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KG Berlin 22. Zivilsenat 22 W 46/25 Beschluss Dringlichkeit der Notvorstandsbestellung bei fehlender Eintragung eines Vorstands und blockierter Handlu

Dringlichkeit der Notvorstandsbestellung bei fehlender Eintragung eines Vorstands und blockierter Handlungsfähigkeit des Vereins Leitsatz Die für eine Notvorstandsbestellung erforderliche Dringlichkei

§ 29Rn. 28). Randnummer 17 Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 1 Fam

FG ist eingehalten. Randnummer 18 Auch die erforderliche Beschwerdebefugnis liegt vor. Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen den Beschluss, mit dem ein Notvorstand bestellt wird, sind neben dem Verein die Vorstands- und Vereinsmitglieder zur Beschwerde berechtigt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom

  1. Juli 1996 - 3Z BR 78/96 -, juris LS 2). Dies trifft vorliegend jedenfalls auf den Beteiligten zu 7) zu, der zuletzt schon Vorstand des Beteiligten zu 1) war und dessen Mitgliedschaft im Verein nicht im Zweifel steht. Doch auch in Bezug auf die Beteiligten zu 5), 6) und 8) ist von der Beschwerdebefugnis auszugehen. Dabei kann dahinstehen, ob sich die Beschwer bereits daraus ergibt, dass diese Beteiligten auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 zum Vorstand gewählt wurden, ihre Eintragung in das Vereinsregister angemeldet und das Verfahren im Hinblick auf die Anfechtung des der Wahl zugrundeliegenden Beschlusses ausgesetzt wurde. Denn jedenfalls ist nach ihrem Vorbringen davon auszugehen, dass sie als Vereinsmitglieder beschwerdebefugt sind. Dem steht nicht entgegen, dass das Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren über die Anmeldung unter anderem beanstandet hatte, dass kein hinreichender Nachweis der Mitgliedschaft über alle Teilnehmenden der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 erfolgt sei (vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 21.11.2025 - 22 W 47/25 ). Denn anders als beim Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen genügt zur Erfüllung der Voraussetzungen der Beschwerdeberechtigung grundsätzlich ihre schlüssige Darlegung durch den Beschwerdeführer (vgl. etwa BeckOGK/Fritzsche, 1.9.2025, FamFG § 59 Rn. 27 ff.). Randnummer 19 Dem Erreichen eines Beschwerdewerts i.S.v. § 61 Abs. 1 FamFG bedarf es nicht, weil es sich um eine nichtvermögensrechtliche Angelegenheit handelt. Randnummer 20
  2. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Randnummer 21 Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Notvorstandes gemäß § 29 ZPO liegen vor. Randnummer 22 Nach § 29

kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann (vgl. Senat Beschluss vom

  1. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 7 ). Randnummer 23 Vorliegend fehlt es am Vorstand des Beteiligten zu 1). Das Amtsgericht Charlottenburg hat die Mitglieder des Vorstands aus dem Vereinsregister im Hinblick auf das Urteil des Landgerichts Berlin II vom 23.5.2024 von Amts wegen gelöscht, nachdem in dieser Entscheidung festgestellt wurde, dass der Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18.2.2023, der Grundlage der Eintragung des letzten Vorstands war, unwirksam war (vgl. in dem Zusammenhang zum Fehlen des Vorstands bei offensichtlich unwirksamer Vorstandswahl auch Senat Beschluss vom
  2. Juli 2022 – 22 W 32/22 –, juris Rn. 8 ). Randnummer 24 Es liegt auch ein dringender Fall für eine Notbestellung vor. Randnummer 25 Ein dringender Fall ist gegeben, wenn die Bestellung des Notvorstands notwendiges Mittel zur Abwehr von Schäden für den Verein oder andere Beteiligte ist (vgl. etwa Senat, Beschluss vom
  3. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 9 ; auch Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom
  4. Dezember 2012 - 2 W 49/12 -, juris Rn. 35). Unter Schaden ist insoweit jede (rechtliche oder faktische) Beeinträchtigung von Rechtspositionen zu verstehen, nicht nur ein Vermögensschaden (s. MüKoBGB/Leuschner,
  5. Aufl. 2025,

§ 29Rn.

10). Randnummer 26 Von einem drohenden Schaden ist vorliegend auszugehen. So hat der Beteiligte zu 5) mitgeteilt, dass er in seiner Eigenschaft als auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählter geschäftsführender Vorstand aufgrund fehlender Eintragung keinen Zugang zur Sozialbank erhalte, was wiederum bedeute, dass u. a. Rechnungen unbezahlt blieben und Mehraufwandsentschädigungen für Teilnehmende, Lohnzahlungen, sowie die dazugehörigen Sozialabgaben für die Angestellten nicht getätigt werden könnten, wodurch dem Verein weitere Kosten entstünden. Auch habe die nicht pünktliche Auszahlung der Mehraufwandsentschädigungen der Teilnehmenden Auswirkungen bei der Vergabe der Berliner Jobcenter und der sozialen Projekte in den nächsten Jahren. Randnummer 27 Es liegt auch nicht deswegen ausnahmsweise keine Dringlichkeit vor, weil die Vereinsorgane selber in der Lage wären, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 9 ). So kommt die Bestellung eines Notvorstands dann nicht in Betracht, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist, daher zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss und der bisherige Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist (BeckOGK/Segna, 1.1.2025,

§ 29Rn.

19). Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, denn der bisherige Vorstand ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht. Randnummer 28 Auch andere Gründe, die in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des § 29

gegen die Bestellung des Notvorstands sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar darf das Verfahren nach § 29

kein geeignetes Mittel dafür sein, Differenzen unter Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder zu entscheiden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 W 49/12 -, juris Rn. 35). Vorliegend sind die zur Vertretung des Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder aber weggefallen. Die aktuelle Situation ist zwar ersichtlich aufgrund persönlicher Differenzen innerhalb des Vorstands und einzelner Mitglieder entstanden. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Fall, in dem das Verfahren nach § 29

lediglich zur Streitentscheidung zweckentfremdet werden soll. Vielmehr steht in Folge der Differenzen überhaupt kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung. Schließlich trägt der § 29

dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 S. 1

um ein notwendiges Organ handelt, ohne welches der Verein nicht handlungsfähig ist. Zweck der Norm ist daher, die Handlungsfähigkeit des Vereins in Notsituationen sicherzustellen, indem das zuständige Amtsgericht anstelle des eigentlich zuständigen Organs den Vorstand bestellt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025,

§ 29Rn.

1). Genau dies ist vorliegend geschehen, und zwar in einer dem Eingriff in die Vereinsautonomie gerecht werdenden Weise, nachdem der Wirkungskreis des Notvorstands vom Registergericht auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt wurde. Randnummer 29 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 13610 KV-GNotKG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634321

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