VerfGH Berlin: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BE>) durch übergangenes Vorbringen des Beschwerdeführers - Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutzgleichheit ( Art 10 Verf BE ) durch Ablehnung eines Prozesskostenhilfeantrags aufgrund überspannter Anforderungen an Erfolgsaussichten Orientierungssatz 1a. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 15 Abs 1 VvB <RIS: Verf BE>) liegt vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass wesentliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen wurde. Geht das Gericht auf eine Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Vortrags nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (vgl VerfGH Berlin, 30.10.2024, 104/22 <Rn 16>; stRspr). (Rn.25) 1b. Welche Begründungstiefe im Rahmen dieser Berücksichtigungspflicht geboten ist, um die Einhaltung des Gebots des rechtlichen Gehörs jeweils ausreichend zu dokumentieren, hängt vom Einzelfall ab. Der nach der Verfassung erforderliche Begründungsaufwand ist dabei umso höher, je mehr Bedeutung die Verfahrensbeteiligten einem Argument beimessen und je näher es bei objektiver Betrachtung an die Tatbestandsmerkmale der streitentscheidenden einfach-rechtlichen Normen heranreicht. Er ist umso geringer, je tatsächlich oder rechtlich abseitiger der Vortrag ist und je eher das Gericht erwarten kann, die Verfahrensbeteiligten kennten die Antwort auf ihre Argumente bereits, etwa, weil sie sich über viele Verfahren hinweg in laufender Kommunikation mit dem Gericht über die immer gleichen Rechtsfragen befinden (vgl VerfGH Berlin, 18.07.2024, 61/24 <Rn 9>). (Rn.26) 2a. Art 10 Abs 1 Verf BE gebietet iVm dem Rechtsstaatsprinzip aus Art 15 Abs 4 Verf BE eine weitgehende Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes, wobei der Rechtsschutzgleichheit und -effektivität das Institut der Prozesskostenhilfe dient (vgl VerfGH Berlin, 18.12.2024, 10/24 <Rn 14>; BVerfG, 22.01.1959, 1 BvR 154/55 <RIS Rn 16ff>). (Rn.34) 2b. Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und diejenige über das Begehren in der Sache unterliegen dabei unterschiedlichen Maßstäben, die im Einzelfall eine gesonderte Begründung der Ablehnung der Prozesskostenhilfe erforderlich machen können (vgl zum Bundesrecht: BVerfG, 26.09.2020, 2 BvR 1942/18 <RIS Rn 16>). (Rn.35) 3. Hier: 3a. Gehörsverletzung ( Art 15 Abs 1 Verf BE ), weil das KG wesentliches Vorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend beachtet und erwogen hat. Es hat sich nicht in ausreichender Weise mit der Zuständigkeit der Länder bei Anträgen auf Gewährung von Opferrente (§ 17a StrRehaG) auseinandergesetzt. (Rn.27) (Rn.29) 3b. Das KG wird auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen zur Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nicht gerecht. Die Erfolgschancen hinsichtlich des vom Beschwerdeführer im Verfahren über die Gewährung von Opferrente gestellten Antrags sind nicht lediglich entfernte und der Antrag erscheint damit nicht mutwillig. (Rn.37) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin, 11. August 2023, 1 Ws 43/23 Reha, Beschluss vorgehend KG Berlin, 4. Juli 2023, 1 Ws 43/23 Reha, Beschluss vorgehend LG Berlin, 20. März 2023, 551 RH 144/20 UBG, Beschluss vorgehend LG Berlin, 24. Januar 2013, 551 Rh 1070/12 Reha, Beschluss vorgehend LG Cottbus, 11. August 2022, 36 BRH 16/18, Beschluss Tenor 1. Der Beschluss des Kammergerichts vom 4. Juli 2023 - 1 Ws 43/23 REHA - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 15 Abs. 1 VvB) sowie auf Rechtsschutzgleichheit (Art. 10 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip). Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Kammergericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. 2. Damit ist der Beschluss des Kammergerichts vom 11. August 2023 - 1 Ws 43/23 REHA - gegenstandslos. 3. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei. 4. Das Land Berlin hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Verfassungsbeschwerde wendet sich der Beschwerdeführer gegen die gerichtliche Zurückweisung seines Antrags auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer - nachfolgend als Opferrente bezeichnet - in der Zeit von November 2015 bis einschließlich Oktober 2019 sowie gegen die Ablehnung seiner Prozesskostenhilfeanträge sowohl hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Landgericht Berlin als auch im Beschwerdeverfahren vor dem Kammergericht. Randnummer 2 Der Beschwerdeführer war in der Zeit vom 12. November 1974 bis zum 10. Juni 1975 und vom 29. Oktober 1975 bis zum 12. Mai 1976 für insgesamt 408 Tage in der Deutschen Demokratischen Republik (DDR) im Jugendwerkhof Drehna sowie in der Zwischenzeit vom 11. Juni bis zum 28. Oktober 1975 für 140 Tage im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau untergebracht. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 24. Januar 2013 - 551 Rh 1070/12 Reha - erklärte das Landgericht Berlin die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau für rechtsstaatswidrig und stellte fest, dass er für diese Zeit zu Unrecht Freiheitsentzug erlitten habe. Randnummer 4 Am 20. Oktober 2015 stellte der Beschwerdeführer beim Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin - LaGeSo - einen Antrag auf Gewährung der besonderen Zuwendung für Haftopfer gemäß § 17a Abs. 1 des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet - StrRehaG - in der Fassung vom 22. Dezember 2014 (BGBl S. 2408), das für eine Entschädigung noch eine Mindestdauer der mit der freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbaren Freiheitsentziehung - im Folgenden als rechtsstaatswidrige Freiheitsentziehung bezeichnet - von 180 Tagen vorsah. Randnummer 5 Am 31. Mai 2018 beantragte er beim Landgericht Cottbus (Aktenzeichen 36 BRH 16/18) die Rehabilitierung wegen der Unterbringungen im Jugendwerkhof Drehna. Randnummer 6 Durch Gesetz vom 22. November 2019 (BGBl I S. 1752) wurde § 17a Abs. 1 Satz 1 StrRehaG mit Wirkung zum 29. November 2019 dahingehend geändert, dass die Zuwendung für Haftopfer bereits ab einer Dauer von mindestens 90 Tagen rechtsstaatswidriger Freiheitsentziehung zu gewähren ist. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 27. Januar 2020 - III B 1-829633 17a StrRehaG - erkannte das LaGeSo dem Beschwerdeführer im Hinblick auf die rechtskräftige Rehabilitierung für die Unterbringung im Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau unter Anwendung der seit dem 29. November 2019 geltenden Fassung des § 17a StrRehaG für den Zeitraum ab November 2019 eine monatliche Opferrente in Höhe von 330 Euro zu; im Übrigen wies es seinen Antrag auf Gewährung der Opferrente bereits ab November 2015 mit der Begründung zurück, dass für diesen Zeitraum die damals notwendigen 180 Tage rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs noch nicht erreicht gewesen seien. Randnummer 8 Hiergegen stellte der Beschwerdeführer am 26. Februar 2020 beim Landgericht Berlin Antrag auf gerichtliche Entscheidung und Gewährung der Opferrente bereits ab November 2015. In dem Antrag vertrat er die Rechtsauffassung, die durch Gesetz vom 22. November 2019 geänderte Untergrenze von 90 Tagen sei rückwirkend auf den ab dem auf den Tag der Antragstellung folgenden Monat anzuwenden, für ihn also ab November 2015. Ergänzend wies er auf das beim Landgericht Cottbus zum Aktenzeichen 36 BRH 16/18 noch immer anhängige Rehabilitierungsverfahren wegen seiner Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna hin. Er führte aus, dass im Fall einer für ihn positiven Rehabilitierungsentscheidung jedenfalls auch die gesetzliche Untergrenze von 180 Tagen gemäß § 17a StrRehaG in der Fassung vom 22. Dezember 2014 erreicht sei. Mit Schreiben vom 28. Februar 2020 an das Landgericht Berlin beantragte er ferner, ihm für das Verfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten zu gewähren. Das Landgericht Berlin stellte seine Entscheidung über den Antrag mit Blick auf die anstehende Entscheidung des Landgerichts Cottbus zunächst zurück. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 11. August 2022 - 36 BRH 16/18 - erklärte das Landgericht Cottbus die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Jugendwerkhof Drehna für rechtsstaatswidrig. Dies teilte der Beschwerdeführer dem Landgericht Berlin mit Schreiben vom 26. August 2022 mit und bat nunmehr um Bescheidung seiner Anträge auf gerichtliche Entscheidung sowie auf Gewährung von Prozesskostenhilfe. Randnummer 10 Am 23. Januar 2023 übersandte ihm das Landgericht Berlin eine Stellungnahme des LaGeSo vom 16. Juni 2020, in dem dieses die Ansicht vertrat, dass die Verkürzung der notwendigen Unterbringungszeit nach § 17a StrRehaG in der seit November 2019 geltenden Fassung nicht auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Änderung anwendbar sei. In einer zweiten Stellungnahme vom 24. Januar 2023 führte das LaGeSo aus, dass ein Anspruch auf Zahlung der Opferrente bereits ab November 2015 auf die nunmehr ausgesprochene Rehabilitierung durch das Landgericht Cottbus gestützt werden könne, allerdings sei das Land Berlin nach § 25 Abs. 1 StrRehaG nur für Rehabilitierungsentscheidungen zuständig, die im Land Berlin ergangen seien. Bei mehreren Rehabilitierungsentscheidungen sei nach einer Entscheidung auf Bund-Länder-Ebene das Bundesland zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich die letzte Verurteilung erfolgt sei. Das LaGeSo bat das Landgericht um Rückgabe des Verwaltungsvorgangs, damit dieser an die zuständige Stelle des Landes Brandenburg abgegeben werden könne. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 31. Januar sowie vom 13. Februar 2023 teilte die Vorsitzende der Rehabilitierungskammer des Landgerichts Berlin dem Beschwerdeführer mit, dass nach ihrer Rechtsauffassung die Änderung des StrRehaG keine Rückwirkung entfalte und für die Entscheidung über die Entschädigung für die Zeit der Unterbringung im Jugendwerkhof Drehna gemäß § 25 StrRehaG nicht das LaGeSo, sondern eine brandenburgische Behörde zuständig sei, weshalb der Verwaltungsvorgang an die zuständige Stelle des Landes Brandenburg abgegeben werden solle. Die bereits bewilligte Entschädigung werde angerechnet. Die "dortigen Anträge" seien daher noch einmal zu überdenken bzw. zurückzunehmen. Randnummer 12 Dem trat der Beschwerdeführer entgegen. Er wies darauf hin, dass eine Antragsrücknahme nicht in seinem Sinne sei, da dann der im Jahr 2015 gestellte Antrag nicht mehr verwiesen werden könne. Das LaGeSo sei nach § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG (in der bis zum 1. Juli 2025 geltenden Fassung) i. V. m. § 43 Abs. 1 des Ersten Buchs des Sozialgesetzbuchs - SGB I - als zuerst angegangene Behörde weiter zuständig; falls es unzuständig geworden sein sollte, wäre der Vorgang nach § 17a Abs. 6 Satz 1 StrRehaG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB I nach Brandenburg abzugeben, über die Opferrente könne nur einheitlich entschieden werden. Randnummer 13 Mit Beschluss vom 20. März 2023 - 551 Rh 144 / 20 UBG - wies das Landgericht Berlin den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, dass zum Zeitpunkt der Antragsstellung als Voraussetzung für die Gewährung der Opferrente noch eine gesetzliche Mindestfrist von 180 Tagen rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs gegolten habe, die der Beschwerdeführer damals noch nicht erreicht gehabt habe. Zwar habe er die 180 Tage nachträglich durch die Entscheidung des Landgerichts Cottbus erreicht, insofern sei aber nicht das LaGeSo, sondern eine Behörde in Brandenburg zuständig. Den Antrag auf Prozesskostenhilfe lehnte das Landgericht Berlin mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab. Randnummer 14 Gegen diese Entscheidungen legte der Beschwerdeführer Beschwerde zum Kammergericht ein. Zudem beantragte er die Gewährung von Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren. Randnummer 15 Mit Beschluss vom 4. Juli 2023 wies das Kammergericht die Beschwerde als unbegründet zurück und lehnte den Prozesskostenhilfeantrag ab. Gegenstand der Beschwerde sei ausschließlich der Entschädigungsbescheid des LaGeSo vom 27. Januar 2020, der lediglich die Gewährung einer besonderen Zuwendung für Haftopfer für die Einweisung und Unterbringung des Beschwerdeführers in den Geschlossenen Jugendwerkhof Torgau betreffe; die zeitlich danach getroffene Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Cottbus vom 11. August 2022 könne im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden, sondern liege im Zuständigkeitskreis einer Behörde des Landes Brandenburg. Der Gesetzgeber habe in der seit November 2019 geltenden Neufassung des § 17a StrRehaG keine Rückwirkung für bereits anhängige Anträge auf Opferrente geregelt, weshalb auch unter Berücksichtigung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 10. August 2010 - 4 StR 646/09 - der Anspruch nicht begründet sei. Zur Prozesskostenhilfe führte das Kammergericht aus, dass diese durch das Landgericht Berlin zurecht nicht gewährt worden sei, da die Rechtslage im vorliegenden Fall eindeutig sei; auch im Beschwerdeverfahren lägen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe daher nicht vor. Randnummer 16 Die dagegen erhobene Anhörungsrüge des Beschwerdeführers, mit der er seine zuvor gestellten Anträge wiederholte und zusätzlich die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs begehrte, wies das Kammergericht mit Beschluss vom 11. August 2023 zurück. Dieser Beschluss ist dem Beschwerdeführer sowie seinem Verfahrensbevollmächtigten am 18. August 2023 zugegangen. Randnummer 17 Am 18. Oktober 2023 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen die beiden Beschlüsse des Kammergerichts erhoben. Darin rügt er eine Verletzung des Willkürverbots gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verfassung von Berlin - VvB -, die Verletzung der Garantie rechtlichen Gehörs gemäß Art. 15 Abs. 1 VvB, des Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 15 Abs. 5 Satz 2 VvB sowie des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung gemäß Art. 7 VvB. Zur Begründung führt er - wie zuvor im fachgerichtlichen Verfahren - unter anderem aus, dass über die Opferrente nur einheitlich entschieden werden und daher auch nur ein Bundesland zuständig sein könne. Durch die Rehabilitierungsentscheidung des Landgerichts Cottbus, die bei der Entscheidung über die Opferrente zu berücksichtigen sei, habe er auch die nach der alten Rechtslage erforderlichen 180 Tage rechtsstaatswidrigen Freiheitsentzugs nachgewiesen. Sollte das Land Berlin für die Entscheidung unzuständig sein, müsse das anhängige Verfahren nach Brandenburg abgegeben werden; da dies nicht geschehen sei, seien das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie das Willkürverbot verletzt. Insgesamt sei er mit seinen Argumenten vor Gericht nicht gehört worden und insofern in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt. Im Hinblick auf die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe in beiden gerichtlichen Verfahren rügt er eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gemäß Art. 10 Abs. 1 VvB in Verbindung mit dem Rechtsstaats- und dem Sozialstaatsprinzip sowie seines Rechts auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 15 Abs. 4 VvB; die Gerichte hätten hier die Anforderungen an die Erfolgsaussichten überspannt. Randnummer 18 Das Kammergericht hat Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. II. Randnummer 19 1. Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig. Randnummer 20
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