O BE) an jedem Ort ihrer Tätigkeiten ihre Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß versorgen und
O BE) die Praxis persönlich ausüben. Der Betrieb von Zweigpraxen ohne dessen persönliche Anwesenheit führt zu einer Berufspflichtverletzung des Praxisinhabers. (Rn.80)
gelassen, die Vollstreckung aus dem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wirft dem Beklagten im Wesentlichen als Berufsvergehen vor, er habe Zweigpraxen in den Geschäftsräumen eines gewerblichen Unternehmens betrieben, die er nicht persönlich ausgeübt und geleitet habe und zugelassen, dass das gewerbliche Unternehmen mit seinen Zweigpraxen geworben habe. Randnummer 2 Der am 8... geborene Beklagte ist seit dem 6... im Besitz der ärztlichen Approbation. Er verfügt seit dem 8... über die Facharztanerkennung für N..., seit dem 7... über die Zusatzbezeichnung Tropenmedizin und seit dem 8... über die Zusatzbezeichnung Infektiologie. Er wurde am 6... zum Dr. med. promoviert und am 8... von der Universität R... zum Privatdozenten ernannt; am 5x... verlieh ihm die Universität P... die Bezeichnung „Außerplanmäßiger Professor“. Randnummer 3 Der Beklagte betreibt als niedergelassener Arzt ohne Kassenzulassung eine reisemedizinische Praxis mit dem Namen „G...“, deren Hauptniederlassung sich in der K... Berlin, befindet. Zu der Praxis, die unter dem Kürzel „G...“ firmiert, gehören
der Internetseite https://g....de neben der Hauptniederlassung gegenwärtig f... Zweigpraxen, die sich in G... und dort jeweils in den Kaufhäusern des T... befinden und in denen ebenfalls reisemedizinische Leistungen durch angestellte Ärztinnen und Ärzte erbracht werden. Randnummer 4 Die Praxis G... (Hauptniederlassung und Zweigniederlassungen) wurde von dem Beklagten in der Zeit bis O... als natürliche Person betrieben. Mit Gesellschaftsvertrag vom 6... gründete der Beklagte als Alleingesellschafter die „G... GmbH“ mit Sitz in Berlin, die am 7... ins Handelsregister eingetragen wurde (Unternehmensgegenstand: u. a. Erbringung ärztlicher und nichtärztlicher Tätigkeiten auf dem Gebiet der ambulanten privatärztlichen Versorgung) und die seitdem die Betreiberin der Praxis G... ist. Randnummer 5 Daneben ist der Beklagte zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der „G... GmbH“ mit Sitz in Berlin, die als Betreibergesellschaft der Praxis G... fungiert (Unternehmensgegenstand: Beratung und Organisationstätigkeit zu medizinischen Fragestellungen, besonders auf den Gebieten der Infektiologie, Tropen- und Reisemedizin sowie des Impfwesens) und selbst keine ärztlichen Leistungen erbringt. Diese GmbH, in deren Geschäftsführung der Beklagte nicht eingebunden ist, ist Hauptmieterin der Räumlichkeiten in den Geschäftsräumen der L..., in denen die Zweigpraxen betrieben werden; die Räumlichkeiten werden von der „G... GmbH“ an den Beklagten bzw. (ab F...) an die „G... GmbH“ untervermietet. Randnummer 6 Der Beklagte ist berufsrechtlich vorbelastet. Das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen hat aufgrund der Hauptverhandlung vom
Zahlung eines Geldbetrags i. H. v. 100.000 Euro
PO eingestellt. Das weitere Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft G... zum Az. 7... betraf ebenfalls den Verdacht der unzulässigen Abrechnung reisemedizinischer Leistungen durch den Beklagten in erheblichem Umfang (insbesondere: Verstoß gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung, unzulässige Mehrfachabrechnungen der Ziffern 1 und 5 GOÄ und der Ziffer A76 GOÄ). In diesem Verfahren ging die Ermittlungsbehörde in einer Schadensberechnung vom 21. April 2023 für alle G...-Reisepraxen im Zeitraum von 2015 bis 2022 von unzulässigen Abrechnungen des Beklagten i. H. v. knapp 30 Millionen Euro aus. Die Staatsanwaltschaft G... stellte das Verfahren am 3. Februar 2025
PO ein,
dem der Beklagte die Auflagen erfüllt hatte, je einen Geldbetrag in Höhe von 125.000 Euro an die Kosteneinziehungsstelle der Justiz - KEJ - und an die KEJ Sammelfonds zu zahlen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom 6... informierte die Ärztekammer M... die Klägerin über eine dort eingegangene Beschwerde. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 8... beschwerten sich zwei Patienten des Beklagten bei der Klägerin über zwei Rechnungen vom 4.... Die Klägerin eröffnete u.a. deswegen am
einem Beschluss ihres Vorstands vom
fachlicher Weisung“ einschränkend ausgelegt werden, wenn angestellte Ärztinnen und Ärzte selbst eine freiberufliche Tätigkeit ausüben und dabei generell in sachlich-persönlicher Weisungsfreiheit eigenbestimmt und eigenverantwortlich tätig seien. Insoweit müsse es ausreichen, dass der Beklagte ständig erreichbar sei und als Ansprechpartner für die angestellten Ärztinnen und Ärzte einzelfallbezogen für jede Behandlung hinzugezogen werden könne. Randnummer 17 Die Auslegung der im Einzelnen in seinen Rechnungen genannten Ziffern der GOÄ durch die Klägerin sei keineswegs unstreitig, insbesondere sei die analoge Abrechnung von Leistungsziffern zulässig. Seine Art der Leistungsabrechnung sei für die Patienten transparent und nicht als Abrechnung zu Festpreisen zu verstehen. Vielmehr stehe die Wahl des Steigerungsfaktors in seinem Ermessen und davon mache er in der Weise Gebrauch, dass sich am Ende ein runder Geldbetrag ergebe. In diesem Ermessenskorridor würde er selbst dann fehlerfrei bleiben, wenn er bei steigenden Impfstoffkosten eine Gebührenreduktion für seine ärztlichen Leistungen vornehmen würde, um das Preisniveau in einem Bereich zu halten, der Therapiewilligen die Inanspruchnahme des Leistungsangebots ermöglichen würde. Es handele sich um Präventionsleistungen im Rahmen von individueller Patientengesundheit, die auch gesellschaftlich relevant seien. Insoweit sei die Ärztekammer Berlin nicht befugt, die privatautonome Gestaltung der Leistungsbeziehung zwischen dem Arzt und seinen Patienten zu beanstanden. Randnummer 18 Die formalen Vorgaben des § 12 GOÄ habe er weitestgehend eingehalten, da sich der Leistungszeitpunkt aus dem Briefkopf ergebe. Es sei zutreffend, dass die Auslagen nicht belegt seien. Dies sei in der Vergangenheit von Patienten und dahinterstehenden privaten Kostenträgern auch nie beanstandet worden, werde aber in Zukunft beachtet. Randnummer 19 Der Vorwurf eines fahrlässigen Handelns gehe fehl, weil er
dem ersten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren seine Abrechnungspraxis erfolgreich geändert habe und seither in einer jedenfalls vertretbaren Weise abrechne. Die Überlegung der Klägerin, es bestehe ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis, gehe schon deshalb fehl, weil es sich bei der vormaligen Abrechnungsweise seiner Praxis um einen abgeschlossenen Lebenssachverhalt handele, da nunmehr die Leistungen ausschließlich von der G... GmbH vorgenommen würden. Randnummer 20 Hinsichtlich der erforderlichen Leitung der jeweiligen Haupt- und Zweitpraxen sei die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum „Stempel der Persönlichkeit“ unergiebig, da es im Steuerrecht um die konkrete Patientenbehandlung unter Mitwirkung eines Berufsträgers gehe, weil der ärztliche Beruf seiner Natur
ein freier Beruf sei, sodass die freiberufliche Berufsausübung einen weiteren Ansatz ermögliche. Im Hinblick auf die Umfirmierung und den daraus folgenden Betrieb der Zweigniederlassungen durch die G... GmbH werde klargestellt, dass die Zweigniederlassung in Hamburg von Frau F... als angestellte Ärztin und die Zweigniederlassung in Berlin-X... aufgrund der räumlichen Nähe zu der Hauptniederlassung durch den Beklagten selbst verantwortet werden. Sofern letzteres der Klägerin bedenklich erscheine, könnte insoweit die ärztliche Standort-Zuständigkeit umgestaltet werden. Randnummer 21 Den Vorwurf, er würde seinen Namen in Verbindung mit seiner ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke hergeben, weise er zurück. Dies sei im Rahmen eines Untersagungsverfahrens bereits Gegenstand zivilgerichtlicher Rechtsprechung gewesen, wobei das Kammergericht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass nicht jegliche räumliche Einbindung einer Arztpraxis für Reise- und Tropenmedizin in die Räume eines Outdoor-Einzelhandelsgeschäftes berufswidrig und damit wettbewerbswidrig sei. Dies könne nur dann angenommen werden, wenn die konkrete Ausgestaltung den Eindruck erwecke, die Praxis sei Bestandteil des Angebots des Gewerbetreibenden, sodass dieser auf den Praxisbetrieb Einfluss nehmen könnte, sei es durch Weisungsbefugnis oder Mitspracherechte. Dies hätten bezogen auf den Standort in Frankfurt am Main das örtlich zuständige Berufsgericht und das Landesberufsgericht für Heilberufe - wenn auch zu Unrecht - zwar angenommen, mit der Folge, dass er die entsprechende Betriebsstätte aufgegeben habe und die Zweigniederlassung in Frankfurt am Main nun anderweitig betreibe. Randnummer 22 Für die hier in Rede stehenden Zweigniederlassungen könne nicht von einer missverständlichen Außendarstellung ausgegangen werden. Die Praxis in beiden Zweigniederlassungen werde durch ein adäquates Praxisschild gekennzeichnet. Die dort mitarbeitenden Ärzte und der Beklagte seien unabhängig vom Gewerbetreibenden zu erkennen und würden von den Patienten so wahrgenommen. Dies hätten auch die beiden Patienten so erkannt, die sich über ihn beschwert hätten, denn sonst hätten sie sich nicht an die Ärztekammer gewandt. Auch für die Kunden des gewerblichen Einzelhändlers sei hinreichend transparent, dass sie sich bei der Inanspruchnahme der Dienste der jeweiligen Zweigniederlassung in eine ärztliche Behandlung begeben. Randnummer 23 Das Berufsgericht für Heilberufe hat mit Beschluss vom
fachlicher Weisung erbracht wurden. Zudem hat er bei diesen Abrechnungen vom 05.08.2019 entgegen den Vorgaben der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) unzulässige Leistungsziffern berechnet, die Gebühren nicht unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwands der konkreten Leistungen bemessen und die für die Rechnungslegung geltenden (formalen) Vorgaben nicht beachtet. Er hat damit gegen die berufsrechtliche Vorgabe verstoßen, die Honorarforderung
der amtlichen GOÄ zu bemessen, soweit nicht andere gesetzliche Vergütungsregelungen gelten. Bei dem Verstoß handelte er fahrlässig. Randnummer 31
fachlicher Weisung dar, wenn der Beklagte in keinem nennenswerten Umfang in den Zweigniederlassungen selbst Patientenbehandlungen durchführe oder jedenfalls von den angestellten Ärzten hinzugezogen werden könne. Aus der Einlassung des Beklagten werde nicht hinreichend deutlich, in welchem Umfang er überhaupt in den Zweigniederlassungen patientenbezogen tätig werde. Sie gehe davon aus, dass dies auch in Berlin-X... nicht der Fall sei. Randnummer 35 Sie halte daran fest, dass es bei der Delegation ärztlicher Leistungen weiterhin auf das persönliche Gepräge durch den Praxisinhaber ankomme. Etwas anderes werde im Schrifttum nirgends vertreten. Ihre frühere Mitteilung an die Staatsanwaltschaft Berlin beruhe auf der verkürzten Übertragung eines Aufsatzes (Dahm MedR 2012, 367) und sei in dieser Absolutheit nicht richtig. Der betreffende Aufsatz beziehe sich auf die privatärztliche Abrechnung von ambulanten privatärztlichen Leistungen im Vertretungsfall. Dort werde vertreten, dass der niedergelassene Arzt und der Patient den Vertreter des Arztes frei vereinbaren könnten und dass bei der Leistungserbringung durch diesen Vertreter die Abrechnungsfähigkeit erfüllt sei. Erforderlich sei daher eine entsprechende Vereinbarung, die hier gerade nicht vorliege. Auch hinsichtlich der einzelnen Abrechnungsziffern der Gebührenordnung für Ärzte halte sie an ihren Vorwürfen fest. Randnummer 36 Das Pflichtenmahnungsbedürfnis liege ungeachtet der Umwandlung der Einzelpraxis des Beklagten in die G... GmbH vor, weil der Beklagte deren Alleingesellschafter sei und weil die Vorgaben der GOÄ auch dann zu beachten seien, wenn der Behandlungsvertrag mit einer juristischen Person geschlossen werde und ambulante Leistungen durch angestellte Ärzte erbracht werden (BGH, Urteil vom 4. April 2024, Az. III ZR 38/23). Aufgrund der Einlassungen des Beklagten müsse davon ausgegangen werden, dass er seine unzulässige Abrechnungspraxis auch
der Umstrukturierung der Praxis fortsetze. Randnummer 37 Sie gehe weiterhin davon aus, dass für die persönliche Leistungserbringung im gebührenrechtlichen Sinne (§ 4 Abs. 2 S. 1 GOÄ) und für die persönliche Ausübung der Zweigpraxen im berufsrechtlichen Sinne (§ 17 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 der Berufsordnung der Klägerin - BO) im Wesentlichen der gleiche Maßstab gelte. Dies entspreche auch der berufsgerichtlichen Rechtsprechung bezogen auf die Zweigniederlassung des Beklagten in K.... In dem eingestellten letzten Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Berlin hätten Mitarbeiter des Beklagten in der Zweigniederlassung in Berlin-X... bestätigt, dass dort pauschal abgerechnet worden sei und dass der Beklagte seit Juli 2018 nie persönlich vor Ort gewesen sei. Soweit dieses Verfahren eingestellt worden sei, liege im Hinblick auf die weiteren Vorwürfe zu 2 und 3 nicht der gleiche Lebenssachverhalt vor. Im Übrigen gehe sie von einem zusätzlichen Pflichtenmahnungsbedürfnis aus, weil es sich in diesem Verfahren im Hinblick auf das vorangegangene gleich gelagerte Ermittlungsverfahren bereits um einen Wiederholungsfall gehandelt habe. Randnummer 38 Da der Beklagte alleiniger Gesellschafter der G... GmbH sei, impliziere dies, dass er auch zukünftig (wie im vorliegenden Verfahren für die Zeit bis zur Gründung der G...GmbH) die Zweigniederlassungen in M... und in Berlin-X... persönlich im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 2, § 19 Abs. 1 BO ausüben müsse. Für die Reisepraxis in M... genüge daher zukünftig nicht die Leitung durch die angestellte Ärztin Frau G.... Für die Reisepraxis Berlin-X... genüge nicht alleine die räumliche Nähe zu der Hauptniederlassung. Randnummer 39 Für die hier gegenständlichen Reisepraxen in M... und in Berlin-X... zeigten die Ausdrucke von der Internetseite des Beklagten, die Inhalt der Verwaltungsakte sind, eine entsprechende räumliche Gestaltung wie die Anlage K7 im Urteil des Kammergerichts. Auch die Reisepraxen in M... und in Berlin-X... seien
der Internetseite des Beklagten im angeschuldigten Zeitraum in die Geschäftsräume von L... räumlich integriert und lediglich durch die Aufschrift „Reisepraxis“ gekennzeichnet, die Gestaltung habe keinen auf Dauer angelegten Eindruck gemacht und der Empfangsbereich beider Praxen sei nicht durch eine Barriere von dem Kaufhausbereich abgetrennt gewesen.
dem Maßstab der Urteilsgründe des Kammergerichts liege der angeschuldigte Verstoß gegen § 3 Abs. 1 S. 2 BO daher vor. Randnummer 40 Für die Reisepraxis in Berlin-X... habe sich die Ermittlungsperson der Klägerin am
der Generalklausel des § 26 Abs. 1 Berliner Heilberufekammergesetz - BlnHKG - und der zuvor geltenden Regelung des § 4a Abs. 1 Satz Nr. 1 Berliner Kammergesetz - KammerG - verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben. Dies wiederholt § 2 Abs. 2 S. 1 BO, wonach Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen bei ihrer Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen haben. Der Beklagte hat Leistungen falsch abgerechnet (1.), Zweigpraxen nicht ordnungsgemäß betrieben (2.) und sich in die Außendarstellung eines gewerblichen Unternehmens einbinden lassen (3.). Randnummer 53
dieser Verordnung bestimmen, soweit nicht durch Bundesgesetz etwas anderes bestimmt ist. Randnummer 54 Als Vergütungen stehen dem Arzt Gebühren, Entschädigungen und Ersatz von Auslagen zu (§ 3 GOÄ). Dabei sind unter Gebühren gemäß § 4 Abs. 1 GOÄ Vergütungen für die im Gebührenverzeichnis (Anlage) genannten ärztlichen Leistungen zu verstehen. Randnummer 55 a. Die zwei privatärztlichen Rechnungen vom 5. August 2019 sind schon deshalb fehlerhaft, weil ein Arzt
2 Satz 1 GOÄ Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen darf, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht
fachlicher Weisung erbracht wurden (eigene Leistungen). Aus diesem Grund beanstandet die Klägerin zutreffend, dass der Beklagte die abgerechneten Leistungen weder selbst erbracht noch Frau R... mit der Leistungserbringung beauftragt oder sie beaufsichtigt hat. Er hat an der Leistungserbringung nicht mitgewirkt und verfügte lediglich über ein organisatorisches Weisungsrecht. Randnummer 56 Allerdings besteht insoweit keine Wiederholungsgefahr, da der Kläger nicht mehr selbst als Leistungserbringer auftritt, weil er zu diesem Zweck seine Praxis auf eine juristische Person des Privatrechts übertragen hat.
der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des BGH (Urteil vom
fachlicher Weisung“ vorsieht, zur Durchführung
Abrechnung von ambulanten Vertreterleistungen keine Regelung treffe; die in der Praxis durch einen ärztlichen Vertreter erbrachten Leistungen seien in diesem Zusammenhang als „selbst erbracht“ zu qualifizieren und damit dem vertretenen Arzt zuzurechnen (Clausen/Makoski/Hellweg,
2 Satz 1 GOÄ gefordert, dass eine persönliche Prägung der Leistung durch den liquidationsberechtigten Arzt feststellbar sein müsse (Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, GOÄ § 4 Rn. 11, beck-online). Randnummer 58
2 Satz 1 der Berufsordnung der Klägerin dürfen Ärztinnen und Ärzte ihren Beruf einzeln oder gemeinsam in allen für den Arztberuf zulässigen Gesellschaftsformen ausüben, wenn ihre eigenverantwortliche, medizinisch unabhängige sowie nicht gewerbliche Berufsausübung gewährleistet ist. Ergänzend bestimmt § 19 Abs. 1 Satz 1 und 2 BO, dass Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben müssen. Die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis setzt die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. In der Kommentierung zur Musterberufsordnung der Bundesärztekammer - MBO-Ä - wird angenommen, dass die MBO-Ä keine Definition enthalte, was unter persönlicher Leitung einer Praxis zu verstehen sei. Um dies zu gewährleisten, müsse der Praxisinhaber gegenüber dem angestellten Arzt seine Überwachungs- und Kontrollfunktion im angemessenen Umfang wahrnehmen, auch wenn dieser eine andere Fachgebietsbezeichnung führt. Der Praxisinhaber müsse für die Zusammenführung der Ergebnisse der unterschiedlichen fachärztlichen Leistungen Sorge tragen und die Erfüllung des nur gemeinschaftlich durchführbaren Behandlungsauftrags gewährleisten (MAH MedR/Wollersheim/Richter,
Qualifizierung des Personals gestufte Aufsichtspflicht des Apothekenleiters, die bei dem Einsatz von angestellten Apothekern anders als bei dem übrigen pharmazeutischen Personal (§ 3 Abs. 5 Satz 3 ApBetrO) zwar gelockert ist, aber infolge der Pflicht zur persönlichen Leitung nicht gänzlich entfällt (BVerwG, Urteil vom
2a Satz 1 GOÄ kann der Arzt für eine Leistung, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen Leistung
dem Gebührenverzeichnis ist, eine Gebühr nicht berechnen, wenn er für die andere Leistung eine Gebühr berechnet. Auch insoweit geht die Klägerin überzeugend davon aus, dass die Rechnungslegung durch den Beklagten teilweise rechtlich fehlerhaft ist. Randnummer 67 Die Gebührenordnung für Ärzte enthält in ihrem Gebührenverzeichnis unter C. V Gebührenbestimmungen für Impfungen und Leistungen. In den allgemeinen Bestimmungen ist dazu unter 2. geregelt, dass erforderliche
beobachtungen am Tag der Impfung oder Testung in den Leistungsansätzen enthalten und nicht besonders berechnungsfähig sind. In Ziffer 3. ist bestimmt, dass neben den Leistungen
den Nr. 376 - 378 die Leistungen
den Nummern 1 und 2 und die gegebenenfalls erforderliche Eintragung in den Impfpass nicht berechnungsfähig sind. In der Kommentierung wird dazu vertreten, dass dann, wenn aus einem anderen Grund, unabhängig von der Impfleistung, eine körperliche Untersuchung notwendig sein sollte, diese als eigene Position abrechnungsfähig ist (Clausen/Makoski/Kleinke, 1. Aufl. 2019, GOÄ
1, beck-online). Randnummer 68 In Nr. 375 ist für die Schutzimpfung (intramuskulär, subkutan) – ggf. einschließlich Eintragung in den Impfpass – eine einfache Gebühr i.H.v. 4,66 Euro vorgesehen. Nummer 376 sieht für die Schutzimpfung (oral) – einschließlich beratendem Gespräch – ebenfalls eine einfache Gebühr i.H.v. 4,66 Euro vor. Nr. 377 regelt für die Zusatzinjektion bei Parallelimpfung eine einfache Gebühr i.H.v. 2,91 Euro.
Nr. 378 ist für eine Simultanimpfung (gleichzeitige passive und aktive Impfung gegen Wundstarrkrampf) eine einfache Gebühr i.H.v. 6,99 Euro vorgesehen. Randnummer 69 Danach sind die abgerechneten Leistungsziffern mit dem jeweiligen Steigerungssatz von 2,3 für die Impfungen selbst rechtlich unbedenklich (375 mit 10,72 Euro und 2 x 377 mit je 6,70 Euro). Randnummer 70 Das Berufsgericht teilt daher die Auffassung der Klägerin, dass die Mehrfachabrechnung der Nummern 1 und 5 GOÄ unzulässig ist und nimmt zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug (Seite 8 f.). Randnummer 71 c. Bei den jeweiligen Auslagen für Impfstoffe beanstandet die Klägerin die fehlenden
weise für die Impfstoffe „Stamaril“ und „Nimenrix“ über 25,56 Euro. Die Auslage für die Polioimpfung beanstandet sie nicht (11,90 Euro). Dies liegt daran, dass
2 Nr. 5 GOÄ der Rechnung bei Ersatz von Auslagen
GOÄ der Beleg oder ein sonstiger
weis nur dann beizufügen ist, wenn der Betrag der einzelnen Auslage 50,– Deutsche Mark übersteigt. Die Klägerin hat diesen Geldbetrag zutreffend in 25,56 Euro umgerechnet. Randnummer 72 d. Die weiteren Abrechnungen von analogen Leistungsziffern sind
Auffassung der Klägerin vertretbar, soweit der Beklagte einmal die Ziffer 1 und Ziffer 5 analog abgerechnet hat, und damit nicht Gegenstand ihrer Anschuldigungen. Die mehrfache Abrechnung dieser Ziffern hält sie überzeugend für genauso bedenklich wie die analoge Abrechnung weiterer Ziffern der GOÄ. Grundsätzlich sieht § 6 Abs. 2 der Gebührenordnung für Ärzte vor, dass selbstständige ärztliche Leistungen, die in das Gebührenverzeichnis nicht aufgenommen sind, entsprechend einer
Art, Kosten und Zeitaufwand gleichwertigen Leistung des Gebührenverzeichnisses berechnet werden können. Für diese analoge Abrechnung ist danach eine Regelungslücke erforderlich. Dem Arzt ist es nicht freigestellt für im Gebührenverzeichnis geregelte Leistungen zusätzliche Elemente analog geltend zu machen. Die einer von einer Gebührenposition erfassten Zielleistung zuzuordnenden Einzelschritte sind nicht gesondert abrechenbar. Daher hat der BGH die Mehrfachberechnung einer Gebühr nur für seltene Ausnahmefälle als zulässig angesehen, wenn bei wertender Betrachtung ein zwischenzeitlich eingetretenes Regelungsdefizit nicht anders ausgeglichen werden kann (Urteil vom 13. Juni 2024 – III ZR 279/23 – NJW 2024, 3517 Rn. 29 f., beck-online). Randnummer 73 Das Berufsgericht teilt daher die Auffassung der Klägerin, dass die analoge Abrechnung der Nummern 33 und 76 GOÄ unzulässig ist und nimmt zur weiteren Begründung auf die entsprechenden Ausführungen in der Klageschrift Bezug (Seite 9). Randnummer 74 Schließlich beanstandet die Klägerin auch überzeugend, dass die Rechnungslegung nicht den formalen Vorgaben des § 12 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 5 GOÄ genügt, da das Datum der Leistungserbringung und die korrekte Bezeichnung der Gebühren (einschließlich Mindestdauer der Nr. 33 GOÄ) nicht angegeben wurden und für die Auslagen über 25,56 Euro kein
weis beigefügt wurde (betrifft Impfstoffe „Stamaril“ und „Nimenrix“). Entgegen § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ wurde die Überschreitung des 2,3fachen Gebührensatzes für die Ziffer A76 GOÄ (berechnet wurden Sätze von 2,71 und 2,35) nicht bezogen auf die einzelne Leistung verständlich und
vollziehbar begründet. Entgegen § 12 Abs. 4 GOÄ wurde bei der Berechnung analoger Leistungsziffern
2 GOÄ die entsprechend bewertete Leistung nicht verständlich beschrieben und mit der Nummer und der Bezeichnung der gleichwertig erbrachten Leistung versehen. Randnummer 75 Soweit die Anwendung von Vergütungsregelungen von komplexen medizinischen und juristischen Bewertungen abhängig ist, liegt allerdings eine Berufspflichtverletzung nicht schon dann vor, wenn sich eine jedenfalls im Ansatz vertretbare Bewertung durch den Arzt im
hinein als unzutreffend herausstellt. Nicht jede Abweichung von den Abrechnungsvorschriften der GOÄ stellt demnach bereits einen Verstoß gegen dem Arzt obliegende Berufspflichten dar; vielmehr ist erst eine vorsätzlich fehlerhaft vorgenommene oder sich offensichtlich außerhalb jeder vertretbaren rechtlichen Meinung befindende Abrechnungspraxis geeignet, auf einen ahndungswürdigen Berufspflichtverstoß zu führen. Es ist nicht Sinn des berufsgerichtlichen Verfahrens, bei differierenden rechtlichen Bewertungen einer Gebührenforderung inzident über die zivilrechtliche Berechtigung der Gebührenforderung zu entscheiden. Auch wenn der Arzt berufsrechtlich zur gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet ist und in diesem Zusammenhang nur angemessene und auch im Übrigen den Anforderungen der GOÄ entsprechende Honorarforderungen stellen darf, ist ein Streit über die Berechtigung einer solchen Forderung vornehmlich und in der Regel ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Arzt und Patient zu regeln. Jede andere Betrachtungsweise würde den Arzt bei Analogbewertungen
2 GOÄ oder bei in der Rechtsanwendung im Einzelfall umstrittenen Gebührenansätzen dem Risiko aussetzen,
einer etwaigen zivilgerichtlichen Feststellung zu seinen Lasten auch noch mit berufsrechtlichen Sanktionen belegt zu werden (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe Münster, Urteil vom
PO der berufsrechtlichen Ahndung
HKG auch dann nicht entgegenstehen würde, wenn dieses Ermittlungsverfahren die beiden Abrechnungen vom 5. August 2019 gegenüber Frau X... und Herrn S... eingeschlossen hätte. Denn
den von dem Beklagten in dem berufsrechtlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahmen kann davon ausgegangen werden, dass er seine Abrechnungspraxis auch weiterhin als mit einzelnen Einschränkungen dem Grunde
für zulässig erachtet, so dass wegen Wiederholungsgefahr ein zusätzliches Pflichtenmahnungsbedürfnis besteht. Daran ändert auch die letzte Umstellung auf die Abrechnung durch eine Einmann-GmbH nichts, da der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer einer solchen juristischen Person des Privatrechts in berufsrechtlicher Hinsicht genauso zu behandeln ist wie der Arzt in einer Einzelpraxis. Randnummer 78 2. Auch hinsichtlich des Betriebs der Zweigniederlassungen geht die Klägerin überzeugend von einem Berufsvergehen des Beklagten aus. Randnummer 79 Zwischen den Beteiligten besteht kein Streit darüber, dass der Beklagte kein Mitglied der Ärztekammer Hamburg ist, und damit die Klägerin, in deren Bezirk er seine Hauptniederlassung betreibt, für die berufsrechtliche Würdigung des Betreibens der G...-Reisepraxis in Hamburg zuständig und damit die Berufsordnung der Klägerin anzuwenden ist. Eine Mitgliedschaft des Beklagten in der Ärztekammer Hamburg liegt
KGH) nicht vor, weil der Beklagte in Hamburg nicht seinen Beruf ausübt, sondern zwischen den Beteiligten unstreitig lediglich ein- bis zweimal im Jahr zu Teamtreffen in der G...-Praxis in Hamburg anwesend ist. Er führt dort selbst keine Patientenbehandlungen durch (auch nicht gelegentlich), sondern nimmt von seiner Hauptniederlassung in Berlin organisatorische Belange wahr und steht den in der G...-Praxis Hamburg tätigen Ärztinnen und Ärzten bei Rückfragen zur Verfügung. Das stellt
der überzeugenden Auffassung der Klägerin keine Berufsausübung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 HmbKGH dar. Auch eine Mitgliedschaft in der Ärztekammer Hamburg
KGH liegt danach (mangels dortigen Wohnsitzes und wegen der Berufsausübung in Berlin) nicht vor. Randnummer 80 Maßgeblich sind daher die folgenden Vorschriften der Berufsordnung:
1 BO ist die Ausübung ambulanter ärztlicher Tätigkeit außerhalb von Krankenhäusern einschließlich konzessionierter Privatkliniken an die Niederlassung in einer Praxis (Praxissitz) gebunden, soweit nicht gesetzliche Vorschriften etwas anderes zulassen.
2 Satz 1 BO ist es Ärztinnen und Ärzten gestattet, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein.
2 Satz 2 BO haben sie an jedem Ort ihrer Tätigkeiten ihre Patientinnen und Patienten ordnungsgemäß zu versorgen.
1 Satz 1 BO müssen Ärztinnen und Ärzte die Praxis persönlich ausüben.
1 Satz 2 BO setzt die Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Praxis die Leitung der Praxis durch die niedergelassene Ärztin oder den niedergelassenen Arzt voraus. Randnummer 81 Die Klägerin geht auf dieser Grundlage überzeugend davon aus, dass der Beklagte in seinen Zweigniederlassungen persönlich tätig werden müsste und mit seiner Delegation an Angestellte bzw. Honorar-Ärzte gegen die oben genannten Vorschriften der Berufsordnung verstößt. Die persönliche Ausübung der Praxis
1 Satz 1 BO erfordert
der überzeugenden Auffassung der Klägerin, dass die niedergelassene Ärztin / der niedergelassene Arzt die Patientinnen und Patienten zumindest zeitweise selbst behandelt und den Arztberuf nicht gewerblich ausübt. Die Leitung der Praxis
1 Satz 2 BO setzt voraus, dass die Ärztin / der Arzt die Verantwortung nicht nur rechtlich trägt, sondern sie auch tatsächlich wahrnimmt, indem sie/er die Praxisvorgänge durch das eigene Tätigwerden maßgeblich bestimmt und den Praxisbetrieb laufend überwacht. Das gilt auch für jede Zweigniederlassung. Zwar muss der Praxisinhaber bei der Beschäftigung ärztlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nicht stets persönlich in den jeweiligen Praxisräumen anwesend sein. Das bedeutet jedoch nicht, dass eine patientenbezogene Tätigkeit des niedergelassenen Arztes in der Zweigpraxis gänzlich verzichtbar wäre. Die Leistungen müssen vielmehr patientenbezogen, insbesondere durch die Übernahme problematischer Behandlungsfälle und die eigene Erreichbarkeit für Patientinnen und Patienten das persönliche Gepräge des Praxisinhabers tragen, auch wenn er grundsätzlich an einer anderen Betriebsstätte tätig ist. Die bloße Übernahme von Aufgaben im Rahmen der Praxisorganisation, verbunden mit der eigenen Erreichbarkeit für die angestellten Ärztinnen und Ärzte, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl. Landesberufsgericht für Heilberufe bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. Oktober 2023, 25 A 1775/21.B; Scholz in Spickhoff, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 19 MBO, Rn. 3). Randnummer 82 Wie bereits angesprochen enthält § 17 Abs. 2 Satz 1 BO mit der Regelung, dass es Ärztinnen und Ärzten gestattet ist, über den Praxissitz hinaus an weiteren Orten ärztlich tätig zu sein, keine Beschränkung auf maximal zwei Zweigpraxen, wie dies in Hessen und Hamburg geregelt ist und dem Vorschlag der M-BO entspricht. Die Klägerin hat die Gründe der Berliner Regelung im Schriftsatz vom 10. Dezember 2025 unter Vorlage von
weisen aus der Entstehungsgeschichte („Drucksache 11/235 des Vorstands der Ärztekammer Berlin vom 6. September 2004 zur Vorlage dieses 3.
trags an die Delegiertenversammlung der Ärztekammer Berlin nebst Anlagen (Anlage 1) sowie die Drucksache DV 11/52 der Delegiertenversammlung vom
1 Satz 2 und 3 BO ist es Ärztinnen und Ärzten verboten, ihren Namen in Verbindung mit einer ärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke herzugeben. Ebenso wenig dürfen sie zulassen, dass von ihrem Namen oder vom beruflichen Ansehen der Ärztinnen und Ärzte in solcher Weise Gebrauch gemacht wird. Die Klägerin überträgt insoweit überzeugend die Begründung in den Entscheidungen zu der Zweigniederlassung des Beklagten in den Geschäftsräumen der L...GmbH in K... durch das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen (Urteil vom
der Darstellung der Reisepraxis in der Filiale in Berlin-X... bei Google Maps auf der Internetseite der L...GmbH, die in der mündlichen Verhandlung über den Saalmonitor in Augenschein genommen wurde, im Wesentlichen nicht zu. Der Behandlungsraum der Zweigpraxis ist danach räumlich klar abgegrenzt hinter einer verschlossenen Tür. Der Wartebereich mit den Möglichkeiten zur Anmeldung schließt in seiner optischen Gestaltung und der Nähe zu den Warenpräsentationen in Regalen und an Kleiderständern – die
Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung immerhin nicht mehr, wie noch in der Google-Maps-Darstellung zu sehen, im Wartebereich selbst stehen sollen – unmittelbar an den Verkaufsraum und einen Serviceschalter des gewerblichen Unternehmens an. Lediglich der Fußbodenbelag ist anders gestaltet und kann daher als geringe optische Abgrenzung verstanden werden. Randnummer 85 Das Berufsgericht teilt die Einschätzung der Klägerin, dass der Beklagte auch insoweit fahrlässig seine Berufspflichten verletzt hat. Randnummer 86 Grundsätzlichen kommen
HKG die folgenden Maßnahmen in Betracht: Randnummer 87
dem Urteil des Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Gießen vom 29. Juni 2021 - 21 K 2101/19.GI.B – fortgesetzt hat. Seine wirtschaftlichen Verhältnisse sind
dem Umfang seiner Tätigkeit unter Berücksichtigung des von der Staatsanwaltschaft Berlin durch Abrechnungsbetrug erlangten Geldbetrages weit überdurchschnittlich. Allerdings wirft ihm die Klägerin lediglich ein fahrlässig begangenes einheitliches Berufsvergehen vor. Zudem ist der Gesamtbetrag der fehlerhaften Rechnungen, die Gegenstand der Anschuldigungen in der Klageschrift unter Ziffer 1 sind, im Vergleich zu dem von der Staatsanwaltschaft Berlin angenommenen Gesamtschaden verhältnismäßig geringfügig. Die wirtschaftlichen Vorteile, die der Beklagte durch die weiteren Berufspflichtverletzungen erlangt hat, sind sicherlich nicht geringfügig, lassen sich auf den anderen Seite aber nicht verlässlich beziffern. Daher ist eine Überschreitung des Höchstmaßes der Geldbuße nicht geboten, eine Unterschreitung aber nicht angemessen. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO, § 85 Abs. 2 BlnHKG. Die Kosten des Verfahrens sind
HKG die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die notwendigen Aufwendungen für eine zweckentsprechende Rechtsvertretung einschließlich der Gebühren und Auslagen für Bevollmächtigte und Beistände. Die Gebühren hat
HKG das Kammermitglied zu tragen. Gebühren werden in diesem Fall festgesetzt, weil dem Beklagten eine berufsgerichtliche Maßnahme
HKG auferlegt wird. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus § 60 Abs. 1 BlnHKG i.V.m. § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 96 BESCHLUSS Randnummer 97 Die Gebühr für das Verfahren im ersten Rechtszug wird im Hinblick auf die verhängte Maßnahme gemäß § 85 Abs. 2 Satz 3 und 4 BlnHKG auf den Höchstbetrag von Randnummer 98 1.000,00 Euro Randnummer 99 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634438
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