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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 7. Senat OVG 7 A 20/25 Urteil Genehmigung einer Windenergieanlage; Prototyp; Standsicherheit; bautechnische

Obsah (9)§ 20§ 66§ 72§ 4§ 13§§ 59§ 12§§ 10§ 167

Genehmigung einer Windenergieanlage; Prototyp; Standsicherheit; bautechnische

weise;

reichung; Auflage Leitsatz Die Standsicherheit einer Windenergieanlage betrifft eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung, die abgesehen von Details grundsätzlich vor Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung

gewiesen werden muss. Bei einem neuen Prototyp kann ein Antragsteller deshalb nicht beanspruchen, dass

weise der anlagenbezogenen Statik (Typenprüfung oder Einzelstatik) im Wege einer Nebenbestimmung zur Genehmigung erst bei Baufreigabe vorzulegen sind. (Rn.20) (Rn.29) Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin begehrt die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG 170-7.0 in der Ortschaft P..., Gemarkung T..., Flur , Flurstück , gelegen im Windpark P... im Landkreis Y.... Randnummer 2 Im Genehmigungsverfahren legte die Klägerin u.a. ein Turbulenzgutachten und einen darauf bezogenen Prüfbericht des TÜV vor, aber keine weitergehenden Standsicherheitsnachweise. Im Rahmen der Behördenbeteiligung forderte der Landkreis Prignitz als untere Bauaufsichtsbehörde mit Schreiben vom 1. März 2024 deshalb neben weiteren Ergänzungen alle gutachterlichen Stellungnahmen entsprechend der DIBt-Richtlinie für Windenergieanlagen 2012

Abschnitt 3

, Buchstabe I für den beantragten Anlagentyp, den Prüfbescheid zur Typenprüfung der Windenergieanlage sowie Prüfberichte für Turm und Gründung und ein Baugrundgutachten

. Die

forderung wurde der Klägerin mit Fristsetzung bis zum

  1. April 2024 vom Beklagten zugeleitet. Randnummer 3 Mit Schreiben vom
  2. März 2024 erläuterte die Klägerin, dass die

geforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide nicht eingereicht werden könnten, da sie vom Hersteller nicht vorlägen. Das Baugrundgutachten könne aufgrund der fehlenden Typenprüfungsunterlagen nicht erstellt werden. Es werde deshalb darum gebeten, eine

reichung bis zur Baufreigabe zu beauflagen. Das lehnte der Beklagte

Beteiligung der unteren Bauaufsichtsbehörde ab und setzte der Klägerin eine weitere Frist nunmehr bis zum 23. Mai 2024, die diese unter erneutem Hinweis auf die fehlenden Typenprüfungsunterlagen des Herstellers verstreichen ließ. Eine Baugrunduntersuchung könne erst

Rodung der Bäume des Waldgrundstückes durchgeführt werden; die dafür benötigte Umwandlungsgenehmigung werde erst im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren konzentriert. Deshalb solle auch die

reichung dieser Unterlage durch eine Nebenbestimmung geregelt werden. Randnummer 4 Auf

frage des Beklagten teilte die untere Bauaufsichtsbehörde am 17. September 2024 mit, dass der Antrag ohne die

geforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide weiterhin nicht prüffähig sei. Es bestehe zwar auch die Möglichkeit der Einzelprüfung, aber ohne

weis der Standsicherheit der Windenergieanlage sei eine Genehmigung nicht möglich. Auch die weiteren geforderten gutachterlichen Stellungnahmen seien bisher nicht eingegangen; ebenfalls sei die

forderung des Baugrundgutachtens noch offen. Die Aussage der Klägerin, dass ein solches Baugrundgutachten ohne Waldumwandlungsgenehmigung nicht erstellt werden könne, sei nicht akzeptabel. Ein orientierendes Gutachten sei fast in jedem Fall möglich. Randnummer 5 Unter dem

  1. September 2024 hörte der Beklagte die Klägerin unter Beifügung der Mitteilung der unteren Bauaufsichtsbehörde vom
  2. September 2024 zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages an. Die Klägerin habe die

forderungen trotz Fristsetzung bis zum 23. Mai 2024 nicht erfüllt. Ohne die

weise zur Standsicherheit sei eine Genehmigung nicht möglich. Es sei außerdem davon auszugehen, dass der beantragte Anlagentyp nicht mehr verfügbar sei; eine Umsetzung der Genehmigung erscheine nicht mehr möglich. Der Beklagte räumte der Klägerin eine Frist zur Stellungnahme oder alternativ zur Vorlage der ausstehenden Unterlagen bis zum 20. Oktober 2024 ein. Ansonsten solle der Antrag

§ 20Abs. 2 Satz 2 der 9. BIm

SchV abgelehnt werden. Randnummer 6 Die Klägerin antwortete mit anwaltlichem Schriftsatz vom 9. Oktober 2024, dass die Verfügbarkeit des Anlagentyps Sache des Vorhabenträgers sei. Die Standsicherheitsnachweise könnten gemäß § 12 Abs. 2a BImSchG auch noch vor Baubeginn vorgelegt werden. Die

trägliche Vorlage bautechnischer

weise sei ein typischer Anwendungsfall dieser Vorschrift. Randnummer 7 Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 12. Dezember 2024 die Genehmigung

§ 20Abs. 2 Satz 2 der 9. BIm

SchV wegen Unvollständigkeit der Unterlagen ab. Die wiederholt mit Fristsetzung

geforderten Unterlagen zur Standsicherheit seien bis zum Zeitpunkt der Ablehnungsentscheidung nicht vorgelegt worden. Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles, der ein Abweichen von der Soll-Vorschrift gebieten könne, seien nicht ersichtlich. Den hiergegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom

  1. Mai 2025 zurück. Randnummer 8 Die Klägerin hat am
  2. Mai 2025 zunächst Untätigkeitsklage auf Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung, hilfsweise zur Neubescheidung, erhoben und den Widerspruchsbescheid

Erlass einbezogen. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die

geforderten Typenprüfungsunterlagen und Prüfbescheide sowie Baugrundgutachten nicht eingereicht werden könnten und ihr Fehlen auch nicht die Prüffähigkeit und Genehmigungsfähigkeit des Antrages hindere. Die Herstellerfirma könne die Typenprüfungsunterlagen bislang nicht liefern. Das Baugrundgutachten könne aus den dargestellten Gründen nicht erstellt werden. Unbestritten müssten Windenergieanlagen gemäß § 12 i.V.m. § 66 BbgBO standsicher sein und dürften andere Anlagen nicht gefährden. Der Standsicherheitsnachweis werde bei Windenergieanlagen als in Serie hergestellten Anlagen entweder durch die Unterlagen zum

weis der Standsicherheit, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft worden seien, also durch die Unterlagen zur sogenannten Typenprüfung, oder – sollte der Prozess der Typenprüfung zum Zeitpunkt des Genehmigungsverfahrens noch nicht abgeschlossen sein – durch die Prüfung der Einzelstatik sowie durch ein Baugrundgutachten erbracht. Strittig sei im vorliegenden Fall lediglich der Zeitpunkt des

weises der Standsicherheit in Form dieser Unterlagen.

§ 66Abs. 3 Satz 6 Bbg

BO müssten die Prüfberichte über die Prüfung der Standsicherheit ausdrücklich erst vor Baubeginn vorliegen.

§ 72Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 Bbg

BO dürfe die Bauausführung erst begonnen werden, wenn die erforderlichen Prüfberichte über die Prüfung der bautechnischen

weise vorlägen. Es sei insofern im Zuständigkeitsbereich anderer Landkreise des Landes Brandenburg und in anderen Bundesländern gelebte Praxis, dass der

weis über die Standsicherheit der Windenergieanlagen und die dazu vorzulegenden Typenprüfungen oder Baugrundgutachten erst vor Baubeginn vorgelegt werden müssten; insofern sei es gerade anders als beim Brandschutznachweis nicht erforderlich, dass der

weis über die Standsicherheit bereits vor Erteilung der im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheid konzentrierten Baugenehmigung vorliege. Davon gehe auch die Rechtsprechung aus. Hier habe immerhin ein Turbulenzgutachten und auch bereits die Plausibilitätsprüfung zu diesem Turbulenzgutachten vorgelegen; dies hätte den Beklagten in die Lage versetzt, die einzelfallbezogenen Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt noch, Randnummer 10 den Beklagten zu verpflichten, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides Nr. 10.044.00/23/1.6.2V/T11 vom

  1. Dezember 2024, der Klägerin zugestellt am
  2. Dezember 2024, sowie des Widerspruchsbescheides Az. S4-VIS-23/25 vom
  3. Mai 2025, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am
  4. Mai 2025, über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag der Klägerin vom
  5. Oktober 2023 zur Errichtung und zum Betrieb von einer Windenergieanlage des Typs Siemens Gamesa SG170-7.0, mit einer Nabenhöhe von 185 m, zu errichten in P..., Gemarkung T..., Flur , Flurstück unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Randnummer 11 Der Beklagte beantragt, Randnummer 12 die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Zur Begründung führt er aus, der nur noch weiter verfolgte Bescheidungsantrag sei unbegründet, weil die Klägerin die geforderten Unterlagen nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt habe. Richtigerweise hätte sie anstelle der Typenprüfung auch eine Einzelprüfung vorlegen können. Das sei jedoch nicht geschehen. Die Typenprüfungen bzw. die Einzelprüfung bildeten die Grundlage für die Genehmigung

dem Bundesimmissionsschutzgesetz. Wichtigster Inhalt sei die Bemessung und Bewertung der Standsicherheit über die angesetzte Lebensdauer von mindestens 20 Jahren. Hierzu müssten die diesbezüglichen Lastannahmen und Sicherheiten definiert und bezogen auf die Lebensdauer berücksichtigt werden. Ergänzend erfolge eine standortspezifische Prüfung zur Standorteignung, mit der die Lastannahmen mit den Standortwindbedingungen und lokalen Turbulenzen abgeglichen würden. Die Einzelprüfung beziehe sich auf die Standsicherheit der Anlage an sich, sei also ein erforderlicher bausicherheitsrechtlicher

weis. Ein Baufreigabevorbehalt sei lediglich bezogen auf die Vorlage der örtlichen Angleichung, also auf die Anforderungen an das Fundament, möglich. Insofern sei es ausreichend, wenn das Baugrundgutachten erst

Erteilung der Genehmigung im Rahmen der weiteren Projektabwicklung erstellt werde und vor Baubeginn vorliege. Eine

reichung der Typenprüfung bzw. der Einzelprüfung

Genehmigungserteilung sei nicht möglich. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (2 Ordner Antragsunterlagen, 3 CDs, 1 Ordner Genehmigungsverfahren, 1 Ordner Widerspruchsverfahren) verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Soweit die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglichen Hauptantrags (Vornahmeantrag) nicht weiterverfolgt hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 16 Die verbleibende Klage auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung ist zulässig, aber unbegründet. Die Ablehnung der beantragten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist nicht rechtswidrig und verletzt die Klägerin nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO in ihren Rechten. Sie hat aus §§ 4, 6 Abs. 1 BImSchG keinen Anspruch auf erneute Entscheidung des Beklagten über ihren Antrag auf Erteilung der beantragten Genehmigung. Vielmehr hat der Beklagte den Antrag zu Recht abgelehnt. Randnummer 17 Rechtsgrundlage für die Ablehnung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist § 20 Abs. 2 Satz 2 der 9. BImSchV. Danach soll ein Antrag abgelehnt werden, wenn der Antragsteller einer Aufforderung zur Ergänzung der Unterlagen nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist, die auch im Fall ihrer Verlängerung drei Monate nicht überschreiten soll, nicht

gekommen ist. Randnummer 18

  1. Die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der
  2. BImSchV liegen vor. Der Beklagte forderte die Klägerin wiederholt unter Fristsetzung auf, u.a. den Prüfbescheid zur Typenprüfung der Windenergieanlage, ersatzweise eine Einzelstatik, gemäß der Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik vorzulegen. Die Klägerin brachte die Unterlagen nicht bei, sondern erklärte, dazu nicht in der Lage zu sein und bat um Auslagerung der

weise zur Standsicherheit der Anlage in eine Nebenbestimmung zur Genehmigung. Randnummer 19 2. Die Klägerin kann der Rechtmäßigkeit der

forderung der

weise zur Standsicherheit nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Beklagte durch eine Nebenbestimmung zur Genehmigung die Beibringung dieser

weise erst vor Baufreigabe hätte verlangen können oder sogar müssen. Eine solche Auslagerung der Frage der Standsicherheit in eine Nebenbestimmung ist nicht zulässig; jedenfalls wäre der Beklagte dazu nicht verpflichtet. Randnummer 20 a) Die Frage der Standsicherheit der Windenergieanlage betrifft grundsätzlich eine wesentliche Genehmigungsvoraussetzung. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung umfasst

§ 4Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG die Errichtung und den Betrieb der Windenergieanlage und schließt

§ 13BIm

SchG, abgesehen von hier nicht relevanten Ausnahmen, andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen, hier die

§§ 59, 72 Bbg

BO notwendige Baugenehmigung, ein. Zu den anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zählt deshalb auch § 12 Abs. 1 Satz 1 BbgBO, wonach jede bauliche Anlage im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein muss. Dass die Standsicherheit gerade bei Windenergieanlagen zu den essentiellen Genehmigungsvoraussetzungen zählt, verdeutlicht die Regelung in § 16b Abs. 8 BImSchG (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 27). Die Norm enthält deutlich reduzierte Prüfanforderungen bei geringfügigen Änderungen von Windenergieanlagen; selbst dann sind

Satz 1 Halbsatz 2 aber weiterhin die Standsicherheit sowie die schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und

teilige Auswirkungen durch Turbulenzen zu prüfen. Randnummer 21 § 10 Abs. 1 und 2 BbgBauVorlV fordert für den

weis der Standsicherheit tragender Bauteile einschließlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit die Vorlage einer Darstellung des gesamten statischen Systems sowie die erforderlichen Konstruktionszeichnungen, Berechnungen und Beschreibungen. Die statischen Berechnungen müssen die Standsicherheit der baulichen Anlagen und ihrer Teile

weisen. Die Beschaffenheit des Baugrundes und seine Tragfähigkeit sowie die Grundwasserverhältnisse sind anzugeben. Soweit erforderlich, ist

zuweisen, dass die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes der

bargrundstücke nicht gefährdet werden.

§ 66Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 Bbg

BO ist zudem die bauaufsichtliche Prüfung der Standsicherheitsnachweise erforderlich (Prüfbericht); letztere ist entbehrlich, soweit für das Bauvorhaben Standsicherheitsnachweise vorliegen, die von einem Prüfamt für Standsicherheit allgemein geprüft sind (Typenprüfung; § 66 Abs. 4 Satz 3 BbgBO). Bezogen auf Windenergieanlagen zählt die Richtlinie für Windenergieanlagen – Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung – des Deutschen Instituts für Bautechnik (Stand: Oktober 2012, korrigierte Fassung März 2015), an der sich der Beklagte und die untere Bauaufsichtsbehörde orientiert haben, die für den

weis der Standsicherheit von Windenergieanlagen erforderlichen bautechnischen Unterlagen auf. Insoweit besteht zwischen den Beteiligten auch kein Dissens dazu, welche Unterlagen üblicherweise für die Standsicherheit einzureichen sind. Es sind

ihren übereinstimmenden Angaben zum einen Typenprüfungen für Turm und Gründung, ein Lastgutachten und ein Maschinengutachten, über die ein zusammenfassender Prüfbescheid erstellt wird. Der Prüfbescheid und die einzelnen Typenprüfungen werden üblicherweise vom TÜV erstellt. Neben diesen anlagenbezogenen

weisen sind standortbezogene Angaben in Form eines Baugrundgutachtens und ggf. eines Turbulenzgutachtens erforderlich (vgl. ähnlich unter Bezugnahme auf das dortige Landesrecht z.B. auch VGH Kassel, Beschluss vom

  1. November 2025 - 11 B 1862/25.T - juris Rn. 36; ferner allg. Agatz, Windenergie-Handbuch,
  2. Ausgabe März 2023, S. 225 f.). Randnummer 22 b) Eine Verlagerung der

weise zur Standsicherheit der Windenergieanlage in eine Nebenbestimmung kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Die Genehmigungsbehörde muss im Zeitpunkt der Genehmigung entscheiden können, ob die Standsicherheit gewährleistet ist. Das schließt es nicht aus, die

reichung einzelner Detailangaben bis zur Baufreigabe zuzulassen, wenn die wesentlichen Unterlagen beigebracht sind und eine verlässliche Beurteilung ermöglichen. Ausgeschlossen ist aber, die anlagenbezogenen statischen

weise (hier: Typenprüfung oder Einzelstatik und Prüfbericht) eines neuen Prototyps in Gänze in eine Auflage zu verlagern. Randnummer 23 aa) Zwar kann

§ 12Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG die immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter einer Bedingung erteilt werden. Die Genehmigungsbehörde ist aber grundsätzlich verpflichtet, das Vorliegen sämtlicher Zulassungsvoraussetzungen zu überprüfen und vor der Erteilung der Genehmigung zu bejahen. Die Genehmigungsbehörde darf nicht stattdessen zunächst von der Prüfung bestimmter Genehmigungsvoraussetzungen absehen und die eigentlich erforderliche Prüfung auf einen Zeitpunkt

der Erteilung der Genehmigung verschieben (OVG Lüneburg, Beschluss vom

  1. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 30; vgl. Urteil des erkennenden Senats vom
  2. September 2025 - OVG 7 A 15/25 - juris Rn. 32 zum Prüfbericht für ein Turbulenzgutachten; s. allg. Mann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand
  3. EL August 2025, § 12 BImSchG Rn. 154 ff.). Dies wird durch die Regelung in § 7 Abs. 1 Satz 6 der
  4. BImSchV unterstrichen, wonach die Genehmigungsbehörde zulassen soll, dass Unterlagen, deren Einzelheiten für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit der Anlage nicht unmittelbar von Bedeutung sind, bis zum Beginn der Errichtung oder der Inbetriebnahme der Anlage

gereicht werden können. Der

weis der Standsicherheit der zu genehmigenden Anlage erfüllt die Voraussetzungen dieser Ausnahmeregelung grundsätzlich nicht, weil es sich, wie ausgeführt, bei Windenergieanlagen um eine Voraussetzung handelt, die für die Beurteilung der Genehmigungsfähigkeit unmittelbar von Bedeutung ist. Randnummer 24 bb) Auch ein Vorbehalt

träglicher Auflagen

§ 12Abs. 2a BIm

SchG, auf den die Klägerin abstellt, ermöglicht die Verlagerung des

weises der Standsicherheit der Windenergieanlage auf einen Zeitpunkt

Genehmigungserteilung nicht. Die Genehmigung kann

dieser Vorschrift mit Einverständnis des Antragstellers mit dem Vorbehalt

träglicher Auflagen erteilt werden, soweit hierdurch hinreichend bestimmte, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen an die Errichtung oder den Betrieb der Anlage in einem Zeitpunkt

Erteilung der Genehmigung näher festgelegt werden sollen (Satz 1). Dies gilt unter den Voraussetzungen des Satzes 1 auch für den Fall, dass eine beteiligte Behörde sich nicht rechtzeitig äußert. Randnummer 25 Die Vorschrift dient (nur) der näheren Präzisierung von Anforderungen im Sinne des § 6 BImSchG (BVerwG, Urteil vom

  1. Juni 2020 - 4 C 4.19 – juris Rn. 13; Jarass, BImSchG,
  2. Aufl. 2024, § 12 Rn. 47). Insoweit heißt es in der Begründung der Bundesregierung zu dem maßgeblichen Gesetzentwurf (BT-Drs. 13/3996, 8): Randnummer 26 In der Genehmigungspraxis hat sich darüber hinaus ergeben, daß bestimmte Unterlagen, in denen Details z. B. zur Baustatik enthalten sind, erst

Erteilung der Genehmigung vorgelegt zu werden brauchen. Zur Klarstellung wird hierfür eine neue Regelung in die Verordnung über das Genehmigungsverfahren eingestellt (vgl. Artikel 3 Nr. 6). Randnummer 27 In materieller Hinsicht kann die spätere Vorlage von Unterlagen durch einen Auflagenvorbehalt sichergestellt werden. Die Vorschrift ermöglicht einen Auflagenvorbehalt für den Fall, daß bestimmte konkrete Unterlagen, wie z. B. die Baustatik, erst zu einem Zeitpunkt

Erteilung der Genehmigung vorgelegt werden können. Allerdings muß sichergestellt sein, daß im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung die Unterlagen vorliegen, die erforderlich sind, um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu prüfen. Randnummer 28 Hieraus kann nicht gefolgert werden, dass bei einer Windenergieanlage sämtliche Unterlagen zur Standsicherheit, die die Baustatik der Anlage betreffen,

gereicht werden könnten; dagegen spricht schon der Hinweis in der Gesetzesbegründung auf die Notwendigkeit, dass alle für die Genehmigungsfähigkeit relevanten Unterlagen bei Genehmigungserteilung vorliegen müssen (vgl. auch § 7 Abs. 1 Satz 6 der 9. BImSchV). Der Auflagenvorbehalt

§ 12Abs. 2a BIm

SchG ermöglicht

trägliche Anforderungen an die Anlage bzw. ihren Betrieb, wenn sich

Genehmigungserteilung – etwa durch

gereichte Unterlagen – ein entsprechendes Erfordernis des

steuerns ergibt. Die vorbehaltenen Auflagen dienen dann dazu, in der Genehmigung bereits allgemein festgelegte Anforderungen

deren Erteilung zu konkretisieren (Hansmann, NVwZ 1997, 105, [107]). Die Regelung erschöpft sich in einem „Detaillierungsvorbehalt“ (Jarass, BImSchG, 15. Aufl. 2024, § 12 Rn. 47 m. w.

w.). Die von der Klägerin angestrebte

reichung der anlagenbezogenen Standsicherheitsnachweise würde darüber hinausgehen und wäre im Übrigen auch hinsichtlich der vorgesehenen Rechtsfolge nicht durch einen Auflagenvorbehalt

§ 12Abs. 2a BIm

SchG zu erreichen, sondern allenfalls durch eine Nebenbestimmung

§ 12Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG, etwa in der Form einer an die Vorlage bis Baufreigabe geknüpften aufschiebenden Bedingung (vgl. für diese Möglichkeit im Bauordnungsrecht der Länder ausdrücklich etwa die dahingehenden Ermächtigungen in § 16 Abs. 1 Satz 2 BauVorlV Bln und § 67 Abs. 1 Satz 1 und 2 NBauO). Randnummer 29 cc) Soweit in der obergerichtlichen Rechtsprechung teilweise keine rechtlichen Hindernisse gesehen werden, die Vorlage von Standsicherheitsnachweisen durch eine Nebenbestimmung auf einen Zeitpunkt

Genehmigungserteilung und vor Baufreigabe zu verlagern (vgl. insb. VGH Mannheim, Urteil vom 28. April 2025 - 10 S 1455/23 - juris Rn. 136 zur

reichung eines Bodengutachtens; OVG Münster, Urteil vom 15. November 2024 - 22 D 227/23.AK - juris Rn. 117 zur

reichung eines Baugrundgutachtens und einer Typenprüfung; OVG Greifswald, Beschluss vom

  1. April 2024 - 1 M 163/22 OVG - juris Rn. 29 betr. Angaben zu einem Fertigteilfundament; ferner VGH Kassel, Beschluss vom
  2. November 2025 - 11 B 1862/25.T - juris Rn. 38 zur

reichung eines abschließenden Baugrundgutachtens; s. auch Agatz, Windenergie-Handbuch, 19. Ausgabe März 2023, S. 83), beziehen sich diese Entscheidungen vorrangig auf standortbezogene

weise und jedenfalls nicht auf die hier in Rede stehende Situation, dass für einen neuen Anlagentyp noch keine geprüften Unterlagen zur Statik der Anlage selbst vorliegen. Zudem sind die gezogenen Parallelen zum jeweiligen Bauordnungsrecht, das die

reichung von Unterlagen in unterschiedlichem Maße

autonomer Entscheidung des jeweiligen Landesgesetzgebers ermöglicht, für das bundesrechtlich geregelte immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nicht einschlägig (vgl. ausdrücklich auch § 67 Abs. 3 Satz 3 NBauO, wonach die in § 67 Abs. 3 Satz 1 und 2 NBauO angelegte

reichungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, wenn behördliche Entscheidungen aufgrund von Vorschriften des Bundes- und Landesrechts die Baugenehmigung einschließen). Randnummer 30 Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist

den Verfahrensvorschriften der §§ 10, 19 BImSchG i.V.m. der

  1. BImSchV durchzuführen. Gemäß § 73 BImSchG kann von den in diesem Gesetz und auf Grund dieses Gesetzes getroffenen Regelungen des Verwaltungsverfahrens durch Landesrecht nicht abgewichen werden. Das für die eingeschlossenen Genehmigungen vorgesehene Verfahrensrecht findet deshalb grundsätzlich keine Anwendung; es ist nicht als sogenanntes sekundäres Verfahrensrecht zu beachten. Zulässig dürfte es allenfalls sein, solche Vorschriften als Auslegungshilfe für die immissionsschutzrechtlichen Verfahrensregeln heranzuziehen (BVerwG, Beschluss vom
  2. Dezember 2022 - 7 B 119.02 - juris Rn. 6; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 32; Seibert, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Werkstand
  4. EL August 2025, § 13 BImSchG Rn. 41 ff., insb. Rn. 43). Das landesrechtliche Verfahrensrecht der einkonzentrierten Genehmigungen wird durch das immissionsschutzrechtliche Verfahrensrecht verdrängt, soweit seine Anwendung nicht vorbehalten ist. Ob und welche Genehmigungsunterlagen vorzulegen sind oder ggf.

gereicht werden können, bestimmt sich ausschließlich

§§ 10, 12 BIm

SchG und der 9. BImSchV. Randnummer 31 Im Übrigen würde auch das einschlägige Landesrecht eine

reichung von Unterlagen zur Standsicherheit, soweit sie hier in Rede stehen, nicht ermöglichen. Die Einhaltung der Anforderungen an die Standsicherheit ist Teil der bautechnischen

weise im Sinne des § 66 BbgBO, die als Bauvorlagen grundsätzlich mit dem Bauantrag vorzulegen sind (§§ 66, 68 Abs. 2 BbgBO, § 3 Abs. 1 Nr. 6 BbgBauVorlV). § 66 Abs. 3 Satz 6 und § 72 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 BbgBO ermöglichen lediglich die Vorlage des Prüfberichts, mit dem die Vollständigkeit und Richtigkeit der bautechnischen

weise der Standsicherheit bestätigt werden (§ 66 Abs. 3 Satz 4 BbgBO), bis Baubeginn. Randnummer 32 c) Selbst wenn die Verlagerung des Standsicherheitsnachweises der Windenergieanlage in eine Nebenstimmung entgegen der Ansicht des Senats nicht ausgeschlossen wäre, so stünde sie im Ermessen des Beklagten (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Für eine Ermessensreduzierung zugunsten der Klägerin und damit für einen Anspruch auf eine solche Nebenbestimmung wäre indes nichts ersichtlich. Der Erlass einer aufschiebenden Bedingung zur Vorlage einzelner Unterlagen über die Windenergieanlage mag in Betracht kommen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erteilung der Genehmigung zumindest eine verlässliche Prognose zu der Genehmigungsfähigkeit auch hinsichtlich einzelner noch offener Aspekte möglich ist (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Dezember 2025 - 12 MS 43/24 - juris Rn. 30). Davon musste der Beklagte hier nicht ausgehen. Die Klägerin hat ein Turbulenzgutachten und dazu eine gutachterliche Stellungnahme des TÜV (Plausibilisierung) vorgelegt, wonach im Ergebnis keine Erhöhung der Turbulenzintensität bei den benachbarten Windenergieanlagen im Umkreis zu erwarten ist. Damit ist nur belegt, dass keine sektoralen Betriebsbeschränkungen erforderlich werden. Über die Statik der zu errichtenden Anlage besagen diese Unterlagen nichts Hinreichendes. Es handelt sich

den Angaben der Beteiligten um einen Anlagentyp, für den noch keine Typenprüfung des Herstellers vorliegt und

den Angaben der Klägerin voraussichtlich vor dem zweiten Halbjahr 2027 auch nicht vorliegen wird. Der Beklagte hat die Klägerin deshalb auf die (auch von ihr selbst im gerichtlichen Verfahren dargelegte) Möglichkeit einer Einzelstatik mit Prüfbericht hingewiesen, die die Klägerin ebenfalls nicht beigebracht hat. Ohne

weis zur Statik der zu errichtenden Windenergieanlage musste der Beklagte keine immissionsschutzrechtliche Genehmigung unter Verlagerung des Standsicherheitsnachweises in eine Nebenbestimmung erteilen. Randnummer 33 Eine Reduzierung eines

§ 12Abs. 1 Satz 1 BIm

SchG gegebenen Ermessens ergibt sich nicht daraus, dass

dem Vortrag der Klägerin bei anderen Vorhaben, bei denen die Typenprüfung der projektierten Windenergieanlage noch fehlt, von anderen Bauaufsichtsbehörden eine Vorlage erst zur Baufreigabe verlangt worden sei und der Beklagte dies in den Genehmigungsbescheiden entsprechend geregelt habe. Eine solche Vorgehensweise ist

Ansicht des Senats rechtswidrig (s.o.). Unabhängig davon kann eine uneinheitliche Verwaltungspraxis keine Bindungen in die eine oder andere Richtung erzeugen. Auch deshalb ist es nicht fehlerhaft, wenn der Beklagte hier die Vorlage der anlagenbezogenen Standsicherheitsnachweise als Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung behandelt hat. Randnummer 34

  1. Die Entscheidung über die Ablehnung des Genehmigungsantrags wegen fehlender Unterlagen ist ermessensfehlerfrei ergangen sein. Die Ermessensausübung im Rahmen des § 20 Abs. 2 Satz 2 der
  2. BImSchV ist dahingehend intendiert, dass eine Antragsablehnung in der Regel gerechtfertigt und nur in besonders gelagerten Einzelfällen nicht geboten ist. Liegen keine Umstände vor, die den Fall als atypisch erscheinen lassen, so bedeutet „soll“ im Rahmen des intendierten Ermessens tatsächlich „muss“ (BVerwG, Urteil vom
  3. Oktober 2017 - 8 C 18.16 - juris Rn. 29; Urteil des erkennenden Senats vom
  4. September 2025 - OVG 7 A 15/25 - juris Rn. 23 m. w.

w.). Randnummer 35 Ein atypischer Fall liegt nicht vor. Er kann insbesondere nicht damit begründet werden, dass die fehlenden Unterlagen aus einem von der Klägerin nicht zu vertretenden Grund innerhalb der Frist nicht beschafft werden konnten. Zum einen muss sich die Klägerin entgegenhalten lassen, den Genehmigungsantrag in Kenntnis des Umstands gestellt zu haben, dass eine Typenprüfung für diesen Anlagentyp nicht vorliegt. Zum anderen stand ihr frei, ersatzweise eine Einzelstatik mit Prüfbericht erstellen zu lassen. Randnummer 36 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht

§ 167Vw

GO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 37 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634300

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