Dublin-Verfahren; systemische Mängel in Polen verneint Leitsatz 1. Das polnische Asylverfahren weist keine systemischen Schwachstellen auf, die eine hinreichende Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung der Klägerinnen im Sinne von Art. 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) begründeten. Es besteht vielmehr eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine dortige angemessene Versorgung einschließlich Unterkunft und medizinischer Versorgung. (Rn.28) 2. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerinnen ohne Überprüfung ihrer materiellen Asylgründe in den etwaigen Verfolgerstaat überstellt werden, wenngleich ihre Asylanträge nach einer Rückführung in Polen voraussichtlich als Folgeanträge betrachtet würden. (Rn.42) 3. Denn es ist davon auszugehen, dass die Folgeanträge der Klägerinnen in Polen zulässig sind: Sie haben ihre Fluchtgründe noch nicht gegenüber den polnischen Behörden geltend gemacht, so dass diese nach der dortigen höchstrichterlichen Rechtsprechung mit hoher Wahrscheinlichkeit als "neue Umstände" im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Asylverfahrensrichtlinie (juris: EURL 32/2013) bzw. Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 des polnischen Asylgesetzes (juris: AsylG POL) gelten. (Rn.44) 4. Die weitergehende Frage, ob Asylanträge von Dublin-Rückkehrern, die Polen nach Geltendmachung ihrer Fluchtgründe gegenüber den dortigen Behörden verlassen haben und erst nach Ablauf von neun Monaten seit der Einstellungsentscheidung nach Polen rückgeführt werden, entgegen der Regelung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unzulässig abgelehnt würden, bedarf vorliegend keiner Beantwortung. (Rn.44) 5. Asylsuchende können sich grundsätzlich nicht auf das Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) berufen. Der Vorschrift fehlt der Individualbegünstigungszweck (vgl. EuGH, Urteil vom 18. April 2024 - C-359/22 -, juris Rn. 37-40) und auch der nationale Gesetzgeber hat kein subjektives Rechtbereitgestellt, etwa indem er einen Selbsteintritt gesetzlich ausgeformt hätte. Ein allgemeines subjektives öffentliches Recht auf fehlerfreie Ermessensbetätigung gibt es nicht. Die Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge, das Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung (juris: EUV 604/2013) nicht auszuüben, ist einer gerichtlichen Kontrolle damit grundsätzlich entzogen. (Rn.50) Tenor Im Umfang der Klagerücknahme wird das Verfahren eingestellt; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Wegen der Kosten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten im Wesentlichen über die Gewährung internationalen Schutzes. Randnummer 2 Die 1976, 2008, 2009 und 2016 geborenen Kläger, Mutter und Kinder, sind russische Staats- und tschetschenische Volksangehörige muslimischer Religionszugehörigkeit. Sie reisten am 20. Januar 2018 in die Bundesrepublik ein und stellten am 25. Januar 2018 Asylanträge. Randnummer 3 Ausweislich des in der elektronischen Asylakte befindlichen Eurodac-Ergebnisses hatten die Kläger bereits am 14. Januar 2018 in Lublin, Polen, Asylanträge gestellt. Am 26. Januar 2018 richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (fortan: Bundesamt) ein Wiederaufnahmegesuch an Polen. Daraufhin erklärten die polnischen Behörden mit Schreiben vom 30. Januar 2018 ihre Zuständigkeit für die Bearbeitung der Asylanträge gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-Verordnung. Am gleichen Tag erging die Entscheidung der polnischen Behörden, das dortige Asylverfahren der Kläger wegen konkludenter Rücknahme der in Polen gestellten Asylanträge einzustellen. Randnummer 4 In ihrer Anhörung durch das Bundesamt gab die Klägerin zu 1 an, vor ihrem Ehemann aus Tschetschenien nach Polen geflohen zu sein. In Tschetschenien würde sie umgebracht, in Polen würde man sie verraten. Im Übrigen folgt das Gericht den tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Bescheides und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes ab. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 31. Januar 2018, zugestellt am 3. Februar 2018, lehnte das Bundesamt die Anträge als unzulässig ab (Ziffer 1.), stellte fest, dass keine Abschiebungsverbote vorlägen (Ziffer 2.), ordnete die Abschiebung nach Polen an (Ziffer 3.) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Randnummer 6 Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am Montag, den 12. Februar 2018, erhobenen Klage. Einem zeitgleich eingelegten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. August 2018 im Verfahren 33 L 82.18 A entsprochen. Randnummer 7 Unter Vorlage diverser medizinischer Dokumente tragen die Kläger vor, dass die Klägerin zu 1 an Erkrankungen aus dem psychiatrischen Formenkreis leide. Bei ihr seien eine posttraumatische Belastungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert worden. Zudem bestehe die erhebliche Gefahr, dass die Asylanträge der Kläger in Polen nicht materiell geprüft, sondern nach § 40 Abs. 6 des polnischen Asylgesetzes als Folgeanträge behandelt würden. Weiter drohe den Kläger in Polen eine Inhaftierung. Schließlich machten die überlange Verfahrensdauer und die Lebensumstände der Kläger die Entscheidung der Beklagten, nicht von ihrem Selbsteintritt Gebrauch zu machen, ermessensfehlerhaft. Randnummer 8 Für den Kläger zu 2 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 23. Januar 2025 und für den Kläger zu 3 in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Randnummer 9 Die Klägerinnen zu 1 und 4 beantragen, Randnummer 10 den Bescheid des Bundesamts vom 31. Januar 2018 aufzuheben, soweit er sie betrifft, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Polen vorliegen. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Sie verweist auf die angegriffene Entscheidung. Randnummer 14 Mit Beschluss vom 27. Februar 2020 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Beschluss vom 2. Juli 2025 hat der Einzelrichter Beweis erhoben zur Klärung von Rechtsfragen zum polnischen (Asyl-) Recht durch Einholung eines Rechtsgutachtens. Randnummer 15 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte, insbesondere das Sachverständigengutachten sowie das Sitzungsprotokoll, den aktuellen Stand der Erkenntnismittelliste betreffend die Republik Polen sowie die weiteren eingeführten Erkenntnismittel und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Ausländerbehörde verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 16 Nach Übertragung durch die Kammer entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 76 Abs. 1 AsylG). Randnummer 17 Im Umfang der Klagerücknahme war das Verfahren einzustellen (vgl. § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Der Wirksamkeit der Klagerücknahme des Klägers zu 3 steht nicht entgegen, dass diese nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung erklärt wurde (vgl. § 92 Abs. 1 Satz 2 Var. 1 VwGO). Die Beklagte hat mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 ihre Einwilligung in eine Klagerücknahme auch nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung für "alle anderen Streitsachen nach dem AsylG", zu dem das hiesige Verfahren zählt, erklärt. Dass die Beklagte diese allgemeine Prozesserklärung nach Klageeingang mit Erklärung vom 20. Januar 2021 "aufgehoben" hat, ist aufgrund der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit von Prozesserklärungen unschädlich. Randnummer 18 Im Übrigen ist die zulässige Klage unbegründet. Randnummer 19 Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerinnen zu 1 und 4 (fortan: Klägerinnen) damit nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Asylanträge der Klägerinnen sind unzulässig (I.) und sie haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Hinblick auf Polen (II.). Die Abschiebungsanordnung sowie die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen keinen rechtlichen Bedenken (III.). Randnummer 20 I. Die Asylanträge der Klägerinnen sind unzulässig. Die Republik Polen ist nach den allgemeinen Kriterien der Verordnung Dublin III-Verordnung für die Prüfung der Asylanträge der Klägerinnen zuständig (1.). Die Bundesrepublik ist auch nicht nach Maßgabe von Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung zuständig geworden; den Klägerinnen droht in Polen insbesondere nicht die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK (2.). Die Bundesrepublik musste auch nicht ihr so genanntes Selbsteintrittsrecht aus Art. 17 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung zugunsten der Klägerinnen ausüben (3.). Randnummer 21 1. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Randnummer 22 Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-Verordnung sieht vor, dass Anträge auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen sind. Die Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerinnen ergibt sich aus Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (in analoger Anwendung). Demnach ist grundsätzlich der erste Mitgliedstaat zuständig, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde. Dieser Mitgliedstaat ist gehalten, einen Antragsteller, der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält oder dort einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, nachdem er seinen ersten Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat oder diesen Mitgliedstaat während dieses Verfahrens verlassen hat, nach den Bestimmungen der Artt. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 – C-582/17 –, juris Rn. 49 f.: Vorschrift auch anwendbar, wenn ein Antragsteller den Mitgliedstaat vor dem Abschluss des Verfahrens zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags zuständigen Mitgliedstaats verlassen hat). Randnummer 23 Die Voraussetzungen der Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1, Art. 20 Abs. 5 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung (analog) liegen vor. Ausweislich des in der elektronischen Asylakte befindlichen Eurodac-Ergebnisses stellten die Klägerinnen am 14. Januar 2018 in Lublin, Polen, Asylanträge. Dies wird von den Klägerinnen auch nicht bestritten oder in Zweifel gezogen. Am 25. Januar 2018 stellten sie weitere Asylanträge in der Bundesrepublik. Das Wiederaufnahmegesuch gemäß Art. 23 Abs. 1 Dublin III-Verordnung des Bundesamts vom 26. Januar 2018 hat die polnische Dublin-Einheit mit Schreiben vom 30. Januar 2018 angenommen und die Bereitschaft Polens erklärt, die Kläger gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-Verordnung wieder aufzunehmen. Weiter hat sie mitgeteilt, dass am gleichen Tag die Entscheidung der polnischen Behörden ergangen sei, das Asylverfahren wegen konkludenter Rücknahme der in Polen gestellten Asylanträge einzustellen. Randnummer 24 Die Zuständigkeit ist nicht nach Maßgabe von Art. 23 Abs. 3 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der neue Antrag gestellt wurde, wenn das Wiederaufnahmegesuch nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung gestellt wurde. Das Bundesamt hat die Frist gewahrt, indem es das Wiederaufnahmegesuch nur einen Tag nach der Asylantragstellung der Klägerinnen in Deutschland an die Republik Polen sandte. Randnummer 25 Ferner ist die Zuständigkeit nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung auf die Bundesrepublik übergegangen, denn die nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung zu beachtende Frist von sechs Monaten für die Überstellung der Klägerinnen ist nicht abgelaufen. Diese Frist hat mit der Annahme des Wiederaufnahmegesuchs am 30. Januar 2018 begonnen und wurde durch den Eilantrag der Kläger am 12. Februar 2018 unterbrochen. Einem solchen Antrag kommt aufschiebende Wirkung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-Verordnung zu. Er löst kraft Gesetzes ein Überstellungsverbot nach § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG, Art. 27 Abs. 3 Buchst. c Satz 2 Dublin III-Verordnung aus und zwar unabhängig davon, ob der Eilantrag anschließend Erfolg hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 – 1 C 16.18 –, juris Rn. 17; BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 – 1 C 22.15 –, juris Rn. 18 ff.). Hat der Antrag – wie hier – Erfolg und ordnet das Gericht – wie hier – die aufschiebende Wirkung der Klage an, bleibt die Überstellungsfrist unterbrochen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6/16 –, juris Rn. 13). Randnummer 26 2. Die Beklagte ist nicht nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin III-Verordnung daran gehindert, die Klägerinnen nach Polen zu überstellen. Randnummer 27 Danach ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen und auch kein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig ist. Dies setzt voraus, dass wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 57). Es ist anerkannt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die (widerlegliche) Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 43 ff.). Bei außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen grundsätzlich der Betroffene ausreichend substantiiert vortragen muss (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 6 ff.), kann die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh prognostiziert werden. Eine solche Gefahr bringen systemische Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung nur dann mit sich, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese ist (erst) dann erreicht, wenn in dem zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 – C-392/22 –, juris Rn. 63 ff.; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 91 f. m. w. Nachw.; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 – 1 B 40/23 –, juris Rn. 10). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, solange sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind (vgl. EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 –, juris Rn. 39; EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris Rn. 93). Das insoweit maßgebliche Risiko entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Er setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die Umstände, die für eine mit der Grundrechte-Charta unvereinbare Behandlung sprechen, ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2019 – 1 B 2/19 –, juris Rn. 6). Randnummer 28 Daran gemessen droht der Klägerinnen nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh oder Art. 3 EMRK. Systemische Mängel im oben genannten Sinne sind auf der Basis einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Erkenntnismittel nicht anzunehmen. Das Gericht geht davon aus, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in der Republik Polen zumindest den internationalen und europäischen Mindeststandards entsprechen und jedenfalls die elementaren Bedürfnisse der Klägerinnen decken, so dass die ernsthafte Gefahr einer Beeinträchtigung der physischen oder psychischen Gesundheit aufgrund dieser Umstände oder einer mit der Menschenwürde unvereinbaren Verelendung nicht besteht. Randnummer 29 Eine Auswertung der aktuellen vorliegenden und in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ergibt nicht, dass die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Polen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh erleiden würden; dies entspricht auch der ganz herrschenden Auffassung in der jüngsten verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. VG Trier, Beschluss vom 11. November 2025 – 2 L 7393/25.TR –, juris S. 4 ff.; VG Berlin, Beschluss vom 5. November 2025 – 14 L 195/25 A –, juris S. 4 ff.; VG Wiesbaden, Beschluss vom 17. Oktober 2025 – 2 L 1925/24.WI.A –, juris S. 9 ff.; Randnummer 30 VG Berlin, Urteil vom 28. Juni 2024 – 9 K 367/23 A –, EA S. 7 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 4. September 2025 – AN 1 K 24.50807 –, juris Rn. 37 ff.; a.A. ersichtlich allein VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 15 A 5036/24 –, juris Rn. 33 ff.). Eine derartige Behandlung ergibt sich weder aus den Bedingungen, die Asylsuchende (einschließlich Dublin-Rückkehrer) in Polen vorfinden (a.) noch aus einer beachtlich wahrscheinlichen Gefahr, ohne Überprüfung der materiellen Asylgründe in den etwaigen Verfolgerstaat überstellt zu werden (b.). Schließlich folgt nichts anderes aus der individuellen Situation der Klägerinnen (c.). Randnummer 31 a. Zunächst liegen keine Erkenntnisse vor, die es als beachtlich wahrscheinlich erscheinen lassen, dass die Klägerinnen im Falle einer Rückkehr nach Polen ihre Grundbedürfnisse nicht werden befriedigen können. Antragsteller, einschließlich Dublin-Rückkehrer und Folgeantragsteller, erhalten in Polen eine staatliche Versorgung, die vom Ausländeramt organisiert wird. Der Anspruch auf Versorgung besteht grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Registrierung im Erstaufnahmezentrum, die innerhalb von zwei Tagen erfolgen soll. Dublin-Rückkehrer können bereits vor ihrer Ankunft nach Unanfechtbarkeit der Überstellungsentscheidung ergänzende Versorgungsleistungen beanspruchen, zu denen Unterstützung für die Reisekosten, die Kosten für behördliche Verfahren oder für Verpflegung während der Reise zählen (AIDA, Country Report Poland, Update on 2024, July 2025, S. 61). In Hinblick auf ihre Unterbringung können Antragsteller wählen, ob sie in einem Aufnahmezentrum wohnen oder finanzielle Unterstützung für eine private Unterbringung erhalten wollen (vgl. Danish Refugee Council, Country Report Poland, June 2025, S. 14). Alleinstehende Frauen und Frauen mit Kindern werden in einem gesonderten Komplex des Aufnahmezentrums Podkowa Lesna-Debak untergebracht (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 86). Alle Antragsteller erhalten einen Polnisch-Sprachkurs und Unterrichtsmaterialien, Unterstützung für Schulkinder (zuzüglich außerschulischer Aktivitäten), Geld für notwendige Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln und medizinische Versorgung. Es ist zudem davon auszugehen, dass die Klägerinnen auf Unterstützung durch Nichtregierungsorganisationen wie SIP zurückgreifen könnten, um zum Aufnahmezentrum zu gelangen. In den Aufnahmezentren erhalten Antragsteller eine Unterkunft, Mahlzeiten, ein Taschengeld in Höhe von 11,60 Euro und 4,64 Euro für Hygieneartikel monatlich sowie eine einmalige Zahlung in Höhe von 32,48 Euro für Kleidung (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 64). Es wird allgemein angenommen, dass die Aufnahmezentren in der jüngsten Vergangenheit besser geworden sind. Diese müssen über möblierte Räume, separate Gemeinschaftsräume für Männer und Frauen, einen Kindergarten, Räume zur Erholung oder zur Religionsausübung und eine bestimmte Zahl von Kühlschränken und Waschmaschinen verfügen (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 70). Randnummer 32 Antragsteller, die außerhalb der Aufnahmezentren leben, erhielten zuletzt von 5,80 Euro pro Tag für eine Einzelperson und bis zu 2,90 Euro pro Tag und Person bei Familien mit vier oder mehr Mitgliedern. Nach den vorliegenden Informationen reichen diese Leistungen in der Regel nicht, um den Lebensunterhalt zu bestreiten. Antragsteller sind häufig auf irreguläre Arbeit angewiesen oder gezwungen, unter sehr beengten Verhältnissen ohne Privatsphäre zu leben (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 65 f.). Dass eine Befriedigung der Grundbedürfnisse im Sinne von Art. 4 GRCh nicht möglich sei, ist den vorliegenden Erkenntnissen indes nicht zu entnehmen. Randnummer 33 Schutzsuchende haben in Polen ab der Registrierung ein gesetzlich garantiertes Recht auf medizinische Versorgung im selben Maß wie versicherte polnische Staatsbürger. Die medizinische Grundversorgung wird primär über die Unterbringungszentren organisiert, wo Ärzte und für die psychologische Versorgung auch Psychologen zur Verfügung stehen. Außerhalb der Unterbringungszentren lebende Schutzsuchende können dafür Termine buchen. Es besteht jeweils die Möglichkeit einer Verweisung an einen niedergelassenen Arzt oder ein Krankenhaus (AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 77 f.). Randnummer 34 Vulnerable Personen werden grundsätzlich durch die Grenzbeamten sowie das Ausländeramt identifiziert. Dies gilt auch für vulnerable Antragsteller, die in bewachten Zentren untergebracht werden sollen. Das Ausländeramt ist verpflichtet, zu bestimmen, inwieweit für vulnerable Antragsteller während des Asylverfahrens besondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen sind oder besondere Form von Unterstützung gewährt werden müssen. In der Praxis wird von Antragstellern bisweilen verlangt, ihre Vulnerabilität zu belegen. Besondere Unterbringungszentren für vulnerable Personen gibt es nicht. Die Gesundheitsversorgung für Asylsuchende wird durch ein privates Unternehmen gewährleistet. In allen Aufnahmezentren gibt es Zugang zu Ärzten und Psychologen, wobei die Verfügbarkeit und die Qualität von psychologischer Unterstützung zuweilen als unzureichend kritisiert wird (zum Ganzen vgl. Danish Refugee Council, Country Report Poland, a.a.O. S. 15 ff.). Randnummer 35 In Polen gibt es fünf bewachte Einrichtungen (detention centres) zur Internierung von Asylsuchenden (Stand: April 2025; zum Ganzen: AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 98 ff.). Familien mit Kindern werden insoweit in dem Zentrum in Lesznowola untergebracht, während die anderen Einrichtungen alleinstehenden Männern vorbehalten sind. Eine Internierung ist für maximal bis zu zwei Jahren zulässig und erfolgt – wenn sie erfolgt – mindestens für 60 Tage. Eine Aufnahme in bewachten Einrichtungen erfolgt grundsätzlich, um die Identität der Asylsuchenden zu verifizieren, um Informationen betreffend die Asylsuchenden zu erhalten oder um eine Rückkehrentscheidung zu treffen oder zu vollziehen. Nach dem Gesetz können Asylsuchende, die Gewaltopfer, mit Behinderung oder unbegleitet und minderjährig sind, nicht in einer bewachten Einrichtung untergebracht werden. Das gleiche gilt für Menschen, bei denen die Inhaftierung zu einer ernsthaften Gefahr für Leib oder Leben führen würde. In der Praxis werden diese Regeln gleichwohl nicht immer eingehalten. Der Rechtsweg gegen eine Unterbringungsentscheidung ist eröffnet (für eine Zusammenstellung erfolgreicher Klagen gegen eine Unterbringung vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 106 f.). In den bewachten Zentren werden Asylsuchende in Zimmern untergebracht, die sich nachts nicht verschließen lassen. Verpflegung ist gewährleistet und berücksichtigt diätetische Einschränkungen. Die Grundausstattung der Zimmer besteht aus Betten, einem kleinen Kleiderschrank und einem kleinen Tisch. In den Zentren in Lesznowola, Biala Podlaska und Krosno gibt es auf den Zimmern zudem Fernseher. Es gibt eine Sporthalle und eine Anlage für Freiluftaktivitäten. Beschränkungen bei der Nutzung der Einrichtungen gibt es nicht. Kinder unterfallen der Schulpflicht. Lehrer naheliegender Schulen sind abgeordnet, die Kinder in den bewachten Zentren zu unterrichten; zu diesem Zweck sind Klassenräume eingerichtet worden. Zugang zur Gesundheitsversorgung ist gesetzlich gewährleistet. In Notfällen und wenn Spezialisten erforderlich sind, werden Bewohner bewachter Zentren in Krankenhäuser und Kliniken gebracht. In dem bewachten Zentrum in Lesznowola gibt es einen in Vollzeit angestellt Psychologen sowie einen externen Psychologen, der bei Bedarf – regelmäßig ein bis zweimal in der Woche – zur Verfügung steht. Randnummer 36 Auch mit Blick auf die Situation nach einer möglichen Anerkennung als Schutzberechtigte ergeben sich keine Hinweise auf eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung in Polen. International Schutzberechtigte können nach der positiven Entscheidung noch zwei Monate in der Aufnahmeeinrichtung bleiben. Die Wohnungssuche soll sich für Schutzberechtigte aufgrund von Diskriminierungen und hoher Preise schwierig gestalten, zudem mangelt es in Polen allgemein an Sozialwohnungen. Nichtregierungsorganisationen gehen daher davon aus, dass Schutzberechtigte von Obdachlosigkeit bedroht sein können (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 140 f.). Randnummer 37 Schutzberechtigte haben allerdings zu den gleichen Bedingungen wie polnische Randnummer 38 Staatsangehörige Anspruch auf Sozialleistungen (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 145). Außerdem können sie an dem zwölfmonatigen "Individual Integration Randnummer 39 Programme" teilnehmen. In diesem Rahmen erhalten sie finanzielle Leistungen, Randnummer 40 Zahlung der Krankenversicherung sowie spezielle Beratungsleistungen (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 146 ff.). Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist für international Schutzberechtigte nicht beschränkt, wenngleich sie aufgrund unzureichender Sprachkenntnisse, fehlender Qualifikationen und mangelnder Kenntnisse von Arbeitgebern über den Arbeitsmarktzugang mit Problemen konfrontiert sind (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 141 ff.). Allerdings sind diese Probleme, gegebenenfalls unter Zuhilfenahme von Nichtregierungsorganisationen überwindbar. Insoweit ist es der Klägerin zu 1 zumutbar, während des noch durchzuführenden Asylverfahrens in Polen die Voraussetzungen dafür zu schaffen, um im Falle der Zuerkennung internationalen Schutzes und des etwaigen Auslaufens staatlicher Unterstützungsleistungen keiner Situation extremer materieller Not ausgesetzt zu sein. International Schutzberechtigte haben zudem Zugang zur Krankenversicherung, deren Kosten in der Regel der Arbeitgeber beziehungsweise im Falle registrierter Arbeitslosigkeit, das regionale Jobcenter trägt (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 148 f.). Randnummer 41 Insgesamt kann somit von einer Gefahr einer drohenden unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh auch nicht im Falle der Schutzzuerkennung ausgegangen werden. Randnummer 42 b. Der Zuständigkeit Polens kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, dass die Asylanträge der Klägerinnen in Polen als Folgeanträge behandelt und als solche zunächst einer Zulässigkeitskontrolle unterzogen würden. Denn es ist gleichwohl nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerinnen ohne materielle Prüfung ihrer Asylanträge in ihr Heimatland abgeschoben würden. Randnummer 43 Aufgrund der Ausreise der Klägerinnen aus Polen im Januar 2018 gelten ihre Asylanträge als zurückgenommen (vgl. Art. 40 Abs. 2 Nr. 5 des polnischen Gesetzes über die Schutzgewährung für Ausländer in Polen [fortan: AsylG [Polen]]). In der Folge wurden die Asylanträge der Klägerinnen am 30. Januar 2018 eingestellt (Art. 40 Abs. 1 AsylG [Polen]). Innerhalb von neun Monaten seit der Einstellung kann das Asylverfahren auf Antrag wiederaufgenommen werden (Art. 40 Abs. 6 AsylG [Polen]). Wird ein erneuter Asylantrag erst nach Ablauf von neun Monaten gestellt, gilt er als Folgeantrag im Sinne von Art. 33 Abs. 2 Buchst. d der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (fortan: Asylverfahrensrichtlinie). Für Folgeanträge regelt Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 AsylG [Polen], dass diese unzulässig sind, wenn weder neue Beweise noch tatsächliche oder rechtliche Umstände vorgelegt oder entstanden sind, die die Wahrscheinlichkeit der Gewährung internationalen Schutzes wesentlich erhöhen würden. Randnummer 44 Angesichts dieser Gesetzeslage, die vom Wortsinn mit der Asylverfahrensrichtlinie in Einklang steht und vom Wortsinn mit der deutschen Rechtslage im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. § 33 Abs. 5 Satz 5 Nr. 1, § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG), geht das Gericht von einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit aus, dass erneute Asylanträge der Klägerinnen in Polen materiell geprüft und nicht als unzulässig abgelehnt würden. Denn die Klägerinnen haben ihre Fluchtgründe bislang nicht gegenüber den zuständigen polnischen Behörden dargelegt. Damit gelten diese Gründe auf Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung in Polen mit hoher Wahrscheinlichkeit als "neu" im Sinne von Art. 38 Abs. 2 Nr. 3 AsylG [Polen], was zur Zulässigkeit der Folgeanträge führte. Zwar lassen sich in der polnischen Rechtsprechung (ältere) Entscheidungen finden, wonach Umstände nur als "neu" anzusehen sind, wenn sie nach Abschluss des Asylerstverfahrens aufgetreten sind (so noch Oberstes Verwaltungsgericht [Naczelny Sąd Administracyjny], Entscheidung vom 1. März 2018 – II OSK 3097/17). Gleichwohl scheint – worauf der Sachverständige in seinem Rechtsgutachten hingewiesen hat – das Oberste Verwaltungsgericht diese Rechtsprechung aufgegeben zu haben. Zuletzt war dessen Entscheidungen zu entnehmen, dass auch solche Umstände "neu" sind, die der Behörde bei ihrer Entscheidung nicht bekannt waren beziehungsweise die die Antragsteller noch nicht haben geltend machen können (vgl. Entscheidungen vom 2. Oktober 2021 – II OSK 2560/20, vom 24. Oktober 2022 – II OSK 91/22 und vom 4. Januar 2023 – II OSK 398/22). Diese Auffassung hat das Oberste Verwaltungsgericht unlängst – unter Berufung auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 9. September 2021 – C-18/20 –, juris) – erneut vertreten (Entscheidung vom 10. Januar 2025 – II OSK 1012/24) und damit die schon vorher vollzogene Aufgabe seiner älteren Rechtsprechungslinie ausdrücklich bestätigt; das erkennende Gericht geht daher von einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung in Polen zu dieser Frage aus. Die weitergehende Frage, ob Asylanträge von Dublin-Rückkehrern, die Polen nach Geltendmachung ihrer Fluchtgründe gegenüber den dortigen Behörden verlassen haben und erst nach Ablauf von neun Monaten seit der Einstellungsentscheidung nach Polen rückgeführt werden, entgegen der Regelung des Art. 18 Abs. 2 Dublin III-Verordnung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit als unzulässig abgelehnt würden, bedarf vorliegend keiner Beantwortung. Randnummer 45 Greifbare Anhaltspunkte, dass die Asylanträge der Klägerinnen trotz der skizzierten Rechtsprechung des Obersten Verwaltungsgerichts in Polen (mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit) als unzulässig abgelehnt würden, sind nicht erkennbar. Solche ergeben sich insbesondere nicht aus der jüngeren Verschärfung der polnischen Asylpolitik (so aber wohl VG Hannover, Urteil vom 15. Oktober 2025 – 15 A 5036/24 –, juris Rn. 38 ff.). Soweit Polen derzeit die Annahme von Asylanträgen von Personen verweigert, die irregulär über Belarus nach Polen eingereist sind, haben die Klägerinnen bereits nicht vorgebracht über Belarus nach Polen gereist zu sein. Im Übrigen ist nicht deutlich, dass sich diese Aussetzung des Asylrechts überhaupt auf Dublin-Rückkehrer bezieht. Dagegen spricht jedenfalls, dass Polen erklärt hat, die Klägerinnen wiederaufzunehmen. Die Wirksamkeit dieser bereits 2018 abgegebenen Erklärung haben die polnischen Behörden noch Anfang 2025 bestätigt und es ist nicht erkennbar, dass daran nicht mehr festgehalten würde. Auch die im März 2025 von Ministerpräsident Tusk getätigte Aussage, Polen werde die Dublin III-Verordnung zukünftig nicht mehr einhalten und keine Migranten aus anderen europäischen Ländern aufnehmen, führt nicht zur Annahme eines Zuständigkeitsübergangs auf die Bundesrepublik. Denn jedenfalls führte die Weigerung Polens, die Klägerinnen zurückzunehmen, nicht zu einer Verletzung von deren Rechten aus Art. 4 GRCh (vgl. auch EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 – C-185/24 –, juris; ausführlich zu der grundsätzlichen Unbeachtlichkeit der fehlenden Wiederaufnahmebereitschaft eines Mitgliedstaats auf die Zuständigkeitsbestimmung nach der Dublin III-Verordnung VG Berlin, Urteil vom 29. Mai 2024 – 9 K 668/23 A –, juris Rn. 81 ff.). Schließlich mag zwar grundsätzlich die Möglichkeit bestehen, dass die Asylanträge der Klägerinnen nach einer Rückführung in Polen von den Behörden (zunächst) als unzulässig abgelehnt würden, was einen Verstoß gegen Art. 18 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-Verordnung darstellte. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass es den Klägerinnen nicht zugemutet werden könnte, gegen die etwaige Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig in Polen Rechtsschutz zu suchen. Soweit sich aus den Erkenntnismitteln des Gerichts ergibt, dass Rechtsschutz vor allem an fehlenden Kenntnissen der Asylsuchenden über ihre Rechtsschutzmöglichkeiten scheitert (Danish Refugee Council, Country Report Poland, a.a.O. S. 7 f.), trifft dies auf die Klägerinnen nicht zu. Es ist davon auszugehen, dass sie jedenfalls durch die Beschäftigung mit dem polnischen (Asyl-) Rechtssystem im Rahmen dieses Verfahren hinreichend mit ihren Rechtsschutzmöglichkeiten in Polen vertraut gemacht worden sind. Als weiteres Hemmnis wurde insbesondere die Sprachbarriere identifiziert, die sich indes für die Klägerinnen ebenfalls nicht als unüberwindbar darstellen dürfte. Denn aus den Erkenntnismitteln ergibt sich auch, dass viele Informationen nicht nur auf Polnisch, sondern auch in der russischen Sprache verfügbar gemacht werden (vgl. AIDA, Country Report Poland, a.a.O. S. 56, 79, 90, 114, 144). Randnummer 46 Schließlich besteht zur Überzeugung des Gerichts nicht die beachtlich wahrscheinliche Gefahr, dass die Klägerinnen bei einer hypothetischen Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig abgeschoben würden, bevor ein Rechtsschutzverfahren gegen die Ablehnungsentscheidungen rechtskräftig abgeschlossen ist. Denn aus den Erkenntnismitteln des Gerichts ergibt sich, dass ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Folgeantrages aufschiebende Wirkung zeitigt. Entsprechende Regelungen finden sich in Art. 330 des polnischen Ausländergesetzes (AuslG [Polen]). Darin ist zunächst geregelt, dass die Entscheidung über die Rückführung eines Ausländers nicht vollstreckt werden darf, wenn (unter anderem) gegen den Ausländer ein Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes anhängig ist (Art. 330 Abs. 1 Nr. 1 AuslG [Polen]). Dies gilt nach Maßgabe von Art. 330 Abs. 2 AuslG [Polen] wiederum nicht, wenn der Ausländer einen Folgeantrag gestellt hat, der (
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.