der Satzung die Mitgliederversammlung, die
1a der Satzung den Gesamtvorstand wählt, der gemäß § 20 Abs. 1 der Satzung aus seiner Mitte den Präsidenten wählt.
1c der Satzung ist der Präsident Organ des Vereins,
2 der Satzung repräsentiert der Präsident den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Er leitet die Mitgliederversammlungen, die Sitzungen des Gesamtvorstandes und Präsidiumssitzungen, entscheidet in allen unaufschiebbaren Angelegenheiten und betreibt darüber hinaus die Lobbyarbeit des Vereins. Der Gesamtvorstand bestimmt
2 der Satzung die angemessene Aufwandsentschädigung für den Präsidenten und die Mitglieder des Präsidiums, die auch die zeitliche Beanspruchung berücksichtigen und pauschalierend festgesetzt werden kann. Die Aufwandsentschädigung war für den Kläger im Streitzeitraum auf 7.500,- Euro monatlich festgesetzt und wurde zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer gezahlt. Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen zu 1) über die Ausübung der Tätigkeit als Präsident bestand nicht. Randnummer 4 Auf einen im Juli 2018 gestellten Statusfeststellungsantrag stellte die Beklagte und Berufungsbeklagte – im folgenden Beklagte –,
Anhörung mit einem beim Klägervertreter am
dem Recht der Arbeitsförderung. Zur Begründung führte sie aus, die Tätigkeit gehe über Repräsentationsaufgaben hinaus und beinhalte dem allgemeinen Erwerbsleben zugängliche Verwaltungsfunktionen. Der Kläger setze keinerlei eigenes Kapital ein und erhalte eine monatliche feste Vergütung. Für eine selbständige Tätigkeit spreche zwar seine weitgehende Gestaltungsfreiheit, jedoch überwögen die Merkmale für eine Beschäftigung. Die Organstellung als Vorstand schließe die Rentenversicherungspflicht nicht aus. Er sei in den Betrieb eingegliedert und habe eine dienende Teilhabe am Arbeitsprozess, da der betriebliche Rahmen vom Auftraggeber gestellt werde oder auf dessen Rechnung organisiert werden könne. Dass der Kläger gleichzeitig als Rechtsanwalt und Notar tätig sei, ändere daran nichts, da jedes Rechtsverhältnis für sich zu beurteilen sei. Randnummer 5 Der hiergegen vom Kläger erhobene Widerspruch, mit welchem der Kläger auch die Bescheidung innerhalb der Anhörungsfrist rügte, blieb ohne Erfolg, die Beklagte wies ihn mit Widerspruchsbescheid vom
objektiven Maßstäben nicht vor. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) habe bei ihm keine versicherungspflichtige Tätigkeit vorgelegen. Der Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom
dem Recht der Arbeitsförderung“ bestanden habe. Randnummer 13 Mit Urteil vom
eigenem Gutdünken als Präsident habe handeln können. Er sei für die Verwaltung des Vermögens, der Finanzen und der Beteiligungen zuständig gewesen, ihm habe zudem
2 S. 1 der Satzung die Führung der laufenden Geschäfte oblegen. Auch wenn diese auf die Geschäftsstelle (§ 25 der Satzung) und die bestellten Geschäftsführer delegiert gewesen seien, habe ihm die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblegen, so dass er – rechtlich – arbeitsteilig hierin eingebunden gewesen sei und operativ an der Verwirklichung der Vereinsziele mitgewirkt habe. Der Regelungszusammenhang zeige, dass der Kläger als Präsident des Beigeladenen zu 1) nicht habe schalten und walten können, wie in einem eigenen Unternehmen, sondern vielfältig der Einbindung in die Organe des Vereins unterworfen gewesen sei. Randnummer 15 Der Kläger habe nicht über die Rechtsmacht verfügt, ihm nicht genehme Beschlüsse zu verhindern. Die Mitgliederversammlung habe dem Kläger
3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) i.V.m. § 665 BGB Weisungen erteilen können. Dem Präsidium, das aus dem Präsidenten und den Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten bestehe und gesetzlicher Vorstand i.S.d. § 26 Abs. 1 BGB sei (§ 21 Abs. 2 der Satzung), habe
5 der Satzung die Leitung des Vereins unter Beachtung der Beschlüsse des Gesamtvorstandes oblegen. Die Beschlussfassung innerhalb des Vereinsvorstandes und damit innerhalb des Präsidiums sei
§ 32 BGB mit einfacher Mehrheit erfolgt, so dass das Präsidium bei der Leitung des Vereins auch gegen den Kläger hätte entscheiden können. Der Kläger habe gemäß § 27 Abs. 2 BGB jederzeit von der Mitgliederversammlung abberufen werden können. Randnummer 16 Der Kläger habe seine Arbeitskraft ohne eigenes wirtschaftliches Risiko gegen eine Vergütung zur Verfügung gestellt. Er habe kein eigenes Kapital mit der Gefahr des Untergangs einsetzen müssen. Dass er vereinsrechtlich für durch schuldhaftes Verhalten entstandene Schäden hafte, begründe
der Rechtsprechung des BSG kein unternehmerisches Risiko. Randnummer 17 Ein Ehrenamt im Sinne einer unentgeltlichen Verfolgung ideeller Zwecke habe nicht vorgelegen, der Tätigkeit des Klägers habe ein Erwerbszweck zu Grunde gelegen. Zwar schlössen finanzielle Zuwendungen die Unentgeltlichkeit nicht aus, wenn sie in Form von Aufwendungsersatz konkrete oder pauschal berechnete Aufwände abdeckten oder zum Ausgleich für Zeitversäumnis oder Verdienstausfall erbracht würden. Bei objektiver Abgrenzung des ehrenamtlichen Engagements stelle sich die Zuwendung in Höhe von monatlich 7.500,- Euro objektiv nicht als Aufwandsentschädigung, sondern als Entlohnung des Klägers dar. Denn zum einen seien Grundlage der Bemessung nicht (pauschalierte) Aufwendungen des Klägers oder ein abstrakt bemessener Verdienstausfall, sondern die Zuwendungshöhen anderer Berufskammern gewesen. Zum anderen könne bereits auf Grund der Höhe nicht von einer Aufwandsentschädigung ausgegangen werden, da die Zuwendung sowohl die Beitragsbemessungsgrenzen der Rentenversicherung als auch die Höchstbeträge für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltung von Sozialversicherungsträgern überschritten habe. Der Kläger habe die Zuwendung selbst wie eine Einnahme aus seiner selbständigen Tätigkeit und nicht als Aufwandsentschädigung behandelt. Randnummer 18 Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des BFH hinweise, in der eine Tätigkeit als Präsident des Vorstandes eines Industrieverbandes als selbständig eingestuft worden sei, führe dies zu keiner anderen Beurteilung. Auch der BFH habe die Tätigkeit nicht als Ehrenamt eingestuft. Zudem sei auch
der Rechtsprechung des BFH für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung die sozialrechtliche Bewertung nicht maßgebend. Randnummer 19 Gegen das den Klägerbevollmächtigten am
dem Recht der Arbeitsförderung unterlag. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 24 Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Das Sozialgericht habe die maßgeblichen Umstände vollumfänglich berücksichtigt und sei zu einer beanstandungsfreien rechtlichen Würdigung gelangt. Randnummer 25 Die Beigeladenen zu 1) und 2) haben keine Anträge gestellt. Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 27 Der Senat konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beigeladene zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der ihr zugegangenen ordnungsgemäßen Terminsmitteilung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, vgl. §§ 110 Abs. 1, 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Randnummer 28 Die Berufung des Klägers und des Beigeladenen zu 1) ist zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 151 Abs. 1 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Randnummer 29 Gegenstand des Verfahrens ist neben dem erstinstanzlichen Urteil vom 16. April 2024 der Bescheid der Beklagten vom 10. Oktober 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Februar 2019 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 12. November 2019. Der Änderungsbescheid, mit welchem die Beklagte eine unzulässige Elementenfeststellung beseitigte (vgl. BSG, Urteil vom 26. Februar 2019 – B 12 R 8/18 R), ist
Gegen die hierin enthaltene Feststellung der Versicherungspflicht im Streitzeitraum wenden sich die Berufungskläger in zulässiger Weise mit der kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs. 1, § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG) mit dem Ziel, den angefochtenen Bescheid aufheben und feststellen zu lassen, dass der Kläger bei Ausübung seines Wahlamtes für den Beigeladenen zu 1) nicht der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen habe. Randnummer 30 1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt die Berufungskläger nicht in ihren Rechten. Randnummer 31 Gemäß § 153 Abs. 2 SGG kann das LSG in dem Urteil über die Berufung von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist. Auf dieser Grundlage wird vorliegend die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen, denen sich der Senat
eigener Prüfung anschließt und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird. Der Vortrag der Berufungskläger rechtfertigt keine andere Entscheidung. Randnummer 32 Lediglich ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin: Randnummer 33 Es kann dahinstehen, ob die Ausgangsentscheidung der Beklagten wegen einer Bescheidung vor Ablauf der Anhörungsfrist formell rechtswidrig war. Denn gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde ein etwaiger Anhörungsmangel mit Durchführung des Widerspruchsverfahrens geheilt. Auch die Bezeichnung der Ausübung des Wahlamtes durch den Kläger im Bescheid als „Tätigkeit“ oder „Auftragsverhältnis“ ist unbeachtlich und berührt die Rechtmäßigkeit der Entscheidung, insbesondere die Bestimmtheit des Verwaltungsaktes nicht. Randnummer 34 Die von der Beklagten und dem Sozialgericht vorgenommene Beurteilung der Sozialversicherungspflicht des Wahlamtes des Klägers beim Beigeladenen zu 1) anhand der Kriterien der Eingliederung, Weisungsgebundenheit und des fehlenden Unternehmerrisikos ist vollständig rechtsfehlerfrei. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zahlung von Umsatzsteuer auf die Aufwandsentschädigung der Annahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht entgegen steht und dass das Sozialgericht zu Recht nicht zwischen einer vom Kläger mitverantworteten Sphäre des Vereinsrechts und einer Sphäre der Betriebsorganisation unterschieden hat. Denn eine funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess setzt nicht die Mitarbeit in allen Bereichen voraus. Eine ausschließliche Mitwirkung in einer möglicherweise zu definierenden „Sphäre des Vereinsrechts“ (z.B. durch Übernahme ausschließlich von Repräsentationsaufgaben und der Leitung von Gremien) ist auch nicht zu erkennen, da der Kläger durch die satzungsgemäße Ordnung in das Gefüge der Organe des Vereins und in dessen organisatorischen Rahmen integriert war ihm die Gesamtverantwortung für die laufenden Geschäfte oblag, der Gesamtvorstand ihm weitere Aufgaben übertragen konnte (§ 19 Abs. 1 Satz 2 der Satzung) und er auch operativ an Verwaltungsentscheidungen mitgewirkt hat. Schließlich stehen auch die vom Kläger hervorgehobene, unzweifelhaft bestehende hohe Verantwortung und Alleinentscheidungsbefugnis für wesentliche Angelegenheiten des Alltagsgeschäftes der Annahme einer Beschäftigung nicht entgegen. Denn die Rechtsprechung des BSG zur Abgrenzung von Selbständigkeit und Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern (vgl. BSG, Urteil vom
dieser Rechtsprechung ist im Einzelfall zu klären, was vom ehrenamtlich Tätigen im konkreten Fall normativ oder mangels rechtlicher Regelung
allgemeiner Verkehrsanschauung – von Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz abgesehen – ohne Entlohnung seiner Arbeitskraft erwartet werden kann. Die Verrichtung von Tätigkeiten zur Verfolgung eines ideellen Zwecks ohne Erwerbsabsicht muss objektiv erkennbar vorliegen; die gewährte Aufwandsentschädigung darf sich nicht als verdeckte Entlohnung einer Erwerbsarbeit darstellen (BSG, Urteil vom
den zutreffenden Feststellungen des Sozialgerichts hat der Kläger vorliegend Aufgaben des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeübt, die ein Ehrenamt überschritten, indem er Aufgaben der Geschäftsführung mit übernommen hat. Ihm oblag
2 S. 1 der Satzung die Führung der laufenden – und nicht nur der repräsentativen – Geschäfte.
2 S. 2 i.V.m. § 21 Abs. 5 der Satzung war er in unaufschiebbaren Angelegenheiten auch für die Verwaltung des Vermögens und der Finanzen zuständig.
1 S. 2 der Satzung konnte der Gesamtvorstand dem Kläger ferner weitere Aufgaben übertragen. Rechtsfehlerfrei gelangt das Sozialgericht sodann zu dem Ergebnis, dass mit Blick auf die monatlichen Zahlungen an den Kläger nicht mehr von einer Aufwandsentschädigung, sondern von der Entlohnung einer Erwerbsarbeit ausgegangen werden muss. Dabei kann dahinstehen, ob ein Ehrenamt nicht mehr angenommen werden kann, wenn die rentenrechtliche Beitragsbemessungsgrenze (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – L 4 BA 24/20 –, juris Rn. 156 ) oder die vom Sozialgericht auch herangezogenen Höchstbeträge
2 S. 2 bis 4 SGB IV für die Entschädigung von Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger erreicht oder überschritten ist bzw. sind. Denn jedenfalls – wie das Sozialgericht zutreffend festgestellt hat – bei einem oberhalb dieser Beträge liegenden monatlichen Betrag von vorliegend 7.500 Euro netto tritt die Einkommenserzielung in den Vordergrund. Diese Würdigung wird gestützt durch den Befund, dass auch der Kläger die Zuwendung wie eine Einnahme aus seiner selbständigen Tätigkeit und nicht als Aufwandsentschädigung behandelt hat. Randnummer 38 Schließlich wurde von der Beklagten der Beginn der Versicherungspflicht zutreffend auf den Beginn der Ausübung des Wahlamtes bestimmt. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Versicherungspflicht erst mit Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 7a Abs. 6 SGB IV (in der vom 1. September 2009 bis 4. April 2017 geltenden Fassung) liegen nicht vor. Der Kläger hat den Statusfeststellungsantrag nicht binnen Monatsfrist
Aufnahme des Wahlamtes gestellt. Randnummer 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.