Sozialgerichtliches Verfahren - einstweiliger Rechtsschutz - Regelungsanordnung - Anordnungsanspruch - Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Auszahlung bewilligter Leistungen - Anordnungsgrund Leitsatz Verpflichtung des Soziallhilfeträgers zur Auszahlung von bewilligten Leistungen der Hilfe zur Pflege im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Tenor Der Antragsgegner wird verpflichtet, vorläufig 29260,14 EUR an Z. GmbH, O.-straße 10, … N. (Z. GmbH) betreffend bezüglich der Antragstellerin erbrachte Leistungen im Zeitraum von Juni 2025 bis Dezember 2025 durch die Häusliche Krankenpflege O. GmbH zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin die notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Der am
- Januar 2026 beim Sozialgericht Berlin eingegangene Antrag der Antragstellerin, mit dem diese nach der gemäß § 123 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Auslegung sinngemäß beantragt, Randnummer 2 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, auf der Grundlage der mit Bescheid vom
- September 2025 gewährten Leistungen der Hilfe zur Pflege die in Rechnung gestellten Leistungen unverzüglich an den Pflegedienst Häusliche Krankenpflege O. GmbH auszuzahlen, Randnummer 3 hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Randnummer 4 Nach § 86b Absatz 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Weiter sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (§ 86b Abs. 2 Satz 2 SGG). Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung). Randnummer 5 Der Antrag ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet. Randnummer 6 In diesem Umfang ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Randnummer 7 Die Antragstellerin hat gegen den Antragsgegner einen Anspruch auf Auszahlung von insgesamt 29260,14 EUR aus dem Bescheid vom
- September 2025 glaubhaft gemacht, mit dem der Antragsgegner der Antragstellerin, bezüglich der der Pflegegrad 4 festgestellt ist, die entsprechende Sachleistungen aus der Pflegeversicherung in Höhe von 1859,00 EUR monatlich erhält und in einer Pflege-Wohngemeinschaft wohnhaft ist, Leistungen der Hilfe zur Pflege nach §§ 61ff Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) zur Versorgung und Betreuung in einer Wohngemeinschaft im Rahmen der Tagespauschale des Leistungskomplexes (LK) 19 unter Anrechnung der vorrangig in Anspruch zu nehmenden Leistungen der Pflegekasse im Rahmen des Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) sowie des einzusetzenden Einkommens und Vermögens nach dem
- Kapitel des SGB XII für die Zeit ab dem
- Mai 2025 (Einzug in die Wohngemeinschaft) gewährt hat, unter der weiteren Angabe, dass ein Eigenanteil aus laufendem Einkommen und Vermögen derzeit nicht zu leisten sei. Randnummer 8 Für im Zeitraum ab dem
- Juni 2025 durch den im angegangenen Land nach § 72 SGB XI zugelassenen Pflegedienst Häusliche Krankenpflege O. GmbH, mit dem die Antragstellerin einen Vertrag über die Erbringung von ambulanten Pflegeleistungen im Umfang von einmal täglich LK 19a in Höhe einer Einzelvergütung von jeweils 188,38 EUR geschlossen hatte, erbrachte ambulante Pflegeleistungen sind dem Antragsgegner von dem Abrechnungsdienst Z. GmbH folgende Beträge in Rechnung gestellt worden und um Zahlung an diese unter der Angabe gebeten worden, dass vor dem Hintergrund einer erfolgten Abtretung mit schuldbefreiender Wirkung nur an diese geleistet werden könne: Randnummer 9 Monat Rechnungsnummer Art Betrag in EUR Berechnung 6/2025 20251238061756 Pflegleistungen 4388,57 Einzelleistungskomplexe zuzüglich Ausbildungsumlage für insgesamt 20 Tage mit einer Gesamtsumme von 6247,57 EUR abzüglich 1859,00 EUR 6/2025 20251238061908 Investitionskosten 156,19 2,5% von 6247,57 EUR 7/2025 20251238061748 Pflegeleistungen 4181,13 Mischung aus Einzelleistungskomplexen (für 10 Tage und LK 19a (für 21 Tage) zuzüglich Ausbildungsumlage, insgesamt 6040,13 EUR abzüglich 1859,00 EUR 7/2025 20251238061893 Investitionskosten 151,00 2,5% von 6040,13 EUR 08/2025 20251038017578 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 08/2025 20251038017668 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR 09/2025 20251038017586 Pflegeleistungen 3922,60 30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR 09/2025 20251038017676 Investitionskosten 144,54 2,5% von 5781,60 EUR 10/2025 20251138015407 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 10/2025 20251138015691 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR 11/2025 20251238022042 Pflegeleistungen 3922,60 30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR 11/2025 20251238022251 Investitionskosten 144,54 2,5% von 5781,60 EUR 12/2025 20260138015983 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 12/2025 20260138016201 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR Gesamt 29805,21 Randnummer 10 Eine Zahlung hierauf erfolgte durch den Antragsgegner jedoch nicht. Randnummer 11 Vor dem Hintergrund, dass in dem o.g. Bewilligungsbescheid eine Bewilligung von Leistungen der Hilfe zur Pflege (lediglich) in Höhe des LK 19 und nicht nach Einzelleistungskomplexen erfolgt ist, sind dabei – bei nicht erfolgter Beanstandung der Rechnungen im Übrigen durch den Antragsgegner – folgende Vergütungen glaubhaft gemacht als fällig anzusehen: Randnummer 12 Monat Rechnungsnummer Art Betrag in EUR Berechnung 6/2025 20251238061756 Pflegleistungen 3922,60 30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR 6/2025 20251238061908 Investitionskosten 144,54 2,5% von 5781,60 EUR 7/2025 20251238061748 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 7/2025 20251238061893 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR 08/2025 20251038017578 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 08/2025 20251038017668 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR 09/2025 20251038017586 Pflegeleistungen 3922,60 30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR 09/2025 20251038017676 Investitionskosten 144,54 2,5% von 5781,60 EUR 10/2025 20251138015407 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 10/2025 20251138015691 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR 11/2025 20251238022042 Pflegeleistungen 3922,60 30 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5651,40 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage von 130,20 EUR (30*4,34 EUR), insgesamt 5781,60 EUR, abzüglich 1859,00 EUR 11/2025 20251238022251 Investitionskosten 144,54 2,5% von 5781,60 EUR 12/2025 20260138015983 Pflegeleistungen 4115,32 31 Tage LK 19a mit einem Tagespreis von 188,38 EUR, insgesamt 5839,78 EUR, zuzüglich Ausbildungsumlage in Höhe von 134,54 EUR (31*4,34 EUR), insgesamt 5974,32 EUR, abzüglich Leistungen der Pflegekasse in Höhe von 1859,00 EUR 12/2025 20260138016201 Investitionskosten 149,36 2,5% von 5974,32 EUR Gesamt 29260,14 Randnummer 13 Auszahlung kann die Antragstellerin allerdings im hiesigen Verfahren nicht an den Pflegedienst, sondern entsprechend der o.g. Angaben in den jeweiligen vorgelegten Rechnungen nur an die Z. GmbH begehren. Randnummer 14 Diesbezüglich ist auch ein eiliges Regelungsbedürfnis und damit ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Der Pflegedienst hat der Antragstellerin mit Schreiben vom
- Januar 2026 für den Fall des nicht erfolgenden Zahlungseingangs bezüglich der noch offenen Rechnungen eine letzte Zahlungsfrist bis zum
- Januar 2026 bei gleichzeitiger Androhung der Vertragskündigung gesetzt. Außerdem ist es nachvollziehbar, dass der Pflegedienst, der selbst seine Mitarbeiter pünktlich zu zahlen hat, nicht monatelang in Vorleistung gehen kann, ohne dass eine Auszahlung konkret absehbar ist. Randnummer 15 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt, dass vor dem Hintergrund des nur geringfügigen Unterliegens eine Kostenquotelung nicht veranlasst war. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634373