VerfGH Berlin: Verfassungsbeschwerde zum BVerfG in derselben Sache begründet endgültiges Zulässigkeitshindernis für Verfassungsbeschwerde zum VerfGH Berlin Orientierungssatz Die bereits erfolgte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum BVerfG wegen desselben Beschwerdegegenstands begründet - wie hier - ein endgültiges Zulässigkeitshindernis (Art 84 Abs 2 Nr 5 VvB <RIS: Verf BE> iVm §§ 14 Nr 6, 49 Abs 1 VerfGHG <VGHG BE), das auch nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum BVerfG erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, dort zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst wird, nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen wird oder wenn sie später zurückgenommen wird (vgl VerfGH Berlin, 12.01.1994, 6/93 <Rn 7>). (Rn.3) Verfahrensgang vorgehend KG Berlin,
- September 2025, 6 WS 104/25, Beschluss vorgehend KG Berlin,
- November 2025, 6 WS 104/25, Beschluss Tenor
- Die Verfassungsbeschwerde wird verworfen.
- Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
- Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.
- Auslagen werden nicht erstattet. Gründe Randnummer 1 Mit ihrer Verfassungsbeschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin gegen Beschlüsse des Kammergerichts in einem Klageerzwingungsverfahren. Randnummer 2 Mit Schreiben des Verfassungsgerichtshofes vom
- Januar 2026 ist die Beschwerdeführerin auf Bedenken gegen die Zulässigkeit ihrer Verfassungsbeschwerde hingewiesen worden. Aus den mitgeteilten Gründen ist diese gemäß § 23 Satz 1 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof - VerfGHG - zu verwerfen. Randnummer 3 Die bereits erfolgte Erhebung einer Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht wegen desselben Beschwerdegegenstands begründet ein endgültiges Zulässigkeitshindernis (Art. 84 Abs. 2 Nr. 5 der Verfassung von Berlin - VvB - i. V. m. §§ 14 Nr. 6, 49 Abs. 1 VerfGHG ), das auch nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dieses Zulässigkeitshindernis besteht auch dann fort, wenn die zum Bundesverfassungsgericht erhobene Verfassungsbeschwerde unzulässig ist, dort zunächst im Allgemeinen Register und nicht im Verfahrensregister erfasst wird, nicht zur Entscheidung angenommen oder zurückgewiesen wird oder wenn sie später zurückgenommen wird (vgl. Beschluss vom
- Januar 1994 - VerfGH 6/93 - Rn. 7 f.; die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes sind abrufbar unter gesetze.berlin.de). Randnummer 4 Einer weiteren Begründung bedarf der Beschluss gemäß § 23 Satz 2 VerfGHG nicht. Randnummer 5 Danach ist auch der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vorliegende Verfahren mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Verfassungsbeschwerde abzulehnen ( § 52 Satz 1 VerfGHG i. V. m. § 114 ZPO). Randnummer 6 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 33 , 34 VerfGHG . Randnummer 7 Mit dieser Entscheidung ist das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof abgeschlossen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001634836