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VG Berlin 1. Kammer 1 L 745/25 Beschluss Einstweiliger Rechtschutz gegen Äußerungen der Polizei gegenüber Pressevertretern § 123 Abs 1 VwGO, § 4 Abs 1

Einstweiliger Rechtschutz gegen Äußerungen der Polizei gegenüber Pressevertretern Orientierungssatz 1. Begehrt ein Antragsteller die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen An

§ 920Abs.

2 und § 294 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft macht. Begehrt er – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsache, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache mit hoher Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist und ihm andernfalls schwere und unzumutbare, durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht wiedergutzumachende Nachteile drohen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. April 2018 – 12 S 13/18 – juris Rn. 2). Diese Voraussetzungen sind in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang gegeben. Randnummer 21

  1. a)Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht. Als Anspruchsgrundlage für das mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Begehren kommt allein der öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch in Betracht. Dieser setzt voraus, dass ein rechtswidriger hoheitlicher Eingriff in grundrechtlich geschützte Rechtspositionen oder sonstige subjektive Rechte des Betroffenen erfolgt ist und die konkrete Gefahr der Wiederholung eines solchen Eingriffs droht (insbesondere zur Unterlassung amtlicher Äußerungen vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2014 – 3 C 27.13 – juris Rn. 11 m.w.N., Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13.07 – juris Rn. 13). Enthält eine öffentliche Äußerung eines Hoheitsträgers abtrennbare, für sich verständliche Teile, die keinen untrennbaren Sinnkontext bilden, und ist sie teilweise rechtswidrig, besteht ein Unterlassungsanspruch grundsätzlich nur hinsichtlich des rechtswidrigen, solcherart abtrennbaren Teils der Äußerung (OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 62). Gemessen daran kann der Antragsteller die Unterlassung der Äußerungen "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" verlangen, denn diese greifen rechtswidrig in die grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre des Antragstellers ein (
  2. aa)und bb)) und es besteht die hinreichende Gefahr, dass die Äußerungen bei Gelegenheit durch Sprecher des Antragsgegners wiederholt werden (cc)). Randnummer 22
  3. aa)Die Äußerung "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten, wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll" sowie der ebenfalls verwendete Zusatz "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ein. Dieses durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gewährleistete Recht umfasst nicht nur die Ehre, sondern auch weitere Aspekte des sozialen Geltungsanspruchs einer Person, ohne seinem Träger allerdings einen Anspruch darauf zu vermitteln, nur so dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist. Namentlich umfasst es den Schutz vor Äußerungen, die – ohne im engeren Sinn ehrverletzend zu sein – geeignet sind, sich abträglich auf das Ansehen des Einzelnen in der Öffentlichkeit auszuwirken (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 20; BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25). Umfasst ist auch der Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit rufschädigenden Äußerungen überzogen zu werden, die sich außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung bewegen sowie vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die von nicht ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind (BVerfG, Beschluss vom 17. August 2010 – 1 BvR 2585/06 – juris Rn. 21; Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 25 m. w. N.). Randnummer 23 Die Herstellung eines Zusammenhangs zwischen der polizeilichen Festnahme des Antragstellers zu einem vorangegangenen tätlichen Angriff auf einen Polizeibeamten und einer unangemeldeten Versammlung ist geeignet, sich abträglich auf dessen Bild in der Öffentlichkeit auszuwirken, weil objektiv der Eindruck erweckt wird, der Antragsteller habe sich selbst rechtswidrig verhalten. Die in der Tagespresse wiedergegebenen Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin stellen sich daher als Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers dar, insbesondere gegen sie über die bloße Teilhabe staatlicher Funktionsträger an öffentlichen Auseinandersetzungen oder an der Schaffung einer hinreichenden Informationsgrundlage für eine eigenständige Entscheidungsbildung der Bürger hinaus (vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 15). Randnummer 24 Der Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers wird – anders als durch den Antragsgegner suggeriert – nicht dadurch infrage gestellt, dass er an dem Tag, an dem sich der Sprecher der Polizei Berlin auf Presseanfragen in der beschriebenen Weise äußerte, bereits in einer eigenen Pressemitteilung von seiner Festnahme berichtet hatte (sog. "Selbstoffenbarung"). Dies wäre nur dann erheblich, wenn sich der Antragsteller gegen die Nennung seines Namens wenden würde. Sein Antrag richtet sich aber nur gegen die Behauptungen, er habe einen Polizisten tätlich angegriffen und die Versammlung, an der er als parlamentarischer Beobachter teilgenommen habe, sei nicht angezeigt gewesen. Randnummer 25 Grundrechtsrelevant ist, anders als der Antragsgegner meint, auch die zusätzliche Behauptung, der Antragsteller sei im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung festgenommen worden. Der Vorwurf der Teilnahme an einer nicht angezeigten Versammlung ist nicht so geringfügig, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers nicht von ihm verletzt werden kann. Zwar stellt die Durchführung einer nicht angezeigten öffentlichen Versammlung unter freiem Himmel nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 Versammlungsfreiheitsgesetz nur für die veranstaltende oder leitende Person eine Ordnungswidrigkeit dar. Dem Antragsteller ist jedoch zuzugeben, dass die Behauptung seiner Teilnahme als parlamentarischer Beobachter an einer nicht ordnungsgemäß angezeigten Versammlung im Zusammenhang mit dem Bericht über seine Festnahme durch die Polizei aufgrund eines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten auch negativ auf ihn selbst zurückfällt. Für ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum entsteht der Eindruck, der Antragsteller begleite "Unruhestifter", die sich den versammlungsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht unterwerfen wollen. Randnummer 26
  4. bb)Die Äußerungen "Die Festnahme des Abgeordneten, Herrn H..., erfolgte aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" sind rechtswidrig und verletzen den Antragsteller in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Die beiden Formulierungen sind abtrennbar von der Äußerung, "der Abgeordnete soll mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben", die für sich allein gestellt geeignet bleibt, die vorübergehende Festnahme zu erklären und sich unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit auf die Mitteilung eines Tatverdachts beschränkt. Sie sind daher isoliert zu untersagen. Randnummer 27 Äußerungen staatlicher Stellen müssen die allgemeinen Voraussetzungen für rechtsstaatliches Verhalten in der Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und des Willkürverbots erfüllen. Danach müssen sie ausgewogen und sachlich sein sowie rechtsstaatliche Distanz wahren. Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind Eingriffe in die Freiheitssphäre des Bürgers nur insoweit zulässig, als der Schutz öffentlicher Interessen sie erfordert. Öffentlichkeitsbezogene staatliche Stellungnahmen müssen also nicht nur geeignet sein, den zu gewährleistenden öffentlichen und privaten Belangen in dem notwendigen Umfang Rechnung zu tragen. Sie müssen sich darüber hinaus auch strikt innerhalb der Grenzen der Erforderlichkeit und der Angemessenheit bzw. Zumutbarkeit halten. Werturteile dürfen nicht auf sachfremden Erwägungen beruhen, d. h. sie müssen bei verständiger Beurteilung auf einem im Wesentlichen zutreffenden oder zumindest sachgerecht und vertretbar gewürdigten Tatsachenkern beruhen und dürfen den sachlich gebotenen Rahmen nicht überschreiten. Unnötige Zuspitzungen und Übertreibungen sind ebenso zu unterlassen wie verfälschende oder herabsetzende Äußerungen (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Februar 2018 – 2 BvE 1/16 – juris Rn. 59 f., BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2022 – 6 C 11.20 – juris Rn. 31, jeweils m.w.N.; OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 127). Randnummer 28 Weichenstellend für die Prüfung einer Grundrechtsverletzung ist die Erfassung des Inhalts der Aussage, insbesondere die Klärung, in welcher Hinsicht sie ihrem objektiven Sinn nach das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen beeinträchtigt. Maßgeblich für die Deutung ist weder die subjektive Absicht des sich Äußernden noch das subjektive Verständnis der von der Äußerung Betroffenen, sondern der Sinn, den sie nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittspublikums hat (BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 31). Hierfür ist zunächst vom Wortlaut der Äußerung auszugehen. Dieser legt ihren Sinn aber nicht abschließend fest. Er wird vielmehr auch von dem sprachlichen Kontext, in dem die umstrittene Äußerung steht, und den Begleitumständen, unter denen sie fällt, bestimmt, soweit diese für die Rezipienten erkennbar waren. Die isolierte Betrachtung eines umstrittenen Äußerungsteils wird den Anforderungen an eine zuverlässige Sinnermittlung regelmäßig nicht gerecht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 2025 – 1 BvR 1182/24 – juris Rn. 17; BVerwG, Urteil vom 26. April 2023 – 6 C 8/21 – juris Rn. 29, jeweils m.w.N.). Randnummer 29 Den dargestellten Anforderungen genügen die – berichteten – Äußerungen des Polizeisprechers gegenüber Pressevertretern am 14. Oktober 2025 nicht. Randnummer 30 Die Polizei Berlin ist bei der Erteilung der Auskünfte zwar im Rahmen ihrer Aufgabenzuweisung tätig geworden. Ihr obliegt sowohl die Verfolgung von Straftaten als auch die Abwehr drohender Gefahren für die öffentliche Sicherheit. Dies schließt die Befugnis zu einer hierauf bezogenen Informations- und Öffentlichkeitsarbeit mit ein, ohne dass es hierüber hinaus einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung bedürfte (vgl. allgemein BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2002 – 1 BvR 558/91 u.a. – juris Rn. 51 ff.). Eine besondere gesetzliche Aufgabenzuweisung an die Polizei ist aber auch durch § 4 Abs. 1 Berliner Pressegesetz (BlnPrG) gegeben, welcher die Behörde verpflichtet, Vertretern der Presse zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte zu erteilen, wobei sie Auskünfte gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 4 BlnPrG verweigern kann, wenn ein schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde. Randnummer 31 Die erteilte Auskunft mit der beanstandeten Formulierung, die Festnahme des Antragstellers sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" erfolgt, erweckt aber für ein unvoreingenommenes und verständiges Durchschnittspublikum den Eindruck, dass ein mit Gewalt geführter Angriff des Antragstellers auf einen Polizeibeamten bereits feststehe. Auch bei einer Betrachtung der – vom Antragsgegner nicht bestrittenen – und in verschiedenen Presseerzeugnissen zitierten Gesamtaussage des Pressesprechers ist nicht eindeutig lediglich ein Tatverdacht mitgeteilt worden, insbesondere wird der im Indikativ ("Wirklichkeitsform") mitgeteilte "tätliche Angriff auf einen Polizeibeamten" durch den nachfolgenden, im Konjunktiv formulierten Satz zu den Einzelheiten des Angriffs ("wobei der Abgeordnete mehrfach in Richtung und gegen den Kopf des Polizeibeamten geschlagen haben soll") – anders als der Antragsgegner meint – nicht relativiert. Aus dem Zusammenhang der Formulierung "die Festnahme erfolgte aufgrund" ergibt sich auch die naheliegende Deutung, dass der tätliche Angriff (jedenfalls auch) vom Antragsteller ausgegangen sein muss, weil die Präposition "aufgrund" eine Ursache für einen Sachverhalt – hier die Festnahme des Antragstellers – angibt und eine Ingewahrsamnahme des Antragstellers grundsätzlich eine von diesem ausgehende Gefahr oder ein vorangegangene Straftat voraussetzt. Dies ist auch dem hier maßgeblichen Durchschnittspublikum bekannt. Der Antragsgegner kann sich hier nicht auf die vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätze zum Verhältnis von Persönlichkeitsschutz und Meinungsäußerungsfreiheit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 2005 – 1 BvR 1696/98 – juris Rn. 34) berufen, weil der Antragsgegner nicht Träger von Grundrechten ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 – 6 C 13/07 – juris Rn. 42). Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere nicht darauf an, ob die Äußerungen des Polizeisprechers mehrdeutig sind und es auch eine Deutungsmöglichkeit gibt, die nicht das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers verletzt. Randnummer 32 Im Ergebnis dahinstehen kann, ob es sich – wie vom Antragsgegner vorgetragen – bei der Formulierung "tätlicher Angriff" um eine bloße rechtliche Wertung handelt oder ob mit ihr eine Tatsache behauptet wird. Denn die Formulierung "tätlicher Angriff" birgt jedenfalls auch einen Tatsachenkern, der nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittspublikums in einer gewalttätigen, gegen den Polizeibeamten gerichtete Handlung des Antragstellers liegt. Ein entsprechender Vorgang ist der Beweiserhebung zugänglich, so dass es für die Rechtmäßigkeit der Äußerung auf ihre Erweislichkeit ankommt. Bei ansehensbeeinträchtigenden Tatsachenbehauptungen wird die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen ganz wesentlich vom Wahrheitsgehalt der Behauptungen bestimmt. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht (BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019, ZUM 2020, 472 [474]). Im Zeitpunkt der Auskunftserteilung war der Antragsteller nur verdächtig, einen Polizisten tätlich angegriffen zu haben. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, bestreitet der Antragsteller und hat der Antragsgegner weder dargelegt noch hat er eine entsprechende Behauptung für die Zwecke des gerichtlichen Eilverfahrens aufgestellt und glaubhaft gemacht. Er konnte sich im Zeitpunkt der Äußerung auch nicht auf das Ergebnis eines abgeschlossenen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens berufen. Daher durfte die Äußerung am 14. Oktober 2025 nicht mit der gewählten Formulierung erfolgen. Sie überschreitet bis zur Erweislichkeit der Vorwürfe den sachlich gebotenen Rahmen, insbesondere trägt sie dem rechtsstaatlichen Gebot der Unschuldsvermutung nicht hinreichend Rechnung, weil die präjudizierende Darstellung, die Festnahme des Antragstellers sei aufgrund seines tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten erfolgt, den unzutreffenden Eindruck erweckt, dieser sei der ihm vorgeworfenen strafbaren Handlung bereits überführt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Dezember 2023 – 1 L 465/23 – juris Rn. 17 m.w.N.). Randnummer 33 Gleiches gilt für die beanstandete Formulierung, die Versammlung am 12. Oktober 2025 unter dem Motto "L..." sei nicht angezeigt gewesen. Diese Tatsachenbehauptung ist ausweislich der durch den Antragsteller im Eilverfahren vorgelegten Anmeldebestätigung der Polizei Berlin vom 10. Oktober 2025 (Anlage PR05) falsch. Sie ist auch rechtswidrig, weil sie den Eindruck erweckt, der Antragsteller würde sein Bundestagsmandat zum Schutz des ordnungswidrigen Vorgehens von Veranstaltern bzw. Versammlungsleitern einsetzen. Im Zusammenhang mit seiner gleichzeitig berichteten Festnahme durch die Polizei ist diese Darstellung geeignet, sich negativ auf das Gesamtbild seiner Person in der Öffentlichkeit auszuwirken. Randnummer 34
  5. cc)Die für den öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist glaubhaft gemacht. Randnummer 35 Eine Wiederholungsgefahr kann ohne Weiteres angenommen werden, wenn bereits eine Beeinträchtigung stattgefunden hat und die Behörde ihre Maßnahme für rechtmäßig hält und keinen Anlass sieht, von ihr Abstand zu nehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 2012 – 6 C 9.11 – juris Rn. 21 zu einer Videoüberwachung und OVG Münster, Beschluss vom 29. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 136 zu einer behördlichen Äußerung). So liegt es hier. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Antragstellers ist durch die am 14. Oktober 2025 erteilten Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin an Pressevertreter mit den streitbefangenen Äußerungen bereits beeinträchtigt worden und der Antragsgegner hat im gerichtlichen Verfahren deutlich gemacht, dass er die verwendeten Formulierungen trotz Beanstandung durch den Antragsteller für rechtmäßig hält. Zwar dürfte es sich zunächst tatsächlich – wie vom Antragsgegner vorgetragen – um situationsbezogene Auskünfte des Sprechers der Polizei Berlin anlässlich konkreter Presseanfragen zu den Vorkommnissen bei der Versammlung am 12. Oktober 2025 gehandelt haben. Eine Wiederholung dieser Äußerungen in der Zukunft lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen. Wenn ein hochrangiges Grundrecht des Antragstellers betroffen ist und eine Schädigung seines Ansehens für ihn besonders gravierende Folgen haben kann, reicht es für die Annahme eines Anordnungsgrundes aus, wenn sich eine Wiederholung der streitbefangenen Äußerungen nicht mit hinreichender Sicherheit ausschließen lässt (vgl. OVG Münster, Beschluss vom 26. Januar 2004 – 12 B 2197/03 – juris Rn. 3). Aufgrund der Tätigkeit des Antragstellers als Bundestagsabgeordneter dürfte ein fortwährendes öffentliches Interesse an seiner Person bestehen. Aufgrund der im Internet weiterhin auffindbaren umfangreichen Presseberichterstattung zu dem Vorfall am 12. Oktober 2025, die sich auf die angegriffenen Äußerungen der Polizei Berlin bezieht, ist es wahrscheinlich, dass zukünftig auch bei sonstigen Ereignissen im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers erneute Anfragen bei der Polizei Berlin betreffend seine Festnahme im Oktober 2025 eingehen. Zwar müssen Politiker in höherem Maße auch negative Berichterstattung zu ihrer Peron hinnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Dezember 2019, ZUM 2020, 472 [474]). Die gravierenden beruflichen Folgen einer negativen, bis zum Beweis des Gegenteils unzutreffenden Berichterstattung über den Antragsteller sind aber bei der Frage nach der Wiederholungsgefahr mit einzustellen. Im Ergebnis kommt es nicht auf den Zeitpunkt einer Immunitätsaufhebung für den Antragsteller im weiteren Verlauf des Ermittlungsverfahrens an. Eine solche wäre zwar wahrscheinlich Auslöser für weitere Presseanfragen zu den Gründen der Festnahme des Antragstellers am 12. Oktober 2025. Wegen der im Internet weiterhin auffindbaren umfangreiche Presseberichterstattung mit wörtlichen Wiedergaben der beanstandeten Äußerungen können aber auch sonstige Ereignisse im Zusammenhang mit der Person des Antragstellers zu erneuten Anfragen bei der Polizei Berlin betreffend dessen Festnahme am 12. Oktober 2025 führen. Randnummer 36 Die Behörde hat die Gefahr der Wiederholung der beanstandeten Formulierungen mit dem Vortrag im Eilverfahren, eine Wiederholung sei weder beabsichtigt noch objektiv zu erwarten, nicht hinreichend ausgeräumt. Für die Beseitigung einer Wiederholungsgefahr ist zwar nicht die vom Antragsteller begehrte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erforderlich. Es dürfte vielmehr schon aufgrund des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausreichend sein, dass die Behörde die Rechtswidrigkeit ihrer Äußerung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anerkennt und die Absicht bekundet, sie nicht zu wiederholen. Verteidigt die Behörde aber noch im Rechtsstreit vehement die Rechtmäßigkeit der von ihr verwendeten Formulierung und/oder streitet einen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen ab, ist – bei im Übrigen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen – eine für den Erfolg des Eilantrags hinreichende Wiederholungsgefahr anzuerkennen. Randnummer 37
  6. b)Der Antragsteller hat in Bezug auf den Anordnungsanspruch auf Unterlassung der beiden streitgegenständlichen Äußerungen auch einen Anordnungsgrund im Sinne von § 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs.

§ 920Abs.

2 ZPO glaubhaft gemacht. Die begehrte Regelung erscheint nötig, um wesentliche Nachteile für ihn abzuwenden. Randnummer 38 Ob eine vorläufige Regelung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO "nötig erscheint", ist auf der Grundlage einer Interessenabwägung zu beantworten. Es ist zu prüfen, ob es dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Interessen, aber auch der öffentlichen Interessen nicht zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (OVG Münster, Beschluss vom

  1. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 156 m.w.N.). Bei Abwägung der widerstreitenden Interessen ist die einstweilige Anordnung mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG erforderlich, um wesentliche Nachteile für den Antragsteller abzuwenden. Sollte der Antragsgegner auch zukünftig Pressevertretern mit den streitgegenständlichen Formulierungen Auskunft zu dem Vorfall am
  2. Oktober 2025 erteilen und in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers eingreifen, bedeutete dies für die Dauer des Hauptsacheverfahrens eine weitere voraussichtlich nicht gerechtfertigte Rufschädigung. Demgegenüber ist nicht ersichtlich, welches öffentliche Interesse daran besteht, die Formulierungen, die Festnahme des Antragstellers sei "aufgrund eines vorangegangenen tätlichen Angriffs auf einen Polizeibeamten" und "im Rahmen einer nicht angezeigten Versammlung" erfolgt, auch weiterhin zu verwenden. Letztere Formulierung ist unwahr, und erstere Formulierung kann grundrechtsschonend im Konjunktiv unter Hinweis auf einen allein bestehenden Verdacht erfolgen. Randnummer 39
  3. Für jeden Fall der Zuwiderhandlung droht das Gericht dem Antragsgegner gemäß § 123 Abs.

§ 938Abs.

1, § 928, § 890 ZPO ein Ordnungsgeld von bis zu 10.000 Euro an. Randnummer 40 Die Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Missachtung des Unterlassungsgebots in Höhe von 10.000 € ist unter den vorliegenden Umständen zur Sicherung der Rechte des Antragstellers geboten und ausreichend. Der Inhalt der getroffenen einstweiligen Anordnung beruht auf § 123 Abs.

§ 938Abs.

1 ZPO. Hiernach bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes der einstweiligen Anordnung erforderlich sind. Die Höhe des angedrohten Ordnungsmittels erscheint unter Berücksichtigung der abzuwehrenden Grundrechtsverletzung und des Gebots der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung ausreichend, um effektiven Rechtsschutz zur gewähren (vgl. zur Androhung eines Ordnungsgeldes OVG Münster, Beschlüsse vom

  1. Mai 2021 – 13 B 331/21 – juris, Rn. 75 f., und vom
  2. Juli 2025 – 16 B 881/23 – Rn. 161 f, jeweils m.w.N.). Randnummer 41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz in Verbindung mit Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am
  3. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Dabei ist das Gericht davon ausgegangen, dass für den Antrag zu
  4. in der Hauptsache der Auffangstreitwert anzusetzen wäre, welcher im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen dessen vorläufigen Charakters gemäß Ziff. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs zu halbieren ist. Dem Antrag zu 2., für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000 Euro festzusetzen, misst das Gericht keine streitwerterhöhende Wirkung für den Antrag zu
  5. bei. Dem Antragsteller geht es in erster Linie darum, dass die streitbefangenen Äußerungen nicht wiederholt werden. Die Bedeutung der Sache für ihn ergibt sich nicht aus der Maximalhöhe eines für den Fall einer Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, weil es sich dabei um einen bloßen Annex zur eventuell erforderlichen Durchsetzung des geltend gemachten Anspruchs als Teil des Erkenntnisverfahrens handelt, und das Ordnungsgeld zudem bei einer Vollstreckung nicht an den Antragsteller, sondern an die Staatskasse zu zahlen ist (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  6. Juli 2025 – 16 B 881/23 – juris Rn. 210 ff. mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634167

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