G BE) nicht anwendbar, sofern sich die geplanten Anlagen hinsichtlich der bei der Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Belange deutlich voneinander unterscheiden. Der Beklagte hat in diesen Fällen aufgrund seines Ermessens eine Auswahlentscheidung anhand der inhaltlichen Kriterien des § 62a Abs. 1 BWG (juris: WasG BE) zu treffen. (Rn.47) (Rn.61) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
dem Konzept des Antrags möchte der Kläger einen „Zukunftshafen" für Fahrgastboote, Wassertaxis und Charterschiffe entstehen lassen. Ziel sei es, in Ergänzung zu den großen fossil betriebenen Schiffen der etablierten Berliner Reedereien auch innovativen Reedern die Möglichkeit zu eröffnen, neue emissionsfreie Schiffe einzusetzen. Der Steg solle jedem Betreiber von emissionsfreien Schiffen zur Verfügung stehen. Die Verwaltung des Anlegers solle in Kooperation mit dem Q ... abwickelt werden. Ausweislich der Antragsunterlagen soll der Steg von der Uferwand aus ca. 30 Meter in den Humboldthafen hineinragen. An der nördlichen Stegseite sind vier Liegeplätze für Elektro-Fahrgastboote mit 20 Metern Länge geplant. Auf der Südseite soll es zwei weitere Liegeplätze für Elektro-Wassertaxen von bis zu zehn Metern Länge oder alternativ einen Liegeplatz für ein weiteres elektrisches Charterschiff von bis zu 20 Metern Länge geben. Die Steganlage soll im Wasser errichtet und nicht an der denkmalgeschützten Kaimauer befestigt sein. Lediglich für die Installation des Behindertenzugangs an der südlichen Steintreppe seien wenige Bohrungen für das Schienensystem notwendig . Randnummer 6 Der Beklagte bestätigte mit Schreiben vom
träglich unzulässig vereitelt. Im Rahmen des § 62a BWG seien auch private Rechtspositionen von Belang. Eine bereits erteilte Genehmigung finde als „Recht eines anderen“ bereits im Genehmigungsverfahren Berücksichtigung, sodass auch nicht mehrere Genehmigungen parallel erteilt werden könnten. Randnummer 10 Der Beklagte treffe im Rahmen der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung keine wettbewerbliche Auswahlentscheidung. Diese obliege der Beigeladenen bei der Vergabe des Nutzungsrechts. Die Beigeladene schließe
ihrer aktuellen Praxis den Nutzungsvertrag mit demjenigen Antragsteller, der die Genehmigung innehat. Solange die Beigeladene nicht ihre Auswahlentscheidung zeitlich vor der Erteilung der wasserbehördlichen Genehmigung treffe, müsse er zur Vermeidung des Vorgriffs der Auswahlentscheidung
dem Prioritätsprinzip vorgehen. Insofern gewährleiste der Prioritätsgrundsatz ein Mindestmaß an Verteilungsgerechtigkeit. Randnummer 11 Die wasserbehördliche Genehmigung
1 BWG stelle insbesondere keine Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt - Dienstleistungsrichtlinie (im Folgenden: DLRL) dar. Unter „Genehmigungsregelungen“ fielen
der Definition des Art. 4 Nr. 6 DLRL nur Entscheidungen „über die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit“. Der Beklagte prüfe im Rahmen der Erteilung einer wasserbehördlichen Genehmigung jedoch ausschließlich anlagenbezogene und keine dienstleistungsbezogenen oder betreiberbezogenen Aspekte. Die Anlage werde aus Sicht des Gewässerschutzes betrachtet, wobei geprüft werde, wie sie und deren Betrieb sich auf die
haltige Gewässerbewirtschaftung
Eine wasserbehördliche Genehmigung sei auch erforderlich, wenn Anlagen zu gänzlich anderen Zwecken als dem der Ausübung einer Dienstleistung errichtet werden sollten. Die wasserbehördliche Genehmigung sei auch nicht vergleichbar mit Konzessionen, „die von den Behörden in Uferzonen am Meer und an Seen zur Nutzung eines im öffentlichen Eigentum stehenden Geländes für Touristik- und Freizeitzwecke erteilt wurden“ und welche
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 16. Juli 2016, C-458/14, Rn. 40 ff.) Genehmigungen im Sinne des Art. 12 Abs. 1 DLRL darstellten, weil sie zur Ausübung der Dienstleistungstätigkeit erwirkt werden müssten. Anders als in dem von dem Europäischen Gerichtshof entschiedenen Fall werde mit der wasserbehördlichen Genehmigung
BWB nicht über die „Nutzung“ eines im öffentlichen Eigentum stehenden Geländes entschieden. Die wasserbehördliche Genehmigung räume keine Befugnis zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage in einem fremden Gewässer ein. Die Entscheidung hierüber sei stattdessen von der Beigeladenen als der Gewässereigentümerin im Rahmen des Abschlusses des Nutzungsvertrags zu treffen, weshalb der Nutzungsvertrag als Genehmigung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 DLRL zu verstehen sei. Randnummer 12 Auch das nationale Recht gebiete kein Abweichen von dem Prioritätsgrundsatz. Das in § 62a BWG geregelte Ermessen beschränke sich auf die jeweils beantragte Anlage. Eine Verpflichtung des Beklagten, den Antrag des Klägers aufgrund der umweltfreundlicheren Ausgestaltung seiner Schiffe vorzuziehen, sei nicht ersichtlich. Eine solche folge weder aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, noch aus dem BWG oder dem Schlussbericht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz vom
dem Prioritätsprinzip aus. Art. 12 DLRL sei auf die wasserrechtliche Genehmigung anwendbar. Maßgeblich sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs allein die „Wirkung“ einer „Konzession“. Auch das deutsche Recht fordere für grundrechtssensible Entscheidungen (hier: Art. 12, Art. 3 GG) in Konkurrenzsituationen eine „streng rechtstaatliche Ausgestaltung des Verfahrens“. Der Gedanke einer transparenten und gerechten Verteilung knapper staatlicher Güter, beruhe nicht allein auf der DLRL. Randnummer 20 Zudem enthalte § 62a BWG sowohl auf Tatbestands- als auch auf Rechtsfolgenseite ausfüllungsbedürftige Spielräume („Wohl der Allgemeinheit“, „gemeinverträgliche Nutzungsdichte“, „
teile für Rechte oder Befugnisse anderer“, Ermessen usw.). Das Prioritätsprinzip sei allenfalls eines von mehreren Kriterien im Rahmen des auszuübenden Ermessens. Dies zeige auch ein Vergleich mit § 70 Gewerbeordnung (GewO) und § 13 Abs. 5 Personenbeförderungsgesetz (PeBefG). Der Beklagte könne bei der Ermessensausübung etwa berücksichtigen, dass der von der F ... geplante Anleger größer sei als der klägerische und dass der Kläger über keinen Anleger in der Innenstadt verfüge, während die Mitglieder der F ... zahlreiche Anleger besäßen. Sein Antrag sei bereits mit der Denkmalschutzbehörde abgestimmt. Er plane im Vergleich zur F ... eine äußerst filigrane Steganlage. Zudem könne der Beklagte im Ermessen berücksichtigen, dass die F ... umweltschädlichere Dieselschiffe einsetze, der Kläger hingegen Elektroschiffe. Ein vom Beklagten in Auftrag gegebenes Gutachten vom 13. September 2019 zur Luftschadstoffbelastung durch die Fahrgastschifffahrt zeige, dass Dieselschiffe erheblich zur Luftverschmutzung beitrügen. Aus diesem Grund habe der Beklagte auch in der Vergangenheit gegenüber dem Berliner Abgeordnetenhaus erklärt, es sei geplant, durch Auflagen in den wasserbehördlichen Genehmigungen nur noch Schiffe mit Elektroantrieb oder Abgasminderungssystem anlegen zu lassen. Randnummer 21 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Sie hat im Wesentlichen vorgetragen, die Pflicht zur Durchführung eines Auswahlverfahrens obliege dem Beklagten bei Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung im Rahmen seines Ermessens. Dieser Auswahlentscheidung des Beklagten dürfe sie nicht durch Abschluss eines Nutzungsvertrags vorgreifen. Wasserrechtliche, allgemeinwohlbezogene Belange dürften auch bei der strom- und schifffahrtspolizeilichen Genehmigung nicht berücksichtigt werden. Ihr Eigentumsrecht sei insofern wegen des Föderalismusprinzips öffentlich-rechtlich überprägt. Randnummer 22 Sie ist zudem unter Verweis auf die Subsidiarität der Bundesverwaltung gemäß Art. 30, 70 und 83 GG der Meinung, der Beklagte habe bei der Erteilung wasserrechtlicher Genehmigungen in unionsrechtskonformer Auslegung des § 18 BWG i. V. m. Art. 12 DLRL einen Wettbewerb durchzuführen. Die DLRL sei auf die Fahrgastschifffahrt zu touristischen Zwecken in Berlin anwendbar. Art. 12 DLRL verdränge allgemeines Wettbewerbsrecht, soweit es um die Verpflichtung zur Durchführung von Wettbewerben gehe.
einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 20. April 2023 (C-348/22) komme Art. 12 Abs. 1 und 2 DLRL unmittelbare Wirkung zu. Der Anwendungsbereich des Art. 12 DLRL sei bei der wasserrechtlichen Genehmigung eröffnet, da diese im Reflex den Zugang zur Ausübung der Dienstleistung selbst begrenze. Eine solche Reflexwirkung der Genehmigung bzw. „Konzession" sei
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 14. Juli 2016 - C-458/14 und C-67/15 -) ausreichend. Randnummer 23 Die Landeskartellbehörde beruft sich im Klageverfahren auf ihre Rechte aus § 90 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Sie führt gegen die Beigeladene, die aus ihrer Sicht die Verfügungsgewalt über die knappen Ressourcen inne habe, ein Verfahren wegen deren Praxis, Nutzungsverträge für die Errichtung von Steganlagen an geeigneten Wasserflächen langfristig ohne vorangegangenes Auswahlverfahren bzw. ohne die Anwendung wettbewerblicher Kriterien zu vergeben.
ihrer vorläufigen Einschätzung verstoße diese zivilrechtliche unternehmerische Tätigkeit der Beigeladenen gegen die Verbote des § 19 und § 1 GWB. Randnummer 24 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie die hierzu von dem Beklagten und der Beigeladenen vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 25 Die Berufung hat keinen Erfolg. Die
der Zulassung durch das Verwaltungsgericht fristgerecht eingelegte und innerhalb der Fristverlängerung begründete Berufung des Beklagten ist zulässig, jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Randnummer 26 I. Die Klage ist als auf Bescheidung des Klägers hinsichtlich seines Antrags vom 30. Juni 2021 gerichtete Untätigkeitsklage im Sinne des § 75 VwGO zulässig. Randnummer 27 1. Sie ist als solche statthaft.
GO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO u. a. dann zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Antragsteller können gegen eine untätig gebliebene Behörde unter den Voraussetzungen des § 75 VwGO Klage auf die Verpflichtung der Behörde zum Erlass eines Verwaltungsakts erheben (vgl. BVerwG, Urteil vom
GO auszusetzen wäre. Randnummer 35 Ob ein zureichender Grund vorliegt, ist
objektiven Gesichtspunkten zu entscheiden. Erforderlich ist, dass der in Frage stehende Grund mit der Rechtsordnung im Einklang steht (BVerwG, Beschluss vom
Umorganisation, ein zureichender Grund sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
anwendbare Prioritätsprinzip darauf, den klägerischen Antrag so lange nicht bearbeiten zu können, bis eine rechtskräftige Entscheidung im Verfahren der F ... ergangen ist. Dies stellt jedoch keinen zureichenden Grund für die Nichtbescheidung des klägerischen Antrags dar. Selbst wenn der Rechtsauffassung des Beklagten folgend das Prioritätsprinzip hier für anwendbar erachtet würde, könnte über den Antrag des Klägers entschieden werden - wenn auch ablehnend. Eine Wahrung des zweiten Ranges des klägerischen Antrags rechtfertigt dessen Zurückstellung nicht mehr, wenn dieser - wie hier - ausdrücklich seine Bescheidung verlangt. Randnummer 37 Darüber hinaus spricht gegen das Vorliegen eines zureichenden Grundes, dass zwischen den Beteiligten gerade streitig ist, ob der Beklagte aufgrund des Prioritätsprinzips die Entscheidung des Antrags des Klägers zurückstellen darf. Vor diesem Hintergrund ist in der vorliegenden Konstellation mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG eine Überprüfung in der Sache geboten. Randnummer 38 4. Der Senat hat keine Zweifel an der Klagebefugnis des Klägers gemäß § 42 Abs. 2 VwGO.
dem der Beklagte seinen Antrag nicht beschieden hat, besteht die Möglichkeit einer Verletzung seiner Rechte aus §§ 62, 62a BWG durch die Unterlassung des Verwaltungsakts. Randnummer 39
2 Hs. 1 BWG bedarf die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen in und an oberirdischen Gewässern der wasserbehördlichen Genehmigung.
1 Satz 1 bis 3 BWG darf die wasserbehördliche Genehmigung von Anlagen in Gewässern nur erteilt werden, wenn von dem beabsichtigten Unternehmen weder eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit, insbesondere der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung, noch erhebliche
teile für Rechte oder Befugnisse anderer zu erwarten sind. Die Genehmigung ist außer bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen des Bundes und des Landes Berlin zu versagen, wenn die Erhaltung oder Schaffung zusammenhängender, unbebauter Uferwasserflächen durch das Vorhaben gefährdet oder unmöglich gemacht wird. Die Wasserbehörde kann die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird und dass diejenigen, deren Rechte als Eigentümer oder
barn durch die Anlage beeinträchtigt werden können, dem Vorhaben zustimmen. Randnummer 45 Die Klage ist nicht bereits wegen Fehlens der Tatbestandsmerkmale des § 62 i. V. m. § 62a BWG unbegründet; wie dargelegt bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der klägerische Antrag diese offensichtlich nicht erfüllt. Eine abschließende Prüfung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale oblag dem Gericht darüber hinaus nicht. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass in Fällen eines sog. „steckengebliebenes Genehmigungsverfahren“, bei dem im Verwaltungsverfahren noch nicht abschließend behandelte komplexe Fragestellungen erstmals im gerichtlichen Verfahren geprüft werden müssten, eine abschließende Klärung der Tatbestandsvoraussetzungen durch das Gericht nicht erfolgen muss (vgl. hierzu: OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2024 - OVG 7 A 7/24 -, juris Rn. 24, 29 m. w. N.). Ein solches Verfahren liegt hier vor. Denn der Beklagte hat bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund der von ihm
1 BWG zu berücksichtigenden Kriterien (c. bb.) verschiedene andere Behörden - wie etwa die Naturschutz- und die Denkmalschutzbehörde - zu beteiligen. Darüber hinaus kann er
5 BWG die Genehmigung mit Bedingungen versehen, mit Auflagen verbinden oder befristen, soweit dies zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit, zur Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung oder zur Erfüllung von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die dem Vorhaben entgegenstehen können, erforderlich ist. Randnummer 46 Der Beklagte ist weder berechtigt noch verpflichtet, die Bearbeitung des klägerischen Antrags bis zum rechtskräftigen Abschluss des den Antrag der F ... betreffenden Verfahrens unter Verweis auf das Prioritätsprinzip (a.) zurückzustellen. Zwar ergibt sich dies nicht aus dem Unionsrecht (b.), wohl aber aus dem nationalen Recht (c.). Da die Sache aufgrund des dem Beklagten zustehenden Ermessens (c. bb.) noch nicht spruchreif ist, hat der Kläger einen Anspruch auf Bescheidung seines Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Randnummer 47 a.
dem Prioritätsprinzip ist es bei mehreren konkurrierenden Anlagen regelmäßig sachgerecht, einen früher eingegangenen Antrag früher zu bearbeiten und diesem gegenüber späteren Anträgen den Vorrang einzuräumen (vgl. BVerwG, Urteil vom
teil, als formelles Kriterium „blind“ für die sachlichen Unterschiede zwischen den geplanten Vorhaben zu sein (vgl. Spitzlei, JA 2020, 372, S. 376). Darüber hinaus führt seine Anwendung dazu, dass förderungswürdigere Projekte durch dieses Verfahren nicht zwingend einen Vorrang gegenüber weniger förderungswürdigen erhalten können (vgl. Seybold, BeckOK KommunalR Nds.,
Maßgabe des Prioritätsprinzips nicht entgegen. Randnummer 50
1 DLRL wenden die Mitgliedstaaten, ist die Zahl der für eine bestimmte Dienstleistungstätigkeit verfügbaren Genehmigungen aufgrund der Knappheit der natürlichen Ressourcen oder der verfügbaren technischen Kapazitäten begrenzt, ein neutrales und transparentes Verfahren zur Auswahl der Bewerber an und machen insbesondere die Eröffnung, den Ablauf und den Ausgang des Verfahrens angemessen bekannt.
2 DLRL wird die Genehmigung in den in Absatz 1 genannten Fällen für einen angemessen befristeten Zeitraum gewährt und darf weder automatisch verlängert werden noch dem Dienstleistungserbringer, dessen Genehmigung gerade abgelaufen ist, oder Personen, die in besonderer Beziehung zu diesem Dienstleistungserbringer stehen, irgendeine andere Begünstigung gewähren. Randnummer 51 Allerdings ist der Anwendungsbereich der DLRL in sachlicher Hinsicht nicht eröffnet. Diese soll bei gleichzeitiger Gewährleistung einer hohen Qualität der Dienstleistungen die Wahrnehmung der Niederlassungsfreiheit durch Dienstleistungserbringer sowie den freien Dienstleistungsverkehr erleichtern (vgl. Art. 1 Abs. 1 DLRL). Sie gilt für Dienstleistungen, die von einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringer angeboten werden (vgl. Art. 2 Abs. 1 DLRL). Gemäß ihrem Erwägungsgrund 9 findet die DLRL nur „auf die Anforderungen für die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit Anwendung“. Randnummer 52
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs sind unter Berücksichtigung dieses Erwägungsgrundes Art. 1 und 2 der DLRL dahingehend auszulegen, dass der Anwendungsbereich der DLRL nicht eröffnet ist, wenn es sich um eine Regelung handelt, die nicht speziell die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit regelt oder betrifft, sondern von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit genauso beachtet werden müssen wie von Privatpersonen (vgl. EuGH, Urteil vom
den §§ 8 ff. WHG gelten unterschiedslos für jeden Gewässerbenutzenden und nicht speziell für Personen, die beabsichtigen, mit der Gewässerbenutzung bestimmte Arten von Dienstleistungen zu erbringen. Sie müssten von Privatpersonen genauso beachtet werden wie von Dienstleistungserbringern im Zuge der Ausübung ihrer Wirtschaftstätigkeit (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
2 Satz 1 BWG allein die Errichtung, der Betrieb oder die wesentliche Veränderung von Anlagen; der Zweck des Vorhabens - wie vorliegend das Angebot touristischer Schifffahrten - ist danach nicht maßgeblich. Randnummer 56
dem die Entscheidung über die Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung nicht vom Anwendungsbereich der DLRL erfasst ist, führt auch der Verweis der Beigeladenen auf die Subsidiarität der Bundesverwaltung insoweit nicht zu deren Anwendung. Randnummer 57 c. Das Prioritätsprinzip ist bei der Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Anlegers für Fahrgastschiffe im Berliner Humboldthafen jedoch aufgrund nationalen Rechts nicht anwendbar.
Auffassung des Senats gebieten hinreichend gewichtige Gründe eine Abweichung hiervon. Diese ergeben sich zwar nicht aus dem GWB (aa.), aber aus den von dem Beklagten im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigenden Kriterien (bb.). Randnummer 58 aa. Das GWB steht der Entscheidung
dem Prioritätsprinzip nicht entgegen, denn die Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung unterliegt nicht kartellrechtlicher Kontrolle. Randnummer 59
der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, gilt für das GWB der funktionale Unternehmensbegriff. Danach wird die Unternehmenseigenschaft durch jede selbständige Tätigkeit im geschäftlichen Verkehr begründet, die auf den Austausch von Waren oder gewerblichen Leistungen gerichtet ist, und sich nicht auf die Deckung des privaten Lebensbedarfs beschränkt. Auf eine Gewinnerzielungsabsicht kommt es nicht an. Wirtschaftliche bzw. unternehmerische Aktivitäten der öffentlichen Hand unterliegen sowohl dem deutschen als auch dem Europäischen Kartellrecht (vgl. Nothdurft, in: Bunte, Deutsches und Europäisches Kartellrecht, Band 1,
m. § 62a BWG ist vielmehr ordnungsrechtlicher Natur (vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 13. Auflage, 2023, § 36 Rn. 17). Wie der Beklagte selbst ausgeführt hat, prüft er im Rahmen der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung lediglich anlagenbezogene Kriterien, ohne dass eine wettbewerbliche Auswahl erfolgt. Privatrechtliche Rechtspositionen werden nur insofern in den Blick genommen, als Eigentümer oder
barn durch die Anlage beeinträchtigt werden können und das Vorhaben deshalb von deren Zustimmung abhängig gemacht werden kann (vgl. § 62a Abs. 1 Satz 3 BWG), nicht aber im Hinblick auf Konkurrenten. Hiermit soll vermieden werden, dass wasserrechtliche Genehmigungen erteilt werden, obwohl der Antragsteller erkennbar die zivilrechtliche Genehmigung zur Nutzung nicht erhalten wird (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. IV/1653, S. 7). Randnummer 61 bb. Allerdings ergeben sich hinreichend gewichtige, eine Abweichung vom Prioritätsprinzip gebietende Gründe aus den Kriterien, die der Beklagte im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens bei der Entscheidung über die Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zu berücksichtigen hat. Randnummer 62 Die Entscheidung über eine wasserrechtliche Genehmigung steht im Ermessen des Beklagten (vgl. § 40 VwVfG). Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG („Die … Genehmigung … darf nur erteilt werden, wenn …“) im Vergleich zu dem Wortlaut des Anlagen an Gewässern betreffenden § 62b Abs. 1 BWG („Die … Genehmigung … darf nur versagt werden, wenn …“), aber auch aus den Gesetzesmaterialien zu § 62 und § 62a BWG (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. November 2024 - OVG 11 B 8/20 -, juris Rn. 51).
der ursprünglichen Fassung des § 62 BWG bestand bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ein Rechtsanspruch auf Erteilung der wasserrechtlichen Genehmigung (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. III/345, S. 26). Mit Einführung des § 62a BWG durch das Gesetz zur Änderung des Berliner Wassergesetzes wurde mit der Formulierung „soll nur erteilt werden, wenn“ bereits ein begrenztes Ermessen eingeführt und somit eine Abkehr von einem Rechtsanspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung („darf nur versagt werden“) zum Ausdruck gebracht (vgl. Abgeordnetenhaus Berlin, Drs. IV/1653, S. 2, 7). Mit dem
teile für Rechte und Befugnisse anderer (§ 62a Abs. 1 Satz 1 BWG), die Erhaltung und Schaffung zusammenhängender Uferflächen (§ 62a Abs. 1 Satz 2 BWG), die gemeinverträgliche Nutzungsdichte (§ 62a Abs. 1 Satz 3 BWG) und die Zustimmung des Eigentümers (§ 62a Abs. 1 Satz 3 BWG). Hingegen spielen Umstände der Person des Betreibers, wie etwa dessen Zuverlässigkeit oder die Wettbewerbssituation bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung keine Rolle; denn diese ist, wie der Beklagte zutreffend ausgeführt hat, anlagenbezogen, nicht betreiberbezogen. Randnummer 65 Der Begriff des „Wohls der Allgemeinheit“ in § 62a Abs. 1 Satz 1 BWG ist umfassend zu verstehen und nicht auf spezifisch wasserrechtliche Belange, insbesondere nicht auf eine Beeinträchtigung (Gefährdung) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung beschränkt (OVG Berlin, Urteil vom
O etwa: BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 - 1 C 24/82 -, juris Rn. 12 ff. oder zu einer Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Sportarten bzgl. der Nutzung einer Sporthalle: VGH Mannheim BWGZ 1988, 888, zitiert
: Fleckenstein, in: Dietlein/Pautsch: BeckOK KommunalR BW.,
BWG zu berücksichtigenden Aspekte wäre es zudem ermessensfehlerhaft, daneben weiteren Antragstellern eine wasserrechtliche Genehmigung zu erteilen und die am Wohl der Allgemeinheit auszurichtende Ermessensentscheidung auf Dritte - hier etwa die Beigeladene - zu verlagern. Gelangt die Behörde hingegen zu dem Ergebnis, die konkurrierenden Anlagen unterscheiden sich gemessen an den Kriterien des § 62a BWG nicht maßgeblich, so kann sie
dem Prioritätsprinzip vorgehen und das zuerst beantragte Vorhaben wasserrechtlich genehmigen. Randnummer 67 Gemessen hieran bezieht sich das Ermessen des Beklagten auch darauf, welches der im Humboldthafen geplanten Vorhaben den zu wahrenden Belangen am meisten Rechnung trägt. Die Anträge des Klägers und der F ... stehen sich alternativ gegenüber und schließen sich gegenseitig aus, weil nur eines der beiden Vorhaben am Westufer des Humboldthafens errichtet und betrieben werden kann. Die von dem Kläger und der F ... geplanten Anlagen unterscheiden sich zudem in ihren Auswirkungen auf die betroffenen Belange erheblich. Randnummer 68 Denn der Kläger plant ausschließlich die Nutzung von Elektrobooten, während durch das Vorhaben der F ... mit Dieselschiffen mehr Lärm- und Schadstoffemissionen verursacht werden. Dies spielt im Rahmen der Prüfung des Kriteriums des Umweltschutzes (Luftreinheit) eine Rolle. Ins Gewicht fällt hier auch, dass
dem Schlussbericht der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz an das Abgeordnetenhaus von Berlin vom 25. Mai 2020 (Drs. 18/2721) eine
haltige und möglichst emissionsarme Nutzung der innerstädtischen Häfen, u. a. durch Elektro-Anleger, anzustreben und dies mit entsprechenden Maßnahmen zu unterlegen ist (vgl. S. 4, Punkt 6). Dort heißt es im Übrigen: „Zusammengefasst zeigt sich, dass der Stickoxidausstoß der Fahrgastschiffe zu einer deutlichen Erhöhung der Stickstoffdioxidkonzentrationen in Ufernähe führt und in einzelnen Bereichen eine Überschreitung des NO 2 -Jahresgrenzwertes nicht ausgeschlossen werden kann. Die Ergebnisse sollen in Zukunft bei wasserrechtlichen Genehmigungen angemessen berücksichtigt werden“ (vgl. S. 9). Zwar mag dieser Bericht, wie der Beklagte vorträgt, für ihn rechtlich nicht bindend sein. Allerdings hat der Beklagte die einschlägigen Vorschriften zur Luftreinheit zu beachten und selbst bei einer (bereits für die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen unerlässlichen) Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte durch mehrere konkurrierende Anlagen im Blick zu behalten, welches Vorhaben darüber hinaus die öffentlichen Belange weniger beeinträchtigen bzw. mehr fördern würde. Randnummer 69 Die Anlagen des Klägers und der ARGE unterscheiden sich über den Schadstoffausstoß der einzusetzenden Schiffe hinaus in der Größe und Ausrichtung sowie in der Größe der anlegenden Schiffe, was bei der Prüfung des Kriteriums der gemeinverträglichen Nutzungsdichte eine Rolle spielen kann.
1 Satz 3 BWG kann die Wasserbehörde die Genehmigung davon abhängig machen, dass eine gemeinverträgliche Nutzungsdichte des jeweiligen Gewässers nicht überschritten wird. Die gemeinverträgliche Nutzungsdichte ist nicht nur quantitativ, sondern auch qualitativ zu verstehen. Sie kann bei einer intensivierten Nutzung des Gewässers auch dann überschritten sein, wenn quantitativ gesehen durch die Art der Nutzung nicht mehr Quadratmeter Gewässerfläche in Anspruch genommen werden. Eine solche qualitative Überschreitung kann etwa bei einer Wohnnutzung im Vergleich zu einem bloßen Übernachten vorliegen (vgl. VG Berlin, Urteil vom
dem Prioritätsprinzip spricht entgegen dem Beklagten auch nicht, dass es Rechts- und Planungssicherheit verschaffe, denn dies gilt jedenfalls nicht im Hinblick auf diejenigen Personen, deren Anträge - wie der des Klägers - zeitlich nicht an erster Stelle stehen. Ebenso kann dem Beklagten nicht darin gefolgt werden, die Anwendung des Prioritätsprinzips sei zwingend, weil die Beigeladene eine Praxis etabliert habe, wonach sie mit demjenigen, der die wasserrechtliche Genehmigung als erster erhält, den Nutzungsvertrag abschließe. Eine gesetzlich gebotene Abweichung vom Prioritätsprinzip kann nicht im Hinblick auf eine Verwaltungspraxis umgangen werden. Randnummer 72
alledem zwingt das von dem Beklagten auszuübende Ermessen dazu, alle Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Anlegers für Fahrgastschiffe im Berliner Humboldthafen gegenüberzustellen, um darüber entscheiden zu können, ob einem zeitlich späteren Antrag im konkreten Einzelfall aus den genannten Gründen der Vorrang zu geben ist. Erfüllt dieser die Tatbestandsvoraussetzungen, ist ihm eine Genehmigung zu erteilen, die ggf. unter die Bedingung des Abschlusses eines zivilrechtlichen Nutzungsvertrags gestellt werden kann. Randnummer 73 Dem Einwand des Beklagten, bei Vorliegen hinreichender Gründe vom Prioritätsprinzip abweichen zu dürfen, dies aber nicht zu müssen, vermag der Senat schon deshalb nicht zu folgen, weil der Behörde grundsätzlich auch bei der Entscheidung über das „Ob“ und die Reihenfolge der Bearbeitung der Anträge ein Ermessen zukommt, das gerichtlich überprüfbar ist (vgl. § 114 VwVfG) und sich so reduziert haben kann, dass die Entscheidung
einer bestimmten Verfahrensweise sich als ermessensfehlerfehlerhaft erweisen kann (in diesem Sinne auch: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. November 2006 - OVG 1 S 143.06 -, juris Rn. 14, das sich den Ausführungen des dortigen Antragsgegners in vollem Umfang angeschlossen hat, wonach die dortige Verwaltungsbehörde auch konkurrierende Versammlungen in die Abwägung einzubeziehen „habe“, die anders als bei uneingeschränkter Anwendung des Prioritätsprinzips nicht als
rangig zu betrachten sind). So liegt der Fall hier. Es liefe auf einen Ermessensausfall hinaus, wenn der Beklagte bereits durch die von ihm gewählte Verfahrensweise den von ihm zu prüfenden Maßstab so verengte, dass die bei seiner Ermessensentscheidung zu berücksichtigenden Kriterien nicht mehr ins Gewicht fielen. Randnummer 74 2. Der Entscheidung des Beklagten über den klägerischen Antrag steht -
dem er diese nicht
dem Prioritätsprinzip treffen darf - auch nicht entgegen, dass über den Antrag der F ... noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. Randnummer 75 Auch die geplante Änderung der Praxis des Abschlusses der Nutzungsverträge kann einer Verpflichtung zur Bescheidung des klägerischen Antrags nicht ermessensfehlerfrei entgegengehalten werden. Wie bereits dargelegt, handelt es sich bislang lediglich um ein vages Vorhaben, das noch nicht zum Abschluss gebracht wurde. Randnummer 76 3. Die Unterlassung der Entscheidung über den streitgegenständlichen Antrag des Klägers verletzt ihn in seinen Rechten aus §§ 62 Abs. 2, 62a Abs. 1 Satz 1 BWG auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Anders als der Beklagte meint, klagt der Kläger nicht allgemeine Erwägungen des Umweltschutzes ein, sondern die Bescheidung eines von ihm gestellten Antrags, die ihm der Beklagte ohne tragfähigen Grund verwehrt. Randnummer 77 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Randnummer 78 Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634308
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.