verpflichtet gewesen, den gesamten Anspruch der Klägerin unverzüglich bereits nach Anmeldung der Forderung im Oktober 2024 zu erfüllen. Wegen des Zahlungsverzugs stehe der Klägerin ein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten zu. Provisionszahlungen seien Teil der Reiseveranstalter-Kalkulation und automatisch über dessen Insolvenzsicherung mitabgedeckt, folglich auch Teil des Gesamtreisepreises und über § 651r
abgesichert. Randnummer 14 Die Klägerin beantragt mit der am 22.07.2025 zugestellten Klage, Randnummer 15 die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.639,00 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.10.2024 zu zahlen. Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen, an sie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.472,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 17 Die Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage abzuweisen. Randnummer 19 Sie trägt vor: Randnummer 20 Bei dem Differenzbetrag in Höhe von EUR 3.639,00 handele um einen Aufschlag, der sich einzig aus dem Verhältnis zwischen der Klägerin und der ... begründet, der aber in keinem Zusammenhang mit dem durch die ... GmbH benannten und durch die Beklagte insolvenzgesicherten Gesamtreisepreis für die gebuchten Reiseleistungen stehe. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien und die dazu eingereichten Anlagen verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Klage ist überwiegend begründet, weil die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch in der zuerkannten Höhe hat. 1. Randnummer 23 a) Grundsätzlich hat der Reiseveranstalter nach § 651r Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
sicherzustellen, dass dem Reisenden der gezahlte Reisepreis erstattet wird, soweit im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters Reiseleistungen ausfallen. Randnummer 24 Die Formulierung "soweit" bringt zum Ausdruck, dass eine Erstattung nur in dem Umfang stattfindet, in dem Reiseleistungen ausfallen (BT-Drs. 18/10822, 87). Bei einer Insolvenz vor Reisebeginn ist dem Reisenden der "gezahlte Reisepreis" vollumfänglich zu erstatten. Der Reisepreis umfasst iSd Art. 250 § 3 Nr. 3 EGBGB auch Steuern und ggf. alle zusätzlichen Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten. Für dieses weite Verständnis spricht auch Art. 17 RL (EU) 2015/2302, wonach Sicherheit für die Erstattung "aller von Reisenden oder in deren Namen geleisteten Zahlungen" zu leisten ist (BeckOK
/Baumgärtner, 76. Ed. 1.11.2025,
24, beck-online). Randnummer 25 Der Begriff des Reisepreises ist im Gesetz nicht legaldefiniert. Nach dem allgemeinen Begriffsverständnis fallen darunter sämtliche vereinbarten Entgelte. Insoweit werden von § 651r
sämtliche Zahlungen erfasst, die an den Reiseveranstalter erfolgt sind, unabhängig davon, ob die Positionen als Reisepreis ausgewiesen sind. Fraglich können dann jedoch Entgelte sein, die für Leistungen Dritter, wie zB bestimmte Versicherungen bezahlt werden. § 651r Abs. 1 S. 1
wird richtlinienkonform dahin auszulegen sein, dass auch diese Positionen erfasst sind, wenn sie im Zusammenhang mit der Reise stehen. Art. 17 Abs. 1 S. 1 Pauschalreise-RL stellt nicht auf den Reisepreis ab, sondern nur auf die geleisteten Zahlungen. Korrektiv ist lediglich der Umstand, dass die Leistungen aufgrund der Insolvenz des Reiseveranstalters nicht erbracht worden sein dürfen. Es wird nicht nach Eigen- und Drittleistungen differenziert. Werden daher Versicherungen und Zusatzleistungen für den Reisenden unbrauchbar, weil er die Reise nicht antreten kann, sind auch die darauf geleisteten Zahlungen zu ersetzen (BeckOGK/Blankenburg, 1.12.2025,
Randnummer 26 Abzusichern ist zunächst die Erstattung der vom Reisenden gezahlten Beträge. Dies umfasst auch die Anzahlung, was durch Art. 17 Pauschalreise-RL zwingend vorgegeben ist.… Zum Reisepreis zählt auch ein Taschengeld, das im Rahmen eines Gastschulvertrags an den Reiseveranstalter zu zahlen war und an den Jugendlichen ausgezahlt werden sollte. Die abzusichernden Rückzahlungsansprüche sind in richtlinienkonformer Auslegung weit zu verstehen (MüKoBGB/Tonner, 9. Aufl. 2023,
13-15, beck-online). Randnummer 27 Da es vorliegend um eine Vorschrift geht, mit der eine europäische Richtlinie umgesetzt worden ist, kann im Rahmen der Auslegung des Begriffs des "Reisepreises" auch das Urteil des EuGH vom 15.01.2026 herangezogen werden, in dem es um die Berücksichtigung von gezahlten Vermittlungsprovisionen bei der Erstattung von Flugpreisen und damit um einen ähnlichen Sachverhalt wie vorliegend geht. Randnummer 28 Im Urteil heißt es, dass der Preis des Flugscheins, der zur Ermittlung des einem Fluggast vom Luftfahrtunternehmen im Fall der Annullierung eines Fluges geschuldeten Erstattungsbetrags heranzuziehen sei, die Differenz zwischen dem vom Fluggast gezahlten und dem vom Luftfahrtunternehmen erhaltenen Betrag in Höhe der Provision eines als Vermittler tätig gewordenen Unternehmens einschließe, ohne dass es erforderlich wäre, dass das Luftfahrtunternehmen die genaue Höhe dieser Provision kenne. Wenn das Luftfahrtunternehmen akzeptiere, dass der Vermittler in seinem Namen und für seine Rechnung Flugscheine ausstellt und ausgibt, kann nämlich davon ausgegangen werden, dass es zwangsläufig die Geschäftspraxis dieses Vermittlers kenne, die darin bestehe, vom Fluggast beim Kauf eines Flugscheins eine Vermittlungsprovision zu erheben, selbst wenn eine entsprechende ausdrückliche Vertragsklausel fehle, zumal diese Provision untrennbar mit dem Preis des fraglichen Flugscheins verbunden ist. Es sei jedoch nicht erforderlich, dass das Luftfahrtunternehmen den genauen Betrag der Vermittlungsprovision kenne, damit der Fluggast, dessen Flug annulliert worden sei, deren Erstattung gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 261/2004 erhalten könne (EuGH, Urteil vom 15.01.2026, C-45/24, Celex-Nr. 62024CJ0045, zitiert bei juris). Randnummer 29 b) Auch für den vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass § 651r
gerade die Vorauszahlungen der Kunden in voller vorhersehbarer Höhe absichern soll; Kürzungen oder Quotelungen sind nur in den ausdrücklich geregelten Fällen der Haftungsbegrenzung des Absicherers zulässig, nicht aber durch freie Aufspaltung des Reisepreises in nicht gesicherte Provisionsbestandteile. Randnummer 30 Zu betonen ist der grundsätzlich umfassende Insolvenzschutz für sämtliche Vorauszahlungen des Reisenden; die Insolvenzsicherung soll die vorhersehbaren Kosten für die Erstattung dieser Vorauszahlungen vollumfänglich abdecken. Randnummer 31 Vorliegend weist die Rechnung, die das Reisebüro der Klägerin am 14.05.2024 gestellt hat, einen einheitlichen Reisepreis ohne gesonderten Service- oder Vermittlungsentgeltposten aus; damit ist nach der objektiven Sicht eines Durchschnittskunden die gesamte Zahlung als Reisepreis geschuldet. Randnummer 32 Der Umfang des klägerischen Anspruchs deckt sich mit dem "gezahlten Reisepreis", also dem vollständigen, auf der Rechnung ausgewiesenen einheitlichen Reisepreis, den der Kunde - hier über das Reisebüro - entrichtet hat. Randnummer 33 Dementsprechend hat die Klägerin gegen die Beklagte auch einen Anspruch auf den - in der Rechnung nicht separat ausgewiesenen - Provisionsanteil des Reisebüros. Randnummer 34 Dieses Ergebnis lässt sich zusätzlich mit den Ausführungen des EuGH in der oben erwähnten Entscheidung begründen. Denn auch vorliegend hat der insolvente Reiseveranstalter akzeptiert, dass das Reisebüro als Vermittler seiner Reiseleistungen auftritt. Dementsprechend musste der insolvente Reiseveranstalter auch davon ausgehen, dass für den Reiseteilnehmer eine zusätzliche Vermittlungsprovision entstehen würde, die sich - jedenfalls im vorliegenden Fall - für den Kunden als untrennbarer Teil eines einheitlichen Reisepreises darstellt. 2. Randnummer 35 Die Klägerin hat darüber hinaus gegen die Beklagte nur einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen seit Rechtshängigkeit. Denn nach dem beiderseitigen Parteivortrag ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich nicht im Zahlungsverzug befand. Randnummer 36 a) In zeitlicher Hinsicht erfordert § 651r Abs. 3 Satz 2
die "unverzügliche" Erfüllung des Erstattungsanspruchs durch den Absicherer. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er den Reisepreis "sofort" und ohne jegliche Prüfung erstatten muss. Ausweislich der Gesetzesmaterialien ist der Begriff an die Unverzüglichkeit im Sinne des §§ 121 Abs. 1 Satz 1
angelehnt, sodass die Festlegung des genauen Zeitraums anhand der Umstände des Einzelfalles erfolgt. Dem Absicherer wird daher eine angemessene Prüfungs- und Bearbeitungszeit einzuräumen sein, damit er Forderungen des Reisenden nachgehen kann (Führich/Staudinger, Reiserecht, 9. Aufl., § 12, Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 37
zu. Randnummer 41 Im übrigen ist die Klage hinsichtlich der weiteren Zinsen sowie hinsichtlich der vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten unbegründet. 3. Randnummer 42 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Absatz 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Randnummer 43 Bei der Kostenentscheidung ist § 92 Absatz 2 Nr. 1 ZPO nicht anwendbar, weil die unbegründete Zuvielforderung der Klägerin, hier hinsichtlich der außergerichtlichen Anwaltskosten, nicht verhältnismäßig geringfügig ist. Randnummer 44 Für die Kostenentscheidung nach § 92 Absatz 1 ZPO ist auf einen fiktiven Streitwert aus Haupt- und Nebenforderung abzustellen (Zöller, Kommentar zur ZPO, § 92, Rn. 11 m.w.N.). Randnummer 45 Der Streitwert beträgt 3.639,00 €. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001633338
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