unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Verzögern, nachzuholen.
. Wegen der Einzelheiten der Beschwerdebegründung wird auf die Beschwerdeschrift verwiesen. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat das Rechtsmittel des Verfahrenspflegers dem Landgericht Berlin II zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 7 1. Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht (§§ 64, 63 Abs. 2 Nr. 1
) beim Amtsgericht eingelegt worden. Vorliegend ist der Beschluss dem weiteren Beteiligten zu 1) erst am 28.04.2025 bekannt gegeben worden. Die Einlegung der Beschwerde am 29.04.2025 erfolgte damit fristgemäß. Randnummer 8 Die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1) ist nicht dadurch unzulässig, dass der Beschluss vom 18.04.2025 bei Einlegung der Beschwerde bereits aufgehoben war. In einem solchen Fall der Erledigung der Hauptsache kann der Verfahrenspfleger in eigenem Namen gemäß § 303 Abs. 3
i.V.m. § 62 Abs. 3
die Beschwerde mit dem Ziel einer Feststellung nach § 62 Abs. 1
verfolgen. § 62
greift nur dann nicht ein, wenn die Endentscheidung bereits vor Erledigung rechtskräftig geworden ist und der Betroffene die Gelegenheit verstreichen ließ, effektiven Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen. Denn § 62
eröffnet kein isoliertes Feststellungsverfahren außerhalb eines Beschwerdeverfahrens (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 01. 08.2022 – 20 W 98/21, NJOZ 2023, 100, beck-online). Da vorliegend die Erledigung der Hauptsache am 29.04.2025 vor Ablauf der Beschwerdefrist eingetreten ist, kann die Beschwerde mit dem alleinigen Antrag, die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen, eingelegt werden (BeckOK
/Obermann, 56. Ed. 01.12.2025,
14, beck-online). Denn die Bestimmung des § 62 Abs. 1
ist zur Gewährleistung wirksamen Rechtsschutzes auch anwendbar, wenn sich die angegriffene Maßnahme bereits vor Einlegung der Beschwerde erledigt hat (BGH, Beschluss vom 05.12.2012 – I ZB 48/12, NJW-RR 2013, 751 Rn. 13, beck-online). Insofern konnte der weitere Beteiligte zu 1) zeitgleich Beschwerde einlegen und Feststellungsantrag nach § 62
stellen. Randnummer 9 Ein besonderes Feststellungsinteresse ist gegeben, denn eine vollzogene Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen stellt - den Ausführungen des weiteren Beteiligten zu 1) entsprechend - stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne des § 62 Abs. 2 Nr. 1
dar (vgl. bspw. BGH Beschluss vom 01.02.2023 – XII ZB 130/22, BeckRS 2023, 2683, Rn. 12 beck-online). Randnummer 10 2. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn der Beschluss des Amtsgerichts vom 16.09.2023 unterlag einem schwerwiegenden Verfahrensfehler. Randnummer 11 Ein schwerwiegender Verfahrensfehler ist vorliegend darin zu sehen, dass das Amtsgericht die Anhörung des Verfahrenspflegers nicht nach § 332 S. 2
unverzüglich nachgeholt hat. Randnummer 12 Gemäß § 332 S. 1
kann das Gericht bei Gefahr im Verzug eine einstweilige Anordnung nach § 331
bereits vor Anhörung und Bestellung des Verfahrenspflegers erlassen. Gemäß § 332 S. 2
sind die Verfahrenshandlungen unverzüglich nachzuholen. Ob Gefahr im Verzug in diesem Sinne im hiesigen Fall vorlag, kann dahinstehen, da jedenfalls die Anhörung des Verfahrenspflegers nicht unverzüglich nachgeholt wurde. Der Begriff unverzüglich ist dahin auszulegen, dass die Verfahrenshandlung wie bei § 121 BGB ohne schuldhaftes Zögern, also ohne jede Verzögerung, die sich nicht aus sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, nachgeholt werden muss (Sternal,
,
OGK/Gietl, 15.12.2025,
11, beck-online). Diesen Voraussetzungen kann die erst am 28.04.2025 - mithin ganze zehn Tage nach Erlass des Beschlusses - erfolgte Nachholung der Anhörung selbst unter Berücksichtigung der Osterfeiertage nicht genügen, denn in Unterbringungsverfahren gilt wegen der Grundrechtsintensität des Freiheitsentzuges der Beschleunigungsgrundsatz (vgl. KG Beschluss vom 25.9.2015 –
4, beck-online). Es geht hier um die Einhaltung grundlegender Verfahrensgarantien und Ermöglichung der Anpassung der lediglich vorläufigen Maßnahme an die tatsächlichen Umstände und Wünsche vor allem der betroffenen Person; die Nachholung dient der Kontrolle der einstweiligen Anordnung durch das Gericht und damit dem Rechtsschutz für die betroffene Person (MüKoFamFG/Schmidt-Recla, a.a.O.). Organisatorische Schwierigkeiten im Verfahrensablauf stellen daher keine Sachzwänge dar, die eine - wie hier - verspätete Anhörung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.01.1990 – 2 BvR 1592/88, NJW 1990, 2309, 2310). Die Durchführung einer nach Art. 104 Abs. 1 GG beachtlichen Verfahrensgarantie, die Anhörung des Verfahrenspflegers, kann nicht aufgrund von internen Organisations- und Überlastungsproblemen der Gerichte unterbleiben oder verzögert werden. Immerhin soll der Verfahrenspfleger in einem Unterbringungsverfahren die Wahrung der Belange des Betroffenen gewährleisten, wozu er aber nicht in der Lage ist, wenn er nicht unverzüglich von der Unterbringung Kenntnis erlangt. Aus diesem Grunde sieht der Bundesgerichtshof es auch als einen schwerwiegenden Verfahrensfehler an, wenn dem Verfahrenspfleger nicht ermöglicht wurde, an der persönlichen Anhörung des Betroffenen teilzunehmen (BGH, NJW 2016, 3596 Rn. 16, beck-online). Ein ebensolcher schwerwiegender Verfahrensfehler ist die Unterlassung der Nachholung der unverzüglichen Anhörung des Verfahrenspflegers im Falle des § 332
. Randnummer 13 Die Auferlegung der Auslagen der Betroffenen zulasten der Staatskasse ergibt sich aus § 337 Abs. 1
. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634291
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.