Obsah (11)
§§ 935§§ 136§ 29a§§ 495§ 138§ 8§§ 535§§ 873§§ 311§ 305c§ 511Tenor Die einstweilige Verfügung des Amtsgerichtes Mitte in dieser Sache mit Beschluss vom 04. August 2025 wird a u f r e c h t e r h a l t e n . Die Verfügungs- Beklagte hat die weiteren Kosten des V
der Anlage B1 ). 2.
- a)Randnummer 13 Das Gericht hat auf den entsprechenden Antrag der Verfahrensbevollmächtigter mit Schriftsatz vom 01. Juli 2025 (= Blatt 01 ff. der Akten) mit Beschluss vom 04. August 2025 eine einstweilige Verfügung gegen die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte erlassen mit folgenden Inhalt: Randnummer 14 1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, die Warmwasserversorgung für die Wohnung des Antragstellers, pp Berlin, EG links, unverzüglich wiederherzustellen. Randnummer 15 2. Für den Fall des Verstoßes der Antragsgegnerin gegen die Verfügung in Ziffer 1. wird Ordnungsgeld bis zu € 250.000,00 festgesetzt. Randnummer 16 3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
- b)Randnummer 17 Und gegen diesen Beschluss hat die damalige Antragsgegnerin und jetzige Verfügungs-Beklagte mit Schriftsatz ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten vom 02. September 2025 Widerspruch eingelegt (= Blatt 22, mitte, der Akten).
- c)Randnummer 18 Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs- Beklagten einen Schriftsatz mit Datum vom 07. Oktober 2025 nach Aktenlage am selben Tage bei Gericht eingereicht (= Blatt 36 ff. der Akten). 3.
- a)Randnummer 19 Der Verfügungs- Kläger ist der A u f f a s s u n g , dass die Verfügungs-Beklagte die Warmwasser-Versorgung in seiner Wohnung zumindest übergangsweise durch einen mobilen Duchlauf-Erhitzer wieder herstellen könne.
- b)Randnummer 20 Der Verfügungs- Kläger b e a n t r a g t nunmehr noch, Randnummer 21 die in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufrechtzuerhalten. Randnummer 22 Die Verfügungs- Beklagte b e a n t r a g t , Randnummer 23 die in Rede stehende einstweiligen Verfügung aufzuheben.
- c)Randnummer 24 Die Verfügungs- Beklagte b e h a u p t e t im Wesentlichen: Randnummer 25 Die in Rede stehende Wohnung sei Teil einer Untergemeinschaft von Wohnungs-Eigentümern , die 200 Wohnungen umfasse (= Blatt 11, oben, bis mitte
Blatt 16, unten, der Akten). Randnummer 26 Durch überhöhte Temperaturen in den Wasserleitungen unter anderem zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers seien diese Leitungen beschädigt worden (= Blatt 10, mitte,
Blatt 16, unten, der Akten). Randnummer 27 Auf angeblichen Beschluss der Eigentümer-Versammlung vom
- März 2024 sei mit angeblichem Vertrag vom
- März 2025 sollten diese Warmwasser-Leitungen durch ein Unternehmen erneuert werden, was auch zum Teil erfolgt sei (= jeweils am angegebenen Ort). Hingegen sei die Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers wieder außer Betrieb genommen worden (= Blatt 11, mitte,
Blatt 16, unten, der Akten). Randnummer 28 Und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer habe alles in ihrer Macht Liegende getan, um die Versorgung der Wohnung unter anderem des hiesigen Verfügungs-Klägers mit Warmwasser wiederherzustellen (= Blatt 11, unten, bis Blatt 12, oben,
Blatt 16, unten, der Akten).
- Randnummer 29 Für den Sach- und Streitstand im Übrigen wird verwiesen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das gerichtliche Protokoll vom
- September 2025 (= Blatt 33 f. der Akten) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die in Rede stehende einstweilige Verfügung mit Beschluss vom
- August 2025
- April 2025 (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe a)) war a u f r e c h t z u e r h a l t e n , weil sich auch nach dem dagegen gerichteten Widerspruch der damaligen Antragsgegnerin und jetzigen Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe b)) sowie am Schluss des entsprechenden Termins zur mündlichen Verhandlung am
- September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) als r e c h t m ä ß i g ergangen sowie bestehen bleibend erweist gemäß § 925
§§ 935
f.; 940 ZPO als auch
§§ 136Absatz 4; 495, 310 Absatz 1 Satz 1 ZPO .
1. Randnummer 31 Das Amtsgericht Mitte i st für die Sachentscheidung örtlich (ausschließlich) zuständig gemäß § 919
§§ 935
f.; 940 ZPO sowie
§ 29aAbsatz 1 ZPO , weil die streitbefangene Wohnung (siehe oben, Ziffer I.
1. Buchstabe a)) in seinem Bezirk liegt und der Verfügungs-Kläger aus dem zugrunde liegenden Mietverhältnis (= am angegebenen Ort
§§ 495
, 288 Absatz 1 ZPO analog) hier einen Mangelgewährleistung-Anspruch geltend macht (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe
- a)sowie Ziffer I. 3. Buchstabe b)). 2. Randnummer 32 Der in Rede stehende Widerspruch der ehemaligen Antrags gegnerin und jetzigen Verfügungs- Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe
- c)gegen die in Rede stehende einstweilige Verfügung ist im Sinne des § 924 Absatz 1
§§ 935
f.; 940 ZPO z u l ä s s i g , so dass nunmehr darüber zu befinden war, ob die in Rede stehende einstweilige Verfügung rechtmäßig ergangen war und sie auch weiterhin rechtmäßig geblieben ist (vergleiche § 925 Absatz 1
§§ 935f.; 940 ZPO).
- Randnummer 33 In der Sache selbst konnte der Verfügungs-Kläger von der Verfügungs-Beklagten sowohl am
- August 2025 als auch bis einschließlich zum Schluss der mündlichen Verhandlung am
- September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) die unverzügliche Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung verlangen und dies auch im Wege einer einstweiligen Verfügung (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe a,
Ziffer I. 3. Buchstabe b)): a) Randnummer 34 Der diesbezügliche Verfügungs-A n s p r u c h stand dem Verfügungs-Kläger gegen die Verfügungs-Beklagte im Sinne des § 916 Absatz 1
§§ 935
f.; 940 ZPO zu aus Nummer 2.4 Satz 1 der Besonderen Vertragsbestimmungen der pp (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c),
§ 138
Absatz 3 ZPO)
§ 8des Mietvertrages über die in Rede stehende Wohnung (siehe oben, Ziffer I.
1. Buchstaben a) und b),
§§ 495
, 288 Absatz 1 ZPO analog)
§§ 535Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) , 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB:
(1)Randnummer 35 Gemäß § 916 Absatz 1 ZPO findet der Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines Anspruchs statt, der in eine Geldforderung übergehen kann. Randnummer 36 Einstweilige Verfügungen in Bezug auf den Streitgegenstand sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder auch zum Zwecke der Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis, sofern diese Regelung, insbesondere bei dauernden Rechtsverhältnissen zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (§ 940 ZPO). Randnummer 37 Und nach § 936 ZPO sind auf die Anordnung einstweiliger Verfügungen und das weitere Verfahren sind die Vorschriften über die Anordnung von Arresten und über das Arrestverfahren entsprechend anzuwenden, soweit nicht die nachfolgenden §§ 937 ff. ZPO abweichende Vorschriften enthalten.
(2)Randnummer 38 Unstreitig war die in Rede stehende Warmwasser-Versorgung in der gesamten in Rede stehenden Wohnung seit dem
- Mai 2025 ausgefallen und bis zumindest einschließlich des
- September 2025 (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe f),
Ziffer I. 2. Buchstabe c), als auch
§§ 495
, 288 Absatz 1 ZPO analog) entgegen der von der pp vertraglich übernommenen Verpflichtung in Nummer 2.4 Satz 1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) sowie ihrer gesetzlich angeordneten Verpflichtung aus § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB.
(3)Randnummer 39 Die Verfügungs- Beklagte ist auch gemäß § 566 Absatz 1 BGB
§§ 873Absatz 1; 94 Absatz 1 Satz 1; 1 ff.
WEG die neue und aktuelle Vermietern des Verfügungs-Klägers geworden seit dem Jahre 2014 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d),
§§ 495, 288 Absatz 1 ZPO analog).
(4)Randnummer 40 Diese Verpflichtung der Verfügungs-Beklagten zur Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung ist auch n i c h t ausgeschlossen : (a) Randnummer 41 Dies folgt zum einen n i c h t durch Nummer 5.1 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort)
§§ 311
Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB: Randnummer 42 Denn diese Regelung betrifft nur anfängliche Sachmängel der in Rede stehenden Wohnung im Sinne der §§ 535 Absatz 1 Satz 1; 536 Absatz 1 (§ 549 Absatz 1) BGB bei Vertragsschluss im Jahre 20 10 (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe a)). (b) Randnummer 43 Zum anderen war die Wiederherstellung der Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung n i c h t durch Nummer 2.5 ihrer Besonderen Vertragsbestimmungen (= am angegebenen Ort) §§ 311 Absatz 1; 305 Absatz 1 Satz 1 BGB ausgeschlossen: Denn diese Regelung betrifft nur die Wärme -Versorgung der in Rede stehenden Wohnung, also deren Beheizung (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe a),
§ 305cAbsatz 1 BGB ).
(5)Randnummer 44 Entgegen der angedeuteten Auffassung der ehemaligen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten ist der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte (siehe oben, Ziffer I. .3 Buchstabe c)) auch n i c h t erloschen wegen Un möglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1 BGB : (a) Randnummer 45 Eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1,
- Fall , BGB ist hier n i c h t gegeben, weil die Warmwasser-Versorgung in der in Rede stehenden Wohnung auch dann noch wiederherstellbar ist, wenn die entsprechende Warmwasser-Steigeleitung zu dieser Wohnung außer Betrieb gesetzt worden sein sollte (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe c),
§ 138
Absatz 3 ZPO): Denn selbst dann könnten dort mobile oder stationäre Warmwasser-Boiler installiert werden (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe a),
§§ 495, 291 ZPO ) - wie es auch die Verfügungs-Beklagte am 25.
September 2025 vollbracht haben will (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe c)). (b) Randnummer 46 Eine objektive Unmöglichkeit im Sinne des § 275 Absatz 1,
- Fall , BGB ist hier auch wegen der angeblichen Zugehörigkeit der in Rede stehenden Wohnung zu einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe c),
§ 138
Absatz 3 ZPO) im Sinne des § 9a Absatz 1 WEG und einer dadurch angeblich fehlenden eigenständigen Handlungsmöglichkeit der Verfügungs- Beklagten im Sinne der §§ 9a Absatz 2; 10 Absatz 1 Satz 1, 18 Absätze 1 und 3, 20 Absatz 1 WEG n i c h t gegeben: (
- aa)Randnummer 47 Denn die Reparatur unter anderem der Warmwasser-Steigeleitung zu der Wohnung des Verfügungs-Klägers war von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer schon Anfang März 2025 beschlossen worden nach der Behauptung der Verfügungs-Beklagten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c)). (
- bb)Randnummer 48 Zudem wäre es der Verfügungs- Beklagten als Sonder-Eigentümerin der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe d),
§§ 495
, 288 Absatz 1 ZPO analog) gemäß § 13 Absatz 2 WEG un benommen, auf dieses Sonder-Eigentum bezogene Instandsetzung s-Maßnahmen o h n e die Zustimmung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu veranlassen als auch durchzuführen. (c) Randnummer 49 Und eine subjektive Unmöglichkeit in der Person der Verfügungs-Beklagten im Sinne des § 275 Absatz 1, 1. Fall , BGB wegen angeblich sich verzögernder Reparatur-Arbeiten (siehe oben, Ziffer I. 3. Buchstabe c),
§ 138
Absatz 3 ZPO) liegt hier ebenfalls n i c h t vor: Randnummer 50 Denn die Verfügungs-Beklagte als Wohnungs-Vermieterin hat für die von ihr hier ausdrücklich und einschränkungslos dem Verfügungs-Kläger versprochene dauerhafte Warmwasser-Versorgung der in Rede stehenden Wohnung (siehe oben, Ziffer I.
- Buchstabe c)) sowie gesetzlich nach § 535 Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB verschuldens un abhängig einzustehen (vergleiche nur Bundesgerichtshof, NJW 2006, 139 mit weiteren Nachweisen; Zehelein, in: Beck'scher Online-Kommentar BGB, Stand:
- August 2025, § 535, Randnummer 334 mit weiteren Nachweisen).
(6)Randnummer 51 Zudem ist entgegen der angedeuteten Auffassung der aktuellen Verfahrensbevollmächtigten der Verfügungs-Beklagten der in Rede stehenden Verfügungs-Anspruch des Verfügungs-Klägers gegen die Verfügungs-Beklagte n i c h t erloschen wegen Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB : (a) Randnummer 52 Zum einen erfolgte der entsprechende Tatsachen -Vortrag der Verfügungs-Beklagten mit Schriftsatz ihrer aktuellen Verfahrensbevollmächtigten vom 07. Oktober 2025 (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)) im Sinne der §§ 495, 296a Satz 1
§ 136Absatz 4 ZPO erst n a c h dem Schluss der mündlichen Verhandlung am 24.
September 2025 (siehe oben, Ziffer I. 4.) v e r s p ä t e t . Und ein Zulassung s-Grund im Sinne der §§ 495, 296a Satz 2 ZPO ist hier auch n i c h t gegeben (§ 138 Absatz 1 ZPO). (b) Randnummer 53 Zum anderen wäre selbst bei Zulassung dieses Tatsachen-Vortrages eine Erfüllung im Sinne des § 362 Absatz 1
Nummer 2.4 der Besonderen Vertragsbestimmungen (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe c))
§ 535
Absatz 1 Satz 2 (§ 549 Absatz 1) BGB hier n i c h t gegeben: (
- aa)Randnummer 54 Denn nach der entsprechenden Rechnung wurde n u r in der Küche der in Rede stehenden Wohnung eine Zapfstelle für Warmwasser hergestellt (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe
- c)= zu Blatt 36 der Akten), n i c h t aber auch in dem Bad (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe a),
§ 138Absatz 3 ZPO).
Randnummer 55 Und in dem Bad einer Wohnung wird in aller Regel das meiste Warmwasser verbraucht durch die Betätigung der WC-Wasserspülung als auch durch Duschen oder Wannen-Baden ( §§ 495, 291 ZPO ). (
- bb)Randnummer 56 Zudem reicht ein Fassungsvermögen von bloß zehn Litern für die Warmwasserbereitung (= am angegebenen Ort) n i c h t ansatzweise zum Duschen (im Bad) der in Rede stehenden Wohnung mit Warm wasser - als vertraglich vereinbarter Mietgebrauch (siehe soeben) - aus (§§ 495, 291 ZPO). (
- c)Randnummer 57 Schließlich hat die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs- Beklagten auch im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO).
(7)Randnummer 58 Schließlich beruft sich die Verfügungs- Beklagte im Sinne der §§ 326 Absatz 2 Satz 1 analog; 242 BGB hier n i c h t erfolgreich darauf, dass der Verfügungs- Kläger - angeblich - " immer wieder verzögert hat" (siehe oben, Ziffer I. 2. Buchstabe c)): (
- a)Randnummer 59 Zum einen ist dieser Tatsachen-Vortrag entgegen § 138 Absatz 2 ZPO vollkommen substanz los : Randnummer 60 Wann sie mit dem Verfügungs-Kläger und für welchen konkreten Termin zur entsprechenden Installation welchen Warmwasserbereitungs-Gerätes in welcher Dimension an welchem Ort der in Rede stehenden Wohnung sie vereinbart haben will, lässt die Verfügungs-Beklagte schon nicht vortragen. Erst recht n i c h t erfährt man von der Verfügungs-Beklagten, wann der Verfügungs- Kläger einen solchen Termin dann abgesagt oder den entsprechenden Zutritt zur Wohnung verweigert haben soll (§ 138 Absatz 2 ZPO). Randnummer 61 Auch die Verfahrensbevollmächtigte der Verfügungs- Beklagten hat im erwähnten Termin zur mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 mündlich insoweit n i c h t s Konkretes vorgetragen (§ 138 Absatz 2 ZPO). (
- b)Randnummer 62 Zum anderen h ä t t e der Verfügungs- Kläger die angebliche Installation eines Warmwasserbereitungs-Gerätes mit zehn Litern Speicher und dies nur in der Küche der in Rede stehenden Wohnung (= am angegebenen Ort) mangels tauglicher Erfüllungs-Handlung im Sinne des § 362 Absatz 1 BGB (siehe soeben) gemäß § 266 BGB n i c h t dulden müssen im Sinne des § 555a Absatz 1 BGB .
- b)Randnummer 63 Und der Verfügungs-G r u n d im Sinne der §§ 916 Absatz 1; 935, 940 ZPO lag - und dies auch bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 24. September 2025 - hier vor wegen b e s o n d e r e n Angewiesenseins des Verfügungs-Klägers auf eine unverzügliche , dauerhafte und voll umfängliche Warmwasser-Versorgung in der Küche und vor allen Dingen im Bad seiner Wohnung (siehe soeben) seit dem 15. Mai 2025 (siehe oben, Ziffer I. 1. Buchstabe f), was aber n i c h t in einem Hauptsache -Verfahren von dem Verfügungs-Kläger hätte genauso geltend gemacht und von dem Gericht ebenso schnell entschieden werden können (§§ 495, 291 ZPO). Randnummer 64 Dies gilt v e r s t ä r k t in dem Zeitraum, in dem Außenluft -Temperaturen von unter 18 Grad Celsius im Monats-Mittel zumindest überwiegend herrschen (§§ 495, 291 ZPO), was in aller Regel zwischen dem 01. Oktober eines Jahres und bis zum 31. März des Folgejahres der Fall ist (§§ 495, 291 ZPO). 4. Randnummer 65 Die Kostengrund -Entscheidung beruht auf § 97 Absatz 1 ZPO analog und der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nummer 11, 2. Fall; 711 ZPO (
§ 511Absatz 2 ZPO ).
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