Tenor 1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin E gegen den Beschluss des Amtsgerichts (…) vom (…) wird dieser aufgehoben. 2. Die drei Pfändungsbeschlüsse der Staatsanwaltschaft (…) vom (…) gegenüber der A-Bank, der B-Bank und der C-Bank in (…) - (…) - werden aufgehoben. 3. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft (…) führt seit (…) ein Ermittlungsverfahren gegen den Beschuldigten A (Beschuldigter zu 1), bei dem es sich um den Großvater der Beschwerdeführerin handelt, und drei weitere Beschuldigte wegen Betrugsvorwürfen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Corona-Testzentren und damit verbundenen Abrechnungen im Zeitraum von (…) bis (…). Dabei sollen mindestens drei Gutschriften, die durch irrtumsbedingte Überweisungen der Kassenärztlichen Vereinigung (…) veranlasst worden seien, auf das von der Beschwerdeführerin und dem Beschuldigten zu 1) gemeinsam geführte Konto bei der B-Bank mit der IBAN (…) eingegangen sein. Hierbei soll es sich um zwei Überweisungen vom (…) über jeweils 12.500,00 Euro und eine Überweisung vom (…) über 16.900,00 Euro, insgesamt mithin 41.900,00 Euro, handeln. Randnummer 2 Mit dem Beschluss vom (…) hat das Amtsgericht (…) auf Antrag der Staatsanwaltschaft (…) den Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Beschwerdeführerin in Höhe von 41.900,00 Euro gemäß §§ 111e, 111j StPO i. V.m. §§ 73, 73b, 73c, 73d StGB angeordnet. Randnummer 3 Daraufhin hat die Staatsanwaltschaft (…) am (…) drei Pfändungsbeschlüsse, nämlich gegenüber der A-Bank, der B-Bank und der C-Bank in (…), in Vollziehung des Vermögensarrests erlassen. Die Arrestsumme wurde in Höhe von 914,94 Euro, wobei es sich um das Guthaben der Beschwerdeführerin bei der C-Bank in (…) handelt, gesichert. Nach Mitteilung der A-Bank verfügt die Beschwerdeführerin dort über kein Guthaben. Das bei der B-Bank verfügbare pfändbare Guthaben sei bereits für eine vorrangige Pfändung vorgemerkt. Randnummer 4 Gegen die Anordnung des Vermögensarrests und der Pfändungsbeschlüsse wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde vom (…). Sie führt im Wesentlichen an, dass die weitere Aufrechterhaltung des Vermögensarrests im Hinblick auf die Dauer seit seiner Anordnung nicht mehr verhältnismäßig sei. Randnummer 5 Der Beschwerde hat das Amtsgericht (…) nicht abgeholfen. Die Staatsanwaltschaft hat unter Hinweis auf die Komplexität des Ermittlungsverfahrens beantragt, die Beschwerde zu verwerfen. II. Randnummer 6 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist statthaft und auch sonst zulässig, § 304 Abs. 1 ff. StPO. Randnummer 7 Die Beschwerde ist auch begründet. Die Voraussetzungen für die Anordnung des Vermögensarrests liegen nicht (mehr) vor. Randnummer 8 1. Nach § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO kann zur Sicherung der Vollstreckung der Vermögensarrest in das bewegliche und unbewegliche Vermögen des Betroffenen angeordnet werden, wenn die Annahme begründet ist, dass die Voraussetzungen der Einziehung von Wertersatz vorliegen. Randnummer 9 Erforderlich ist (zunächst) der einfache Verdacht, dass die Voraussetzungen für die spätere gerichtliche Anordnung von Wertersatzeinziehung vorliegen, mithin, dass ein einfacher Tatverdacht – im Sinne des § 152 Abs. 2 StPO – der Begehung einer Straftat besteht und Gründe für die Annahme vorhanden sind, dass in dem Urteil die Einziehung von Wertersatz angeordnet werden wird (vgl. hierzu KG, Beschluss vom 7.10.2022, 5 Ws 272/21. Der Senat hat den einfachen Tatverdacht gegen den Beschuldigten zu 1) im Rahmen von dessen Beschwerde gegen die Anordnung des Vermögensarrests verneint). Weiter ist erforderlich, dass ein Sicherungsbedürfnis besteht. Schließlich muss die Anordnung des Vermögensarrests verhältnismäßig sein. Randnummer 10 2. Es kann dahinstehen, ob die übrigen Voraussetzungen des Vermögensarrests gemäß § 111e Abs. 1 Satz 1 StPO vorliegen. Insbesondere ist bereits das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses zweifelhaft. Ein Sicherungsbedürfnis liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, die besorgen lassen, dass ohne die Anordnung und Vollziehung des Arrestes der staatliche Zahlungsanspruch in Gestalt der Wertersatzeinziehung ernstlich gefährdet wäre (vgl. Huber in BeckOK StPO, 42. Edition Stand: 01.01.2022, § 111e Rdnr. 9; Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 111e Rdnr. 6; jeweils m.w.N). Dies ist gegeben, wenn aufgrund einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls eine Verschlechterung der Vermögenslage oder wesentliche Erschwerung des Zugriffs auf das Vermögen des Betroffenen droht (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2014 – KRB 2/14 –, juris Rdnr. 7 [zur früheren Rechtslage]). Solche Umstände zur Annahme eines Sicherungsbedürfnisses drängen sich nach dem Akteninhalt nicht auf. Randnummer 11 Jedenfalls aber ist die weitere Aufrechterhaltung des Vermögensarrests gegen die Beschwerdeführerin nicht mehr verhältnismäßig. Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.