Einmalkapitalauszahlung einer Pensionszusage als verdeckte Gewinnausschüttung Leitsatz Eine gänzliche Einstellung jeglicher Tätigkeit ist keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pensionszusage. (Rn.47) Der Begriff "Ausscheiden" kann im Rahmen einer Pensionsvereinbarung dahingehend zu verstehen sein, dass nicht zwingend das vollständige Aufgeben jeglicher Tätigkeit gemeint ist, sondern bereits das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vertragsparteien als ausreichend angesehen wurde. (Rn.45) Orientierungssatz
(2)B… hatte bei Auszahlung der Pension das 65. Lebensjahr vollendet. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist nicht auf den Zeitpunkt der Lohnversteuerung abzustellen. Die Zahlung war dem B… zu diesem Zeitpunkt noch nicht zugeflossen und die Klägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie die Lohnversteuerung zu diesem frühen Zeitpunkt vorgenommen hat, weil sie danach das Steuerberatungsbüro gewechselt hat und der B… sichergehen wollte, dass die Kapitalauszahlung rechtzeitig versteuert wird. Die Steuer selbst ist letztlich sogar von B… übernommen worden. Die Zahlung wurde in Höhe von 48.910,60 € gegen das Rückstellungskonto 953 gebucht. Die Versteuerung diente daher lediglich der Sicherstellung des Ausgleichs der Lohnsteuerforderung. Randnummer 43 Die Pensionszusage knüpft die Fälligkeit der Versorgungsleistung an das „Ausscheiden aus dem Unternehmen“. Dem Beklagten ist zuzugestehen, dass der Begriff „Ausscheiden“ seinem unmittelbaren Wortsinn nach als vollständiges Aufgeben einer Tätigkeit, verbunden mit dem Verlassen einer Gesellschaft verstanden werden kann. Randnummer 44 Die Regelungen der Pensionsvereinbarung müssen jedoch gemäß § 133 BGB i. V. m. § 157 BGB verständig ausgelegt werden. Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. § 157 BGB ergänzt dies durch den Grundsatz von Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Ziel der Auslegung ist es, den hinter der Erklärung stehenden objektiven Willen der Vertragsparteien entsprechend ihrer Interessenlage zu ermitteln. Maßgeblich ist, wie ein redlicher und verständiger Erklärungsempfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Zu berücksichtigen sind dabei die systematische Stellung der Klausel, die Interessenlage der Parteien sowie Sinn und Zweck der Vereinbarung (Erman/Armbrüster, BGB Kommentar, 17. Auflage 9/2023, § 157 Rn. 5 ff.; Jauernig/Mansel, Bürgerliches Gesetzbuch, 19. Auflage 2023, § 133 Rn. 7 ff.). Randnummer 45 Der Begriff „Ausscheiden“ ist im vorliegenden Zusammenhang - entgegen der Auffassung des Beklagten - keineswegs eindeutig und kann sowohl die vollständige Beendigung jeglicher Tätigkeit für die Gesellschaft als auch das Ausscheiden aus einer bestimmten Funktion meinen. Nach Auffassung des erkennenden Senats ist der Begriff im Kontext der Pensionsvereinbarung dahingehend zu verstehen, dass nicht zwingend das vollständige Aufgeben jeglicher Tätigkeit, verbunden mit dem Verlassen der Klägerin vorausgesetzt wurde, sondern, dass bereits das Ausscheiden aus der Stellung als Gesellschafter-Geschäftsführer von den Vertragsparteien als ausreichend angesehen wurde. Randnummer 46 Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bestätigt, dass Pensionszusagen nicht zwingend mit einer vollständigen Einstellung der Tätigkeit für das Unternehmen verknüpft sein müssen. Vielmehr ist es steuerlich anerkannt, die Zahlung der Altersrente allein an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze zu knüpfen (vgl. BFH, Urteil vom 05.03.2008 – I R 12/07, BStBl. II 2015, 409; Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl. II 2015, 413; BFH, Urteil vom 15.03.2023 – I R 41/19, BStBl. II 2024, 654; so auch die Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 30. August 2024 (IV C 2 _ S 2742/10003 :009) 2 Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009 Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009 ). Darüber hinaus bleibt es zulässig, dass der Berechtigte nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin in einem anderen Dienstverhältnis oder in beratender Funktion für die Gesellschaft tätig wird (vgl. BFH, Urteil vom 23.10.2013 – I R 60/12, BStBl. II 2015, 413). Randnummer 47 Eine gänzliche Einstellung jeglicher Tätigkeit ist somit keine zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Pensionszusage. Der Begriff „Ausscheiden“ ist daher nicht zwingend im Sinne einer vollständigen Aufgabe jeglicher Tätigkeit für das Unternehmen zu verstehen. Dies wird durch das BFH-Urteil vom 15.03.2023 (I R 41/19, BStBl. II 2024, 654) bestätigt, in dem der Berechtigte nach Eintritt des Versorgungsfalls weiterhin als Geschäftsführer tätig war, wenn auch zu einem reduzierten Gehalt. Auch in diesem Fall stand die Altersversorgung im Vordergrund, sodass die Weiterbeschäftigung der Versorgungszusage nicht entgegenstand. Randnummer 48 Zwar hat B… weiterhin Tätigkeiten für die Klägerin ausgeübt, jedoch nicht mehr in seiner bisherigen Funktion als Geschäftsführer. Als Geschäftsführer war B… Organ der Gesellschaft und trug die Verantwortung für deren Leitung. Mit der Niederlegung des Geschäftsführeramtes entfiel diese Organstellung. Die spätere Tätigkeit als technischer Leiter war demgegenüber eine rein arbeitsvertragliche Beschäftigung ohne organschaftliche Verantwortung. Mit der Niederlegung des Geschäftsführeramtes und der Übernahme einer neuen Tätigkeit als technischer Leiter wurde das Ausscheiden aus dem Geschäftsführer-Arbeitsverhältnis vollzogen. Die Pensionszusage knüpft an die Vollendung des 65. Lebensjahres und das Ausscheiden an. Damit sollte zur Überzeugung des erkennenden Senats ein Zeitpunkt markiert werden, an dem die Leitung des Unternehmens auf einen Nachfolger übergeht. Es ist ferner nachvollziehbar, dass der B… aufgrund des fehlenden Meistertitels seines Nachfolgers weiterhin für die Klägerin tätig war, was jedoch seinem Ausscheiden im Sinne der Pensionsvereinbarung nicht entgegensteht. Sinn und Zweck der Vereinbarung war die Altersabsicherung des Gesellschafter-Geschäftsführers. Die Parteien wollten sicherstellen, dass B… nach Übergabe der Unternehmensleitung an einen Nachfolger abgesichert ist. Die aufgrund des Meistertitels notwendige Beschäftigung im Rahmen einer anderen Tätigkeit zu einem deutlich niedrigeren Gehalt ist im Interesse des Unternehmens und ändert nichts daran, dass sich der B… aus dem Unternehmen in seiner ursprünglichen Funktion und Tätigkeit ausgeschieden ist. Randnummer 49 Die teleologische Auslegung bestätigt dieses Ergebnis. Der Zweck der Pensionszusage bestand darin, dem Gesellschafter-Geschäftsführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres eine Versorgung zu gewähren, sobald er die Leitung des Unternehmens abgibt. Die Absicherung sollte gerade den Übergang auf einen Nachfolger flankieren. Würde man das „Ausscheiden“ im Sinne einer vollständigen Beendigung jeglicher Tätigkeit verstehen, würde der Zweck der Vereinbarung verfehlt. Denn die Parteien wollten nicht verhindern, dass B… nach Übergabe der Unternehmensleitung noch in einer untergeordneten Funktion tätig bleibt, sondern lediglich sicherstellen, dass er nicht mehr als Geschäftsführer Verantwortung trägt. Randnummer 50 Wollte man dies anders sehen, hätte B… erst nach Beendigung seiner Tätigkeit als Betriebsleiter Anspruch auf seine Pension gehabt. Dass dies von den Beteiligten gewollt war – die im Zeitpunkt des Abschlusses der Pensionsvereinbarung nicht einmal wissen konnten, dass B… wegen des fehlenden Meistertitels seines Nachfolgers noch im Unternehmen als Betriebsleiter gebraucht werden würde – hält der erkennende Senat für fernliegend. Randnummer 51 Im Ergebnis kann durch die Niederlegung des Geschäftsführeramtes und den Verkauf aller Anteile ein Ausscheiden aus dem Unternehmen angenommen werden. Randnummer 52
- bb)Hinzu kommt, dass der Arbeitsvertrag als Geschäftsführer ohnehin spätestens zwölf Monate nach der Abberufung als Geschäftsführer geendet hätte. Mit Abschluss des neuen Vertrags wurde dieser Zeitpunkt faktisch vorgezogen, sodass die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Pensionszusage bereits erfüllt waren. Randnummer 53
- cc)Geht man entgegen der oben vertretenen Auffassung des erkennenden Senats davon aus, dass für das „Ausscheiden“ aus der Gesellschaft eine gänzliche Einstellung jeder Tätigkeit für das Unternehmen jedenfalls vorrübergehend notwendig ist, so ist in dem Abschluss des neuen Arbeitsvertrages eine konkludente Kündigung zu sehen. Randnummer 54 Als empfangsbedürftige Willenserklärung ist die Kündigungserklärung nach §§ 133, 157 BGB auszulegen. Es reicht aus, wenn der Erklärungsempfänger unter Würdigung der Begleitumstände nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte der Erklärung entnehmen durfte, dass hier durch das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt beendet ist. Die Kündigung ist auch konkludent möglich (BeckOGK/Boemke, Kündigungsschutzgesetz, Stand 1. September 2025, § 1 Rn. 222). § 623 BGB, der grundsätzlich ein Schriftformerfordernis für die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist erst zum 1. Mai 2000 eingeführt worden (BeckOGK/Kalle, BGB, Stand: 1. Oktober 2020, § 623 Rn. 2). Randnummer 55 Der Arbeitsvertrag aus dem Jahr 1990 war zwar auf unbestimmte Zeit geschlossen, konnte jedoch durch Kündigung beendet werden. Mit Abschluss des neuen Arbeitsvertrages am 1. März 2017 ist eine konkludente Kündigung des bisherigen Geschäftsführer-Arbeitsvertrages anzunehmen. Die Parteien haben durch die Neuregelung eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass das bisherige Vertragsverhältnis beendet und durch ein neues ersetzt werden sollte. Damit lag ein rechtlich relevanter Beendigungstatbestand vor. Randnummer 56 Dass in der Lohnsteuerbescheinigung weiterhin das ursprüngliche Eintrittsdatum aus dem Jahr 1990 vermerkt war, steht dem nicht entgegen. Dies ist vielmehr als rein formaler Umstand zu werten, der die rechtliche Beendigung des Geschäftsführer-Arbeitsverhältnisses nicht infrage stellt. Randnummer 57 Es ist unter den gegebenen Umständen nicht anzunehmen, dass die Parteien einen zweiten Arbeitsvertrag gewollt haben, der neben den ursprünglichen tritt. Randnummer 58 Ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer hätte unter den gegebenen Umständen die Kapitalauszahlung vorgenommen. Die Auslegung der Pensionszusage oder die konkludente Kündigung des bisherigen Vertrags sowie die Vorverlegung des Endzeitpunkts des Geschäftsführer-Arbeitsvertrages rechtfertigen die Auszahlung. Es liegt daher keine vGA vor, sondern die Erfüllung einer vertraglich geschuldeten Leistung. Randnummer 59 4. Soweit man entgegen den vorstehenden Ausführungen davon ausgeht, dass B… – noch – keinen Anspruch auf die Auszahlung seiner Pension hatte, wäre die gewinnwirksame Auflösung der Rückstellung für die Verbindlichkeit aus der Pensionszusage rückgängig zu machen, da der Pensionsanspruch weiterhin als werthaltige Forderung des B… bestehen würde. Randnummer 60 Soweit der Beklagte davon ausgeht, dass die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Auszahlung des kapitalisierten Pensionsanspruchs vorgelegen haben, kann er folgerichtig auch nicht annehmen, dass der Pensionsanspruch durch die Auszahlung des Betrages von 147.665,00 € endgültig erfüllt worden ist. Der Beklagte hat selbst vorgetragen, dass die Klägerin ohne Rechtsgrund an B… gezahlt habe, weil der zivilrechtliche Anspruch noch nicht fällig gewesen sei. In diesem Fall bestünde die Pensionsverpflichtung fort. Der Anspruch des B… wäre auch werthaltig, denn es ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die Klägerin ihn nicht würde erfüllen können. Demzufolge wäre die entsprechende Rückstellung in Höhe des unverändert bestehenden Anspruchs von 147.665,00 € erneut gegen das Aufwandskonto 4166 („Aufwendungen für Altersversorgung für Gesellschafter-Geschäftsführer“) einzubuchen. Randnummer 61 Eine Ausbuchung der Rückstellung wäre nur dann sachlich und bilanziell gerechtfertigt, wenn die Gesellschaft den Pensionsanspruch tatsächlich erfüllt hätte oder der Berechtigte B… wirksam auf diesen Anspruch verzichtet hätte. Da B… jedoch die Kapitalauszahlung gewählt hat und sowohl die Klägerin als auch B… davon ausgingen, dass mit dieser Kapitalauszahlung die Pensionsverpflichtung abgelöst wird, liegt gerade kein Verzicht auf den Pensionsanspruch vor. Ein solcher Verzicht ist, wie auch der Beklagte stets betont hat, nicht erklärt worden. Er kann auch – auch dies hat der Beklagte selbst ausgeführt – nicht fingiert werden. Randnummer 62 Der fortdauernden Passivierung der Rückstellung stünde nicht der Umstand entgegen, dass grundsätzlich beide Vorfälle, nämlich die vGA und die Rückstellungsauflösung, nicht zu saldieren, sondern eigenständig zu behandeln sind (u. a. BFH, Urteil vom 23. Oktober 2013 – I R 89/12, BStBl. II 2014, 729 m. w. N.; FG Düsseldorf, Urteil vom 19. Mai 2025 – 6 K 343/21 K,G,F, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2025, 1032 Rn. 24). Da hier - nach Ansicht des Beklagten - eine vGA in Gestalt einer rechtsgrundlosen Leistung der Klägerin an B… anzunehmen wäre, wäre der Pensionsanspruch des B… und damit die entsprechende Rückstellung nicht tangiert. Die eigenständige Würdigung beider Geschäftsvorfälle führte hier zu dem Ergebnis, dass die Auflösung der Rückstellung ein zu berichtigender Bilanzierungsfehler wäre. Randnummer 63 III. Die streitgegenständlichen Zinsbescheide sind schon in Folge der Änderung der Grundlagenbescheide aufzuheben. Denn aus § 233a Abs. 5 Satz 1 Abgabenordnung –AO– ergibt sich, dass die Steuerfestsetzung für die Festsetzung der Nachzahlungszinsen Grundlagenbescheid ist, soweit die Höhe der festgesetzten Steuer nach § 233a Abs. 3 Satz 1 AO maßgebend für die Zinsberechnung ist (BFH, Beschluss vom 23.12.2002 – IV B 13/02, BFH/NV 2003, 737, 1. der Gründe m. w. N.). Wird die Steuerfestsetzung aufgehoben, geändert oder nach § 129 AO berichtigt, ist gemäß § 233a Abs. 5 AO auch eine bisherige Zinsfestsetzung zu ändern. Randnummer 64 Selbst wenn Zinsen entstanden wären, wäre die Berechnung der Zinsen gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts – BVerfG – und der geänderten Rechtslage rechtswidrig. Gemäß § 238 Abs. 1a AO betragen ab dem 1. Januar 2019 die Zinsen 0,15 % für jeden Monat. Das Bundesverfassungsgericht – BVerfG – hat mit Beschluss vom 8. Juli 2021 (1 BvR 2237/14, 1 BvR 2422/17, Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgericht – BVerfGE – 158, 282) entschieden, dass der Zinssatz für die Vollverzinsung von 0,5 % Zinsen pro Monat des Zinslaufs (§§ 233a AO, 238 Abs. 1 Satz 1 AO) unter den sich seit dem Jahr 2008 fortlaufend verändernden tatsächlichen Verhältnissen noch für bis in das Jahr 2013 fallende Verzinsungszeiträume den durch die Vollverzinsung auszugleichenden Vorteil hinreichend abgebildet habe. Ab dem Verzinsungszeitraum 2014 sei dieser Zinssatz wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verfassungswidrig, die bisherige gesetzliche Regelung gelte aber nur für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 noch fort. Randnummer 65 B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Randnummer 66 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 151 FGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung –ZPO–. Fußnoten 1) Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009 2) Hinweis der Dokumentationsstelle: sic! IV C 2-S 2742/22/10003:009 Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001632046