließlich ist der abgelehnte Richter in den Schiedsverfahren auch nicht als zur Unparteilichkeit und Neutralität verpflichteter Richter tätig geworden, sondern als Sachwalter der gegenläufigen Interessen der Beklagten zu 1) aufgetreten. Seine Mitwirkung hat sich dabei nicht etwa nur auf eine unterstützende Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter o. ä. beschränkt, vielmehr ist der nunmehr zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits berufene Richter in einer mehrtätigen mündlichen Verhandlung neben weiteren Rechtsanwälten nach außen als anwaltlicher Vertreter der Beklagten zu 1) aufgetreten. Randnummer 17 Diese Umstände sind nach Auffassung des Senats aus der maßgeblichen Sicht der ablehnenden Partei geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen, wobei es – wie bereits ausgeführt – auf das Vorliegen einer tatsächlichen Befangenheit oder Voreingenommenheit nicht ankommt. An dieser Beurteilung vermag letztlich auch die Tatsache nichts zu ändern, dass die Vorbefassung des Richters bereits mehr als 14 Jahre zurückliegt. Zwar ist der zeitliche Abstand einer Vorbefassung für eine durch sie möglicherweise begründete Besorgnis der Befangenheit nicht ohne Bedeutung. Insbesondere spricht ein enger zeitlicher Zusammenhang für ihre Bejahung, während ein längerer zeitlicher Abstand tendenziell dazu führen wird, dass die für eine Besorgnis der Befangenheit sprechende Umstände verblassen und in den Hintergrund treten (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom
/Vossler, 59. Ed. 1.12.2025,
11). Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde kommt gemäß § 46 Abs. 2 Hs. 1
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