Senegal kein sicherer Herkunftsstaat Leitsatz 1. Die Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat ist aufgrund der Vorgaben in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie; juris: EURL 32/2013) nicht mit Unionsrecht vereinbar und daher nicht anwendbar. (Rn.31) 2. Der Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat stehen (mindestens) die dortige Lage von Mädchen, von sog. Talibé- Kindern und von Homosexuellen entgegen. (Rn.36) (Rn.41) (Rn.44) 3. Die Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG (juris: AsylVfG 1992) gestützten Offensichtlichkeitsausspruchs hat die Rechtswidrigkeit eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) zur Folge (wie VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 - VG 38 K 57/25 A -, juris, Leitsatz 10). (Rn.53) Tenor Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 7. September 2023 wird hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziff. 1. bis 3.) und des Einreise- und Aufenthaltsverbotes nach § 11 Abs. 7 AufenthG (Ziff. 6.) aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der am 9... in G... (Région i..., Casamance) in der Republik Senegal geborene Kläger ist ein lediger senegalesischer Staatsangehöriger. Er reiste im März 2023 nach Deutschland ein und beantragte am 29. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Randnummer 2 In seinen Anhörungen führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise aus der Republik Senegal im November 2019 in der Region Casamance gelebt, wo wegen der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Chaos geherrscht habe, sodass seine Familie und er um ihr Leben gefürchtet hätten. Aufgrund der unsicheren Lage habe er kein Studium innerhalb des Landes aufnehmen wollen. Weil er im Abitur Klassenbester gewesen sei, habe sein Lehrer vorgeschlagen, ein russisches Studentenvisum zu beantragen und ein Studium in Russland aufzunehmen. Er habe Senegal aus Furcht vor der unsicheren Lage in Casamance verlassen. Er sei über Marokko mit russischem Studentenvisum nach Russland gereist und habe sich dort mehr als drei Jahre aufgehalten. Er habe dort Management studiert und gearbeitet. Auch wenn ihm durch die Rebellen persönlich nichts widerfahren sei, habe er bei seiner Rückkehr Angst, von der Gruppe Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) festgenommen und gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Randnummer 3 Mit dem am 14. September 2023 zugestellten Bescheid vom 7. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, drohte ihm die Abschiebung in die Republik Senegal an und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger gelinge es nicht, die Regelvermutung des § 29a des Asylgesetzes (AsylG) zu widerlegen. Es seien namentlich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe; ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe im Senegal nicht. Randnummer 4 Am 15. September 2023 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, internationalen Schutz zu erhalten, Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Er hat klargestellt, dass er einen vollumfänglichen Anfechtungsantrag stelle, der sich auch auf die Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides beziehe, obwohl mit der Klage die Anerkennung als Asylberechtigter nicht begehrt werde. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden, da die Bestimmung Senegals zum sicheren Herkunftsstaat angesichts der dortigen Menschenrechtslage nicht im Einklang mit den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben stehe. Die Beklagte verkenne den Maßstab, an dem sichere Herkunftsstaaten zu messen seien. Aus Anhang I zur Verfahrensrichtlinie ergebe sich außerdem, dass die Beweislast zur Belegung der Sicherheit eines sicheren Herkunftsstaates beim Mitgliedstaat liege. Zu seinen individuellen Befürchtungen führt er ergänzend aus, dass er seit Jahren nicht mehr in Senegal gewesen sei und er dort keine Perspektive in beruflicher Hinsicht habe. In seiner Heimatprovinz Casamance gebe es nach wie vor gewalttätige Übergriffe, manchmal aber auch Phasen der Ruhe. Es sei letztlich unvorhersehbar, ob etwas passiere. Auf das Friedensabkommen zwischen der Regierung und den Mitgliedern der Rebellengruppe MFDC sei kein Verlass; die Rebellen in Casamance machten, was sie wollten. Interner Schutz bestehe für ihn in Senegal nicht, auch nicht in Dakar. Dort habe er keine Familienangehörigen, keine Basis und keine berufliche Perspektive. Hier in Deutschland arbeite er als vollzeitbeschäftigter Pflegeassistent. Randnummer 5 Der Kläger beantragt wörtlich, Randnummer 6 1. den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.09.2023 (Aktenzeichen: 6... 269), zugestellt am 14.09.2023, aufzuheben. Randnummer 7 2. die Beklagte zu verpflichten, die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG zuzuerkennen, Randnummer 8 hilfsweise, subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zu gewähren, Randnummer 9 weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Die Beklagte führt aus, sie sei nicht für die Einstufung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat zuständig. Die Entscheidung werde vom Deutschen Bundestag getroffen. Dem Gesetzgeber stehe ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten hätten. Die Beklagte verkenne die Strafbarkeit homosexueller Handlungen in Senegal nicht; es gebe jedoch keine hinreichenden Statistiken darüber, die belegen könnten, dass eine systematische, das gesamte Staatsgebiet erfassende, Verfolgungsdichte gegeben sei. Wie häufig es tatsächlich zu Verurteilungen komme nach Art. 319 des senegalesischen Strafgesetzbuches und welches Strafmaß tatsächlich verhängt werde, sei nicht bekannt. In Bezug auf Genitalverstümmelungen bei Frauen und Mädchen sei aufgrund der Fallzahlen auf eine systematische, flächendeckende Verfolgung nicht zu schließen. Die Beklagte meint, dass es sich bei den sogenannten „Talibé-Kindern“ um eine kleinere Gruppe handele und dass die relevante Verfolgungs- bzw. Gefährdungsdichte bei diesen Kindern nicht gegeben sei. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass ein Ausländer aus einem vom Gesetzgeber als sicher eingestuften Herkunftsstaat nicht verfolgt werde. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Randnummer 13 Das Verwaltungsgericht hat zunächst im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet ( VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris). Das Hauptsacheverfahren hat die Kammer unter dem damaligen Aktenzeichen VG 31 K 671/23 A mit Beschluss vom 29. November 2024 (veröffentlicht in juris) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgelegt. Der Gerichtshof hat den Eingang des Vorabentscheidungsersuchens zum 9. Dezember 2024 bestätigt und das Aktenzeichen C-839/24 sowie die Bezeichnung der Rechtssache „Casamance“ mitgeteilt. Die Kammer hat den Aussetzungs- und Vorlagebeschluss mit Beschluss vom 9. Januar 2025 berichtigt (veröffentlicht in juris). Mit Entscheidung vom 4. Februar 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsverfahren bis nach der Urteilsverkündung in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 ausgesetzt. Mit Verfügung des Vorsitzenden der Kammer vom 4. Juni 2025 hat der Vorsitzende das Weglegen des ausgesetzten Verfahrens VG 31 K 671/23 A nach § 10 Abs. 1 der Aktenordnung für die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit des Landes Berlin i.V.m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 der Anordnung über die Erhebung von statistischen Daten in der Verwaltungsgerichtsbarkeit angeordnet. Mit Schreiben vom 11. August 2025 hat der Kanzler des Gerichtshofs eine Abschrift des Urteils des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 1. August 2025 in den verbundenen Rechtssachen C-758/24 und C-759/24 (Alace e Canpelli) übermittelt und um Mitteilung gebeten, ob die Kammer im Hinblick auf dieses Urteil ihr Vorabentscheidungsersuchen noch aufrechterhalte. Die Kammer hat dem Gerichtshof nach Anhörung der Beteiligten und Beratung unter den Berufsrichtern mit Schreiben vom 25. September 2025 mitgeteilt, dass sie ihr Vorabentscheidungsersuchen C-839/24 nicht mehr aufrechterhalte. Mit seinem dem Verwaltungsgericht Berlin am 13. Oktober 2025 übermittelten Beschluss vom 3. Oktober 2025 hat der Präsident des Gerichtshofs daraufhin die Rechtssache C-839/24 aus dem Register des Gerichtshofs gestrichen. Mit Beschluss der Kammer vom 15. Oktober 2025 hat sie das ausgesetzte Verfahren unter dem neuen Aktenzeichen VG 31 K 475/25 A fortgesetzt. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie den Inhalt der Verwaltungsvorgänge, welche auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Wegen der Einführung des aktuellen Berichts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal des Auswärtigen Amtes vom 24. April 2025 in das Verfahren sowie der Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrages wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung (inklusive der Anlagen dazu) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Randnummer 16 I. Sie ist überwiegend zulässig. Randnummer 17 1. Sie ist nicht zulässig, soweit der Kläger den Anfechtungsantrag ausdrücklich vollumfänglich gestellt hat und dieser somit auch den einfach-ablehnenden Teil der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes vom 7. September 2023 betrifft. Insoweit ist allein ein Verpflichtungsantrag in Form des Versagungsgegenklageantrags statthaft, den der Kläger aber wegen seiner Einreise nach Deutschland auf dem Landweg nicht gestellt hat. Soweit mit dem vollumfänglichen Anfechtungsantrag auch der Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3. über dessen Anknüpfung an § 29a Abs. 1 AsylG hinaus insgesamt angegriffen wird, ist die Klage unzulässig (VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 68). Für eine vollständige Aufhebung des Offensichtlichkeitsausspruches besteht kein Rechtsschutzbedürfnis. Ein solches ergibt sich insbesondere nicht aus dessen Folgen für die Ausreisefrist (verkürzte Ausreisefrist nach § 36 Abs. 1 AsylG von einer Woche gegenüber der Ausreisefrist von 30 Tagen nach § 38 Abs. 1 AsylG), die sich hier wegen des Obsiegens des Klägers im zugehörigen Eilverfahren ohnehin bereits aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 2 AsylG verlängert hat. Randnummer 18 2. Im Übrigen ist die Klage als Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. des subsidiären Schutzes und hilfsweise zur Feststellung von Abschiebungsverboten und Anfechtung der insoweit entgegenstehenden Ablehnungen in den Ziffern 1., 3. und 4. statthaft (Versagungsgegenklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Darüber hinaus ist sie als Anfechtungsklage gegen den auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3., die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5.) und die in Ziffern 6. und 7. festgelegten Einreise- und Aufenthaltsverbote statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO) (zur Statthaftigkeit der Anfechtungsklage gegen Einreise- und Aufenthaltsverbote BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2017 – 1 C 28/16 –, BVerwGE 159, 270 [288] Rn. 42; und vom 7. September 2021 – 1 C 47/20 –, BVerwGE 173, 201 [203] Rn. 9). Die so kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage hat der Kläger innerhalb der Klagefrist von einer Woche (siehe § 74 Abs. 1 Hs. 2, § 36 Abs. 3 S. 1 AsylG) erhoben und ist auch im Übrigen zulässig. Randnummer 19 Insbesondere besteht für die auf Aufhebung des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches (Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids) das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (VG Berlin, Urteil vom 6. Oktober 2025 – VG 38 K 57/25 A –, juris Rn. 26 ff.; ausführlich und m.w.N. dazu auch VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 67; Urteil der Kammer vom 9. Juli 2024 – VG 31 K 164/21 A –, juris, Seite 5 des dort veröffentlichten E.A.). Randnummer 20 Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch ist Grundlage für das nach § 11 Abs. 7 AufenthG zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot, das vorliegend als Ziffer 6. des angefochtenen Bescheids erlassen wurde, und das die belastende ausländerrechtliche Rechtsfolge des § 11 Abs. 7 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 3 AufenthG auslöst (siehe zur vergleichbaren Rechtsfolge des § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG bei einem Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 Nr. 3–7 AsylG n.F. bzw. § 30 Abs. 3 Nr. 1–6 AsylG a.F. VG Berlin, Urteil vom 16. März 2022 – VG 38 K 401/21 A –, juris Rn. 13 m.w.N.). Ferner sind an den Offensichtlichkeitsausspruch nach § 29a AsylG nachteilige Nebenregelungen angeknüpft (§ 30a Abs. 3 S. 2 Nr. 2 lit. b], § 47 Abs. 1a S. 1 AsylG mit den weiteren belastenden Folgen aus § 56 Abs. 1, § 59a Abs. 1 S. 2 AsylG, § 3 Abs. 2 AsylbLG, § 61 Abs. 1 S. 1 AsylG). Dem Rechtsschutzbedürfnis steht auch nicht entgegen, dass § 29a Abs. 1 AsylG im Tenor des angefochtenen Bescheides keine Erwähnung findet. Maßgeblich dafür, ob der Asylantrag nach § 29a Abs. 1 AsylG abgelehnt wurde, ist der gesamte Inhalt des angefochtenen Bescheides (vgl. VG Leipzig, Urteil vom 7. August 2025 – 4 K 1783/25.A –, juris Rn. 64). Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht deswegen, weil der Kläger vorliegend das auf den Offensichtlichkeitsausspruch aufbauende Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 AufenthG unmittelbar angefochten hat. Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG ist nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruches zu prüfen, vielmehr muss der Offensichtlichkeitsausspruch aufgehoben werden, um § 11 Abs. 7 AufenthG die Grundlage zu entziehen. Denn nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 7 S. 1 Nr. 1 AufenthG knüpft der Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht an das Vorliegen der Voraussetzungen des § 29a Abs. 1 AsylG, sondern (allein) an die – auf diese Rechtsgrundlage gestützte – behördliche Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet an. Randnummer 21 II. Die Klage ist – soweit sie zulässig ist – nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 22 Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 7. September 2023 ist lediglich hinsichtlich des auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruches in den Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids (dazu 2.) sowie der daran anknüpfenden Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheides (dazu 4.b]) rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Im Übrigen hat die Klage – soweit sie zulässig ist – mit den auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzstatus (dazu unter 1.) sowie auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG (dazu unter 3.) gerichteten Verpflichtungsanträgen ebenso wenig Erfolg wie mit dem Begehren auf Aufhebung der Abschiebungsandrohung (dazu unter 4.a]) und des weiteren Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 7. des angefochtenen Bescheides (dazu 4.c]). Randnummer 23 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG) bzw. des subsidiären Schutzes (§ 4 Abs. 1 AsylG) wegen einer ihm in seinem Herkunftsland drohenden Verfolgung oder einem ihm dort drohenden ernsthaften Schaden. Randnummer 24 Verfolgung oder ernsthafter Schaden droht dem nicht vorverfolgt oder vorgeschädigt ausgereisten Kläger in Senegal nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Randnummer 25 Dies gilt bereits für seine Heimatregion, die bei Auswertung der aktuellen Erkenntnismittel hinreichend befriedet ist. Auseinandersetzungen in der Casamance lösten zuletzt 2011 Fluchtbewegungen der betroffenen Bevölkerung aus. Der bewaffnete Unabhängigkeitskampf in der Casamance wurde von den Rebellengruppen seit 2012 weitgehend eingestellt. Die seitdem andauernden Friedensverhandlungen hatten zu keiner formellen Friedensvereinbarung geführt. Die Rückzugsräume einzelner Rebellengruppen werden von bewaffneten Schmugglerbanden (Tropenholz, Drogen) genutzt. Im Frühjahr 2022 ging die senegalesische Armee gegen diese Gruppen im Grenzgebiet zu Guinea-Bissau vor. Im Februar 2025 hat Premierminister Sonko eine Friedensübereinkunft mit einer der die Unabhängigkeitsbewegung in der Casamance tragenden MFDC tragenden Gruppierung unterzeichnet. Zudem hat die neue Regierung einen (Entwicklungs-)Plan für die Casamance angekündigt. In der Casamance finden sich immer noch Minen, die im Laufe des separatistischen Konflikts gelegt, aber nicht kartographiert wurden. Von staatlicher Seite und NROs gibt es Anstrengungen zur Minenräumung. Bereits im Juli 2004 war ein Amnestiegesetz erlassen worden, das alle seit 1. Juni 1991 im Zusammenhang mit dem Casamance-Konflikt begangenen Gesetzesübertretungen – durch Angehörige der Armee wie der Rebellen – betrifft (Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Senegal vom 24. April 2025, Stand: Februar 2025, S. 15). Randnummer 26 Unter Zugrundelegung dieser Informationen ist die Kammer überzeugt, dass dem Kläger die von ihm befürchtete Festnahme durch die MFDC nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht; auch ist unwahrscheinlich, dass er von dieser Gruppe rekrutiert werden würde. Randnummer 27 Jedenfalls findet der Kläger aber in der senegalesischen Hauptstadt Dakar internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG (i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG). Es ist dem arbeitsfähigen Kläger auch zumutbar, dort in Sicherheit zu leben. Namentlich wird er dort seine Existenz sichern können, auch wenn er dort keine Familienangehörigen hat und beruflich neu starten muss. Randnummer 28 2. Der auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützte Offensichtlichkeitsausspruch in den Ziffern 1. bis 3. des angefochtenen Bescheids ist rechtswidrig. Randnummer 29 Der Offensichtlichkeitsausspruch kann nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden. Randnummer 30 Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 Grundgesetz (GG) (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung oder im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Sichere Herkunftsstaaten sind nach § 29a Abs. 2 AsylG die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. Randnummer 31 Senegal wurde in die Anlage II aufgenommen. Die Bestimmung Senegals als sicherer Herkunftsstaat ist mit Unionsrecht unvereinbar und daher nicht anwendbar. Randnummer 32 Vorgaben für die Ausweisung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat folgen nicht nur aus dem deutschen Verfassungsrecht in Art. 16a Abs. 3 GG. § 29a AsylG dient ebenfalls der Umsetzung der unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 36 bis 38 in Verbindung mit Anlage I der Asylverfahrens-RL 2013/32/EU. Nach Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU können Mitgliedstaaten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften beibehalten oder erlassen, aufgrund deren sie im Einklang mit Anhang I sichere Herkunftsstaaten bestimmen können. Nach Satz 1 des Anhangs I gilt ein Staat als sicherer Herkunftsstaat, wenn sich anhand der dortigen Rechtslage, der Anwendung der Rechtsvorschriften in einem demokratischen System und der allgemeinen politischen Lage nachweisen lässt, dass dort generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 Qualifikations-RL 2011/95/EU noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten sind. Diese unionsrechtlichen Vorgaben binden den nationalen Gesetzgeber dahin, dass er mit Blick auf den von der Richtlinie erfassten internationalen Schutz keine für den Antragsteller nachteiligere Regelung erlassen darf (Art. 5 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU). Randnummer 33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verwehrt Art. 37 Asylverfahrens-RL 2013/32/EU es einem Mitgliedstaat, einen Drittstaat als sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, der für bestimmte Personengruppen die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für solch eine Bestimmung nicht erfüllt; es geht folglich darum, dass der Drittstaat im Allgemeinen für seine gesamte Bevölkerung sicher ist, nicht nur für einen Teil von ihr (EuGH, Urteile vom 1. August 2025 – C-758/24 –, NVwZ 2025, 1409, und – C-759/24 –, juris). Randnummer 34 Die Kammer geht davon aus, dass unter einer „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2013/32 (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Artikel 10 Absatz 1 Buchst.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.