Leitsatz Eine Indexklausel ist nicht deshalb unwirksam, weil sie keinen Hinweis darauf enthält, dass während der Geltung der Indexmiete eine Mieterhöhung nach § 559 BGB nur verlangt werden kann, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen aufgrund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat (gegen LG Berlin, Urteil vom 30. September 2025 - 67 S 41/25). Verfahrensgang vorgehend AG Schöneberg, 12. August 2025, 15 C 5157/24, Urteil Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.08.2025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, Az. xxxxx, wird zurückgewiesen. 1. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. 3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin begehrt in der zweiten Instanz weiterhin die Feststellung der Unwirksamkeit eines Indexmieterhöhungsverlangens. Randnummer 2 Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlichen Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils verwiesen (§ 540 Abs. 1 S. Nr. 1 ZPO). Zu ergänzen ist: Randnummer 3 § 3a des streitgegenständlichen Mietvertrages hat folgenden Wortlaut: Randnummer 4 „Mieter und Vermieter sind sich darüber einig, dass die Nettokaltmiete während der Dauer des Mietvertrages durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland (seit Januar 2003: Verbraucherpreisindex für Deutschland) bestimmt wird, wobei die Miete, von Erhöhungen nach den § 559 bis § 560 BGB abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleibt.“ Randnummer 5 Die Klägerin hat erstinstanzlich geltend gemacht, die Indexvereinbarung in § 3a des Mietvertrages sei unwirksam, weil sie vom zwingenden Inhalt des § 557 b Abs. 2 S. 2 BGB abweiche. Die mietvertragliche Regelung enthalte keine Einschränkung dahingehend, aufgrund welcher Modernisierungsmaßnahmen der Vermieter die Miete neben einer vereinbarten Indexmiete erhöhen könne. Die Klägerin müsse daher davon ausgehen, dass Mieterhöhungen wegen durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen unbegrenzt neben einer Indexmieterhöhung möglich seien. Im Übrigen folge die Unwirksamkeit der Klausel auch aus § 307 Abs. 2 BGB. Es handele sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn die Klausel sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - in den Mietverträgen von mindestens zwei weiteren Mietern in dem Gebäude verwendet worden. Randnummer 6 Das Amtsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen, da die Mieterhöhung zum 01.11.2024 wirksam sei. Zur Begründung hat es – im Wesentlichen unter Verweis auf Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 19. Juni 2025 – xxxxx – ausgeführt, die streitgegenständliche Klausel verstoße mangels Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften weder gegen § 557b Abs. 5 BGB i. V. m. § 557b Abs. 2 S. 2 BGB noch sei sie gemäß § 307 BGB unwirksam. Zwar sei eine Indexvereinbarung dann unzulässig, wenn sie Mieterhöhungen gem. §§ 558, 559 BGB neben Indexmieterhöhungen zulasse. § 3a des Mietvertrages sei jedoch dahingehend auszulegen, dass dies nicht der Fall sei. Die übrigen Voraussetzungen des § 557a BGB lägen vor. Randnummer 7 Hiergegen wendet sich die Berufung der Klägerin. Sie hält an ihrer Auffassung fest, wonach die streitgegenständliche Klausel den irreführenden Eindruck erwecke, dass eine Modernisierungsmieterhöhung neben einer Indexmieterhöhung unbegrenzt möglich sei. Sie sieht hierin einen Verstoß gegen § 557b Abs. 2 und Abs. 5 BGB, gegen das Verbot unangemessener Benachteiligung aus § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB und gegen das Transparenzgebot aus § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Des Weiteren weist sie darauf hin, dass die Zustimmung der Klägerin zu dem (vorherigen) Mieterhöhungsverlangen vom 28.07.2022 als Abbedingung der Indexmietvereinbarung angesehen werden könne. Randnummer 8 Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Randnummer 9 Das am 12.082025 verkündete Urteil des Amtsgerichts Schöneberg, Az: x xxx/xx, wird abgeändert und festgestellt, dass die Miete für das Mietverhältnis der Parteien über die Wohnung xxxxxx 55, xxxxx Berlin, Gartenhaus, 1. Obergeschoss links, durch die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 28.08.2024 nicht ab dem 01.11.2024 um 22,26 € erhöht wurde. Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 12 Sie verteidigt das angegriffene Urteil und meint, die streitgegenständliche Klausel treffe keinerlei Aussage über die Voraussetzungen oder die Zulässigkeit einer Mieterhöhung nach Modernisierungsmaßnahmen. Es handele sich auch nicht um eine unklare oder irreführende Regelung. Ein durchschnittlicher Mieter könne anhand der gesetzlichen Regelung in § 557b Abs. 2 BGB feststellen, unter welchen Voraussetzungen Modernisierungsmieterhöhungen möglich seien. Das irrtümlich nach Maßgabe von § 558 BGB erfolgte Mieterhöhungsverlangen vom 28.07.2022 enthalte keinen rechtsgeschäftlichen Verzicht auf zukünftige Indexmieterhöhungen. Randnummer 13 Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien im Übrigen wird auf die zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 14 1. Die Berufung ist zulässig. Der nach Maßgabe von § 9 ZPO zu ermittelnde Wert der Berufungsbeschwer übersteigt die Summe von 600 € (42 x 22,26 € = 934,92 €). Randnummer 15 2. Die Feststellungsklage ist zulässig. Randnummer 16 Insbesondere besteht das nach § 256 ZPO erforderliche rechtliche Interesse an der Feststellung der Unwirksamkeit der Vereinbarung über die Indexmiete i.S.d. § 557b BGB. Das Feststellungsinteresse der Klägerin richtet sich darauf, dass die Unwirksamkeit rechtsverbindlich festgestellt wird, weil dies im Hinblick auf künftige Mietzahlungen von Bedeutung ist. Damit geht die Feststellungsklage hinsichtlich der zukünftigen Mietzahlungen über den Streitgegenstand der Leistungsklage hinaus (vgl. AG Berlin-Mitte, Urteil vom 25.11.2025 – 104 C 5062/25 -, WuM 2025, 741, 742). Randnummer 17 3. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Zutreffend hat das Amtsgericht die Mieterhöhungserklärung der Beklagten vom 28.08.2024 als wirksam angesehen. Randnummer 18 Die beanstandete Klausel des § 3a Nr. 1 des Mietvertrags ist weder wegen eines Verstoßes gegen §§ 557 Abs. 4, 557b Abs. 5 BGB i. V. m. § 557b Abs. 2 S. 2 BGB (hierzu
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