G ist der
weis eines Bedürfnisses ist erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler glaubhaft gemacht sind. (Rn.23)
bauten) erworben. Hier sei ihm die Weiterentwicklung im Flintenbau vom Vorderlader zum Hinterlader / Patronenlader / Repetierflinte wichtig. Auch hier gebe es unterschiedliche Verschlusssysteme. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 8. April 2022 lehnte der Beklagte die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnis ab. Gleichzeitig forderte er den Kläger dazu auf, die in seinem Besitz befindlichen Salutwaffen bis spätestens einen Monat
Unanfechtbarkeit des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar machen zu lassen und dies unverzüglich
zuweisen. Er wies ferner darauf hin, dass wenn der Kläger seine Salutwaffen nicht bis spätestens einen Monat "
Zustellung" dieses Bescheides einem Berechtigten überlassen oder unbrauchbar gemacht habe bzw. unbrauchbar machen habe lassen, der Beklagte diese sicherstellen und verwerten oder vernichten könne. Ferner reduzierte er die bereits zuvor bestandskräftig festgesetzte und erhobene Verwaltungsgebühr für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in Höhe von 56,24 Euro wegen der nun erfolgten Ablehnung des Antrags auf eine Höhe von 30,00 Euro. Zur Begründung führte der Beklagte aus, dem Kläger fehle es an einem für die Erteilung notwendigen Bedürfnis, da er die Salutwaffen insbesondere nicht für Theateraufführungen, Foto-, Film- oder Fernsehaufnahmen oder für die Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen der Brauchtumspflege benötige. Das Bedürfnis ergebe sich auch nicht aufgrund sammlerischer Zwecke. Der Kläger besitze lediglich eine Waffenbesitzkarte für Sammler, die Kurzwaffen umfasse. Bei den Salutwaffen handele es sich nicht um kulturhistorisch bedeutsame originale Waffen, sondern um Umbauten; dies stehe einem Bedürfnis als Sammler entgegen. Randnummer 5 Hiergegen erhob der Prozessbevollmächtigte des Klägers für diesen am 7. Mai 2022 Widerspruch. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, es sei zu beanstanden, dass der Kläger zur Abgabe oder Unbrauchbarmachung der Salutwaffen bis spätestens einen Monat
Unanfechtbarkeit des Bescheids aufgefordert, ihm gleichzeitig aber eine ordnungsbehördliche Sicherstellung für den Fall angekündigt worden sei, dass er die Salutwaffen nicht spätestens einen Monat
Zustellung des Bescheids abgegeben oder unbrauchbar gemacht habe. Zwar habe es eine klarstellende E-Mail gegeben, dass sich alle Fristen auf die Bestandskraft des Bescheides bezögen; es sei jedoch auch eine förmliche Korrektur des Bescheides geboten. Im Übrigen besitze der Kläger ein Bedürfnis als Sammler. Er interessiere sich seit über 40 Jahren für Waffen und habe seine Waffensammlung im Laufe der Jahre
systematischen Gesichtspunkten zusammengestellt. Der Kläger habe aufgrund seines in erster Linie technisch-konstruktiven Interesses Teil-Waffen-Sammlungen auf drei Gebieten angelegt (
weitgehender Vervollständigung der Pistolensammlung. Die kostspielige Beauftragung eines speziellen Gutachtens hierzu habe der Kläger bisher nicht für verhältnismäßig gehalten, auch deshalb nicht, weil es sich bei den jetzt zu beurteilenden Waffen lediglich um Salutwaffen handele. Randnummer 6 Die Salutdoppelflinte (Rossi Overland) sei die erste gezielte Ergänzung zu den Perkussionsgewehren (Pedersoli Perkussionsdoppelflinte und Kodiak Perkussionsdoppelbüchse, beides
bauten) seiner Sammlung gewesen, welche zum Zwecke des Vergleichs der Verschlusstechniken von Vorderladern und Hinterladern angelegt worden sei. Dies belege auch der damalige Antrag auf Erteilung eines Waffenerwerbsscheins vom
der Gesetzesänderung überhaupt erlaubnispflichtig geworden seien. Soweit der Beklagte ausführe, auch (neue) Dekorationswaffen seien zu den Sammlungszwecken geeignet, sei dies nicht überzeugend, da der aufgrund europarechtlicher Vorgaben geforderte Eingriff zur Deaktivierung auch eine Bearbeitung des Verschlusses voraussetze und dieser daher nicht mehr dem Originalzustand entspreche. Das ernsthafte Sammlungsbestreben ergebe sich zudem aus seiner skizzierten Sammlungshistorie sowie seiner jahrzehntelangen Mitgliedschaft im Verband für Waffentechnik und -geschichte. Schließlich sei auch ein "ungelistetes" Bedürfnis
G anzunehmen. Hier lege der Beklagte einen völlig überzogenen Maßstab an. Randnummer 9 Mit Widerspruchsbescheid vom
weis der Sachkunde für die Erteilung der Salutwaffen nicht erforderlich sei und bei den Aufbewahrungspflichten deutliche Modifikationen vorgesehen seien. Insgesamt müsse die Besonderheit von Salutwaffen auch bei einer Waffensammlung auf die Auslegung abstrahlen. Randnummer 11 Der Kläger beantragt, Randnummer 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der Polizei Berlin vom
hinein an den Waffen Unterschiede feststellen und sodann historisch einordnen ließen. Erforderlich sei vielmehr, dass die Sammlung selbst eine entsprechende Systematik und kulturhistorisch bedeutsame bzw. wissenschaftlich-technische Relevanz aufweise. Die für eine "Sammlung" charakteristische Systematik oder schon der Wille einer systematischen Ordnung
Verschluss- oder Ladesystemen (z.B. Vorder-, Hinter-, Seitenladung) sei schon nicht erkennbar. Ebenso fehle es an einer erkennbaren kulturhistorisch bedeutsamen bzw. wissenschaftlich-technischen Relevanz. Schließlich vermöge die Ansammlung es schon mangels entsprechender Systematik nicht zu leisten, einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu schaffen. Als bloße Anhäufung von Salutwaffen aus Liebhaberei ließen sich die Salutwaffen nicht als Sammlung im Sinne des Waffengesetzes qualifizieren. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der hybrid geführten Streitakte sowie den Inhalt der von dem Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge, welche vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage insgesamt zulässig, aber unbegründet. Randnummer 18 I. Der Bescheid der Polizei Berlin vom
G oder eine vergleichbare Erlaubnis zum Besitz beantragen. Alternativ konnte er die Salutwaffe einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen (§ 58 Abs. 15 Satz 1 WaffG). Während der Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz gemäß § 58 Abs. 15 Satz 2 WaffG als erlaubt. Randnummer 21 2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der begehrten Erlaubnis liegen mangels waffenrechtlichen Bedürfnisses des Klägers für den Umgang mit den vier Salutwaffen nicht vor. Randnummer 22 Die Erteilung der Erlaubnis richtet sich
den allgemeinen Voraussetzungen des § 4 WaffG, wobei diese durch die Regelungen des mit der Gesetzesänderung eingeführten § 39b WaffG teilweise modifiziert werden (vgl. Gade, Waffengesetz, 3. Auflage 2022, § 39b Rdn. 1); dazu unten unter Buchstabe a). Randnummer 23
G setzt eine Erlaubnis voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis
gewiesen hat (§ 8).
G ist der
weis eines Bedürfnisses erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung
G, da dieser nicht darlegt, die Waffen für die in der Norm regelbeispielhaft genannten oder für vergleichbare Zwecke zu benötigen. Randnummer 25
G ist ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Salutwaffen
Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5 insbesondere anzuerkennen, wenn der Antragsteller die Salutwaffen für
erfolgter Aufnahme später vor Film- oder Fernsehzuschauern) gemeinsam. Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ging davon aus, dass hauptsächliche Nutzer der Salutwaffen Theater, in geringerem Umfang Filmproduktionen (hier werden Schussknall und Mündungsfeuer zumeist durch digitale
bearbeitung erzeugt), jedoch nur in sehr geringem Umfang Privatpersonen sind (BT-Drucksache 19/13839, S. 59). Auf diese Privatpersonen zielt Nr. 3 ab. Randnummer 27 Der Kläger hat sich demgegenüber allein auf ein Bedürfnis als Salutwaffensammler berufen. Er trägt nicht vor, dass er die Salutwaffen vor Publikum präsentieren und benutzen möchte; namentlich macht er nicht geltend, die Salutwaffen zur Brauchtumspflege zu benötigen. Für das von ihm geltend gemachte Bedürfnis als Salutwaffensammler gibt es in § 39b WaffG aber kein Regelbeispiel als Vorbild. Auch hatte der Gesetzgeber Salutwaffensammler nicht im Sinn, als er die Norm schuf. Randnummer 28 b) Auch
G besteht kein Bedürfnis des Klägers. Die Vorschrift des § 17 Abs. 1 WaffG konkretisiert auf der Basis von § 8 Abs. 1 WaffG das von der Nutzergruppe der Waffen- oder Munitionssammler
zuweisende waffenrechtliche Bedürfnis.
G wird ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen oder Munition bei Personen anerkannt, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen oder Munition für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung (Waffen- oder Munitionssammler) benötigen; kulturhistorisch bedeutsam ist auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung. Randnummer 29 Selbst wenn man zugunsten des Klägers (gleichsam im Wege eines Erst-recht-Schlusses) annimmt, dass die Bedürfnisnorm des § 17 Abs. 1 WaffG, die
ihrem Wortlaut für "Schusswaffen oder Munition" gilt, ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz von Salutwaffen bei Personen anerkennt, die glaubhaft machen, dass sie Salutwaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen, wobei kulturhistorisch bedeutsam auch eine wissenschaftlich-technische Sammlung ist, gelingt dem Kläger eine solche Glaubhaftmachung nicht (dazu sogleich). Für eine – der Klägerseite vorschwebende – noch großzügigere Auslegung der Norm, etwa in dem Sinne, dass für das Ansammeln von Salutwaffen der in der Rechtsprechung geklärte Begriff der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung aufgeweicht würde, sieht die Kammer hingegen keinen Raum. Der Gesetzgeber hat bereits die speziell auf Salutwaffen zugeschnittene Bedürfnisnorm des § 39b Abs. 1 WaffG geschaffen; darüber hinauszugehen, steht der Rechtsprechung nicht zu. Randnummer 30 Die Glaubhaftmachung gelingt dem Kläger nicht, da er die vier in seinem Altbesitz stehenden Salutwaffen nicht für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigt. Randnummer 31 Das Merkmal der Sammlung ist nicht durch das bloße Anhäufen von Waffen erfüllt; ein unbestimmtes und globales Sammlungsziel genügt nicht (vgl. Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht, 9. Auflage 2010, § 17 Rdn. 2). Die Sammlung grenzt sich von einer bloßen Ansammlung oder Anhäufung durch eine gewisse Thematisierung und Systematisierung des Sammelguts ab, durch die der Inbegriff der zusammengetragenen Gegenstände als Sammlung zutreffender Weise gekennzeichnet wird (vgl. OVG NRW, Urt. v. 15. Mai 2014 – 20 A 1377/12, zitiert
juris, dort Rdn. 21). Mit dem Begriff kulturhistorisch ist im Grundsatz die Gesamtheit menschlichen Schaffens und Wirkens in der Geschichte bezeichnet. Erfasst sind sowohl die politischen und wirtschaftlich-sozialen Lebens- und Denkformen, wie auch Sitte und Brauch, Religion und Kunst, sowie geistige und nicht zuletzt auch technische Leistungen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18. Januar 2007 – 6 B 100/06, zitiert
juris, dort Rdn. 7 f.; OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04, zitiert
juris, dort Rdn. 35). Kulturhistorisch bedeutsam ist eine Sammlung
ständiger Rechtsprechung, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten vermag (vgl. OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04, zitiert
juris, dort Rdn. 39 ff.). Hierzu bedarf es zumindest einer Strukturierung der Sammlung, d.h. einer Festlegung der Auswahlkriterien und eines Sammlungsziels, das kulturgeschichtlich eine gewisse Berechtigung für sich in Anspruch nehmen kann. Notwendig ist über die bloße Zusammenstellung einer Vielzahl von Waffen hinaus jedenfalls ein kulturgeschichtlicher Anknüpfungspunkt, der beispielsweise in historischen, geographischen, funktionellen, technischen, gestalterischen, biographischen, entwicklungs- oder zeitgeschichtlichen Umständen liegen kann.
den im waffenrechtlichen Erlaubnisverfahren statuierten Verantwortlichkeiten ist es dabei nicht Aufgabe der zuständigen Behörde oder der mit dem
folgenden Rechtsstreit befassten Gerichte, sondern allein Sache des Antragstellers bzw. Klägers, der für sich in Anspruch nimmt, eine im Entstehen begriffene, vom Gesetz privilegierte Waffensammlung zu besitzen, einen hinreichend bestimmten Sammlungszweck glaubhaft zu machen, das Sammlungsziel zu benennen und zu umreißen (vgl. Hessischer VGH, Beschl. v. 8. Januar 2007 – 9 UZ 1643/06, zitiert
juris, dort Rdn. 12). Randnummer 32 An diesen von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen orientiert sich auch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV), welche in Nr. 17.2 WaffVwV entsprechend festlegt, dass eine Sammlung nur dann kulturhistorisch bedeutsam ist, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen Dimension zu leisten vermag.
Nr. 17.3 WaffVwV kann eine Sammlung insbesondere Waffen umfassen, die
dem Zündungssystem (z.B. Perkussions-, Randfeuer- oder Zentralfeuerzündung) oder dem Verschlusssystem geordnet sind.
Nr. 17.5 WaffVwV soll die Erlaubnis für Waffensammler auf den Erwerb von Originalwaffen beschränkt werden.
bauten, so genannte Repliken, die sich in ihren Konstruktionsmerkmalen von den Originalen nicht unterscheiden, können im Einzelfall von der Waffenbehörde als sinnvolle Ergänzung einer vorhandenen kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung anerkannt werden, insbesondere, wenn Originale nur unter erheblichen Schwierigkeiten erhältlich sind. Waffensammler, die lediglich Dekorationsstücke erwerben wollen, fallen nicht unter § 17 Absatz 1. Sie sind auf so genannte Zier- und Sammlerwaffen
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden.
Nr. 17.6 WaffVwV ist im Rahmen der Antragstellung eine eingehende Darlegung des Bedürfnisses, insbesondere unter Benennung des angestrebten Sammelbereichs (Konkretisierung der Waffenarten, Systematisierung durch Sammelplan mit zeitlichem oder örtlichem Bezug) erforderlich sowie eine Begründung der kulturhistorischen Bedeutsamkeit, insbesondere der geschichtlichen, wissenschaftlich oder technischen Aussagekraft der Sammlung.
Nr. 17.6.1.2 WaffVwV muss der Antrag eine vollständige Aufstellung bereits vorhandener Waffen in der Art enthalten, wie sie chronologisch in die gewählte Sammelsystematik eingereiht werden sollen; erlaubnisfreie Waffen sind in die Aufstellung einzubeziehen. Vorhandene Waffen, die nicht in die Systematik passen, sind gesondert aufzuführen. Repliken alter Waffen (
bauten) sind als solche zu kennzeichnen. Bei Antragstellern, die erst eine Sammlung aufbauen wollen, sollte die Erlaubnis nur für ein begrenztes Sammelgebiet erteilt werden. Bei
weis einer systematischen und kontinuierlichen Sammeltätigkeit können die Einschränkungen schrittweise zurückgenommen werden (Nr. 17.6.5 WaffVwV). Randnummer 33 Die Subsumtion des Sachverhalts unter den gesetzlichen Tatbestand – hier unter den Tatbestand der "kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung" i.S.d. § 17 Abs. 1 WaffG – ist Rechtsanwendung und dem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich (OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 1. August 2023 – 4 LA 38/21, zitiert
juris, dort Rdn. 5 m.w.N.). Randnummer 34 aa) In Anwendung der vorstehenden Maßstäbe verfügt der Kläger im gesamten Bereich der Langwaffen über keine Sammlung im Sinne der Norm. Randnummer 35 Die beiden dazu vom Kläger formulierten Teilsammelbereiche sind jeweils zu unkonkret und lassen weder eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Systematisierung noch einen tragfähigen Sammelplan und dessen Implementierung erkennen. Der Kläger hat in Bezug auf die beiden Teilsammelbereiche auch keinen Sachverständigen zu Rate gezogen. Im Einzelnen: Randnummer 36
vollziehbare Struktur aufweist. Die zu betrachtenden Entwicklungsetappen der Verriegelungstechniken müssten darin dargestellt werden. Anhand dieser Darstellung müsste dann in einem weiteren Schritt reflektiert und begründet festgelegt werden, welche Etappen für den Kläger sammelwürdig sein sollen und welche Sammelobjekte dem Sammelziel am ehesten gerecht werden könnten. Randnummer 39 Die inhaltliche Konzeption im Hinblick auf die zu sammelnden Objekte ist ebenfalls nicht überzeugend. Eine Waffensammlung, deren Ziel es ist, die technische Entwicklungsgeschichte von Waffen abzudecken, sollte grundsätzlich Originalwaffen als Sammelobjekte bereithalten; lediglich in begründeten Einzelfällen können ausnahmsweise
bauten sinnvoll sein (so auch zutreffend in Nr. 17.5 WaffVwV geregelt). Die Teilsammlung des Klägers nimmt auf diesen Grundsatz keine Rücksicht, da sie (derzeit) zu 50 Prozent aus neueren
bauten besteht. Auch soweit die Teilsammlung im Hinblick auf die anderen 50 Prozent ausschließlich aus zu Salutwaffen umgebauten Originalwaffen besteht, überzeugt die Konzeption der Sammlung im Hinblick auf die Sammelobjekte ohne weitere Erläuterung nicht. Zwar mag beim Umbau zur Salutwaffe die zu betrachtende Verschlusstechnik vollständig erhalten geblieben sein; dennoch drängt sich die Frage auf, warum der Kläger seine historisch-technische Sammlung als eine konzipiert hat, die keine einzige Originalwaffe im Originalzustand beinhaltet. Randnummer 40 Abgesehen davon ist das Thema der Teilsammlung in zeitlicher Hinsicht unbestimmt. Es ist unklar, welche zeitliche Unter- und Obergrenze das Sammelthema haben soll. Dies gilt auch bei Einbeziehung des vom Kläger benannten Oberthemas aller Teilsammlungen mit dem Titel "Entwicklungsetappen von Verriegelungs- und Zündtechniken von Langwaffen am Beispiel von Büchsen und Flinten des jagdlichen und militärischen Bereichs im Konstruktionszeitraum von 1807 bis 1897". Es ist schon zweifelhaft, ob das Jahr 1897 die zeitliche Obergrenze auch für die hiesige Teilsammlung darstellen soll, wo doch keine einzige der hierfür (an)gesammelten Waffen aus diesem Zeitraum stammt und insbesondere die beiden Salutwaffen modernerer Bauart sind. Sollte die zeitliche Obergrenze "bis 1897" hingegen doch auch für die Flintensammlung gelten, so passten die Sammelobjekte und insbesondere die Salutflinten gar nicht zum Thema der Sammlung. Ohne (klare) Grenzen ist das Thema der Teilsammlung aber nahezu uferlos, was bei der geringen Größe der Teilsammlung besonders schädlich ist. Denn es gilt der Grundsatz: Je länger der zu untersuchende Zeitraum ist, desto mehr Entwicklungsetappen oder -sprünge wird es in der Regel geben. Wenn die Sammlung alle Etappen mit Sammelobjekten abdecken möchte, wird sie also in der Regel umso größer sein müssen, je länger der gewählte Zeitraum ist. Umgekehrt gilt: Je kleiner die Sammlung, umso kürzer bzw. enger gefasst muss der zu untersuchende Zeitraum sein, damit eine sinnvolle und das Thema wirklich abdeckende Sammlung entstehen kann. Randnummer 41 Ferner fehlt es an einem Sammelplan. Zu einem geeigneten Sammlungsthema gehört ein passender und realistischer Sammelplan. Der Kläger hat einen solchen nicht vorgelegt. Er meint nur vage, ein (maßvoller) Ausbau der Sammlungen zu den Verschlusssystemen werde mittelfristig angestrebt, vor allem für die Zeit
weitgehender Vervollständigung der Pistolensammlung. Tatsächlich aber hat er die letzte Langwaffe vor ungefähr 25 Jahren angeschafft und somit sein aktives Sammeln bzw. Ansammeln im Bereich der Langwaffen faktisch längst aufgegeben. Randnummer 42 Unabhängig von Vorstehendem ist mindestens zweifelhaft, ob die (an)gesammelten vier Waffen auch zum vom Kläger gewählten Thema passen. Das Sammlungsthema "Flinten" wird mit der Kodiak-Büchse verfehlt, wenn nicht gerade der Büchsflintenwechsellauf angebaut ist. Der Kläger erläutert zwar die Verschlüsse der Pedersoli Perkussionsdoppelflinte Kal. 12 (
bau) (nämlich Schwanzschrauben) und der Salut-Doppelflinte Rossi Overland (doppelte Laufhakenverriegelung), lässt aber offen, welche Verschlüsse die beiden anderen Waffen Pedersoli Kodiak Perkussionsdoppelbüchse Kal. 58 (
bau) mit Büchsflintenwechsellauf und Salut-Repetierflinte Mossberg Modell M88 haben und warum er gerade diese Waffen für seine Teilsammlung gewählt hat. In einer Gesamtschau spricht alles dafür, dass der Kläger nicht etwa die Waffen anhand einer (etwa in den 90er-Jahren entwickelten) Sammlungskonzeption erworben hat, sondern, dass er den eher planlos erworbenen vier Waffen nunmehr
träglich ein passendes Sammelthema zuweisen möchte. Soweit es um die Perkussionsflinten- und Perkussionsdoppelbüchsnachbau geht, räumt er dies auch ein. Diese scharfen Replika waren die ersten Waffen, für die er eine Erlaubnis erhielt. Dies geschah bereits im Jahr 1986, als er – wie er selbst ausführt – noch kein Sammlungskonzept hatte. Randnummer 43
Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5 zu verweisen, die von § 17 Absatz 1 nicht erfasst werden.). Bei zwei dieser drei Dekowaffen verriegelt überdies der Zylinderverschluss im hinteren Teil der Systemhülse (Gehäuse), so dass sich bei diesen der sammlerisch entscheidende Aspekt der Zylinderverschlusstechnik nicht unterscheidet, was gerade bei einer kleinen (An-)Sammlung von lediglich fünf Sammelobjekten nicht einleuchtend ist. Randnummer 45 Wiederum fehlt ein Sammelplan, der zum Ziel haben sollte, dass das Sammlungsziel irgendwann vollständig erreicht wird. Randnummer 46 bb) Überdies fehlt es den Teilansammlungen jeweils und auch in der Zusammenschau an der
der Norm erforderlichen kulturhistorischen Bedeutsamkeit. Mit dem Notwendigkeitserfordernis der kulturhistorischen Bedeutung schränkt der Gesetzgeber die theoretische Möglichkeit des bloßen Ansammelns von Waffen aus Gründen der Liebhaberei, des Hobbys oder anderer subjektiver Beweggründe ein; zusätzlich über den reinen Waffenbesitzwunsch hinaus verlangt er die Darlegung qualitativer Merkmale der (angestrebten) Sammlung. Hinter dem Notwendigkeitserfordernis stehen übergeordnete Belange der Allgemeinheit, die sich in der Forderung
einem triftigen Grund für die Anlage einer Waffensammlung artikulieren und den bloßen Wunsch des Sammlers, sich eine Sammlung zuzulegen, nicht Genüge sein lassen (vgl. VG Würzburg, Urt. v. 2. April 2009 – W 5 K 08.923, zitiert
juris, dort Rdn. 26). Randnummer 47 Die beiden Teilsammlungen vermögen nur einen ganz unerheblichen Beitrag zu der Dokumentation menschlichen Schaffens in einer historischen oder technischen Dimension zu leisten. Dies liegt schon an der geringen Größe der Sammlungen von nur vier bzw. fünf Sammelobjekten, die darüber hinaus teilweise in Bezug auf das sammlerisch relevante Kriterium Doppelungen aufweisen und ausschließlich nicht aus Originalwaffen im Originalzustand bestehen. Auch sprechen die oben dargestellten massiven Mängel der Sammelkonzepte deutlich gegen eine Bedeutsamkeit der Ansammlungen. Der Kläger selbst hat für die Teil(an)sammlungen mit Blick darauf, dass diese zu einem nicht unerheblichen Teil "nur" aus Salutwaffen bestehen und klein sind, kein Gutachten erstellen lassen wollen. Randnummer 48 Eine wissenschaftlich-technische Relevanz ist ebenfalls nicht gegeben. Eine wissenschaftlich-technische Sammlung i.S.d. § 17 Abs 1 Halbsatz 2 WaffG ist ein Unterfall der kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung und muss daher auch deren Charakteristika erfüllen.Auch eine unter wissenschaftlich-technischen Gesichtspunkten zusammengestellte Sammlung kann kulturhistorisch bedeutsam nur sein, wenn sie einen nicht ganz unerheblichen Beitrag zur Dokumentation menschlichen Schaffens in einer (Zeit-)geschichtlichen Dimension zu leisten vermag; daran fehlt es, wenn eine solche Sammlung nur an spezielle technische Neuerungen in Details eines Grundmodells eines bestimmten Waffenherstellers anknüpft (OVG NRW, Urt. v. 31. August 2006 – 20 A 3994/04 –, Leitsätze in juris). Randnummer 49 Die vier Flinten stehen in keinem konkreten historischen Bezug zueinander und stellen grundlegend andere Waffentypen dar. Das bloße Vorhandensein von Perkussionswaffen und moderneren Waffen in geringer Stückzahl ist nicht geeignet, um eine kulturhistorisch bedeutsame Entwicklung darzustellen. Hierzu bedürfte es weiterer, ergänzender Punkte, die eine systematische Verknüpfung gerade der einzelnen Waffenmodelle belegt und aussagt, weshalb sich gerade die konkreten Modelle für den Entwicklungsprozess der Verschlusstechniken eignen. Es ergeben sich weder Besonderheiten gegenüber anderen Modellen noch Hinweise, warum die Dokumentation jener technischen Ausgestaltung in den vorliegenden Waffen einen bedeutsamen Ausschnitt des Waffenwesens betrifft. Randnummer 50 Die zur Sammlung vorgesehenen Büchsen für die Zylinderverschlusstechnik unterscheiden sich nur geringfügig und in einer Vielzahl kleiner technischer Details. Diese Einzelheiten mögen den Kläger interessieren. Ein darüberhinausgehendes Interesse der Allgemeinheit daran, dass jene Varianten in ihren Facetten dokumentiert und für die
welt konserviert werden, erschließt sich demgegenüber nicht. Im Waffenrecht reicht gerade ein rein privates Sammlerinteresse nicht aus. Denn eine weitergehende Bedeutung der Sammlungsobjekte liegt letztlich nicht in den einzelnen Modellvarianten. Der Kläger selbst hat keine Besonderheiten hervorgehoben, welche die Bewertung tragen würden, dass die Sammlung einen durchaus bedeutsameren Ausschnitt menschlichen Schaffen dokumentieren würde. Randnummer 51 Der Kläger konnte zudem auch keine etwaige Expertise durch einen Sachverständigen und ein Gutachten vorbringen, welche eine solche Bedeutsamkeit der Dokumentationen stützt. In der einschlägigen Fachliteratur sind keine wissenschaftlichen Aufsätze über die Ansammlungen des Klägers veröffentlicht. Der Fachöffentlichkeit sind die Ansammlungen des Klägers unbekannt. Randnummer 52 cc) Schließlich bestehen auch erhebliche Zweifel an der persönlichen Sammlerbefähigung des Klägers. Der
weis des Bedürfnisses für die Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung erfasst auch die persönliche Sammlerbefähigung des jeweiligen Antragstellers. Als immanentes Gebot des Bedürfnisbegriffs ist es im Wortlaut des § 17 Abs. 1 WaffG namentlich in der Formulierung "Personen, die glaubhaft machen, dass sie Schusswaffen für eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung benötigen" angelegt. Denn eine Person, der die individuelle Befähigung zur Anlage oder Erweiterung einer kulturhistorisch bedeutsamen Waffensammlung fehlt, vermag nicht glaubhaft zu machen, dass sie Schusswaffen zu diesem Zweck benötigt (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. März 2004 – 12 A 11889/03.OVG, zitiert
juris, dort Rdn. 27 ff.). Die persönliche Sammlerbefähigung fehlt dem Antragsteller, wenn er nicht die Gewähr dafür bietet, die zum Aufbau einer kulturhistorisch bedeutsamen Sammlung des gewählten Themas geeigneten Waffen zielstrebig und systematisch zu erwerben (vgl. BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 – 6 C 9/02, zitiert
juris, dort Rdn. 12). Anhaltspunkte hierfür bietet zum einen das bisherige Sammelverhalten des Antragstellers; zum anderen muss der Antragsteller konkrete Planungen für einen systematisch geordneten Sammlungsaufbau erkennen lassen (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25. März 2004 – 12 A 11889/03.OVG, zitiert
juris, dort Rdn. 35). Ist der Antragsteller nicht willens oder nicht in der Lage, wissenschaftlich oder technisch tätig zu sein oder die Waffen- oder Munitionssammlung
kulturhistorischen Gesichtspunkten anzulegen oder zu erweitern, fehlt der Grund für die waffenrechtliche Privilegierung. Die Waffenbesitzkarte ist dementsprechend zu versagen, wenn der Antragsteller nicht glaubhaft macht, in der Lage zu sein, das kulturhistorische Anliegen der angestrebten Sammlung zu verwirklichen, und dieses Ziel ernsthaft zu verfolgen. Dabei sind die Anforderungen an den
weis der Kenntnisse desjenigen, der eine kulturhistorisch bedeutsame Sammlung anlegen will, grundsätzlich nicht geringer als die, die an den
weis einer wissenschaftlichen oder technischen Tätigkeit zu stellen sind. Allerdings hängt es von den konkreten Umständen ab, über welche Kenntnisse der Antragsteller verfügen muss. Sie werden – die nötige Ernsthaftigkeit des Sammlers vorausgesetzt – bei der Neuanlage einer Sammlung nicht das Niveau haben können, das bei einem Antrag auf Sammlungserweiterung zu erwarten ist (BVerwG, Urt. v. 10. Oktober 2002 – 6 C 9/02, zitiert
juris, dort Rdn. 12). Randnummer 53 Der Kläger ist kein Geisteswissenschaftler (etwa Historiker) und auch kein Ingenieur oder Techniker und hat in der einschlägigen Fachliteratur keine wissenschaftlichen Aufsätze veröffentlicht. Er hat kein schlüssiges Sammelkonzept für seine Langwaffensammlungen vorgelegt und kein Gutachten erstellen lassen. Er hat seine letzte Langwaffe zum geltend gemachten Sammelgegenstand außerdem vor 25 Jahren erworben. Soweit er angibt, aufgrund finanzieller Gründe und seiner Fokussierung auf die Sammlung seiner Browning-Pistolen keine Ergänzungen an den "Sammlungen" vorgenommen zu haben, verstärkt dies nur die ungünstige Einschätzung und Prognose. Denn damit hat der Kläger selbst vorgetragen, dass er einen geordneten Sammlungsaufbau nicht betreiben kann, weil ihm die finanziellen Mittel dazu fehlen. Innerhalb eines Zeitraums von wenigen Jahren vier bzw. fünf Waffen zu erwerben und in den anschließenden ca. 25 Jahren für die gewählten, umfangreichen Sammelzwecke keine weiteren Waffenmodelle für die Dokumentation dieses menschlichen Schaffens zu erwerben, ist nicht ausreichend. Das Verhalten lässt hier gerade keine
haltige Sammeltätigkeit des Klägers erkennen, die sich darauf stützt, dass ausgehend von dem gewählten Sammelthema kulturhistorisch bedeutsame Dokumentationen für die Allgemeinheit angelegt werden. Randnummer 54 c) Bedürfnisse aufgrund von Interessen als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer hat der Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 55 II. Die Klage ist auch hinsichtlich der angefochtenen Verfügung zur Unbrauchbarmachung unbegründet. Der Bescheid ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Auch dabei ist auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung und nicht der letzten Behördenentscheidung abzustellen. Entscheidend für die Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts ist stets das materielle Recht. Vorliegend ist die die Verfügung mit der Ablehnung eines Antrags auf Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis verknüpft und zwar in der Weise, dass die Verfügung mit der Frage der Bejahung oder Verneinung des Anspruchs steht und fällt. Dementsprechend ist dann auch einheitlich auf den bei der Prüfung des Anspruchs auf Erteilung der Erlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt (mithin der mündlichen Verhandlung) abzustellen. Randnummer 56 Rechtsgrundlage für die Verfügung ist § 46 Abs. 3 Satz 1 WaffG in der aktuellen Fassung: Besitzt jemand ohne die erforderliche Erlaubnis eine Waffe oder Munition, so ordnet die zuständige Behörde an, dass er binnen angemessener Frist 1. die Waffe oder Munition dauerhaft unbrauchbar macht oder einem Berechtigten überlässt oder 2. im Fall einer verbotenen Waffe oder Munition die Verbotsmerkmale beseitigt und 3. den
weis darüber gegenüber der Behörde führt. Randnummer 57 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger verfügt mit Eintritt der Rechtskraft des hiesigen Urteils bzw. der Bestandskraft des Bescheides über die für die Salutwaffen erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis nicht mehr. Randnummer 58 Ausübungsermessen des Beklagten besteht
der aktuellen Version der Norm nicht mehr, so dass auf Ausführungen zu dem geltend gemachten "Ermessensausfall" auch an dieser Stelle verzichtet werden kann. Die gesetzte Frist von einem Monat ab Bestandskraft des Bescheides ist angemessen. Randnummer 59 III. Soweit der Kläger meint, der Hinweis auf die Befugnis, die Salutwaffen bei Nichtbefolgung sicherstellen zu können, habe Verwaltungsaktqualität, irrt er. Dafür könnte allein sprechen, dass der Hinweissatz im Ausgangsbescheid noch vor der Überschrift "Begründung" und im Kontext mit den beiden Verfügungspunkten (Ablehnung des Antrags und Aufforderung zur Unbrauchbarmachung) aufgeführt wird. Allerdings enthalten in diesem Abschnitt ersichtlich ohnehin nicht alle Sätze Regelungen. Jeder Satz in diesem Abschnitt muss daher für sich betrachtet und
seinem Sinngehalt aus Sicht des objektiven Empfängers ausgelegt werden. Randnummer 60 Gegen eine verbindliche Regelung mit Außenwirkung spricht vorliegend bereits der einleitende Wortlaut des Satzes "Ich weise darauf hin" (statt: "Ich drohe an" oder "Ich stelle sicher"). Entscheidend kommt hinzu, dass der Beklagte am Satzende auf ein bestehendes Ermessen (was
der Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides auch bestand) nur rekurrierte ("sicherstellen und […] verwerten oder vernichten kann"), dieses aber erkennbar noch nicht ausübte. Es bleibt nämlich offen, ob und was er gegebenenfalls verfügen würde. Randnummer 61 Daher kommt es auf die Argumentation des Klägers zur ursprünglichen Fehlerhaftigkeit der (vermeintlich gesetzten) Frist und zur ordnungsgemäßen Berichtigung nicht an. Auch ist die Fehlerhaftigkeit eines bloßen Hinweises für die Kostenentscheidung im Widerspruchsbescheid irrelevant. Randnummer 62 Die Kammer versteht den Anfechtungsteil der Klage so, dass sie sich nur gegen die tatsächlich vorliegende Verfügung wendet. Würde man die Klage anders verstehen, wäre sie insoweit unstatthaft bzw. mangels Beschwer unzulässig. Randnummer 63 IV. Soweit der Kläger meint, im Ausgangsbescheid sei ihm gegenüber erstmalig eine Gebühr von 30 Euro festgesetzt worden, irrt er. Vielmehr wurde die zuvor für die Erteilung der Erlaubnis bestandskräftig erhobene höhere Gebühr nur reduziert, da der Antrag abgelehnt wurde. Dies kann den Kläger nicht in seinen Rechten belasten. Die Kammer geht davon aus, dass sich die Klage darauf auch nicht bezieht. Sollte sich die Klage aber auch auf die Gebührenreduzierung beziehen, wäre diese insoweit mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Randnummer 64 V. Soweit der Kläger sich mit der Klage auch gegen die Widerspruchsgebühr wendet, ist diese unbegründet. Die Widerspruchsgebühr ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger trägt selbst keine Argumente vor, die gegen die Rechtmäßigkeit der Gebühr sprechen. Randnummer 65 VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001631521
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