FG ist eingehalten. Randnummer 18 Auch die erforderliche Beschwerdebefugnis liegt vor. Die Beschwerde steht gemäß § 59 Abs. 1 FamFG demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Gegen den Beschluss, mit dem ein Notvorstand bestellt wird, sind neben dem Verein die Vorstands- und Vereinsmitglieder zur Beschwerde berechtigt (vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom
kommt die Notbestellung eines organschaftlichen Vertreters eines Vereins in Betracht, wenn die erforderliche Anzahl von Mitgliedern des Vertretungsorgans fehlt und die zeitweise Behebung des Mangels dringend ist, weil ein Schaden droht oder eine alsbald erforderliche Handlung unterbleibt und der Verein den Mangel nicht selbst beheben kann (vgl. Senat Beschluss vom
10). Randnummer 26 Von einem drohenden Schaden ist vorliegend auszugehen. So hat der Beteiligte zu 5) mitgeteilt, dass er in seiner Eigenschaft als auf der Mitgliederversammlung vom 15.3.2025 gewählter geschäftsführender Vorstand aufgrund fehlender Eintragung keinen Zugang zur Sozialbank erhalte, was wiederum bedeute, dass u. a. Rechnungen unbezahlt blieben und Mehraufwandsentschädigungen für Teilnehmende, Lohnzahlungen, sowie die dazugehörigen Sozialabgaben für die Angestellten nicht getätigt werden könnten, wodurch dem Verein weitere Kosten entstünden. Auch habe die nicht pünktliche Auszahlung der Mehraufwandsentschädigungen der Teilnehmenden Auswirkungen bei der Vergabe der Berliner Jobcenter und der sozialen Projekte in den nächsten Jahren. Randnummer 27 Es liegt auch nicht deswegen ausnahmsweise keine Dringlichkeit vor, weil die Vereinsorgane selber in der Lage wären, den Mangel binnen angemessener Frist zu beheben (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 20. Mai 2020 - 22 W 7/20 -, juris Rn. 9 ). So kommt die Bestellung eines Notvorstands dann nicht in Betracht, wenn die Amtszeit des Vorstands abgelaufen ist, daher zum Zwecke der Neuwahl eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss und der bisherige Vorstand noch im Vereinsregister eingetragen ist (BeckOGK/Segna, 1.1.2025,
19). Dies ist vorliegend erkennbar nicht der Fall, denn der bisherige Vorstand ist bereits aus dem Vereinsregister gelöscht. Randnummer 28 Auch andere Gründe, die in Anbetracht der gebotenen engen Auslegung des § 29
gegen die Bestellung des Notvorstands sprechen würden, sind nicht ersichtlich. Zwar darf das Verfahren nach § 29
kein geeignetes Mittel dafür sein, Differenzen unter Vereinsmitgliedern oder zwischen dem Vorstand und einem Teil der Vereinsmitglieder zu entscheiden (vgl. Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 W 49/12 -, juris Rn. 35). Vorliegend sind die zur Vertretung des Vereins satzungsgemäß erforderlichen Vorstandsmitglieder aber weggefallen. Die aktuelle Situation ist zwar ersichtlich aufgrund persönlicher Differenzen innerhalb des Vorstands und einzelner Mitglieder entstanden. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen Fall, in dem das Verfahren nach § 29
lediglich zur Streitentscheidung zweckentfremdet werden soll. Vielmehr steht in Folge der Differenzen überhaupt kein handlungsfähiger Vorstand mehr zur Verfügung. Schließlich trägt der § 29
dem Umstand Rechnung, dass es sich beim Vorstand gemäß § 26 Abs. 1 S. 1
um ein notwendiges Organ handelt, ohne welches der Verein nicht handlungsfähig ist. Zweck der Norm ist daher, die Handlungsfähigkeit des Vereins in Notsituationen sicherzustellen, indem das zuständige Amtsgericht anstelle des eigentlich zuständigen Organs den Vorstand bestellt (vgl. MüKoBGB/Leuschner, 10. Aufl. 2025,
1). Genau dies ist vorliegend geschehen, und zwar in einer dem Eingriff in die Vereinsautonomie gerecht werdenden Weise, nachdem der Wirkungskreis des Notvorstands vom Registergericht auf die Einberufung, Leitung und Durchführung einer Mitgliederversammlung zur Neuwahl des Vorstands beschränkt wurde. Randnummer 29 3. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten ergibt sich aus dem Gesetz (vgl. Nr. 13610 KV-GNotKG in Verbindung mit § 22 Abs. 1 GNotKG). Die Wertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 67 Abs. 1 Nr. 3 GNotKG. Die Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Aufwendungen kommt nicht in Betracht. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde scheidet aus, weil es an den Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 FamFG fehlt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634321
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