Die Finanzbehörde kann in einem Änderungs- oder Ersetzungsbescheid ihre bis zum gerichtlichen Verfahren unterbliebenen (Auswahl-)Ermessenserwägungen nicht erstmalig anstellen - Verhältnis von § 68 Satz 1 FGO zu § 102 Satz 2 FGO Leitsatz
(2025), § 42d Rz. 35). Die Finanzbehörde kann die Steuerschuld oder die Haftungsschuld nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 5 AO, § 42d Abs. 3 Satz 2 EStG) gegenüber jedem Gesamtschuldner geltend machen. Sie hat dabei ein Entschließungs- und ein Auswahlermessen, wobei im Rahmen des Auswahlermessens zu entscheiden ist, wer von mehreren Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften, in Anspruch genommen wird. Randnummer 38
- Im Streitfall hat der Beklagte bei dem Erlass der ursprünglichen Lohnsteuerhaftungsbescheide vom
- Februar 2024 sowie bei Erlass der Einspruchsentscheidung vom
- April 2024 lediglich ansatzweise Ermessenserwägungen im Sinne von § 5 AO dazu angestellt, warum er die Klägerin als Haftungsschuldnerin, nicht aber die aus Japan entsandten Arbeitnehmer als Lohnsteuerschuldner in Anspruch nimmt. Indes enthalten weder die ursprünglichen Lohnsteuerhaftungsbescheide vom
- Februar 2024 noch die Einspruchsentscheidung vom
- April 2024 Ausführungen dazu, aus welchen Gründen der Beklagte allein die Klägerin als Lohnsteuerhaftungsschuldnerin in Anspruch nimmt, aber von der grundsätzlich auch in Betracht kommenden Haftungsinanspruchnahme des damaligen Geschäftsführers der Zweigniederlassung Deutschland nach § 69 i.V.m. § 34 Abs. 1 AO absieht. Aus den Bescheiden vom
- Februar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- April 2024 wird insoweit schon nicht hinreichend deutlich, dass der Beklagte überhaupt die Notwendigkeit erkannt hat, zur Auswahl der Inanspruchnahme aller in Betracht kommenden Haftungsschuldner eine ermessensgerechte Auswahlentscheidung im Sinne von § 5 AO zu treffen. Eine Begründung dafür, warum der im damaligen Zeitraum tätige Geschäftsführer der Zweigniederlassung Deutschland als Haftungsschuldner nicht in Anspruch genommen wird, enthalten die Bescheide vom
- Februar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- April 2024 nicht. Damit wird die Ausübung des insoweit gebotenen Auswahlermessens des Beklagten nicht ansatzweise deutlich. Randnummer 39 Im Streitfall war eine besondere Begründung des Auswahlermessens des Beklagten auch nicht deshalb entbehrlich, weil der damalige Geschäftsführer der Zweigniederlassung Deutschland von vornherein nicht als weiterer Haftungsschuldner neben der Klägerin in Betracht kam. Eine insofern bestehende Einschränkung der Begründungspflicht besteht nur dann, wenn erkennbar ist, dass die Behörde eine entsprechende Ermessenentscheidung getroffen hat (BFH, Urteil vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O.). Daran fehlt es im Streitfall. Randnummer 40 Der Beklagte kann insoweit auch nicht auf die Ausführungen der Außenprüferin zum Ermessen im geänderten Bericht vom
- Dezember 2023 verweisen. Auch darin sind keine Ermessenserwägungen zur fehlenden Inanspruchnahme des damaligen Geschäftsführers der Zweigniederlassung Deutschland enthalten. Darüber hinaus hat der Beklagte auf diese Ausführungen in den Bescheiden vom
- Februar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung nicht Bezug genommen. Nach Auffassung des Senats sind die Ermessenserwägungen der Finanzbehörde zwingend in dem jeweiligen Ermessensverwaltungsakt vorzunehmen, auch wenn ein solcher Bescheid nach einer Lohnsteuer- bzw. Betriebsprüfung erlassen wird. Denn nur der Ermessensverwaltungsakt entfaltet Außenwirkung gegenüber dem Inhaltsadressaten. Randnummer 41
- Die fehlenden Ermessenserwägungen des Beklagten in den Bescheiden vom
- Februar 2024 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom
- April 2024 zur unterbliebenen Auswahl des grundsätzlich als Haftungsschuldner in Betracht kommenden damaligen Geschäftsführers der Zweigniederlassung Deutschland begründen einen Rechtsfehler. Diesen konnte der Beklagte nicht mehr dadurch heilen, dass er, der Beklagte, im Laufe des Klageverfahrens neue Lohnsteuerhaftungsbescheide erlassen und darin erstmalige Ermessenserwägungen dazu angestellt hat, aus welchen Gründen von einer Inanspruchnahme des damaligen Geschäftsführers der Zweigniederlassung Deutschland als weiteren Haftungsschuldner nach § 191 AO i.V.m. § 69 AO abgesehen wird. Randnummer 42 Gemäß § 102 Satz 2 FGO kann die Finanzbehörde ihre Ermessenerwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen. Bereits der Wortlaut von § 102 Satz 2 FGO ist dahin auszulegen, dass bereits bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens behördliche Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes angestellt worden sein müssen, das behördliche Ermessen also betätigt worden sein muss (so auch BFH, Urteil vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O.). Im gerichtlichen Verfahren ist ein Ergänzen dieser Erwägungen dann nur noch als ein Vertiefen, Verbreitern oder Verdeutlichen der zuvor angestellten und dargelegten Ermessenserwägungen durch die Finanzbehörde möglich. Eine Heilung der bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens unterbliebenen Ausübung des Entschließungs- oder Auswahlermessens durch erstmalige Betätigung bzw. durch vollständige Nachholung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren ist dagegen ausgeschlossen (so auch BFH, Urteile vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O., vom
- Mai 2013 – VI R 28/12, BStBl II 2013, 737, für den Fall der Nachholung von Ermessenserwägungen bei der Ersetzung des ursprünglichen Haftungsbescheids im Revisionsverfahren, und vom
- April 2014 – IV R 25/11, BFHE 245, 499, BStBl II 2014, 819, Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 FGO Rn. 12c., Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO, Rn. 4, Rauda, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand 11/2025, § 102 FGO Rn. 67, Stapperfend, in Gräber, FGO, a.a.O., § 102 Rn. 26). Dies folgt aus Sicht des Senats auch aus der Gesetzesbegründung zur § 102 Satz 2 FGO, welche wiederum auf die Gesetzesbegründung zum gleichlautenden § 114 Satz 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) verweist. Demnach fällt die erstmalige Begründung der behördlichen Ermessensentscheidung im Klageverfahren weder unter die Regelung des § 114 Satz 2 VwGO noch unter die des § 102 Satz 2 FGO (siehe hierzu näher auch BFH, Urteil vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O.). Schließlich sprechen Sinn und Zweck von § 102 Satz 2 FGO dagegen, erstmalige Erwägungen zum Entschließungs- oder Auswahlermessen durch Änderungs- oder Ersetzungsbescheid im Klageverfahren zuzulassen. § 102 Satz 2 FGO gibt der Finanzbehörde im Laufe der Tatsacheninstanz eine nur in engen Grenzen bestehende letzte Chance, ihre Ermessenserwägungen zu vervollständigen. Durch die Norm soll die Behörde veranlasst werden, rechtzeitig rechtmäßige Ermessenserwägungen anzustellen und diese auch zu begründen (so auch Drüen, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 102 FGO Rn. 13). Wäre es dagegen möglich, die bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens unterbliebenen Ermessenserwägungen erstmals im Klageverfahren durch Erlass eines Ersetzungsbescheides zu heilen, liefe dies auf eine vollständige Umgehung des § 102 Satz 2 FGO hinaus (so auch Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 Rn. 4, Stapperfend, in Gräber, FGO, a.a.O., § 102 Rn. 26). Randnummer 43 Der Senat folgt insoweit nicht dem Teil der höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung, der es für zulässig hält, dass die von der Finanzbehörde erstmals im Klageverfahren angestellten Ermessenserwägungen in vollem Umfang zu berücksichtigen sind. Nach diesem Teil der höchstrichterlichen Rechtsprechung wird der im Laufe des Klageverfahrens erlassene Ersetzungs- oder Änderungsbescheid mit erstmaligen Ermessenserwägungen der Finanzbehörde nicht nur gemäß § 68 Satz 1 FGO zum Gegenstand der Klage. Der Ersetzungs- oder Änderungsbescheid soll zugleich auch die letzte Verwaltungsentscheidung i.S.d. § 102 Satz 2 FGO sein, sodass im Hinblick auf darin enthaltenen erstmaligen Ermessenserwägungen keine Einschränkungen bestehen (so BFH, Urteile vom
- Dezember 2008 – I R 29/08, a.a.O. für den Fall der erstmaligen Erläuterungen der Ermessenserwägungen im Ersetzungsbescheid, und vom
- Mai 2016 – II R 17/14, a.a.O. für den Fall einer geänderten Ermessensentscheidung im Klageverfahren nach zuvor fehlenden Ermessenserwägungen, siehe auch Finanzgericht Münster, Urteil vom
- August 2019 – 5 K 4028/16 U, juris, ebenso Paetsch, in Gosch, AO/FGO, § 68 Rn. 25). Ausgangspunkt des erkennenden Senats ist, dass die Regelungen von § 68 Satz 1 FGO und von § 102 Satz 2 FGO gleichrangig nebeneinanderstehen (so auch BFH, Urteil vom
- Dezember 2008 – I R 29/08, a.a.O., Paetsch, in Gosch, AO/FGO, § 68 Rn. 25). Dieses Nebeneinander kann aber nur dahingehend verstanden werden, dass § 68 Satz 1 FGO allein die prozessuale Folge des Erlasses eines Änderungs- und Ersetzungsbescheids im Klageverfahren regelt. Der im Klageverfahren erlassene Änderungs- oder Ersetzungsbescheid wird wegen des Vorliegens eines besonderen Falls der Klageänderung gemäß § 68 Satz 1 FGO automatisch zum Klagegegenstand (so auch Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 FGO Rn. 1 ff). So, wie sich aber die formellen und materiellen Voraussetzungen für den im Klageverfahren erlassenen Änderungs- oder Ersetzungsbescheid aus den allgemeinen Vorschriften ergeben (so auch Herbert, in Gräber, a.a.O., § 68 Rn. 4, und Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, a.a.O., § 68 FGO Rn. 1), regelt § 102 Satz 2 FGO nach Auffassung des Senats, dass die Finanzbehörde in dem Änderungs- oder Ersetzungsbescheid ihre bis dahin unterbliebenen (Auswahl-)Ermessenserwägungen nicht mehr nachholen bzw. erstmalig anstellen kann. Andernfalls liefe § 102 Satz 2 FGO praktisch leer, mit der Folge, dass der Individualrechtsschutz gegen Ermessensverwaltungsakte noch stärker verkürzt wäre. Nach § 102 Satz 1 FGO ist der Rechtsschutz gegen Ermessensverwaltungsakte von vornherein aufgrund der nur eingeschränkten richterlichen Kontrolldichte schon begrenzt (so Krumm, in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 68 Rn. 4). Kehrseite der nur eingeschränkten gerichtlichen Nachprüfbarkeit von behördlichen Ermessensentscheidungen durch die Gerichte ist nach Auffassung des Senats aber, dass die Behörde eine verstärkte Begründungspflicht zu ihren Ermessenserwägungen trägt. Diese Begründungspflicht, die nicht zuletzt dem Zweck dient, dem Adressaten des Bescheids nach Ergehen der Einspruchsentscheidung die Prüfung der Erfolgsaussichten einer etwaigen Klageerhebung anhand der dargelegten Ermessenserwägungen zu ermöglichen und unnötige Klageverfahren zu vermeiden, liefe weitgehend leer, wenn die Finanzbehörde dieser Pflicht erstmals auch noch im Klageverfahren - ggf. bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch Erlass eines Änderungsbescheides - nachkommen dürfte (so auch BFH, Urteil vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O.). Randnummer 44
- Die fehlende Ausübung des Auswahlermessens konnte der Beklagte schließlich auch nicht gemäß § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO durch die im Klageverfahren erlassenen Ersetzungsbescheide heilen. Denn die fehlende Ermessensausübung bis zum Abschluss des Einspruchsverfahrens stellt nicht nur einen Begründungsmangel i.S. des § 126 Abs. 1 Nr. 2 AO dar (so auch BFH, Urteil vom
- März 2004 – VII R 52/02, a.a.O.). Randnummer 45 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf § 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). Randnummer 46 IV. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen Divergenz zuzulassen. Der Senat folgt mit seinem Urteil zum Verhältnis von § 68 Satz 1 FGO und § 102 Satz 2 FGO der Rechtsprechung des IV, VI. und VII. Senats des BFH, weicht aber von der Rechtsprechung des I. und II. Senats des BFH hierzu ab. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001632044