(2024), § 170 HGB Rn. 42). Der Kommanditist bleibt danach auch nicht grundsätzlich rechtlos, da ihm durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen entsprechende Befugnisse eingeräumt werden könnten. Hiervon hat die Gesellschaft indes vorliegend keinen Gebrauch gemacht. Randnummer 37 d. Darüber hinaus ist ein Beschluss über die Abberufung der Verfügungsbeklagten in der Gesellschafterversammlung vom
- Oktober 2024 nicht gefasst worden. Rechtsanwalt Dr. xxx nahm als Vertreter des Kommanditisten xxxxx an der Versammlung teil und hat die Stimme des Kommanditisten xxxxx abgegeben. Die xxxxx GmbH & Co. KG hat an der Gesellschafterversammlung nicht teilgenommen und keine Stimme abgegeben. Randnummer 38 e. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Verfügungsbeklagte zur gegenständlichen Gesellschafterversammlung am
- Oktober 2024 geladen worden ist, kann aus den vorstehenden Gründen dahinstehen. Randnummer 39 f. Auch einer Entscheidung über das Vorliegen eines Verfügungsgrundes bedarf es nach dem Vorstehenden nicht mehr. Randnummer 40
- Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Einer Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt §§ 708 Nr. 6, 709, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001633195