Herausgabe einer fehlerhaften Handelsregisteranmeldung Leitsatz 1. Erfolgt die Eintragung einer Prokuristin auf der Grundlage einer von einem Notar erstellten elektronischen beglaubigten Abschrift mit einem falschen Geburtsdatum, verbleibt die fehlerhafte Abschrift auch nach der Berichtigung gleichwohl im Registerordner. (Rn.21) (Rn.22) 2. Weder die Gesellschaft, noch der Geschäftsführer oder der Notar haben einen Anspruch auf Herausgabe der Abschrift. Für das Beschwerdeverfahren fehlt es an der Beschwerdebefugnis. (Rn.15) (Rn.18) (Rn.19) Orientierungssatz Zitierung zu Leitsatz 1: Anschluss OLG München, Beschluss vom 25. April 2024 - 34 Wx 90/24 e. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Charlottenburg, 13. März 2025, 85 HRB 190996 Tenor Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligte zu 1 (nachfolgend auch nur: „Gesellschaft“), eine UG (haftungsbeschränkt), ist seit dem Jahr 2017 im Handelsregister B des Amtsgerichts Charlottenburg (nachfolgend auch nur: „Amtsgericht“) eingetragen. Randnummer 2 Am 24. Januar 2025 beglaubigte der Beteiligte zu 3 (nachfolgend auch nur: „Notar“), der die Gesellschaft im Eintragungs- und Beschwerdeverfahren vertritt, die Unterschrift des Beteiligten zu 2, der Geschäftsführer der Gesellschaft ist (nachfolgend auch nur: „Geschäftsführer“), unter einer Anmeldung. Darin wurde zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet, dass einer Frau S Einzelprokura erteilt wurde. Von dieser Anmeldung fertigte der Notar eine elektronische beglaubigte Abschrift (nachfolgend nur: „EBA1“). Entgegen des Beglaubigungsvermerks des Notars vom 29. Januar 2025 stimmte die elektronische Abschrift aber nicht mit dem ihm in Urschrift vorliegenden Papierdokument überein, was – nach Angaben des Notars – folgende Ursache hatte: In der Urschrift der Anmeldung sei das korrekte Geburtsdatum von Frau S – 28. x x – genannt, in der EBA1 aber fälschlich der 26. x x. Dieser Fehler sei dadurch entstanden, dass in der Urschrift das Geburtsdatum anlässlich der Beglaubigung handschriftlich ergänzt worden und falsch in die EBA1 übertragen worden sei. Randnummer 3 Nachdem der Notar die EBA1 beim Amtsgericht eingereicht hatte, wurde am 31. Januar 2025 unter der laufenden Nummer 4 des Registerblattes eingetragen, dass Frau S, geboren am 26. x x, Prokura erteilt worden sei. Die EBA1 wurde in den Registerordner aufgenommen. Randnummer 4 Unter dem 5. Februar 2025 wandte sich der Notar erneut an das Amtsgericht und teilte mit, dass hinsichtlich des Geburtsdatums der Prokuristin ein Fehler „bei der Übertragung vom Originaldokument in die Reinschrift“ unterlaufen sei. Das Geburtsdatum der Prokuristin sei richtigerweise der 28. x x. Deshalb werde anbei eine korrigierte Fassung der Anmeldung (nachfolgend auch nur: „EBA2“) mit der Bitte um Berichtigung des Geburtsdatums übersandt. Weiter heißt es: „Ferner wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie die Anmeldung mit dem falschen Geburtsdatum im Registerordner austauschen könnten.“ Unter dem 24. Februar 2025 bat der Notar nochmals darum, „die Abschrift der Anmeldung mit dem falschen Geburtsdatum aus dem Registerordner zu entfernen, die korrigierte Abschrift dort aufzunehmen und die Eintragung zu berichtigen. Randnummer 5 Am 25. Februar 2025 berichtigte das Amtsgericht unter der laufenden Nummer 5 das Geburtsdatum der Prokuristin. Mit Schreiben vom selben Tage teilt es dem Notar mit, dass ein Anlass für den Austausch der Anmeldung im Registerordner nicht ersichtlich sei, da die Eintragung der Berichtigung ausreiche. Randnummer 6 Mit Schreiben vom 25. Februar 2025 entgegnete Notar, dass sich die Notwendigkeit, das Dokument (EBA1) mit dem falschen Geburtsdatum der Prokuristin aus dem öffentlich einsehbaren Registerordner daraus ergebe, dass der darin enthaltene Beglaubigungsvermerk unrichtig sei. Das Dokument vermittele den Eindruck, es gebe eine Handelsregisteranmeldung mit dem falschen Geburtsdatum. Dies sei aber nicht der Fall, da es ein solches Dokument nie gegeben habe. Es bestehe daher ein öffentliches Interesse an der Richtigkeit des Inhalts des Registerordners. Das Amtsgericht teilte mit Schreiben vom 26. Februar 2025 mit, die zum Amtsgericht eingereichte fehlerhaft erstellte elektronisch beglaubigte Abschrift der Anmeldung (EBA1) habe es sehr wohl gegeben und sei als Grundlage der Eintragung zur laufenden Nummer 4 in den Registerordner aufgenommen worden. Es könne nicht nachvollzogen werden, wieso das Dokument zur Einsicht gesperrt werden solle. Zum einen würde dann zur Eintragung der laufenden Nummer 4 keine Eintragungsgrundlage ersichtlich sein, zum anderen gäbe es für die Sperrung des Dokuments keine Rechtsgrundlage. Der inhaltliche Zusammenhang zwischen den Eintragungen laufende Nummer 4 und Nummer 5 sei für den Rechtsverkehr eindeutig erkennbar. Durch den Inhalt des Registerordners im Zusammenhang mit der berichtigenden Eintragung sei die im öffentlichen Interesse liegende Publizitäts- und Informationsfunktion des Handelsregisters ausreichend gewährleistet. Randnummer 7 Unter dem 3. März 2025 entgegnete der Notar, gesetzliche Grundlage für das geltend gemachte Begehren sei § 9 Abs. 7 HRV. Eine Abschrift einer Anmeldung, die mit der Urschrift nicht übereinstimme, solle nicht eingereicht und auch nicht in den Registerordner aufgenommen werden. Sei dies doch einmal geschehen, so sei dieses Dokument gemäß § 9 Absatz 7 HRV zu entfernen. Sollte das Amtsgericht dem nicht nachkommen, werde um eine rechtsmittelfähige Entscheidung gebeten. Randnummer 8 Mit Beschluss vom 10. März 2025 hat das Amtsgericht den Antrag auf Entfernung der EBA1 aus dem Registerordner abgelehnt. Randnummer 9 Hiergegen richtet sich die Beschwerde, die der Notar im Namen der Gesellschaft, hilfsweise im Namen des Geschäftsführers und höchst hilfsweise im eigenen Namen eingelegt hat. Randnummer 10 Zur Begründung führt er aus: Insbesondere die Gesellschaft sei zur Beschwerde befugt, da sie ein schutzwürdiges Interesse daran habe, dass keine sie betreffenden unrichtigen Information im Registerordner verbreitet würden. Durch die Aufnahme der EBA1 in den Registerordner werde der Eindruck erweckt, es habe eine die Gesellschaft betreffende Handelsregisteranmeldung mit der falschen Angabe des Geburtsdatums der Prokuristin gegeben. Dass die Urschrift immer das richtige Geburtsdatum enthalten habe, ließe sich aus dem Inhalt des Registerordners nicht ersehen, insbesondere nicht aus dem Umstand, dass auch die EBA2 in den Registerordner aufgenommen worden sei. Dies hätte auch dadurch begründet sein können, dass ein zunächst falsches Geburtsdatum in der Urschrift nachträglich dort korrigiert worden sei. Auch der Geschäftsführer sei zur Beschwerde befugt, da durch die EBA1 der Eindruck erweckt werde, der Geschäftsführer habe eine Handelsregisteranmeldung mit der fehlerhaften Angabe des Geburtsdatums unterschrieben. Die Zuschreibung einer tatsächlich nicht gemachten Aussage verletzte den Geschäftsführer jedenfalls in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Schließlich sei auch der Notar zu Beschwerde befugt. Bei der Erstellung der EBA1 habe der Notar seine Amtspflichten verletzt. Diese Amtspflichtverletzung wäre - wenn vorsätzlich erfolgt – als Falschbeurkundung Amt gemäß § 348 Abs. 1 StGB strafbar. Infolge seiner Amtspflichtverletzung sei der Notar verpflichtet, sich nach Kräften um Wiedergutmachung zu bemühen. Hierzu gehöre insbesondere das Bemühen, unrichtige Urkunden aus dem Verkehr zu ziehen. In der Sache ergäbe sich ein Anspruch auf Austausch der Dokumente aus § 9 Abs. 7 HRV. Randnummer 11 Mit Schreiben vom 25. April 2025 hat der Notar klargestellt, dass nicht begehrt werde, bei der Eintragung zur laufenden Nummer 4 die EBA2 im Registerordner zu hinterlegen; es werde lediglich begehrt, die falsche Abschrift aus dem Registerordner zu entfernen. Randnummer 12 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Kammergericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Randnummer 13 Die Rechtsmittel der Beteiligten haben keinen Erfolg. Daher ist auch über die hilfsweise eingelegten Beschwerden des Geschäftsführers und des Notars zu entscheiden. Randnummer 14 Die Beschwerden der Beteiligten sind zwar jeweils gem. § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und frist- und formgerecht eingelegt worden, §§ 63 Abs. 1, 64 Abs. 2 FamFG. Den Beteiligten fehlt aber die Beschwerdeberechtigung, da sie durch die angefochtene Entscheidung nicht unmittelbar nachteilig in eigenen Rechten betroffen sind und damit die Anforderungen des § 59 Abs. 1 FamFG nicht erfüllt sind. 1. Randnummer 15 Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde nur demjenigen zu, der durch den Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Eine solche Beeinträchtigung erfordert, dass die Entscheidungsformel des angefochtenen Beschlusses den Beschwerdeführer in eigenen materiellen Rechten unmittelbar und nachteilig betrifft (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 29. Januar 2019 – 22 W 95/18 –, Rn. 7 , juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 12. April 2011 – 11 W 25/11 –, Rn. 7, juris; Jokisch in: Sternal, FamFG, 21. Aufl., § 59 Rdn. 9; Müther in: Dutta/Jacoby/Schwab, FamFG, 4. Aufl., § 59 Rn. 7). Wirtschaftliche, rechtliche oder sonstige berechtigte Interessen genügen dagegen nicht (Jokisch, aaO., Rn. 6). Es ist auch nicht ausreichend, wenn sich die angefochtene Entscheidung nur mittelbar auf die rechtlichen Beziehungen des Beschwerdeführers auswirkt und er deshalb ein berechtigtes Interesse an ihrer Änderung hat (vgl. etwa OLG München, Beschluss vom 26. Februar 2010 – 31 Wx 16/10 –, Rn. 3, juris). 2. Randnummer 16 Alle Beteiligten sind durch die Entscheidung des Amtsgerichts, die EBA1 nicht aus dem Registerordner zu entfernen, nicht in dem oben dargelegten Sinne in eigenen Rechten unmittelbar und nachteilig betroffen. Randnummer 17
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